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Aktenzeichen
12 B 13.12
Datum
12. Februar 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2015

12 B 13.12

Im Rahmen der Interessenabwägung (Einsichtsinteresse / personenbezogene Daten) sind bei einer einzelfallbezogenen Darlegung sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch über das Grundbuch oder Liegenschaftskataster ermittelbare Namen von Flurstückseigentümern auf deren finanziellen und sonstige Verhältnisse geschlossen werden kann. Für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung reicht ein möglicherweise auch privates Informationsinteresse des Antragstellers nicht aus. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit im Ergebnis bestätigt. Die Auskunft über Entgelte des Landesbetriebs steht dem Kläger jedoch nicht zu. Diese Entgelte wurden von der Beklagten auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Vorhabenträgern erhoben. Auch der Landesbetrieb als Behörde kann sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Für die Durchführung von waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen existiert ein freier Markt; aus der Kenntnis der vereinbarten Entgelte können Mitbewerber Rückschlüsse auf die wettbewerbsrelevante Kostenkalkulation des Beklagten ziehen und einen Nutzen für die eigene Preisgestaltung gewinnen. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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Wappen Berlins und Brandenburgs OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OVG 12 B 13.12                                     Mitgeteilt durch Zustellung VG 9 K 2029/10 Potsdam                             a) an den Kläger am: 17.Februar 2015 b) an den Pb. des Beklagten am: 18. Februar 2015 Schumann, Justizbeschäftigte In der Verwaltungsstreitsache als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Klägers und Berufungsbeklagten, gegen den Landesbetrieb Forst Brandenburg, Zeppelinstraße 136, 14471 Potsdam, Beklagten und Berufungskläger, bevollmächtigt: hat der 12. Senat durch die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Plückelmann, die Richter am Oberverwaltungsgericht Bath und Böcker, die ehrenamtliche Richterin Gierke und den ehrenamtlichen Richter Haubenthal im schriftlichen Verfahren am 12. Februar 2015 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwal- tungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft über die Entgelte für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 11. Juni 2010 erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen begehrt, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. -2-
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-2- Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Be- vollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck- baren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstr e- ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Um- wandlung von Waldflächen und der Durchführung von Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen stehen. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin und Professor für Forstrecht und Forstpolitik an einer Fachhochschule. Er ist Eigentümer von Grundstücken, die er gegen Ent- gelt für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Waldgesetz des Landes Brandenburg zur Verfügung stellt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 beantragte er beim Beklagten unter Hinweis auf das Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) zahlreiche Informationen über genehmigte Waldumwand- lungen und Ausgleichsmaßnahmen seit 2007. Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 lehn- te der Beklagte den Antrag ab, da die begehrten Daten nicht in zusammengefass- ter Form bei der Betriebszentrale vorhanden seien. Im Übrigen sei der Antrag auf die Herausgabe personenbezogener Daten gerichtet, bei denen die Interessen der Betroffenen beeinträchtigt sein könnten. Auf den vom Kläger erhobenen Widerspruch forderte die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. August 2010 die begehrten Informationen bei den -3-
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-3- einzelnen Betriebsteilen an. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 gab der Beklagte dem Widerspruch überwiegend statt und übersandte dem Kläger nach Betriebsteilen gegliederte tabellarische Aufstellungen mit Angaben zur An- zahl der in Jahren 2007 bis 2010 erteilten Waldumwandlungsgenehmigungen ein- schließlich der genehmigten Flächengröße, der Größe der Flächen für Ersatzauf- forstungen, der Art bzw. Fläche des Waldumbaus, der Höhe der festgesetzten Walderhaltungsabgabe, des Ausgleichs im Naturraum, der Ausgleichsfläche nach Gemarkung und Baumart sowie der Höhe der festgesetzten Sicherheitsleistung. Die beantragte Auskunft über die konkrete Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie die Entgelte für erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen, die vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung als Dienstleistung für die Ersatzverpflichteten ausgeführt worden sind, lehnte er hingegen weiterhin ab. Bei den Flurstücksangaben handele es sich wegen der Bestimmbarkeit einer na- türlichen Person um personenbezogene Daten. Sie seien als vertraulich einzustu- fen, da hierdurch Rückschlüsse auf konkrete Eigentumsverhältnisse und forstbe- triebliche Daten möglich seien. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse kö n- ne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die begehrten Angaben zu Entgelten stellten schon keine Umweltinformationen dar. Soweit es sich um betriebswirt- schaftliche Unternehmensentscheidungen handele, greife zudem der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Mit der gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Klage hat der Kläger sein Informationsbegehren hinsichtlich der verweigerten Auskünfte weiterverfolgt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 4. Mai 2012 in vollem Umfang stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide ver- pflichtet, dem Kläger hinsichtlich der Ersatzmaßnahmen für im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 11. Juni 2010 genehmigte Waldumwandlungen Auskunft zu erteilen über -  die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück sowie -  die Entgelte für die erbrachten oder vereinbarten Ersatzmaßnahmen, die der Beklagte oder die frühere Landesforstverwaltung selbst, d.h. in Eige n- regie, in Form von Dienstleistungen für die Ersatzverpflichteten ausgeführt haben. -4-
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-4- Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf verwiesen, dass dem Kläger nach § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG ein Anspruch auf Auskunft zustehe. Bei den streitigen Angaben handele es sich um Umweltinformationen, über die der Beklagte als informationspflichtige Stelle verfüge. Sie seien im Widerspruchsver- fahren bei den einzelnen Betriebsteilen angefordert und der Betriebszentrale übermittelt worden. Ablehnungsgründe lägen nicht vor. Die Flurstücksangaben und die Angaben über berechnete Entgelte stellten mangels Bestimmbarkeit einer natürlichen Person keine personenbezogenen Daten dar. Hinsichtlich der genau- en Lagebezeichnung der Ersatzflächen verfüge der Kläger nicht über Zusatzwis- sen, das ihm eine Ermittlung der jeweiligen Eigentümer ermögliche. Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster könne er nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses erlangen. Ein derartiges Interesse sei vorliegend nicht erkennbar; das Interesse des Klägers, die Praxis des Beklagten bei der Genehmi- gung von Waldumwandlungen zu überprüfen, könne ihm keinen Anspruch auf Einsicht in die Eigentümerdaten vermitteln. Dass es dem Kläger möglich sei, allein aus der Höhe der Entgelte einen Bezug zu einer konkreten natürlichen Person herzustellen, sei gleichfalls nicht substantiiert dargetan. Auf den darüber hinaus geltend gemachten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Soweit er als untere Forstbehörde hoheitli- che Aufgaben erfülle, sei er grundrechtsverpflichtet, nicht aber selbst Träger von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Dies gelte auch dann, wenn er die einem Dritten obliegende Ausgleichspflicht für eine Waldumwandlung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in Eigenregie erfülle. Ebenso wenig sei plausibel ge- macht, dass durch die in Rede stehenden Auskünfte wettbewerbsrelevante Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse sonstiger Rechtsträger offenbart würden. Für eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung des Klägers bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des B e- klagten. Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er im We- sentlichen geltend: Das angegriffene Urteil beruhe auf einer Reihe von Verfahrensfehlern und bejahe in der Sache zu Unrecht einen Auskunftsanspruch des Klägers. Entgegen der Auf- fassung des Verwaltungsgerichts seien die begehrten Informationen weder bei der -5-
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-5- in Anspruch genommenen Betriebszentrale vorhanden noch würden sie für diese bereit gehalten. Die Daten seien dezentral bei den einzelnen Betriebsteilen ange- fallen und lägen auch nur dort vor. Eine Pflicht zur Informationsbeschaffung sehe das Gesetz nicht vor. Daran ändere auch die Anforderung im Widerspruchsverfah- ren nichts. Die bloße Möglichkeit, sich die Informationen - wie im vorliegenden Fall - mit erheblichem Aufwand zu beschaffen, rechtfertige keine Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“. Der Erteilung der begehrten Auskunft stehe zudem der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG entgegen. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei den streitigen Informationen nicht um personen- bezogene Daten handele. Die Hürden für eine Einsicht in das Grundbuch und das Liegenschaftskataster seien bei weitem nicht so hoch wie vom Verwaltungsgericht angenommen. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Kläger über die ge- naue Lage der Ersatzflächen Kenntnisse über die Eigentümer erlangen könne. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass zukünftig die Voraussetzungen für eine Einsicht nach dem Grundbuch- und Katasterrecht gegeben seien, selbst wenn es derzeit an einem berechtigten Inte- resse des Klägers fehlen sollte. Angesichts der grundrechtlichen Implikationen müsse im Zweifel zu Gunsten der Betroffenen von dem Vorliegen personenbezo- gener Daten ausgegangen werden. Aus der Kenntnis der Eigentümer der Ersatz- flächen könnten im Zusammenhang mit bereits bekannten oder zukünftig zu er- langenden Daten Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Betroffenen gezogen werden. Gleiches gelte in Bezug auf die Entgelte für er- brachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen. Gerade die Kombination der vom Kläger begehrten Informationen führe dazu, dass er einen nicht unerheblichen Datensatz generieren könne, der nicht nur Rückschlüsse auf die Person selbst, sondern auch auf deren Vermögensverhältnisse gestatte. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG verneint. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung kön- ne sich auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Die streitigen Informationen beträ- fen nicht die hoheitliche Tätigkeit des Beklagten, sondern die Übernahme von Er- satzmaßnahmen auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit den je- weiligen Vorhabenträgern, für die Entgelte anhand marktkonformer Preise be- -6-
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-6- rechnet würden. Die begehrten Angaben seien daher dem wirtschaftlichen G e- schäftsbereich zuzuordnen, in dem sich der Beklagte im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern befinde. Die Kenntnisse der vereinbarten Entgelte ermöglichten Rückschlüsse auf die Betriebsführung und die Kostenkalkulation, an deren G e- heimhaltung der Beklagte ein berechtigtes Interesse habe. Ein überwiegendes Informationsinteresse des Klägers bestehe nicht. Soweit er selbst Grundstücksf lä- chen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gegen Entgelt anbiete, könne er sich bei einer Offenlegung der streitigen Informationen einen unberechtigten Vor- teil gegenüber dem Beklagten oder anderen Marktteilnehmern verschaffen. Auf- grund des erkennbar eigenen Interesses an der wirtschaftlichen Verwertung der begehrten Daten sei der Informationsantrag zudem missbräuchlich. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Mai 2012 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Beklagte über die streitigen Informationen verfüge. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auch nicht auf personenbezogene Daten; jeden- falls sei selbst bei Annahme eines Personenbezugs eine erhebliche Beeinträchti- gung der Interessen der Betroffenen vom Beklagten nicht plausibel gemacht. Die Erkenntnis, dass auf einer im Eigentum einer bestimmten Person stehenden Grundfläche eine Ersatzmaßnahme durchgeführt worden sei, lasse keine Rück- schlüsse auf die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des jeweiligen Eigen- tümers zu. Auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen könne sich die öffentliche Hand nicht berufen. Bei den streitbefangenen Angaben handele es sich zudem nicht um wettbewerbsrelevantes technisches oder kaufmännisches Wissen des Beklagten. Die Geschäfte mit Ersatzmaßnahmen stellten nur einen minimalen Teil seiner fiskalischen Tätigkeit dar; die Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Marktposition sei schon wegen der Größe des Beklagten und der nahezu unbegrenzten Möglichkeit, aufgrund öffentlicher Finanzierung selbst defizitäre Maßnahmen durchzuführen, ausgeschlossen. Im Übrigen überwiege das öffentli- -7-
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-7- che Interesse an der Bekanntgabe ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinte- resse. Die Prüfung und Aufklärung behördlicher Versäumnisse entspreche dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsrechts. Es lägen hinreichende Anhalts- punkte vor, dass der Beklagte in der Vergangenheit Ersatzverpflichtungen nicht festgesetzt oder unentgeltlich bzw. unter Marktpreis für die Betroffenen übernom- men habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den eingereichten Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden konnte (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Er- folg. Soweit der Kläger Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flur- stück begehrt, hat das Verwaltungsgericht der Klage im Ergebnis zu Recht statt- gegeben. Insoweit ist die Berufung unbegründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (II). Hinsichtlich der Anga- ben zu Entgelten für vom Beklagten oder der früheren Landesforstverwaltung in Eigenregie erbrachte oder vereinbarte Ersatzmaßnahmen hat die Berufung dage- gen Erfolg. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht dem Kläger nicht zu; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen ihn nicht in sei- nen Rechten (III.). I. Die gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobenen formellen Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der zugleich mit dem Widerspruchsbescheid erlassene Gebührenbescheid des Beklagten vom -8-
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-8- 3. November 2010 nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist. Eine gesonderte Anfechtung des Gebührenbescheides lässt sich weder den mit der Klageschrift angekündigten Anträgen des Klägers noch der Klagebegründung entnehmen. Ei- ne teilweise Klagerücknahme liegt daher nicht vor. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten und allein maßgeblichen Antrag (BVerwG, Beschluss vom 31. August 1990 - 7 B 115.90 - juris Rn. 4; Urteil des Senats vom 10. Oktober 2014 - OVG 12 B 16.13 - UA S. 8 m.w.N.) hat der Kläger sein Klagebegehren le- diglich klargestellt. Die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge und die Rüge der Verletzung der ge- richtlichen Aufklärungspflicht sind für das Berufungsverfahren ohne Relevanz (vgl. § 128 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Verwal- tungsgericht nach § 130 Abs. 2 VwGO sind ersichtlich nicht erfüllt. II. Hinsichtlich der begehrten Auskunft über die Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück ist die erstinstanzliche Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Auskunftserteilung bejaht. 1. Anspruchsgrundlage für das Informationsbegehren des Klägers ist § 1 BbgUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Geset- zes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informat i- onspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Kläger ist unstreitig anspruchsberechtigt. Der Beklagte ist als untere Forstbehörde (§ 31 Nr. 2 LWaldG) eine informationspflichtige Stelle im Sinne der landesrechtlichen Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 BbgUIG. Bei den streitigen Angaben handelt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 8 f.), auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, auch um Umweltinfor- mationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Dem ist der Beklagte im Berufungs- verfahren nicht entgegengetreten. Der Beklagte verfügt auch über die begehrten Informationen. Dabei kann dahin- stehen, ob die streitigen Angaben - wie geltend gemacht - dezentral bei den ein- -9-
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-9- zelnen Betriebsteilen angefallen sind. Denn ausweislich des beigezogenen Ver- waltungsvorgangs hat die Betriebszentrale des Beklagten mit E-Mail vom 18. Au- gust 2010 die streitbefangenen Grundstücksangaben bei den einzelnen Betriebs- teilen angefordert. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats sind die Daten daher - unabhängig von der Frage einer Pflicht zur Informationsbe- schaffung - beim Beklagten vorhanden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UIG). Für die Annahme einer unzulässigen Ausweitung des Begriffs des „Verfügens“ ist insoweit schon angesichts der Organisationsstruktur des Beklagten kein Raum. Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der Landesforstverwaltung sind sämtliche Aufgaben, Zustän- digkeiten und rechtlichen Verpflichtungen der ehemaligen Ämter für Forstwir t- schaft und der Landesforstanstalt Eberswalde vollständig auf den Beklagten über- gegangen (Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde vom 19. Dezember 2008, GVBl. I 2008, S. 367). Bei den einzelnen Betriebsteilen handelt es sich danach nicht um eigenständige Dienststellen, an die sich der Kläger verweisen lassen müsste, sondern um un- selbständige Struktureinheiten des Beklagten, der als einheitliche Behörde selbst auskunftspflichtige Stelle ist. 2. Die vom Beklagten angeführten Ausschlussgründe stehen dem Informationsbe- gehren des Klägers nicht entgegen. a) Auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Nach der genannten Vorschrift ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen perso- nenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob die danach erforderlichen Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung schon deshalb nicht vorliegen, weil es sich bei den streitbefangenen Angaben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, mangels Bestimmbarkeit einer natürli- chen Person nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Gesetzes handelt, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Denn der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG, der als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszule- - 10 -
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- 10 - gen ist (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 sowie Erwägungsgrund 16 der Umweltinformations- richtlinie [Richtlinie 2003/4/EG]; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umwelt- recht, § 9 UIG Rn. 1), setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut neben der Offenba- rung geschützter personenbezogener Daten voraus, dass durch die Bekanntgabe die Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Die Darlegung dieser tatbestandlichen Voraussetzung obliegt mit Blick auf das gesetzliche Re- gel-Ausnahme-Verhältnis zwischen freiem Informationszugang und Versagungs- gründen dem Beklagten als informationspflichtige Stelle. Erforderlich ist eine ein- zelfallbezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Darlegung , dass dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen ein erhebliches Gewicht zukommt . Da- bei sind sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahr- scheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Be- troffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen (vgl. OVG Müns- ter, Urteil vom 1. März 2011 - 8 A 2861/07 - juris Rn. 110; Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 UIG Rn. 14). Gemessen hieran fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung des Beklagten, dass die Bekanntgabe der Lage der Ersatzflächen nach Flur und Flurstück zu ei- ner erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen führt. Über die Kenntnis der genauen Lageangaben der Ersatzflächen könnte der Kläger im We- ge der Einsicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster allenfalls die Namen der privaten Eigentümer ermitteln, die Flächen für Ausgleichs- und Er- satzmaßnahmen zur Verfügung gestellt haben. Inwieweit aus dieser Information für sich genommen Rückschlüsse auf die finanziellen und sonstigen Verhältnisse der Grundstückseigentümer gezogen werden können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Allein die Tatsache, dass Ersatzflächen gegebenenfalls nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, lässt derartige Rückschlüsse nicht zu. Nichts anderes gilt, soweit der Beklagte auf eine „Agglomeration schon bekannter oder zukünftig zu erlangender Daten“ verweist. Dass der Kläger aufgrund der ihm bereits bekanntgegebenen Daten in der Lage wäre, auf die finanziellen und sons- tigen Verhältnisse der Eigentümer von Ersatzflächen zu schließen, erscheint an- gesichts der Art dieser Daten fernliegend. Welche zukünftig zu erlangenden Daten derartige Rückschlüsse ermöglichen sollen, lässt sich dem Vorbringen des Be- klagten nicht entnehmen. Auf eine bloße Vermutung, für die es an tatsächlichen - 11 -
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