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Aktenzeichen
17 K 1679/14
Datum
10. Dezember 2014
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)
Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 10. Dezember 2014

17 K 1679/14

Die beklagten Unternehmen der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft stehen, vermittelt durch eine Beteiligungsgesellschaft, im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Das Verwaltungsgericht stellt einerseits zwar fest, dass der Ablehnung des Antrags auf Informationszugang zu Verträgen über die Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien die Qualität eines Verwaltungsakts zukommt. Andererseits sieht es in der Tätigkeit, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen ausgeübt werden, keine öffentlichen Aufgabe, die dem Rechtsbegriff des "Vertrags der Daseinsvorsorge" aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz entspricht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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17 K 1679/14

 

Verwaltungsgericht Hamburg
Urteil
Im Namen des Volkes
In der Verwaltungsrechtssache

zu „an,

- Klägerin -
Verkündet am Prozessbevollmächtigte:
10.12.20214 no
Schmidt
Justizangestellte -
als Urkundsbeamtin der Ge- - DI
schäftsstelle
gegen
1. \
2.
- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter:

hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 17, aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 10. Dezember 2014 durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht |
den Richter am Verwaltungsgericht [

die Richterin I

die ehrenamtliche Richterin '

den ehrenamtlichen Richter
1

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzen-
den Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Sie ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, Lübeckertor-
damm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehe-
nes und elektronisch übermitteltes Dokument ($ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO - i,V.m. der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg vom 28. Januar 2008 in der jeweils geltenden
Fassung) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die
Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Hamburgischen
Oberverwaltungsgericht, Lübeckertordamm 4, 20099 Hamburg, schriftlich oder in elektronischer Form (s.o.)
einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf schriftlich oder in elektronischer Form
(s.o.) gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen
bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-
de).

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch
Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an
einer der in $ 67 Abs. 2 Satz 1VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
Ferner sind die in $ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen als Be-
vollmächtigte zugelassen. Ergänzend wird wegen der weiteren Einzelheiten auf 8 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4
und Abs. 5 VwGO verwiesen.

Auf die Möglichkeit der Sprungrevision nach $ 134 VwGO wird hingewiesen.
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Tatbestand:

Die Klägerin, ein im Bereich des Textilrecyclings tätiges Unternehmen, begehrt, gestützt
auf das Hamburgische Transparenzgesetz, von den Beklagten Einsicht in Verträge über

die Vermietung von Grundstücksflächen für die Aufstellung von Alttextilsammelcontainern.

Die Beklagten sind in einer Konzernstruktur verbundene Unternehmen der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft. Ein wesentlicher Teil ihrer Geschäftstätigkeit besteht in der
Vermietung sozial gebundenen Wohnraums. Vermittelt durch eine Beteiligungsgesell-

schaft stehen die Beklagten im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg.

Im Zuge der Ausweitung ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf Hamburg brachte die Klägerin
in Erfahrung, dass die Beklagten mit einem Unternehmen einen Vertrag über die Aufstel-
lung von Altkleidersammelcontainern geschlossen hatten. Nachdem sie Anfang 2013 tele-
fonisch erfahren hatte, der diesbezügliche Vertrag sei soeben verlängert worden, wandte
sich die Klägerin mit Schreiben vom 18.2.2013 an die Beklagten. Sie beanstandete darin,
dass jener Vertrag von den Beklagten, die öffentliche Aufgaben erfüllten, nicht europaweit
ausgeschrieben worden sei. Um die Ausschreibungspflicht abschließend beurteilen zu
können, bitte sie um die Gewährung von Einsicht in den „Ursprungsvertrag“ sowie in die

Vereinbarung zur Verlängerung jenes Vertrages um weitere vier Jahre.

Mit Schreiben vom 27.2.2013 teilten die Beklagten mit, sie könnten keine Auskünfte zu
Vertragsbeziehungen mit Dritten geben. Sie sähen keine Veranlassung oder Verpflich-

tung, Einsicht in interne Unterlagen zu gewähren.

Mit Schreiben vom 21.6.2013 erklärte die Klägerin, jener Ansicht sei zu widersprechen.
Nach $8$ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) seien auch ju-
ristische Personen des Privatrechts zur Auskunft verpflichtet, soweit sie öffentliche Aufga-
ben, insbesondere solche der Daseinsvorsorge, wahrnähmen oder öffentliche Dienstleis-
tungen erbrächten und dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg unterlä-
gen. Hier seien Gegenstand der Veröffentlichungspflicht gemäß $ 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG
u.a. Verträge der Daseinsvorsorge. Bei der Abfallentsorgung handele es sich unzweifel-

haft um eine anerkannte Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Beklagten hätten einen Drit-
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ten mit der Alttextilentsorgung im Zusammenhang mit der Aufstellung von 250 bis 300

Sammelcontainern beauftragt. Es werde Einsicht in die diesbezüglichen Verträge erbeten.

Mit Schreiben vom 8.7.2013 äußerten die Beklagten, als Aufgabe der Daseinsvorsorge im
Bereich der Wohnungswirtschaft seien im Einklang mit der herrschenden europarechtli-
chen Rechtsprechung nur eng begrenzt die Bereiche der Wohnraumförderung und Woh-
nungsfürsorge einzustufen. Verträge im Zusammenhang mit der Bestandsbewirtschaf-
tung, zu denen auch die Alttextilentsorgung gehöre, fielen unter keinem rechtlichen Ge-
sichtspunkt in den Anwendungsbereich des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Dem

Auskunftsbegehren werde demzufolge nicht entsprochen werden.

Mit Schriftsatz vom 30.9.2013 befasste die Klägerin den Hamburgischen Datenschutzbe-

auftragten mit dem Vorgang.

Mit Schreiben vom 16.10.2013 bat dieser die Beklagten, eine erneute Bescheidung der
Klägerin vorzunehmen. Der Bereich des sozialen Wohnungsbaus sei eine öffentliche Auf-
gabe. Diesbezüglich seien die Beklagten zur Auskunft verpflichtet. Wenn man den Be-
reich der Alttextilversorgung hiervon nicht trenne, bestehe diese Auskunftspflicht bereits
als Annex zu der genannten öffentlichen Aufgabe. Die Verpflichtung bestehe aber auch,
wenn man die Bereiche trenne. Die Entsorgung von Alttextilien falle nach den einschlägi-
gen Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes unter den Begriff der Abfallentsorgung
und stelle eine selbstständige öffentliche Aufgabe dar. $ 2 Abs. 10 HmbTG führe die Ab-
fallentsorgung ausdrücklich als öffentliche Aufgabe auf. Wegen der Einzelheiten wird auf

das Schreiben Bezug genommen.

In ihrem Antwortschreiben vom 7.1.2014 lehnten die Beklagten eine Auskunftspflicht ab.

Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.
Mit ihrer am 31.3.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Verwaltungsrechtsweg sei zulässig. Bei dem geltend gemachten Informationsan-
spruch handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtli-
cher Art. Nach den Bestimmungen des Hamburgischen Transparenzgesetzes würden die

Beklagten aufgrund der Kontrolle durch die Freie und Hansestadt Hamburg einer Behörde
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gleichgestellt. Damit sei für den auf $ 1 Abs. 2 HmbTG gestützen Anspruch auf Informati-

onszugang der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die Klage sei auch begründet. Ihr stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Die Beklag-
ten stünden im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg und erfüllten im Hinblick
auf den Gegenstand des Auskunftsbegehrens öffentliche Aufgaben i.S.v. 8 2 Abs. 3
HmbTG. Beim sozialen Wohnungsbau und der sozialen Wohnungswirtschaft handele es
sich um öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Beklagten handelten gleichsam
als verlängerter Arm der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Auskunftsgegenstand un-
terliege der Veröffentlichungspflicht. Dies sei für Verträge der Daseinsvorsorge in $ 3 Abs.
1 Nr. 4 HmbTG geregelt. Hier liege ein Vertrag über Abfallentsorgung i.S.v. 8 2 Abs. 10
HmbTG vor. Alttextilien stellten Abfälle i.S.d. Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar. Verträge
über deren Sammlung seien demnach solche der Abfallentsorgung. Sie dienten i.S.d. 82
Abs. 10 HmbTG der Einräumung des Rechts an einer Sache zur dauerhaften Erbringung
von Leistungen der Daseinsvorsorge. Die Erfassung von Alttextilien erfolge nach eigenen
Ausführungen der Beklagten zur Versorgung der Bewohner. Es handele sich somit um
eine Annextätigkeit der sozialen Wohnungswirtschaft. Die geltend gemachte Auskunfts-
pflicht entspreche dem Zweck des Transparenzgesetzes. Die Beklagten seien von der
Freien und Hansestadt Hamburg mit der Umsetzung sozialer Wohnungsbauziele und der
sozialen Wohnungswirtschaft betraut worden. Etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse könnten durch Schwärzung geschützt werden. Angesichts der kommunalen Träger-
schaft der Beklagten und ihrer Stellung am Markt sei es bedeutsam, ob diese ihren

vergaberechtlichen Pflichten nachkämen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.2.2013 und des Wider-
spruchsbescheides vom 8.7.2013 zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die mit
einem Drittunternehmen geschlossenen Verträge über die Aufstellung von Sam-
melcontainern zur Erfassung von Alttextilien zu gewähren, soweit keine gesetzli-

chen Beschränkungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz eingreifen.

Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.

Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Bei dem Begehren der Klägerin handele es
sich um einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Die Beklagten würden nicht im Rahmen
der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig sein. Die Klägerin begehre Einsicht in einen rein
privat-rechtlichen Nutzungs- und Mietvertrag über Grundstücksflächen für das Aufstellen
von Sammelcontainern. Sie, die Beklagten, hätten zu keinem Zeitpunkt einen Auftrag an

Drittunternehmen über die Erbringung von Leistungen zur Alttextilentsorgung erteilt.
Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet.

Der Klagantrag sei schon nicht vollstreckungsfähig, weil er keine zeitliche Begrenzung

des Auskunftsbegehrens enthalte.

In der Sache seien die Beklagten keine informationspflichtigen Stellen. Sie erfüllten keine
öffentlichen Aufgaben i.S.d. abschließenden Kataloges in 8 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG. Es
liege kein Vertrag der Daseinsvorsorge gemäß $ 3 Abs. 1 Nr. 4 HmbTG vor. Die Gestat-
tung zur Nutzung von Grundstücksflächen zur Aufstellung eines Sammelcontainers für
Alttextilien, die gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden sollten, sei keine Abfallentsor-
gung i.S.d. $ 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG. Jener Vertrag betreffe auch nicht die Wohnungs-
wirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Daseinsvorsorge. Damit seien lediglich die Berei-
che der Wohnraumförderung und der Wohnungsfürsorge gemeint. Die fraglichen Verträge
seien hingegen keineswegs dem Bereich des „sozialen Wohnungsbaus“ zuzuordnen.
Ebenso wenig wie die Vermietung eines Pkw-Stellplatzes an einen Mieter die Wahrneh-
mung einer Öffentlichen Aufgabe darstelle, sei es diejenige der Vermietung einer Grund-

fläche für die Aufstellung von Sammelcontainern.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Be-

zug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-
rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz

einem anderen Gericht zugewiesen ist, 8 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder, wie die Beklagten hier einwendeten, bürger-
lich-rechtlich ist, richtet sich, wenn — wie es vorliegend der Fall ist — eine ausdrückliche
Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses,
aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.1994 - 11 B
140/93 — JURIS Rn. 4). Das Rechtsverhältnis ist dabei identisch mit dem jeweiligen
Streitgegenstand, welcher sich aus dem vom Rechtsschutzsuchenden gestellten Antrag
und dem zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt ergibt (vgl. BVerwG, ebenda).
Der Streitgegenstand ist stets dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn er nach Maßgabe
des öffentlichen Rechts zu beurteilen ist. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin ihr Begeh-
ren auf die Vorschriften des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) und damit
eine dem öffentlichen Recht zugehörenden Norm stützt. Zwar ist zwischen den Beteiligten
streitig, ob die Beklagten als juristische Personen des Privatrechts gleichwohl als Normad-
ressaten anzusehen sind. Doch reicht es für die Bejahung dieser Frage unter Zulässig-
keitsgesichtspunkten aus, dass die Klägerin dies schlüssig vorträgt. Das ist der Fall. Die
Klägerin macht geltend, die Beklagten unterlägen der Kontrolle der Freien und Hansestadt
Hamburg und erfüllten Aufgaben der Daseinsvorsorge, weshalb sie als Behörden gälten
($ 2 Abs. 3 Hs. 2 HmbTG). Ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist, lässt sich nur im
Zuge einer eingehenden Rechtsprüfung feststellen. Eine solche ist jedoch nicht schon auf
der Ebene der Zulässigkeit, sondern erst im Rahmen der Begründetheit der Klage vorzu-

nehmen.

2. Die Klage ist ferner als Verpflichtungsklage statthaft. Gemäß $ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO
wird mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwal-
tungsakts begehrt. Das ist hier der Fall. Gemäß 8 13 Abs. 2 Satz 1 HmbTG erfolgt die
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Ablehnung eines auf jenes Gesetz gestützten Antrages durch schriftlichen Bescheid mit
einer Rechtsmittelbelehrung, mithin durch Verwaltungsakt. Daraus’ergibt sich, dass auch
den dem jeweiligen Antrag stattgebenden Entscheidungen Verwaltungsaktsqualität zu-
kommt. Die mit der Klage begehrte Auskunft ist somit auf den Erlass eines Verwaltungs-

akts gerichtet.

3. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage sind erfüllt.

a) Das gemäß $ 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO vor Erhebung der Verpflichtungsklage
durchzuführende Vorverfahren hat stattgefunden. Gegen die unter dem Blickwinkel der
Zulässigkeit als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ablehnung der Einsichtgewährung mit
Schreiben vom 27.2.2013 hat sich die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 21.6.2013 ge-
wandt. Dies ist als Erhebung des Widerspruches, $ 69 VwGO, zu bewerten. Auch ohne
ausdrückliche Bezeichnung als „Widerspruch“ reicht es für die Einlegung jenes Rechtsbe-
helfs aus, dass sich im Wege der Auslegung ($8$ 133, 157 BGB) der Wille erkennen lässt,
die Behörde zu veranlassen, eine bestimmte Entscheidung im Zuge einer erneuten um-
fassenden Prüfung zu revidieren (vgl. etwa Geis in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010,
8 69 Rn. 6). Das ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Das die begehrte Änderung
ablehnende Schreiben der Beklagten vom 8.7.2013 ist insofern als „Widerspruchsbe-

scheid” zu bewerten.

Der Widerspruch war auch nicht verfristet. Zwar hat die Klägerin die gemäß $ 70 Abs. 1
VwGO grundsätzlich maßgebliche Monatsfrist nicht gewahrt. Doch ist dies unschädlich,
weil die angegriffene Entscheidung (aus der Sicht der Beklagten materiell zu Recht) nicht
mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, $ 70 Abs. 2 i.V.m. $ 58 Abs. 1 VwGO.
Die danach geltende Jahresfrist, $ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hat die Klägerin nicht über-

schritten.

b) Aus den gleichen Gründen ist die Nichteinhaltung der Monatsfrist für die Erhebung der
Verpflichtungsklage, $ 74 VwGO, unschädlich.
8

ll.

Die Klage ist indes nicht begründet. Die Beklagten haben es zu Recht abgelehnt, der Klä-
gerin die begehrte Einsicht zu gewähren, $ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht
der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil das ihrem Begehren zugrunde liegende
Handeln der Beklagten nicht als Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben i.S.v. $ 2 Abs. 3
Halbsatz 2 HmbTG zu bewerten ist. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagten nicht als

Behörden und damit nicht als Normadressaten anzusehen sind.

1. Nach der den verwaltungsverfahrensrechtlichen Begriff der Behörden erweiternden
Fiktion des $ 2 Abs. 3 Halbsatz 2 HmbTG gelten als Behörden auch solche natürlichen
oder juristischen Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben, insbesondere sol-
che der Daseinsvorsorge, wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und
dabei der Kontrolle der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer unter ihrer Aufsicht
stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Zwar werden die Be-
klagten, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, nach den wirtschaftlichen und rechtli-
chen Gegebenheiten von der Freien und Hansestadt Hamburg kontrolliert. Doch erfüllen

sie in Bezug auf den Gegenstand des Auskunftsbegehrens keine öffentlichen Aufgaben.

a) Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung sind die von den Beklag-
ten mit einem Drittunternehmen geschlossenen Verträge über die Aufstellung von Contai-
nern für die Sammlung von Alttextilien nicht als öffentliche Aufgabe, nämlich als Vertrag

der Daseinsvorsorge i.S.v. 8 2 Abs. 10 HmbTG anzusehen.

b) Die Legaldefinition eines solchen Vertrages in $ 2 Abs. 10 HmbTG ist zweistufig aufge-
baut. Satz 2 der Norm regelt, was unter dem Rechtsbegriff der Daseinsvorsorge zu ver-
stehen ist. Satz 1 der Vorschrift legt fest, auf welche der Daseinsvorsorge zuzuordnenden
Regelungsgegenstände sich ein Vertrag beziehen muss, um als „Vertrag der Daseinsvor-
sorge“ qualifiziert werden zu können. Die Verträge, auf welche sich das Begehren der
Klägerin bezieht, sind jedoch weder inhaltlich dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuord-
nen noch betreffen sie einen der vom Gesetzgeber abschließend aufgeführten Rege-

lungsgegenstände.

aa) Die in Rede stehenden Verträge sind nicht als solche der Daseinsvorsorge zu bewer-

ten.
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- 10 -

Die in $ 2 Abs. 10 Satz 2 HmbTG genannten Kategorien sind regelungstechnisch als
abschließende Aufzählung zu verstehen. Hätte der Gesetzgeber diesbezüglich eine offe-
ne Regelung getroffen, hätte er die erwähnten Vertragsgegenstände durch ein vorange-
stelltes „insbesondere“ oder „unter anderem“ als Regelbeispiele kennzeichnen müssen.
Das ist jedoch nicht der Fall. Von den der „Daseinsvorsorge“ zuzuordnenden Bereichen
kommen hier überhaupt nur diejenigen der „Abfallentsorgung“ und der „Wohnungswirt-

schaft“ in Betracht.

(1) Die letztgenannte Kategorie scheidet jedoch von vornherein aus, weil weder die Ein-
räumung eines Nutzungsrechts an im Eigentum der Beklagten stehenden Flächen für
Zwecke der Sammlung von Alttextilien noch die Sammlung von Alttextilien selbst inhaltlich
in einer Beziehung zum Begriff der ‚VWohnungswirtschaft“ stehen. Dieser Begriff beinhaltet
bei weitestem Verständnis alle in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht für die Schaffung,
Einräumung oder Entziehung der Nutzung sowie (Um)Widmung von (sozialgebundenem)
Wohnraum erheblichen Umstände. Eine solche Relevanz weist die Vermietung von
Standflächen für die Aufstellung von Sammelcontainern nicht auf. Sie steht insbesondere
in keinerlei Beziehung zur Gebrauchsüberlassung von Wohnraum. Das ist nach Auffas-

sung der Kammer offenkundig und muss nicht weiter ausgeführt werden.

(2) Die in Rede stehenden Verträge lassen sich ferner nicht der Kategorie der „Abfallent-

sorgung“ zuordnen.

Zwar wird man Alttextilien rechtsbegrifflich als „Abfall“ anzusehen haben. Es handelt sich
dabei um bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, $ 3 Abs. 1 Satz 1 Kreis-
laufwirtschaftsgesetz (KrWG). Ferner wird die Sammlung dieser Sachen schon deshalb
dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unterfallen, weil sie ohne weiteres als Abfallbewirtschaf-
tung, $ 3 Abs. 14 KrWWG, anzusehen ist.

Doch reicht dies nicht aus, um den fraglichen Vertragsgegenstand inhaltlich der Daseins-
vorsorge zuzuordnen. Nach Auffassung der Kammer ist insoweit zusätzlich ein spezifi-
sches öffentliches Interesse erforderlich. Dieses Erfordernis ist daraus herzuleiten, dass
ein seinem Wesen nach privatrechtliches Handeln privater Rechtsträger nur unter qualifi-
zierten Voraussetzungen vom Zweck des Transparenzgesetzes umfasst werden kann.

Zweck des Gesetzes ist es, durch das gesetzlich geregelte umfassende Informationsrecht
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