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Aktenzeichen
26 K 4682/13
Datum
5. August 2014
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. August 2014

26 K 4682/13

Das Gericht verpflichtet ein Jobcenter (in gemeinsamer Trägerschaft einer Stadt und der Agentur für Arbeit), dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren. Bei den streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen. An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des IFG ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. Es ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil der behördlichen Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung geben nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z.B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 1 von 7 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4682/13 Datum:                  05.08.2014 Gericht:                Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:           26. Kammer Entscheidungsart:       Urteil Aktenzeichen:           26 K 4682/13 Tenor:                  Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E.     vom 29. April 2013 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand:                                                                                  1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten, ihm Zugang zu dessen aktueller                         2 Diensttelefonliste zu gewähren. Der Beklagte ist Rechtsnachfolger der im September 2004 von der Stadt E.         und der Agentur für Arbeit E. gegründeten ARGE E.          und steht in gemeinsamer Trägerschaft der Stadt E. und der Agentur für Arbeit. Das Service-Center des Beklagten ist telefonisch unter einer Zentralnummer von               3 Montag bis Freitag von 08:00-18:00 Uhr erreichbar. Wenn die vom Anrufer gestellten konkreten Fragen über das Service-Center nicht abschließend geklärt werden können, werden sie laut den auf der Homepage veröffentlichten Hinweisen an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jobcenter-Bereichen weitergeleitet. Von dort erhalten die Kunden dann laut Homepage zeitnah eine Rückmeldung. Den vom Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar                 4 2013 5 K 981/11 gestellten Antrag auf Übersendung einer Telefonliste des Beklagten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2013 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Oberbürgermeister der Stadt                   5 E.      „im Namen und im Auftrag des Jobcenter E.         “ durch Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 – zugestellt am 2. Mai 2013 - als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 25. Mai 2013 Klage erhoben.                                                6 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 2 von 7 Er trägt unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils               7 des VG Leipzig vor: Bei den Telefonlisten handele es sich nicht um schutzbedürftige persönliche Daten der betroffenen Mitarbeiter. Es gehe allein darum, die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Nachname und Telefonnummer seien ausreichend. Die Befürchtung, dass die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet würde, sei durch nichts belegt. Bei fast allen Sozialbehörden der BRD seien in den Anschreiben stets die Sachbearbeiter mit Telefonnummer genannt worden. Auch im Bereich der Stadt E.             sei es selbstverständlich, dass Telefonnummer und Name des Sachbearbeiters auf Bescheiden bzw. Anschreiben erscheine. Die einzige Ausnahme machten seit einigen Jahren die Familienkasse und die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Jobcenter. Aus beruflichen Gründen sei er – der Kläger – jedoch dringend darauf angewiesen, die Sachbearbeiter telefonisch erreichen zu können. Es diene der unkomplizierten und unbürokratischen Abwicklung, wenn er sich in Streit- oder Zweifelsfällen unmittelbar per Telefon an den zuständigen Sachbearbeiter wenden könne. So werde dies gerade auch in den von der Rechtsstelle der Stadt bearbeiteten Widerspruchsverfahren gehandhabt. Die Telefonverbindung über das Callcenter sei schlechthin unzumutbar. In der Regel werde man, nachdem der Anruf längere Zeit in der Warteschleife hänge, nicht mit dem Sachbearbeiter verbunden. Von vielen Jobcentern würden die Telefonlisten wie selbstverständlich bekanntgegeben. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,                                              8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Februar 2013 in                      9 der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeisters der Stadt E.      vom 29. April 2013 zu verpflichten, ihm Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten zu gewähren. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,                                                     10 die Klage abzuweisen.                                                                       11 Er wendet ein: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem IFG. Aus 12 § 11 Abs. 2 IFG ergebe sich eindeutig, dass eine Verpflichtung zur Herausgabe allein für anonymisierte Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten bestehe. Über die Veröffentlichungspflicht nach § 11 Abs. 2 IFG hinausgehende amtliche Informationen seien vorbehaltlich etwaiger Ausnahmetatbestände auf Antrag mitzuteilen. Der diesbezüglich gestellte Antrag sei jedoch abzulehnen, weil entsprechende Ausnahmetatbestände entgegenstünden. Über die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter könne der Staat nicht beliebig verfügen. Gemäß § 5 Abs. 1 IFG genieße der Schutz personenbezogener Daten Vorrang vor dem Informationsinteresse eines Antragstellers, wenn dieses Informationsinteresse nicht im Einzelfall überwiege. Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, unterlägen generell keiner Geheimhaltungspflicht. Erforderlich sei jedoch stets ein konkreter Bezug zu einem laufenden Bearbeitungsvorgang. Werde dagegen wie hier explizit die Herausgabe von Mitarbeiterdaten verlangt, die nicht unter § 11 Abs. 2 IFG fielen, handele es sich nicht um einen von § 5 Abs. 4 IFG erfassten Fall, sondern um personenbezogene Daten der Mitarbeiter, deren Schutz im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung zu gewährleisten sei. Hier falle ins Gewicht, dass das Interesse des Klägers an dem Zugang zur Telefonliste als gering einzustufen sei. Dagegen sei das schutzwürdige Interesse der Mitarbeiter des Beklagten von erheblichem Gewicht. Neben dem http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 3 von 7 Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei zu beachten, dass eine ungefilterte und umfassende Herausgabe der Telefonlisten einen Rückschluss über den Beruf der betroffenen Mitarbeiter zulasse und zudem die Funktionsfähigkeit des Jobcenters gefährdet wäre. Dem Interesse des anrufenden Kunden könne ebenso gut gedient werden, wenn er über die Zentralnummer zu einem gesprächsbereiten Mitarbeiter weitergeleitet werde. Zudem werde dem datenschutzrechtlichen Interesse der anrufenden Kunden nicht entsprochen, wenn der örtlich anwesende Kunde das Gespräch mithören könne. Rechtlich unbeachtlich sei auch, ob andere Behörden dem Kläger eine Telefonliste zur Verfügung stellen würden. Aus der Gesetzesbegründung zum IFG gehe hervor, dass es sich bei Name und Rufnummer ums sonstige amtliche Informationen im Sinne des IFG handele und dass diese allein nach vorheriger Antragstellung und umfassender Interessenabwägung herausgegeben werden könnten, wenn Ausnahmetatbestände nicht vorlägen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter, deren Arbeitsfähigkeit und das behördliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung im jeweiligen Einzelfall umfassend gegen das Auskunftsinteresse des Antragstellers abzuwägen. Der Beklagte setze insoweit lediglich die Einschätzungen des Deutschen Bundestags in tägliche Verwaltungspraxis um. Die Mitarbeiter des jobcenter stünden zu einem Großteil ihrer Arbeitszeit in unmittelbarem Kundenkontakt. Insofern bestehe in diesen Zeiträumen gar nicht die Möglichkeit, Telefonanrufe entgegenzunehmen. Ohne genaue Kenntnis des Falles bzw. ohne Beiziehung der Leistungsakten könnten konkrete Fragen zum Fall ohnehin nicht beantwortet werden. Insofern stelle die unmittelbare telefonische Erreichbarkeit für den Kläger gar keinen nennenswerten Vorteil dar, da ohnehin zunächst eine Einarbeitung und dann ein entsprechender Rückruf notwendig sei. Deshalb lasse sich die Kontaktaufnahme ohne weiteres und besser über das Service Center erreichen. Es erscheine zudem unter Berücksichtigung des Gesetzeswecks zweifelhaft, ob die Herausgabe einer umfangreichen Telefonliste ohne jeden Bezug zu einem laufenden Verwaltungsverfahren Gegenstand des Auskunftsanspruchs sein könne. Angesichts der Vielzahl der möglichen Belange, die in die Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen seien, sei die getroffene Entscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen          13 Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt             14 der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                        15 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den                   16 Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Verpflichtungsklage – der Kläger begehrt den Erlass eines ihn             17 begünstigenden Verwaltungsaktes – zulässig. Insbesondere ist der Beklagte beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO, weil das jobcenter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleichsteht. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R – juris.                                   18 19 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 4 von 7 Die Verpflichtungsklage des Klägers ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberbürgermeistes der Stadt E.         vom 20. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klage richtet sich zu Recht gegen den Beklagen. Dieser ist passivlegitimiert. Bei 20 dem beklagten Jobcenter handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 6 d und § 44 b Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes als (teil-) rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist. Die gemeinsame Einrichtung nimmt entsprechend § 44 b Abs. 1 Satz 2 die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr und ist nach Satz 3 befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gilt dieses Gesetz auch für sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das tut der Beklagte hier, weshalb sich der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes richtet. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 – 7 K 1755/13 – juris; VG Gießen,                21 Urteil vom 24. Februar 2014 – 4 K 2911/13.GI – juris; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 - ZFSH/SGB 2013, 168 . Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist mithin § 1 Abs. 1 Satz 1             22 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Vorschrift gewährt als Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes einen freien (voraussetzungslosen) Informationszugangsanspruch für jedermann, somit auch für den Kläger. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht abhängig von einem besonderen Interesse. Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.                                         23 Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor.                                   24 Bei den hier streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen i. 25 S. v. § 2 Nr. 1 erster Halbsatz IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Hierunter fallen die hier begehrten dienstlichen Durchwahlnummern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. März 2014 a.a.O., m.w.N.; VG Gießen, Urteil vom            26 24. Februar 2014, a.a.O.; VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013, a.a.O.; a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 – AN 4 K 13.01194 – juris. Für die Einordnung als amtliche Information spricht auch, dass gemäß § 5 Abs. 4             27 IFG u. a. Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen sind, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. 28 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 5 von 7 An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern losgelöst hiervon um die Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. § 2 Nr. 1 IFG selbst enthält eine solche Einschränkung des Informationsanspruches auf einen konkreten Verwaltungsvorgang nicht. Sie stünde auch nicht in Einklang mit dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 IFG, der gerade keine weiteren Einschränkungen auf eine besondere Betroffenheit oder auf konkrete Verwaltungsvorgänge enthält. Dem Informationsfreiheitsgesetz lässt sich auch sonst keine Einschränkung dahin entnehmen, die Telefonlisten amtlicher Stellen seien als solche keine amtlichen Informationen i.S.v. § 2 Nr. 1 IFG (vgl. auch BT-Drs. 15/449 S. 16). Die begehrten Informationen stehen dem Beklagten auch zur Verfügung und                     29 müssen nicht „erstellt" werden. Unstreitig existiert eine Liste mit den Durchwahlen sämtlicher Mitarbeiter. Dem Informationsanspruch des Klägers stehen keine Ausschlussgründe entgegen.                30 § 11 Abs. 2 IFG, wonach Organisations- und Aktenpläne ohne Angabe personenbezogener Daten nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen sind, enthält keine Beschränkung des Informationsanspruchs zu Lasten des Bürgers, sondern lediglich ein Handlungsgebot, das den durch Antrag geltend zu machenden Anspruch auf Zugang zu personalisierten Listen mit amtlichen Durchwahlnummern unberührt lässt, vgl. VG Gießen, Urteil vom 24. Februar 2014, a.a.O.                                         31 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bekanntwerden der Information              32 die öffentliche Sicherheit gefährden könnte (§ 3 Nr. 2 IFG). Es spricht nichts dafür, dass per se die Funktionsfähigkeit des Beklagten dadurch infrage gestellt wäre, dass der Kläger, der als Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege ist, Zugang zu den Durchwahlnummern der Mitarbeiter des Beklagten erhält. Ungeachtet dessen, dass der Kläger nicht die öffentliche Bekanntgabe der Nummern erstrebt, ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil behördlicher Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen. Vgl. auch VG Leipzig, Urteil vom 10. Januar 2013 a.a.O.                                     33 Der vom Beklagten geltend gemachte Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 IFG liegt              34 nicht vor. a.A.: VG Ansbach, Urteil vom 27. Mai 2014 a.a.O..                                           35 Nach der genannten Vorschrift darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur                    36 gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in seinem – bereits zitierten - Urteil an. In den Entscheidungsgründen des VG Leipzig heißt es: „Gemäß § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt                    37 werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Dritter ist http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 6 von 7 nach § 2 Nr. 2 IFG jeder, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorliegen. § 5 Abs. 1 IFG eröffnet nach seinem Wortlaut und auch nach der systematischen Konstruktion des Informationszugangsanspruchs kein Ermessen (vgl. auch Schoch, IFG, 1 Aufl. 2009, § 5 Rdnr. 14: a. A. VG Karlsruhe, a.a.O.). Nach erfolgter Abwägung ergeht eine rechtlich gebundene Entscheidung. Für die Konstellation des § 5 Abs. 4 IFG ist diese Abwägung gesetzlich stark vorgeformt (vgl. Schoch, a. a O. Rdnr. 14). Nach § 5 Abs. 4 IFG sind unter anderem Name und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Soweit also die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 IFG vorliegen, sind schutzwürdige Interessen eines Dritten i. S. v. § 5 Abs. 1 IFG nicht betroffen. Das ist auch das Verständnis des Gesetzgebers, wonach Amtsträger insoweit keine Dritten sind, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 9 zu § 2 Nr. 2 unter ausdrücklichem Bezug auf § 5 Abs. 4 IFG). Bei den von der Klägerin verlangten Telefondurchwahlnummern handelt es sich                 38 nicht nur um amtliche Informationen, sondern zudem um personenbezogene Daten i. S. v. § 5 Abs. 4 IFG Der Beklagte macht hierzu geltend, die Vorschrift beziehe sich auf die Telefonnummer des Bearbeiters eines konkreten Vorgangs, nicht auf einen davon losgelösten Informationsanspruch. Richtig ist. dass sich im Hinblick auf einen eventuellen Ausnahmetatbestand und das Abwägungsgebot nach § 5 Abs. 1 IFG die datenschutzrechtliche Frage nur für den jeweiligen konkreten Bearbeiter eines Vorgangs stellt. Die Frage des "Bearbeiters" i. S v § 5 Abs. 4 IFG wird auch diskutiert im Zusammenhang damit, ob nur der konkret zuständige Bearbeiter oder auch alle weiteren mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter gemeint seien (vgl. Schoch, a.a.O. Rdnr. 70). Sie wird sich in der Regel auch anhand konkreter Verwaltungsvorgänge stellen. Hingegen gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu 39 einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss (anders z. B. § 9 Abs. 3 InfFrG NRW v 27.11.2001 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 IFG Berlin v 15.10.1999, jeweils in der bereits zum Zeitpunkt der Verkündung gültige Fassung und damit älter als das erst am 1 1.2006 in Kraft getretene IFG). Gesetz und Gesetzesbegründung sprechen im Plural von "Bearbeitern" (§ 5 Abs. 4 IFG), "Amtsträger" und ihre "Amtsträgerfunktionen" (BT- Drs. 15/4493 S. 9 zu § 2 Nr. 2), nur allgemein die "dienstliche Funktion" von „Amtsträgern" (BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Auch aus der Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 4 IFG ergibt sich nichts für die einschränkende Auslegung des Beklagten. Danach stellt nämlich § 5 Abs. 4 IFG klar, dass die aufgeführten personenbezogenen Daten von Amtsträgern, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit zusammenhängen, grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 1 IFG geschützt sind. Sie beträfen regelmäßig nur die amtliche Funktion. Anders sei es nur, wenn sie im konkreten Fall ausnahmsweise Bestandteil der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4). Der Bezug zum konkreten Bearbeiter bzw. zum konkreten Vorgang wird vom Gesetzgeber also erst über die Frage der Einschränkung des Informationszugangsanspruchs aus sonstigen Ausschlussgründen, insbesondere des § 3 Nr. 2 IFG (vgl. BT-Drs. 15/4493 S 14 zu § 5 Abs. 4) hergestellt. Für die hier vertretene Ansicht, den Informationsanspruch zur Diensttelefonnummer           40 nicht an einen konkreten Verwaltungsvorgang zu binden, spricht zudem ein allgemeines Verständnis von der datenschutzrechtlichen Relevanz einer http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IF... Seite 7 von 7 dienstlichen Telefonnummer. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z. B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben, so dass sich sogar die Frage einer für Eingriffe in individuelle Rechte erforderlichen Ermächtigungsgrundlage nicht stellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. 3. 2008 - 2 B 131/07 -, juris). Es ist daher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zulässig, dem außen stehenden Benutzer einer Behörde, für dessen Bedürfnisse sie eingerichtet worden ist, einen Hinweis darauf zu geben, welche natürlichen Personen als Amtswalter mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut und damit in einer auf Außenkontakt gerichteten Behörde für das Publikum die zuständigen Ansprechpartner sind (BVerwG a.a.O.)" Konkrete Fälle oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, in denen die                 41 Telekommunikationsnummer ausnahmsweise Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist bzw. eine persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers besteht (vgl. BT-Drs. 15-4493. S. 14), hat der Beklagte nicht benannt bzw. aufgezeigt. Damit steht dem Informationsanspruch des Klägers kein schützenswertes Interesse eines Dritten entgegen. Auf die Einwilligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es daher nicht an. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine ständige                 42 telefonische Erreichbarkeit durch die Einführung des Service Center gewährleistet sei und dadurch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter störungsfrei arbeiten könnten. Denn das Anliegen, seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bearbeitung ihrer Aufgaben grundsätzlich ohne Unterbrechung durch Telefonate zu ermöglichen, stellt keinen gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestand dar. Dass der Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes dem Beklagten einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand aufbürdet und ihn vor organisatorische Herausforderungen stellen kann, ist Folge des gesetzgeberischen Willens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.                                         43 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §          44 709 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO                                         45 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach §                 46 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/26_K_4682_13_Urteil_201... 01.12.2014
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