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Aktenzeichen
4 K 13.01194
Datum
27. Mai 2014
Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014

4 K 13.01194

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

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AN 4 K 13.01194 Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache ************* ********************************** - Kläger - gegen Bundesagentur für Arbeit vertreten durch den Vorstand ************************************* - Beklagte - wegen Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht                Dr. Walk den Richter am Verwaltungsgericht                             Graulich den Richter                                                   Beiderbeck und durch den ehrenamtlichen Richter                                    *** den ehrenamtlichen Richter                                    ********* ohne mündliche Verhandlung am 27. Mai 2014 folgendes
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- 2 - Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger begehrt Zugang zur Telefondurchwahlliste und zu den Mailadressen der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ***********. Die Beklagte betreibt die telefonische Abwicklung über ein Servicecenter. Telefonische Anfra- gen werden in einem Zeitfenster von 50 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr, beantwortet. Können die Mitarbeiter des Servicecenters die dort anfallenden An- fragen nicht sofort und fallabschließend beantworten, so wird die Anfrage an das zuständige Team in der Agentur für Arbeit weitergegeben. Bei einer Weitergabe des Anliegens bereitet das Servicecenter die weitere Bearbeitung vor, indem alle erforderlichen Informationen vom Anrufer erfragt werden. Der Kläger ist Bezirksverordneter des Bezirks ****** und Kunde der Bundesagentur für Arbeit ***********, die für seine Eingliederung in das Arbeitsleben als Arbeitssuchender zuständig ist. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25. Januar 2013 bei der Agentur für Arbeit *********** den Antrag, ihm sämtliche geschäftliche Telefondurchwahlen und Mailadressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit ************zugänglich zu machen und ihm an seine Geschäftsadresse zuzusenden.
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- 3 - Mit Schreiben vom 4. März 2013 lehnte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit ***********, den gestellten Antrag auf Übersendung der geschäftlichen Telefon- und E-Mail- Listen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit *********** ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig keine Allge- meinverbindlichkeit für andere Jobcenter und Agenturen im Bundesgebiet entfalte. Außerdem sei es noch nicht rechtskräftig. Im Übrigen seien auch datenschutzrechtliche Regelungen ver- letzt, wenn ein Mitarbeiter, der sich gerade in einem persönlichen Beratungsgespräch befände, am Telefon sensible Thematiken und Sachverhalte einer dritten Person bespräche. Mit Schreiben vom 27. März 2013 legte der Kläger gegen die Entscheidung vom 4. März 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, auf welche konkrete gesetzliche Regelung sich die Ablehnung beziehe. Schon deshalb sei der Bescheid aufzuheben. Die Telefonliste der Mitarbeiter sei in erster Linie eine Sammlung von Daten, die mit der dienstlichen Tätigkeit der Mitarbeiter zusammenhänge und somit nach § 5 Abs. 4 IFG nicht aus Schutz personenbezogener Daten abgelehnt werden kön- ne. Darauf, was aus dem Veröffentlichen der Liste folgen könnte, und dass unbekannte Dritte, aufgrund von Telefonaten mit dem Sachbearbeiter, unbefugt Daten erlangen könnten, komme es hier nicht an. Zudem stehe der Behörde frei, wie sie intern mit Telefonaten umgehen wolle. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 wies die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirek- tion ******************, den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ange- führt, dass es unstreitig sei, dass nach § 5 Abs. 4 IFG einfache Mitarbeiterdaten, die Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit seien, generell keiner Geheimhaltungspflicht unterlägen. Der- artiges begehre der Kläger hier aber nicht. Vielmehr mache der Kläger die globale Herausgabe von Mitarbeiterdaten geltend. Dabei handle es sich nicht um einen Fall nach § 5 Abs. 4 IFG, sondern um einen Fall nach § 5 Abs. 1 IFG mit der Folge, dass dort eine Abwägung durchge- führt bzw. die Einwilligung aller Mitarbeiter eingeholt werden müsse. Die gebotene Mitarbeiter- fürsorge und Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 79 BBG sei vorrangig zu gewährleisten. Man- gels erkennbarem nachvollziehbarem Bedarf des Klägers zur Durchführung einer Interessen- abwägung bzw. da im Rahmen einer punktuellen Mitarbeiterbefragung schon spontan die ers- ten angesprochenen Mitarbeiter die Einwilligung zu einer Veröffentlichung ihrer dienstlichen E- Mail-Adresse, Tätigkeit und Durchwahlnummer nicht erteilt hätten, bestehe kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der gewünschten personenbezogenen Daten. Es sei die nachvollzieh-
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- 4 - bare Befürchtung der Mitarbeiter geäußert worden, dass diese nach Veröffentlichung der Daten mit aktuellen Erreichbarkeitsdaten an den Internetpranger gestellt würden, wenn diese ihren dienstlichen Aufgaben nachgingen, die nicht stets im unmittelbaren Interessen eines jeden Kunden lägen. In den gesetzlichen Vorschriften fände sich keine Verpflichtung zur Bereithaltung etwa von Telefonzeiten. Es sei nach der internen Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit verpflichtend, dass jeder Anrufer, dessen Anliegen nicht unmittelbar in den Telefonservicecen- tern der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden könne, innerhalb von zwei Arbeitstagen einen Rückruf vom zuständigen Mitarbeiter erhalte. Der Kläger hat mit Schreiben vom 30. Juni 2013, eingegangen am 1. Juli 2013 beim Bayeri- schen Verwaltungsgericht Ansbach, Klage erhoben. Er stellt sinngemäß die Anträge: 1. Der Bescheid vom 3. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unverzüglich Akteneinsicht in die bei der Beklagten befindlichen dienstlichen MitarbeiterInnentelefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit *********** zu gewähren. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Möglichkeit einer Abschrift oder Ablichtung der dienstlichen MitarbeiterInnentelefonlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen Mail-Adressen der MitarbeiterInnen der Bundesagentur für Arbeit ****** ******** zu ermöglichen. Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf die im Widerspruch angeführte Begründung und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013. Im gerichtlichen Ver- fahren führte er weiter aus, dass ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitar- beiter nicht gesehen werde. Es gehe in dem Begehren nur um dienstliche Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch nur für dienstliche Zwecke nut- zen. Dem Kläger komme es auf die Durchwahlnummern der Mitarbeiter an, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe (inklusive Widerspruchstelle). Das Begehren bzw. der Anspruch sei somit eng eingegrenzt und hebe sich somit schon von einem allgemeinen einfachen Herausgabebegehren ab. Mit der Eingrenzung nehme der Kläger bereits auf die interne Verwaltungsstruktur der Behörde Rücksicht. Die Beklagte leite ihre Auffassung
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- 5 - aus der Annahme ab, der Gesetzgeber habe das Auskunftsrecht ausschließlich auf materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne konkreter Verwaltungsvorgänge beschränken wollen. Diese enge Auslegung, die einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal zumindest sehr nahe komme, fände jedoch weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Gesetzesbegründung eine Stütze. Insgesamt wäre auch das Maß erträglicher Rechtsunsicherheit bei Zugrundelegung der vorge- schlagenen Auslegung überschritten: Ein Antragsteller könne weder erkennen noch kontrollie- ren, ob die Verwaltung die begehrte Information einem konkreten Vorgang zugeordnet habe. Weiter führte er aus, dass sich die organisatorische Strategie der Beklagten nicht bewährt habe. Das Servicecenter erweise sich als erweiterter Anrufbeantworter, der die Anrufe entgegenneh- me und zu den entsprechend zuständigen Sachbearbeitern weiterleiten solle, weil dem Perso- nal der Zugriff in die jeweiligen Leistungsakten verwehrt sei. Dem Ratsuchenden werde ein Rückruf versprochen, der in der Regel jedoch eher nicht erfolge. Die Organisationsstruktur wer- de dem Informationsinteresse des Bürgers kaum gerecht. Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 29. August 2013 entgegengetreten. Sie beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im gerichtlichen Verfahren vor, dass auf den vom Kläger gestellten Antrag § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden sei. Die Formulierung des § 5 Abs. 4 IFG im Plural "Bear- beiter“ lasse für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass es sich insoweit um einen Anspruch handle, der gleichzeitig auf die Herausgabe mehrerer Telefonnummern gerichtet sei. Vielmehr folge daraus, dass es sich um die an der Bearbeitung eines konkreten Vorgangs in- nerhalb der dienstlich veranlassten Tätigkeit innerhalb der Behörde Beteiligten handle. Dies lasse sich auch aus dem allgemeinen Sprachverständnis herleiten, da ein „Bearbeiten“ einen konkreten Handlungsvorgang im Rahmen der Ausübung eines Behördenmitarbeiters voraus- setze. Eine Telefonliste bilde die Bearbeiter konkreter Verwaltungsvorgänge gerade nicht ab. Denn es fehle an dem erforderlichen konkreten Sachzusammenhang zu einem Vorgang. Es würden lediglich Mitarbeiter der Behörde benannt, ohne dass diesen funktional ein bestimmter Vorgang zugeordnet werden könne. Hätte der Gesetzgeber einen generellen Zugang zu Infor- mationen im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG schaffen wollen, so wäre eine begriffliche Bezugnahme
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- 6 - auf Bearbeiter überflüssig gewesen. Aus diesen Gründen sei hier § 5 Abs. 1 IFG anzuwenden und der Zugang zu personenbezogenen Daten wie den Telefonnummern der Beschäftigten ei- ner örtlichen Agentur für Arbeit dürfe nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten am Ausschluss des Informations- zugangs überwiege. Die hier vorzunehmende Abwägung ergebe, dass das schutzwürdige Inte- resse der Beschäftigten am Ausschluss des Informationszugangs überwiege. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, hätten betroffene Mitarbeiter ihre Einwilligung nicht erteilt. Der Kläger habe sein Informationsinteresse nicht im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG konkret begründet. Durch die Bekanntgabe einer Telefonliste würde erheblich in die Organisationsstruk- tur eingegriffen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 bat das Gericht den Kläger insbesondere um Stellungnahme, ob die Anträge aus dem Schriftsatz vom 30. Juni 2013 auf Mitarbeiter beschränkt werde, deren dienstliche Tätigkeit sich auf den Kundenkontakt nach außen beziehe. Der Kläger erklärte mit Schriftsatz vom 24. Mai 2014, dass er gegen die Beklagte eine Untätig- keitsklage auf Entscheidung über Bewerbungskostenerstattung für die Zeit des Arbeitslosen- geldbezuges im Oktober 2013 vor dem Sozialgericht *******(AZ.: *************) betreibe. Er sei beruflich als Angestellter eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses von ****** tätig und unterhal- te durch die berufliche Tätigkeit weitere Kontakte zur Beklagten. Zudem sei der Kläger auch weiterhin arbeitssuchend gemeldet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der Neuwahlen im Au- gust 2016 befristet sei. Eine Stellungnahme hinsichtlich einer Antragsbeschränkung erfolgte nicht. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 14. und 18. Oktober 2013 auf eine mündliche Ver- handlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beige- zogene Behördenakte verwiesen.
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- 7 - Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. A) Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, 9 Abs. 4 Satz 1 IFG statthaft. Danach sind gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Streiten die Parteien, wie im vorliegenden Fall, um die Frage der Gewähr des begehrten Informationszugangs nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), geht es in der Sache um den Er- lass eines begünstigenden Verwaltungsakts im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG hinsichtlich des „Ob“ der Informationsgewährung (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 31.5.2011 – OVG 12 N 20.10 – juris). Statthafte Klageart zur Durchsetzung dieses Anspruchs ist demnach die Verpflichtungs- klage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. B) Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Herausgabe der Telefonlisten und E-Mail-Adressen ist rechtmäßig und ver- letzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen An- spruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefonnummernlisten, Durchwahlnummern und dienstlichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur für Arbeit ***********. I) Die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III) passivlegitimiert (Rechtsträgerprinzip, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur Bezeichnung der Beklagten genügte die Angabe der Behörden Bundesagentur für Arbeit *********** und Bunde- sagentur für Arbeit Regionaldirektion ****************** (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VwGO).
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- 8 - II) Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Telefonnummernlisten noch in die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesagentur ***********. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jeder nach Maß- gabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. § 1 Abs. 1 ist die Grundnorm des Informationsfreiheitsgesetzes, mit der ein freier (voraussetzungsloser) Informationszugangsanspruch gewährt wird. 1) Zwar kann der Kläger den Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich geltend machen, da dieser für jedermann besteht. Jeder hat ein eigenes voraussetzungsloses Zugangsrecht. In- sofern besteht ein grundlegender Unterschied zu sonstigen Bereichen, in denen die Geltend- machung von Ansprüchen an besondere Voraussetzungen geknüpft wird (BT-Drs. 15/4493, S. 7). 2) Jedoch handelt es sich bei den Telefonnummernlisten und den E-Mail-Adressen der Beschäftig- ten der Bundesagentur *********** nicht um amtliche Informationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG. Danach ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu. Nach Auffassung des Gerichts sind die Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit *********** keine amtlichen In- formationen i.S.d. § 2 Nr. 1 IFG. Die amtliche Information erfasst zwar alle Formen von festgehaltener und gespeicherter Infor- mation, die auf einem Informationsträger akustisch oder anderweitig gespeichert ist. Gemeint sind Aufzeichnungen, die elektronisch, optisch, akustisch oder anderweitig gespeichert sind (BT-Drs. 15/4493, S. 8 f.). Aus § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG wird aber deutlich, dass Telefonlisten und Listen der E-Mail-Adressen nicht darunter fallen. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum IFG. Dort heißt es, dass § 2 Nr. 1 Satz 2 IFG keine Änderung der Aktenführung der Behör- den durch Trennung von Unterlagen erforderlich macht. Erst im Falle eines Informationsbegeh- rens hat die Behörde durch Trennung, Weitergabe geschwärzter Kopien oder auf andere Weise geschützte Informationen auszusondern (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Daraus wird ersichtlich, dass
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- 9 - der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist und dass diese Informationen, die in diesem Zu- sammenhang aufbewahrt werden, dem Auskunftsanspruch unterliegen. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe gerade nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und damit nicht Teil des Verwaltungsvorgangs sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Nennung der Durchwahlnummern in § 5 Abs. 4 IFG. Danach sind insbesondere Bürotelekommunikationsnummern von Bearbeitern nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG wollte der Gesetzgeber gerade kenntlich machen, dass nur die ge- nannten Daten der Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen sind, die an dem konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt waren. Zwar stuft der Gesetzgeber Geschäftsverteilungspläne, die Namen, dienstliche Rufnummer und Aufgabenbereich des einzelnen Mitarbeiters enthalten, als sonstige amtliche Information ein (BT-Drs. 15/4493, S. 16). Jedoch handelt es sich bei Telefonlisten und E-Mail-Adresslisten nicht um Geschäftsverteilungspläne. Aus ihnen wird gerade nicht ersichtlich, welche funktionellen Zuständigkeiten in der Behörde bestehen. 3) Selbst wenn man annehmen würde, die Telefonnummern- und E-Mail-Adresslisten stellen amt- liche Informationen dar, hat der Kläger trotzdem keinen Anspruch auf Zugang zu den Informati- onen, da vorliegend ein Ausnahmetatbestand besteht. a) Zwar stehen keine Ausnahmetatbestände nach §§ 3, 4 und 6 IFG entgegen. Insbesondere der einzig naheliegende Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 2 IFG, auf den auch die Gesetzesbe- gründung verweist (BT-Drs. 15/4493, S. 14) ist vorliegend nicht erfüllt. Danach besteht der An- spruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Öffentliche Sicherheit bedeutet die Unversehrtheit der Rechtsord- nung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unver- sehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger. Das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Sicherheit gewährleistet somit, dass neben dem
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- 10 - Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (vgl. § 99 VwGO und § 96 StPO) auch Indivi- dualrechtsgüter geschützt werden (BT-Drs. 15/4493, S. 10). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es wurde von Seiten der Beklagten eine konkrete Gefahr nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. b) Jedoch besteht ein Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Diesen machte die Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend. Danach darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Inte- resse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. 1. Bei den vom Kläger verlangten Telefondurchwahlnummern und den E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten. 2. Die Beschäftigten der Bundesagentur *********** sind Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Durchwahlnummern auf den Telefonlisten (aa)) als auch für die E-Mail- Adresslisten (bb)). aa) Die Mitarbeiter der Bundesagentur *********** sind bezüglich der Durchwahlnummern auf der Telefonliste Dritte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG. Dies gilt sowohl für die Mitarbeiter, die den Klä- ger in der Behörde als Arbeitssuchenden betreuen als auch für alle übrigen dort beschäftigten Mitarbeiter. Amtsträger sind grundsätzlich Dritte im Sinne des § 2 Nr. 2 IFG (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Da- nach ist jeder Dritter, über den personenbezogene Daten oder sonstige Informationen vorlie- gen. Amtsträger sind nur insoweit keine Dritten, als es um die Weitergabe von Daten geht, die sich auf ihre Amtsträgerfunktionen beziehen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Dieses ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 IFG vorliegen. Danach sind Name, Ti- tel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommu-
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