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Aktenzeichen
5 E 12.1897
Datum
21. Dezember 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Regensburg
Gesetz
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Verwaltungsgericht Regensburg am 21. Dezember 2012

5 E 12.1897

Das Gericht untersagt im Wege der einstweiligen Anordnung die Veröffentlichung von Informationen über lebensmittelrechtliche Verstöße einer Speisegaststätte im Internet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Veröffentlichung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch liegen nicht vor. Nicht von der Befugnisnorm zur Veröffentlichung gedeckt sind Angaben, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel/Futtermittel sie sich beziehen. Es bedarf näherer Ausführungen, ob mit hinreichender Sicherheit die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,00 Euro zu erwarten ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... --- kein Dokumenttitel vorhanden --- Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet VG Regensburg 5. Kammer, Beschluss vom 21.12.2012, RO 5 E 12.1897 § 40 Abs 1a LFGB Tenor I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die behaupteten lebensmittelrechtlichen Verstöße durch die Antragstellerin so wie mit Schreiben des Antragsgegners vom 4.12.2012 angekündigt, im Internet zu veröffentlichen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. 1      Am 31.10.2012 führten Lebensmittelüberwachungsbeamte des Landratsamtes Schwandorf sowie eine Lebensmittelchemikerin des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Kontrolle in der Speisegaststätte der Antragstellerin durch. 2      Bei der Kontrolle wurden folgende Mängel festgestellt. 3      1. Hygiene allgemein 4      Verfahren für betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen nach HACCP-Grundsätzen waren nicht eingerichtet, durchgeführt bzw. aufrecht erhalten worden (HACCP-Grundsätze sind: Ermittlung gesundheitlicher Gefahren im Prozessablauf, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen, Bestimmung der für den Prozessablauf kritischen Kontrollpunkte, Festlegung von Grenzwerten, Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte, Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist, Anwendung eines regelmäßigen Verifizierungsverfahrens, sowie Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen). 5      Hygiene – Betriebliche Eigenkontrolle nicht nachvollziehbar (Bild 116). 6      Art. 5 Abs. 1 /Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 7      2. Küche 8      Das Personal trug beim Behandeln von Lebensmitteln verunreinigte Schutzkleidung. Seite 1 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... 9      Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VIII Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 10     3. Küche 11     Das Mikrowellengerät war verunreinigt (Bild 1, 2). 12     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1a / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 13     4. Küche 14     Die Hackbodenfläche wies Fugen und Risse auf, außerdem war sie mit schmierigem Dreck belegt, der mit einem Schaber abgekratzt werden konnte (Bild 4). 15     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VV Nr. 1 b / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 16     5. Küche 17     Die Schubläden/Schränke/Kochutensilien waren u.a. im Inneren verunreinigt. Des Weiteren waren die Dichtungen verschmutzt. Besteckkörbe waren stark mit u.a. Bröseln verdreckt. Eiswaffeln lagen lose in der Schublade. In einer Schublade befanden sich alte Kochbücher und zum Teil lose, mit einem schwarzen, punktförmigen Belag versehene Blätter. Diese rochen modrig. Zudem wurde in dieser Schublade eine Made sowie eine Packung alter Schaschlik-Stäbchen, die mit dunklen, evtl. schimmelartigen Flecken übersät waren, vorgefunden (Bild 3, 5-20, 98, 99, 101, 104, 105). 18     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 19     6. Küche 20     Die Fenster, die geöffnet werden können, waren nicht mit zu Reinigungszwecken leicht entfernbaren Insektengittern versehen. Zudem war das Fliegengitter des (einzigen) geöffneten Fensters nicht verschlossen (Bild 22, 23). 21     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 d / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 22     7. Küche 23     Es war kein geeignetes Verfahren (nach Stand der Technik) zur Bekämpfung von Schädlingen (Früherkennung und/oder Beseitigung) vorgesehen. 24     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. IX Nr. 4/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 25     8. Küche 26     Es wurde ein Schädlingsbefall festgestellt. Es war kein geeignetes Verfahren (nach dem Stand der Technik) zur Bekämpfung von Schädlingen (Früherkennung und/oder Beseitigung) vorgesehen. Seite 2 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... 27     Es wurde eine Made im Schub mit Kochbüchern festgestellt (Bild 10-18). 28     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. IX Nr. 4 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 29     9. Küche 30     Die Steckdosen waren verunreinigt (Bild 21, 24). 31     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 32     10. Küche 33     Die Decke war verunreinigt (Bild 26-28). 34     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 35     11. Küche 36     Am Spülbecken waren die Wasserhähne zum Teil stark verschmutzt und mit rotschimmelartigen Belägen besetzt (Bild 30, 31, 32, 34). 37     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. III Nr. 2 c / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 38     12. Küche 39     Die Dunstabzugsanlage war mit Fett und zum Teil kleineren Fliegen verunreinigt (Bild 29, 36, 37). 40     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 41     13. Küche 42     Mehrere Gewürzbehälter waren verunreinigt, z.B. Salzstreuer, Salz- und Zuckerbehälter, Senfkübelchen, Pfeffer-Box u.a. (Bild 25, 38-40, 42, 63). 43     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. V Nr. 1 a / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 44     14. Küche 45     - Sieb war für die Arbeit ungeeignet, Verletzungsgefahr/Gefahr des Ablösens von Metallteilen (Bild 44, 45, 47). 46     - Teigschaber war im Schrank noch stark mit Teigresten versehen (Bild 48, 49). 47     - Plastikdosen/ -Geschirr war verunreinigt sowie zum Teil gebrochen (Bild 50, 52, 91). 48     - Kochlöffel gebrochen (Bild 33). 49     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 2 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Seite 3 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... 50     15. Kühlraum 51     Der Verdampfer war verunreinigt (Bild 54, 55, 65). 52     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 f / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 53     16. Kühlraum 54     Die Wände/Decke waren teilweise mit einem schwarzschimmelähnlichem Belag verunreinigt (Bild 54, 55, 57, 58). 55     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. II Nr. 1 b/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 56     17. Kühlraum 57     Fleisch, welches zur Entsorgung bestimmt war, wurde in einer offenen Plastiktüte im Kühlraum mit frischen LM-Vorräten gelagert (Bild 64). 58     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. II Kap. VI Nr. 1/ Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 59     18. Kühlraum 60     Es wurden Lebensmittelbehälter (z.B. rote Metzgerkisten) auf dem Boden gelagert, die üblicherweise im Arbeitsprozess auch auf den Arbeitsflächen abgestellt werden (Bild 61). 61     § 3 / Lebensmittelhygiene-Verordnung 62     19. Vorratsraum Küche 63     Es wurde ein Schädlingsbefall festgestellt. Es war kein geeignetes Verfahren (nach Stand der Technik) zur Bekämpfung von Schädlingen (Früherkennung und/oder Beseitigung) vorgesehen. 64     Im Trockenlager wurden in sämtlichen offenen und verschlossenen Trockenprodukten (u.a. Pudding-, Soßen-, Suppenpulver, Gewürze) zahlreiche Maden entdeckt. Ebenso war auf dem Deckel eines Kübels ein mottenartiges Insekt vorhanden (Bild 66-90). 65     Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anh. IX Nr. 4 / Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. 66     20. Kühlraum 67     Es wurden Lebensmittel mit überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum bereit gehalten (Pizzateig mit MHD 23.10.2012, Bild 92, 93, 95, 96). 68     § 11 Abs. 1 Nr. 1 / Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. 69     Bei der Kontrolle wurden Lichtbilder gefertigt. 70     Unter dem 12.11. und 28.11.2012 hörte das Landratsamt die Antragstellerin zu einer Veröffentlichung der Mängel an. Ausgeführt wurde im Schreiben vom 28.11.2012, dass Seite 4 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... aufgrund der Verstöße gegen die Lebensmittelhygiene-Verordnung, das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und die EG-Lebensmittelhygiene-Verordnung 852/2004 die zu erwartende Bußgeldhöhe insgesamt über 350,-- € liege. Die entsprechenden Punkte könnten mit mindestens 2. mit 50,-- €, 3. mit 50,-- €, 4. mit 100,-- €, 5. mit 200,-- €, 6. mit 100,-- €, mit 100,-- €, 8. mit 100,-- €, 9. mit 50,-- €, 10. mit 50,-- €, 11. mit 50,-- €, 12. mit 150,-- €, 13. mit 100,-- €, 14. mit 150,-- €, 15. mit 50,-- €, 16. mit 100,-- €, 17. mit 500,-- €, 18. mit 50,-- €, 19. mit 500,-- €, 20. mit 20,-- € angesetzt werden, insgesamt 2.470,-- €. 71     Unter dem 4.12.2012 teilte das Landratsamt der Antragstellerin mit, dass nunmehr folgende Informationen der Öffentlichkeit auf der Internet-Plattform des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bereitgestellt würden: 72     Einstellende Behörde: Landratsamt Schwandorf. 73     Datum der Betriebskontrolle: 31.10.2012. 74     Produktbezeichnung: Lebensmittel. 75     Beanstandung: Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel; Mängel bei der Schädlingsbekämpfung; Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln; Mängel bei der Personalhygiene; Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln; Verstöße gegen Dokumentationspflichten. 76     Betrieb: Gasthof-Pension ..., Frau ..., ..., .... 77     Grund der Beanstandung: 78     Wiederholte Hygienemängel, verschmutzte und beschädigte Einrichtungs- und Arbeitsgegenstände, starker Mottenbefall im Trockenlager, im Kühlhaus wurde eine offene Tüte mit verdorbenem Fleisch gelagert, Verschmutzungen im Produktionsbereich, zahlreiche Hygienemängel in der Küche, Verschmutzungen im Lagerbereich und in der Kühlung, Verschmutzungen bzw. Schimmelbildung im Kühlraum. 79     Sonstige Verstöße. 80     Hingewiesen wurde auf die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Regensburg. 81     Mit bei Gericht am 10.12.2012 eingegangenem Schriftsatz begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO. 82     Sie beantragt, 83         dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Ergebnis einer amtlichen Lebensmittelkontrolle des Betriebs der Antragstellerin im Internet zu veröffentlichen. 84     Durch die beabsichtigte rechtswidrige Veröffentlichung entstehe der Antragstellerin erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Hinsichtlich der einzelnen Mängel sei der Ausgang des Bußgeldverfahrens abzuwarten. Sie würden jeweils bestritten. Insbesondere sei hinsichtlich des Mangels Nr. 13 auszuführen, dass durch ständigen Gebrauch äußerlich leichte Gebrauchsspuren vorgelegen hätten, ein einfacher Reinigungsmangel. Zu Mangel Nr. 17 sei auszuführen, dass Fleisch bei der Bearbeitung am Hackstock weggeschnitten, in einer Plastiktüte gesammelt und im Kühlraum zwischengelagert worden sei. Die frischen, Seite 5 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... rohen Fleischreste wären entsorgt worden. Betreffend Mangel Nr. 19 sei die Schädlingsbekämpfung in Auftrag gegeben. Allerdings seien die Trockenprodukte schon längere Zeit nicht mehr genutzt worden und wären bei einer beabsichtigten Nutzung nicht verarbeitet worden. Sie seien entsorgt worden. Trockenprodukte würden zukünftig in einem großen Plastikbehälter verschlossen. Der Pizzateig (Mangel Nr. 20) sei privat eingelagert gewesen. Das Gasthaus biete überhaupt keine Pizza an. Unabhängig davon sei ein überschrittenes Mindesthaltbarkeitsdatum nicht mit einem Verbrauchsdatum gleichzusetzen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass im Wesentlichen Reinigungsmängel vorlägen und darüber hinaus unzutreffende Feststellungen getroffen worden seien. Reinigungsmängel dürften nicht im Internet veröffentlicht werden. Der Wortlaut des § 40 Abs. 1 a LFGB ermächtige nur zu einer Information der Öffentlichkeit über konkrete Lebensmittel. 85     Vorgelegt wurde am 11.12.2012 eine eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin. Diese erklärt zu Mangel Nr. 17: 86     „Wir haben keinesfalls verdorbenes Fleisch im Kühlraum gelagert. Es handelte sich um rohes Fleisch/Fett/Bratenreste, welche bei der Zubereitung weggeschnitten wurden, im Kühlraum nur zwischengelagert wurden und dann in der Abfalltonne entsorgt worden wären.“ 87     Zu Mangel Nr. 19: 88     „Die Trockenprodukte wurden unsererseits schon längere Zeit nicht mehr benutzt und deswegen auch nicht überprüft. Bei einer beabsichtigten Verwendung hätten wir den Befall festgestellt und die Trockenprodukte entsorgt. Eine Schädlingsbekämpfung ist in Auftrag gegeben. Trockenprodukte werden darüber hinaus zukünftig in einem Plastikbehälter verschlossen.“ 89     Zu Mangel Nr. 20: 90     „Der Pizzateig war zum privaten Gebrauch bestimmt. Wir bieten unseren Gästen keine Pizza an.“ 91     Der Antragsgegner beantragt, 92         den Antrag abzulehnen. 93     Nach Auffassung des Landratsamtes seien aufgrund der festgestellten Mängel Lebensmittel unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellt bzw. behandelt worden. Zu Mangel Nr. 17 („Gammelfleisch“) sei auszuführen, dass bei der Kontrolle im Kühlhaus (Küche) in einer offenen Plastiktüte verdorbenes/schmieriges und säuerlich riechendes Fleisch aufgefunden worden sei. Weiterhin hätten sich in diesem Kühlhaus auch andere vorrätig gehaltene Lebensmittel befunden. Daraus ergebe sich eine nachteilige Beeinflussung der „geeigneten Lebensmittel“. Der Verbraucher würde einen Verzehr als ekelerregend ablehnen. 94     Zu Mangel Nr. 19 sei auszuführen, dass die Lebensmittel im Trockenlager mit allen Stadien der Motte kontaminiert gewesen seien. Sämtliche Packungen seien offensichtlich in Gebrauch gewesen. Erschwerend werde bewertet, dass aus der Küche der Antragstellerin die Versorgung des Altenheimes in ... erfolge. 95     Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Seite 6 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... II. 96     Der Antrag der Antragstellerin, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner die beabsichtigte Internet-Veröffentlichung zu untersagen, ist zulässig und begründet. 97     1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft. Denn die Verhinderung der Internetveröffentlichung kann nicht über das nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden. Ersichtlich unstreitig handelt es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.12.2012 um keinen Verwaltungsakt (ebenso VG Karlsruhe, 7.11.2012, Az. 2 K 2430/12 - juris - ). Auch der Veröffentlichung im Internet fehlt der Regelungscharakter und damit ein wesentliches Merkmal eines Verwaltungsaktes (ebenso bereits die Kammer mit Beschluss vom 10.11.2011, RN 5 E 11.1628 - juris -). Die Veröffentlichung ist als Realakt zu qualifizieren, deren Verhinderung in der Hauptsache mit einer allgemeinen Leistungsklage über einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch möglich ist. 98     2. Der Antrag ist auch begründet: 99     Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechtes eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) sind glaubhaft zu machen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen. Hinsichtlich des Inhalts ist das Gericht nicht an den gestellten Antrag gebunden. Es kann vielmehr hinter dem Antrag zurückbleiben oder auch eine geeignete andere Regelung treffen (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 123 VwGO Rdnrn. 24, 28). 100    Im vorliegenden Fall möchte die Antragstellerin eine behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition verhindern, weshalb ein Fall der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist. 101    Ferner besteht hier die Besonderheit, dass die Antragstellerin mit der einstweiligen Anordnung das gleiche beantragt, was er auch in einem Hauptsacheverfahren beantragen müsste, nämlich die Unterbindung der Veröffentlichung der festgestellten Mängel. Mithin begehrt er eine Vorwegnahme der Hauptsache, was grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung widerspricht. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer entsprechenden Entscheidung in der Hauptsache, dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn sonst die zu erwartenden Nachteile unzumutbar wären (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 123 VwGO, Rdnrn. 13 ff). 102 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antrag in der Sache Erfolg. Seite 7 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... 103    a) Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist unstreitig. Der Antragsgegner beabsichtigt eine für die Antragstellerin belastende Internetveröffentlichung, die auch bei einem Obsiegen der Antragstellerin in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (ebenso VG Karlsruhe a.a.O.). 104 b) Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsanspruch: 105    - Die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, der als alleinige Rechtsgrundlage hier in Betracht kommt, sind gegeben. Der auf die Bewahrung des „status quo“ gerichtete öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird entweder auf eine analoge Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB gestützt oder aber aus der Abwehrfunktion der Grundrechte – hier Art. 12 GG – abgeleitet (vgl. BVerwG vom 29.4.1988, BVerwGE 79, 254 und vom 7.10.1983, BVerwGE 68, 62). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung dieses Anspruches setzt er voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in ein subjektiv öffentlich-rechtliches Recht bevorsteht oder noch andauert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Mängel möglicherweise hervorgerufene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit ist hier bei summarischer Prüfung im Grundsatz rechtswidrig. Dies folgt daraus, dass zwar für bestimmte Veröffentlichungen im Internet mit dem seit 1.9.2012 in Kraft befindlichen § 40 Abs. 1 a LFGB eine Rechtsgrundlage und Befugnisnorm für die Antragsgegnerin besteht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB liegen hier aber ersichtlich nicht vor. 106    - Gemäß § 40 Abs. 1 a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen ... hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. ... oder 2. gegen sonstige im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherin und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder Vertäuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Gemäß § 40 Abs. 2 LFGB ist eine Information der Öffentlichkeit nach Abs. 1 durch die Behörde u.a. nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen. § 40 Abs. 3 LFGB schreibt eine hier erfolgte Anhörung vor. 107    - Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB liegen hier ersichtlich nicht vor: 108        -- Nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 a LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit beim hinreichend begründeten Verdacht bestimmter Verstöße „unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist.“ Dem Wortlaut des Gesetzes ist mithin zu entnehmen, dass der hinreichend begründete Verdacht bestimmter Gesetzesverstöße auf bestimmte Lebensmittel oder Futtermittel bezogen sein muss. Nicht von der Befugnisnorm gedeckt erscheinen Angaben, bei denen nicht ersichtlich ist, auf welche Lebensmittel oder Futtermittel sie sich beziehen sollen. In Anbetracht des Wortlauts des § 40 Abs. 1 a LFGB muss Seite 8 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... erkennbar sein, welche Lebensmittel oder Futtermittel von etwaigen Verstößen betroffen sind (so bereits Beschluss der Kammer RO 5 E 12.1580 vom 23.10.2012 - juris -). 109      -- Ebenso wie das VG Karlsruhe (a.a.O.) ist auch die Kammer bei summarischer Prüfung der Auffassung, dass auch bei Heranziehung der Gesetzesmaterialien nicht ersehen werden kann, § 40 Abs. 1 a LFGB über den Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass unabhängig von einem konkreten Bezug zu Lebensmitteln oder Futtermitteln bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts veröffentlicht werden dürfen. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass § 40 Abs. 1 a LFGB nur zu sogenannten Produktwarnungen befugt (so aber VG Karlsruhe a.a.O.). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für „Produktwarnungen“ § 40 Abs. 1 LFGB nach Maßgabe des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Regelungen zur Information der Öffentlichkeit enthält. Die Information der Öffentlichkeit (hier im Internet) unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 a LFGB dient – unter Zugrundelegung der Gesetzesmaterialien – hingegen der Transparenz, einer aktiven Information der Öffentlichkeit, der Ermöglichung überlegter Konsumentscheidungen durch Bürgerinnen und Bürger sowie dem Interesse der Verbraucher an verlässlichen behördlichen Informationen über das Marktumfeld. 110      -- Dies bedeutet: 111      Der Antragsgegner hat bei der Kontrolle vom 31.10.2012 eine Vielzahl von Mängeln festgestellt, die in keinem konkreten Bezug zu einem Lebensmittel stehen (Ziffern 1 bis 4, Ziffern 6 bis 12, Ziffern 14 bis 16, Ziffer 18 der Mängelliste). Allein der Umstand, dass die Mängel in Räumen festgestellt wurden, die in Zusammenhang mit der Herstellung von Speisen für eine Gaststätte stehen, stellt noch keinen konkreten Bezug zu bestimmten Lebensmitteln her, die – dies fordert ersichtlich der Wortlaut des § 40 Abs. 1 a LFGB – von etwaigen Verstößen betroffen sind. Dem entsprechend befugt § 40 Abs. 1 a LFGB nicht zur beabsichtigten Internetveröffentlichung der Beanstandungen „Mängel bei der Betriebshygiene/Reinigungsmängel; Mängel bei der Schädlingsbekämpfung; Mängel bei der Personalhygiene; Verstöße gegen Dokumentationspflichten.“ Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Befugnis für eine Veröffentlichung der Angaben „Grund der Beanstandung: wiederholte Hygienemängel, verschmutzte und beschädigte Einrichtungs- und Arbeitsgegenstände, Verschmutzungen im Produktionsbereich, zahlreiche Hygienemängel in der Küche, Verschmutzungen im Lagebereich und in der Kühlung, Verschmutzungen bzw. Schimmelbildung im Kühlraum“. 112      -- Soweit bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass Eiswaffeln lose in einer verunreinigten Schublade lagen (Mangel Nr. 5), dass weiterhin mehrere Gewürzbehälter verunreinigt waren (Mangel Nr. 13), dass im Kühlraum Fleisch, welches zur Entsorgung bestimmt war, in einer offenen Plastiktüte im Kühlraum mit frischen Lebensmittelvorräten gelagert wurde (Mangel Nr. 17), dass im Vorratsraum Küche ein Schädlingsbefall bei Trockenprodukten festgestellt wurde (Mangel Nr. 19) und dass ein Pizzateig mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum sich im Kühlraum befand (Mangel Nr. 2) ist festzuhalten: 113          --- Grundsätzlich handelt es sich bei den Eiswaffeln, dem Inhalt der Gewürzbehälter, den Trockenprodukten und dem Pizzateig um ein Lebensmittel gemäß der Definition des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, welche hier durch das Lebensmittelunternehmen der Antragstellerin im Sinne des § 40 Abs. 1 a LFGB ersichtlich durch Aufbewahren und Lagern auch „behandelt“ worden sind Seite 9 von 10
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http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?printview=true&doc.id=JURE1... (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, März 2005, Art. 3 EG-VO 178/2002 Rnr. 13). Ersichtlich unzulässig und nicht von der Befugnisnorm gedeckt ist allerdings die beabsichtigte Veröffentlichung „Inverkehrbringen von unter unhygienischen Zuständen/Bedingungen hergestellten/behandelten Lebensmitteln“, „Inverkehrbringen von nicht zum Verzehr geeigneten Lebensmitteln“. Denn es fehlt ersichtlich an einem „Inverkehrbingen“. Dazu genügt zwar bereits das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke (vgl. die Definition des Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Erforderlich ist allerdings, dass sich die Ware in verkaufsfertigem Zustand befindet, der Herstellungsprozess muss abgeschlossen sein (Zipfel/Rathke, a.a.O., März 2004, Rnr. 43 m.w.N.). Da die Antragstellerin ersichtlich keine losen Eiswaffeln, keinen Inhalt von Gewürzbehältern ohne Verarbeitung in Produkten, ebenso keine Trockenprodukte ohne Verarbeitung in Produkten und keinen Pizzateig ohne Verarbeitung in Produkten verkauft, sondern aus diesen Lebensmitteln gefertigte Produkte, liegt ein Inverkehrbringen ersichtlich nicht vor. 114           --- Hinzu kommt: 115           Als weitere Tatbestandsvoraussetzungen nennt § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB, dass gegen dort genannte Bestimmungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde und dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350,-- € zu erwarten ist. Dies kann hier nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere weist zwar das Landratsamt zu Recht auf bußgeldbewehrte mögliche Gesetzesverstöße der Antragstellerin hin. Auch hat das Landratsamt aufgeführt, in welcher Höhe sich etwaige Bußgelder für die einzelnen Mängel bewegen können. Allerdings fehlt insoweit eine nachvollziehbare Begründung der zuständigen Stelle. Zudem ist festzuhalten, dass § 40 Abs. 1 a LFGB zu einer Information der Öffentlichkeit befugt, ohne dass rechtskräftige Bußgeldbescheide vorliegen müssen. Eine derartige Veröffentlichung, die eine zügige Publikumsinformation in den Vordergrund stellt, ist nur dann angemessen, wenn eine ausreichende Richtigkeitsgewähr der zu veröffentlichenden Tatbestände gegeben ist. Dies ist hinsichtlich der hier zu erwartenden Bußgelder auch deshalb zu verneinen, weil die Antragstellerin die Vorwürfe bestreitet und insbesondere hinsichtlich der gravierendsten festgestellten Mängel (Nrn. 17 und 19) eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, welche zumindest den Grad der Fahrlässigkeit beeinflussen könnten. Des weiteren sieht sich die Kammer auch mangels Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren daran gehindert, die Auswirkungen des Bestreitens der Vorwürfe durch die Antragstellerin für eine etwaige Bußgeldhöhe zu prognostizieren. 116    Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. 117    Streitwert: §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Zwar kann gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), dessen Empfehlungen die Kammer folgt, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorweggenommen wird, bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. Allerdings setzt hier die Kammer im Anschluss an eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9.1.2012 (12 CS 11.2685) im Eilrechtsschutzverfahren lediglich die Hälfte des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Regelstreitwertes an. Seite 10 von 10
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