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Aktenzeichen
2 K 167.11
Datum
5. November 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Quellcode
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

(Zum Anspruch einer kreisfreien Stadt auf Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit)

2 K 167.11

Die Klägerin - eine kreisfreie Stadt - ist anspruchsberechtigt, wenn sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt, die ihrer Selbstverwaltungsgarantie entspringen. Sie hat vorliegend einen Anspruch auf Zugang zu bestimmten Informationen im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsabschnitt des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit. Die beklagte GmbH nimmt eine öffentliche bzw. Dienstleistung wahr und unterfällt damit dem Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes, auch wenn sie selbst kein Eisenbahnunternehmen ist. Von einer im Zusammenhang mit der Umwelt stehenden öffentlichen Aufgabe im Sinne dieses Gesetzes ist immer schon dann auszugehen, wenn die Aufgabe ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt. Dies ist bei der Planung und Durchführung von Verkehrsprojekten der Fall. Auch unterliegt die Beklagte der vom Gesetz geforderten Kontrolle des Bundes, da die Bundesrepublik Deutschland über sämtliche Anteile ihrer Muttergesellschaft verfügt. Das Urteil enthält eine ausführliche Prüfung des Anwendungsbereichs bzw. der Ausnahmebestimmungen zu den einzelnen, zur Einsicht beantragten Unterlagen. U. a. betrifft das den Begriff der Umweltinformationen sowie der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - mit unterschiedlichen Ergebnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

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VG 2 K 167.11 Verkündet am 5. November 2012 Neumann Justizbeschäftigte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Klägerin, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Beklagte, Verfahrensbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar, 27. September und 18. Oktober 2012 durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Tegtmeier, den Richter am Verwaltungsgericht Schulte, die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter am 5. November 2012 für Recht erkannt: -2-
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-2- Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren überein- stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren: 1. - Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt - PFA - 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bau- abschnittsheften inklusive Kostenheften („Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife“) (Klageantrag 1 a) und das mit Anhang 3 - Teil 1 „Kostenübersicht mit Erläuterung“ - zum Mitfall 2 vergleichbare Blatt mit der Bezeichnung „Kostenschätzung“ zur Nutzen -Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg – Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 (Klageantrag 1 a), - Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22 (Klageantrag 1 c) 2. Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die Planfeststellungs - abschnitte 15 und 16 mit Kostenschätzung (Klageantrag 2 a), 3. Unterlagen zu den Massen in Mitfall 2.1 und Mitfall 2.2 - Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden und die Excel-Tabelle, aus der sich der Flächenverbrauch und die entsprechenden Grunderwerbskosten ergeben („Flächenumgriff mit tabellarischer Kostenaufstellung“) (Klageantrag 3 e) 4. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang Untersuchung der Rail Management Consultants GmbH zum Entfall des Haltes Stadeln Süd (Klageantrag 4 e) 5. - 6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg - Bamberg - GVFG-Antrag mit ungeschwärzten Anlagen (Klageantrag 6 a), - GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen (Klageantrag 6 b) 7. Unterlagen zu den Umweltaspekten - Berechnungen, Pläne und Dokumentation über die Auswirkungen des Mitfalls 1 auf die Hochwasserräume sowie die Abschätzung für den Mitfall 2 (Klageantrag 7 a) 8. - 9. Unterlagen zur Gleistopologie Systemskizze für den Mitfall 1 10. - -3-
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-3- 11. Systemskizze über die Abgrenzung der Planfeststellungsabschnitte und der Planungsabschnitte für den Mitfall 1 im PFA 16 12. - 21. - 22. Systemskizzen für den späteren Zustand VDE 8 ohne Güterzugtunnel Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 4/7 und die Beklagte 3/7. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstrec kbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfestste l- lungsabschnitt - PFA - 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit - VDE - 8.1. Sie ist eine kreisfreie Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken, die im Osten an Nürnberg grenzt. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurden in Gestalt des VDE verschiedene Bauprojekte für Verkehrsverbindungen zwischen Ost- und Westdeutschland aufgelegt. Das noch nicht vollständig realisierte VDE Nr. 8 betrifft den Schienenverkehr und sieht eine rund 500 km lange Aus- und Neubaustrecke zwischen Nürnberg, Erfurt, Leipzig, Halle und Berlin vor. Der Teilabschnitt Nr. 8.1 bezeichnet die Neu- und Ausbaustrecke Nürnberg-Erfurt in Gestalt einer 83 km lan- gen Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld sowie einer 107 km langen Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Parallel zur ICE-Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld wird derzeit die rund 60 km lange S-Bahn-Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg in ver- schiedenen Abschnitten geplant und gebaut. Vorhabenträgerin ist jeweils die DB Netz AG, das Schieneninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG. Für die Abschnitte Nürnberg - Hbf und Fürth - Hbf (PFA 14) und Fürther Bogen (PFA 15) liegen die Planfeststellungsbeschlüsse vor und es wird gebaut. Für den Abschnitt Erlangen (PFA 17) ist der Planfeststellungsbeschluss im November 2009 ergangen. Der PFA 16 betrifft den Abschnitt Fürth Nord. Die zur Planfeststellung beantragte Trasse der S-Bahn soll in diesem Bereich von der ICE-Trasse verschwenkt und auf einem bis zu 10 m hohen Damm östlich der A 73 über Fürth Steinach nach Großgründlach geführt werden (sog. Mitfall 1). Mehrere der vorgesehenen Halt e- -4-
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-4- punkte liegen auf dem Stadtgebiet der Klägerin. Die Klägerin ist im Planfeststel- lungsverfahren Trägerin öffentlicher Belange und für die örtliche Auslegung d er An- tragsunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zuständig. Sie setzt sich in diesem Verfahren (gegenwärtig: 2. Planänderungsverfahren) dafür ein, dass die sog. „Verschwenktrasse“ der S-Bahn aufgegeben wird und stattdessen ein Ausbau der Bestandsstrecke westlich der A 73 über Stadeln-Vach erfolgt (sog. Mitfall 2). Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist ein im Jahre 2003 ge- gründetes, 100%iges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG. Geschäftsge- genstand der Beklagten ist nach der Eintragung im Handelsregister beim AG Cha r- lottenburg - HRB 82899 B - u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bau- vorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten, ei n- schließlich Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten sowie Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfr a- struktur. In dieser Eigenschaft ist sie in den vorgenannten Verfahren im Auftrag der Vorhabenträgerin tätig. Mit gesonderten Schreiben vom 8. Juni und 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten nach dem Umweltinformationsgesetz - UIG - Akteneinsicht in sämtliche im Anschluss näher bezeichnete Unterlagen, die den Vorgang „2. Planä n- derung zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 18 AEG für das VDE Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfeld, PFA 16 Fürth- Nord, S-Bahn Nürnberg-Forchheim, km 12,400 bis km G 16,840 im Bereich der Städ- te Nürnberg, Fürth und Erlangen“ betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt wor- den seien. Die Beklagte beschied diese Begehren mit gesonderten Schreiben vom 22. Juni und 10. November 2011 negativ. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie als privat- rechtliches Unternehmen lediglich Adressat der allgemeinen materiellen Umwelt- schutzvorschriften, nicht aber in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden und daher nicht auskunftsverpflichtet sei. Abgesehen davon sei der Klägerin im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahren eine Vielzahl der genannten Unterlagen bereits bekannt oder müssten ihr bekannt sein. Die Klägerin hat - auf das Schreiben der Beklagten vom 22. Juni 2011 - am 11. Ok- tober 2011 Klage erhoben und diese - im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2011 - am 5. Dezember 2011 erweitert. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei eine informationspflichtige Stelle, da sie mit der Planung, Durchführung und Überwachung von Verkehrsprojekten eine öffentliche -5-
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-5- Aufgabe der umweltbezogenen Daseinsvorsorge wahrnehme. Die Beklagte verfüge auch über die begehrten Informationen. Soweit dies teilweise bestritten werde, sei dies nicht glaubhaft. Ablehnungsgründe bestünden nicht. Die Kammer hat im Termin vom 27. September 2012 Beweis erhoben durch Ver- nehmung des stellvertretenden Projektleiters für die Planfeststellungsabschnitte 16 und 22 R_____ G_____ als Zeugen. Wegen dessen Angaben wird auf die Sitzungs- niederschrift vom 27. September 2012 (Bl. 192 – 196 der Streitakte) verwiesen. Die Beteiligten haben das Verfahren hierauf übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es um folgende Informationen geht: Lagepläne und Querschnitte zu den Schallschutzgutachten für den Lärmsan ierungs- fall für die Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 (Teil des alten Klageantrags 2 a), Anlagen 6 – 9 zur schalltechnischen Stellungnahme von M_____ + Partner (alter Klageantrag 2 c), Lagepläne aus dem GVFG-Antrag und den Systemskizzen zum Vorlaufbetrieb (alter Klageantrag 4 f), Bauphasenplanung für die PFA 16 und 17 der drei Mitfälle (alter Klageantrag 4 g), Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell (a l- ter Klageantrag 5), Angaben zum Flächenverbrauch insgesamt (alter Klageantrag 7 b), Lageplanausschnitte mit Lagekennzeichnung der Grenzen der Planfeststellungs- abschnitte, der Planungsabschnitte und des für die NKU zu Grunde liegenden Ve r- gleichsraums für die Mitfälle 2.1 und 2.2 (Teil des alten Klageantrags 11). Die Klägerin beantragt nunmehr, I. die Beklagte zu verurteilen, ihr Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren bzw. bei elektronisch gespeicherten Daten diese zu übermitteln: 1. a) Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den PFA 16 in Gestalt der Ent- wurfshefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften („Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife“) und das mit Anhang 3 zum Mitfall 2 vergleichbare Blatt mit der Bezeichnung „Kostenschätzung“ zur Nutzen- Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forch- heim - Bamberg vom Januar 2011, b) Kostenschätzung für den PFA 22 Forchheim – Bamberg, c) Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22, d) Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen für die Planfeststellungs- abschnitte 14, 15, 17, 18, 19, 20 und 21, 2. -6-
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-6- a) Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die PFA 15 und 16 mit Kostenschätzung, b) Daten, die der Firma I_____ für die Erstellung der Berechnung des Lärmminde- rungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T EUR pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden, c) Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensiti- vitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140 T EUR pro Jahr berechnet wurde d) Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2, 3. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2. a) Höhenplan im Bereich der Unterquerung BAB A 73, b) elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn Hal- tepunkten, c) hilfsweise zu 3 b): seitens der Beklagten noch zu erstellende Höhenpläne, Quer- schnitte und Bauwerkskizzen, d) Planungen der S-Bahn-Haltepunkte, e ) Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden und die Excel- Tabelle, aus der sich ergibt, wie viel Flächen für das Vorhaben benötigt werden und was der Erwerb der Grundflächen kostet, 4. Unterlagen zum Betriebsprogamm und Bauumfang a) Unterlagen zur Streckenbelegung / zum Betriebsprogramm in den Relationen Fürth-Eltersdorf und Nürnberg-Erlangen im Fern-und Güterverkehr sowie im S- Bahn und RE/RB Verkehr (jeweils für den Istfall, den Ohnefall, die drei Mitfälle der NKU S-Bahn und separat für den Endzustand VDE 8 mit Güterzugstrecke), b) Untersuchung Ohnefall der R_____Consultants GmbH (2010) im Auftrag der D_____, c) eisenbahnbetriebswissenschaftliche Untersuchung des Streckenabschnittes Nürnberg Hbf - Fürth (Bayern) - Erlangen - Forchheim Oberfranken — Bamberg der R_____Consultants GmbH (April 2001), (Einführung einer S-Bahn-Linie Nürnberg Hbf - Erlangen/Forchheim), Endbericht, Hannover; (zitiert in I_____ (30.04.2009), Seite 5), d) Untersuchung von R_____ Consultants zum vom Fernbahnausbau entkoppelten S-Bahnausbau (genauer Titel unbekannt, erwähnt in I_____: Untersuchungsergeb- nisse 2001, Seite 1-1), e) Untersuchung von R_____ Consultants zum Entfall des Haltes Stadeln Süd (mündlich erwähnt in der Arbeitsgruppe S-Bahn), 5. – 6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg-Bamberg -7-
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-7- a) GVFG-Antrag nebst aller Unterlagen, b) GVFG-Bewilligungsbescheid mit Anlagen, c ) Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen Bund und DB AG von 2005, ein- schließlich aller etwaigen Ergänzungen/Änderungen bis zum 8. Juni 2011, d) etwaige Ergänzungen und Änderungen des Bau- und Finanzierungsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und der Bahn (DB Netz AG) von 2006 bis zum 8. Juni 2011 mit vollständigen Kostenangaben und mit unterscheidbaren, farbigen Anlagen 7. Unterlagen der Umweltaspekte a) Berechnungen, Pläne und der Dokumentation über die Auswirkungen des Mitfalls 1 auf die Hochwasserräume sowie die Abschätzung für den Mitfall 2, 8) - 9. Unterlagen zur Gleistopologie Systemskizzen für Ohnefall, Mitfall 1 und Mitfall 2 für die NKU 2011, Schemat i- sche Gleis- und Bauwerkspläne für den Zwischenzustand „S-Bahn- Vorlaufbetrieb" (in der neuen NKU bewertete Mitfälle), PFA 16 und 17, für den Mitfall 1, Mitfall 2.1 und 2.2, 10) - 11. Lageplanausschnitte Systemskizze über die Abgrenzung der Planfeststellungsabschnitte und der Pla- nungsabschnitte für den Mitfall 1 im PFA 16, 12) Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für den PFA 17 mit Kosten- schätzung inklusive Lageplänen und Querschnitten, 13) Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg — Fürth (Bayern) — Er- langen — Bamberg im Analysefall (Istzustand 2010), 14) Lagepläne mit Darstellung der auf dem Erörterungstermin am 05. und 06.07.2011 in den Vergleich Bestandstrasse und Verschwenk für die ökologi- sche Bewertung einbezogenen Flächen jeweils unter Angabe der Größe und des gewählten Bewertungsfaktors inklusive tabellarischer Zusammenstellung, welche die beim Erörterungstermin genannten Flächensummen aufschlüsselt, jeweils für Mitfall 1 und 2, 15) - 16) - 17) - 18) Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (BÜG), -8-
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-8- 19) Kostenkennwertekatalog der DB AG, 20) Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge Herboldshof und Steinach, 21) Grunderwerbspreise der jeweiligen Grunderwerbsflächen, die in die Kosten- schätzung zur NKU 2011 eingegangen sind einschließlich der dieser Beurteilung zugrunde liegenden Gutachten und Erhebungen, 22) Systemskizzen für den späteren Zustand VDE 8 ohne Güterzugtunnel, II. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über: 1) sämtliche über die unter dem Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) hinaus- gehenden bei der Beklagten vorhandenen Kosteneinzelberechnungen und Kos- tenschätzungen inklusive sämtliche Informationen, welche diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg, 2) sämtliche bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Daten zum Ver- kehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor: Die Klägerin sei als Hoheitsträgerin ihr g e- genüber nicht anspruchsberechtigt. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsg e- richts zur Anspruchsberechtigung juristischer Personen des öffentlichen Rechts kö n- ne im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Verknüpfung zwischen einem be- sonderen Verwaltungsverfahren und der Planungshoheit der Gemeinde gehe fehl, weil der Umweltinformationsanspruch grundsätzlich unabhängig von bestimmten Verfahrenskonstellationen bestehen müsse. Die „Informationslage“ von Gemeinden als Teil der staatlichen Organisations-und Kompetenzordnung sei hier umso weniger mit derjenigen eines Bürgers vergleichbar, als sie, die Beklagte, eine juristische Pe r- son des Privatrechts sei. Weder der Gesetzesbegründung zum UIG noch der UIRL oder Aarhus-Konvention sei zu entnehmen, dass Gemeinden Anspruchsberechtigte seien. Sie, die Beklagte, sei keine „Stelle“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Diese Be- stimmung sei verfassungswidrig, weil sie im Hinblick auf den unklaren Ver wen- dungszweck nicht dem Gebot der Normenklarheit entspreche. Im Übrigen nehme sie, die Beklagte, weder öffentliche Aufgaben wahr noch erbringe sie öffentliche Diens t- leistungen, die im Zusammenhang mit der Umwelt, namentlich der umweltbezogenen -9-
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-9- Daseinsvorsorge, stünden. Soweit Infrastruktur-und Versorgungseinrichtungen ge- meinhin zum Begriff der Daseinsvorsorge gezählt würden, sei dies zu pauschal. Sie sei auch keine öffentliche Eisenbahn, weil sie keine „Schienenwege“ betreibe, son- dern ihr Gesellschaftszweck lediglich die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bau, Vorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten betreffe. Jedenfalls stehe ihre Aufgabe nicht „im Zusammenhang mit der Umwelt“, da sie bei ihrer Tätigkeit nicht in den Vollzug des Umweltrechts eingebunden sei. Sie unterliege nicht der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bu n- des stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Annahme einer „Kontrolle“ verstoße gegen die Richtlinie 91/440/EG vom 20. Juli 1991 zur Entwick- lung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, wonach die Eisenbahnunter- nehmen unabhängig von staatlicher Einflussnahme sein müssten, und gegen Art. 87e Abs. 3 GG sowie gegen § 8 Abs. 1 AEG. Es sei widersprüchlich, wenn einerseits jeder Einfluss des Bundes auf sie ausgeschlossen sei, sie sich jedoch andere rseits nach § 2 Abs. 2 UIG so behandeln lassen müsse, als werde sie vom Bund kontro l- liert. Im Übrigen könne sich eine Kontrolle des Bundes auf ein Eisenbahninfrastru k- turunternehmen allenfalls mit Blick auf den Betrieb des Schienennetzes ergeben, nicht jedoch bei der Erfüllung der umweltbezogenen Aufgaben. Soweit es den begehrten Zugang zu Kosteneinzelberechnungen (Klageantrag zu 1.) betreffe, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da die Klägerin ursprünglich beantragt habe, ihr Akteneinsicht in die Kosteneinzelberec h- nungen zur NKU „Stand 7. April 2011“ zu gewähren, obgleich die NKU 2011 vom Januar 2011 datiere. Dies sei ein Aliud. Die NKU 2011 sei der Klägerin zudem über- geben worden, so dass das Begehren rechtsmissbräuchlich sei. Bei den Kostenei n- zelberechnungen zum Mitfall 1 handele es sich um keine Umweltinformat ion. Soweit unter diesen Begriff auch Daten über Kosten-Nutzen-Analysen fielen, seien hiervon nicht auch die den Analysen zu Grunde liegenden Bestandteile erfasst. Ansonsten werde bei einem derart weitgehenden Verständnis der Begriff der Umweltinformation entgrenzt. Dem Informationsbegehren stehe ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis entgegen. Bei der zur Planfeststellung beantragten Verschwenktrasse des Mitfalls 1 seien die Kosteneinzelberechnungen nämlich wesentlich detaillierter als bei der ve r- worfenen Alternativstrecke des Mitfalls 2, da der PFA 16 auf dem Stand der En t- wurfsplanung in die NKU 2011 eingeflossen sei und die detaillierten Kostenberech- nungen damit zugleich Grundlage für die spätere Ausschreibung der einzelnen G e- werke seien. Diese vergaberelevanten Informationen stellten ein Geschäftsgehei m- nis der Vergabestelle dar. An deren Nichtverbreitung bestehe ein objektives Interes- - 10 -
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- 10 - se, da einzelne Bieter ihre Angebote an den Kostenschätzungen orientieren könnten, obgleich es u.a. Sinn und Zweck des Vergabeverfahrens sei, dass jeder Bieter seine Kos- ten aufgrund der in seinem Betrieb herrschenden Kosten so knapp wie möglich kalkulie- ren müsse. Soweit die Klägerin Akteneinsicht in das mit Anhang 3 zum Mitfall 2 vergleich- bare Blatt mit der Bezeichnung „Kostenschätzung“ zur NKU für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg vom Januar 2011 begehre, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Dass es eine solche Kostenschätzung gebe, habe erst die Beweisaufnahme ergeben. Gegenüber dem ursprünglichen Begehren handele es sich jedoch um ein Aliud. Die Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 (Klageantrag 2 a) lägen ihr vor. Soweit die Klägerin Zugang zu Daten begehre, die der Firma I_____ für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zur Verfügung gestellt wor- den seien (Klageantrag 2 b), sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Bei diesen Daten handele es sich um ein Aliud zu dem ursprünglichen Antrag. Soweit die Klägerin Akteneinsicht in den Höhenplan im Bereich der Unterquerung BAB A 73 begehre (Klageantrag 3 a), sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzu- lässig, da die Klägerin unstreitig über diese im Erörterungstermin vom Juni 2011 prä- sentierte Unterlage verfüge. Die begehrten elektronischen Daten des 3 D-Modells (Klageantrag 3 b) bezögen sich auf das digitale Gelände- und Hochwassermodell des von ihr beauftragten Planungsbüros, welche das Büro gegen Entgelt erworben habe. Diese Daten hätten eine gänzlich andere Qualität als die ursprünglich begehr- ten Höhenpläne, so dass die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen sei. Auf erst noch „zu erstellende“ Höhenpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen habe die Klägerin keinen Anspruch. Zu den Planungen der S-Bahn-Haltepunkte (Klageantrag 3 d) gebe es lediglich Lagepläne im Maßstab 1:10.000, die der Klägerin vorlägen. Mit ihrem Klageantrag 3 e ersetze die Klägerin in unzulässiger Weise ihr ursprüngliches, auf Akteneinsicht in - bei der Beklagten nicht vorhandene - „Grunderwerbspläne und – ver- zeichnisse mit Flächenangaben“ gerichtetes Klagebegehren. Angaben zu den Grunder- werbskosten seien bislang nicht Gegenstand des Akteneinsichtsantrages gewesen. Die Angaben zum Flächenverbrauch seien im Übrigen im Erörterungstermin mitgeteilt wor- den, die Excel-Tabelle enthalte keine weitergehenden Informationen als diejenigen, die der Klägerin mit einer Email vom 14. Dezember 2010 übermittelt worden seien. Die Grunderwerbskosten seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil nach deren Be- kanntwerden offene Grundstücksverhandlungen nicht mehr möglich seien. Hinsichtlich der übrigen Klagebegehren sei die Klage zum Teil bereits unz ulässig - 11 -
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