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Aktenzeichen
7 K 3808/11.F
Datum
28. Juni 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 28. Juni 2012

7 K 3808/11.F

In Rede stehen Informationen über ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführtes Verfahren wegen Verstoßes gegen Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einstieg eines Unternehmens in eine Aktiengesellschaft. Voraussetzung für die Geltendmachung des Ausnahmetatbestands des Informationsfreiheitsgesetzes, nach dessen Wortlaut ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann, ist eine substantiierte Darlegung, inwieweit solche Auswirkungen zu gewärtigen sind. Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben reichen nicht aus, um den Informationszugang zu verwehren. Allerdings stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Akteneinsicht entgegen. Eine Liste mit Handelsdaten lässt Anlagestrategien erkennen und damit Rückschlüsse auf das Verhalten und damit auf Geschäftsstrategien von Marktteilnehmern (insbesondere Banken) zu. Somit sind Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Marktteilnehmer berührt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aufsichtsaufgaben

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VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 K 3808/11.F Verkündet am: 28.06.2012 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn A., B-Straße, C-Stadt Kläger, Proz.-Bev.:     Rechtsanwälte D., E-Straße, C-Stadt, -- gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vertreten durch den Präsidenten, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, -- Beklagte, beigeladen:     Firma F., G-Straße, H-Stadt wegen          Finanzleistungsaufsicht (IFG)
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-2- hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Vors. Richter am VG Dr. Huber Richterin am VG Ottmüller Richter am VG Tanzki ehrenamtlicher Richter Herr Pfeifer ehrenamtliche Richterin Frau Opitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2012 für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela- denen hat der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼ zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hö- he der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig er- klärt. TATBESTAND Mit Schreiben vom 06.05.2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Akteneinsicht zu den von der Beklagten gegen die Beigeladene geführten Verfahren wegen Verstoßes gegen die Publizitätsvorschriften im Zusammenhang mit dem Einstieg in die I AG durch Übersendung einer Kopie der Akten. Am 04.06.2010 konkretisierte der Kläger den ursprünglichen Antrag dahingehend, dass die Akteneinsicht durch Einsichtnahme statt durch Übersendung einer Kopie des gesamten Verwaltungsvorganges erfolgen solle. Aus den zugänglich zu machenden Dokumenten sollten die zwischen März und Dezember 2008 durch die Beigeladene bzw. durch die von dieser beauftragten J Bank AG an der EUREX getätigten Optionsgeschäfte (Verkauf von Call- und Put – Optionen von I Stammaktien) sowie der Zeitpunkt der Entschlussfassung
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-3- über die Aufstockung der Beteiligung an der I AG auf 75% hervor gehen. Nachdem bekannt geworden sei, dass F in großem Umfang solche Optionsgeschäfte in Kenntnis der mit der geplanten Aufstockung der I – Beteiligung auf 75% verbundenen wei- teren Verknappung des freien Aktienbestandes (free float) getätigt habe, sei davon auszu- gehen, dass der Kläger, der aufgrund der gegenteiligen öffentlichen Aussagen des damali- gen F – Vorstands im Zeitraum zwischen März und Dezember 2008 gegenläufige Geschäf- te vorgenommen habe, als Kontrahent von F unmittelbar geschädigt worden sei. Mit Bescheid vom 09.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Akteneinsicht ab, da noch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart andauere und die Ver- schwiegenheitspflicht des § 8 WpHG eingreife. Dem Antrag auf Akteneinsicht stünden da- her die §§ 3 Nr. 1 g IFG, 3 Nr. 4 IFG i. V. m. 8 Abs. 1 WpHG sowie 9 Abs. 3 IFG und 7 Abs. 2 IFG entgegen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2010 Widerspruch ein. Er ist der Auf- fassung, dass seinem Antrag die genannten Ausschlusstatbestände nicht entgegen stün- den. Auch sei die Ablehnung zu unbestimmt und die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 03.11.2010 gab die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 06.12.2010 teilte der Kläger daraufhin mit, dass § 3 Nr. 1g IFG dem Anspruch nicht entgegen stünde, da keine konkrete Gefahr für die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ersichtlich seien und die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Zudem sei die Beklagte auch nach der Übermittlung der Informa- tionen an die Staatsanwaltschaft noch verfügungsbefugt. Ferner habe die zuständige Staatsanwaltschaft gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers den Abschluss der Er- mittlungen für Ende 2010 signalisiert. Auch stehe § 3 Nr. 4 IFG nicht entgegen, da die EU- REX – Daten weder geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten noch ein Geheim- haltungsinteresse bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä- gers gegen den Bescheid vom 09.07.2010 zurück. Hinsichtlich der Begründung des Wider- spruchsbescheides wird auf Blatt 38 bis 60 der Gerichtsakten Bezug genommen.
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-4- Mit am 31.10.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte zur Verfügung über die Akten, deren Einsicht- nahme begehrt werde, im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG befugt sei. Ein Verlust der Ver- fügungsbefugnis gehe mit der vorübergehenden Abgabe des Verwaltungsvorgangs an die Staatsanwaltschaft Stuttgart nicht einher. Ausschlusstatbestände stünden dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g IFG setze eine objektiv nachteilige Wirkung des In- formationszugangs auf das Ermittlungsverfahren voraus. Im vorliegenden Fall bestehe eine solche konkrete Beeinträchtigung nicht. Gegen die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchti- gung des Ermittlungsverfahrens spreche bereits, dass sich das Auskunftsbegehren auf Geschäfte der Beigeladenen beziehe, während das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsver- fahren einzelne Personen betreffe. Informationen, die diese Personen beträfen, würden vom Kläger jedoch nicht begehrt. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführe, wegen der Identität des Lebenssachverhaltes bestehe bei Gewährung der Akteneinsicht die Gefahr negativer Auswirkungen auf das Ermittlungsverfahren, in dem den Betroffenen die bisherigen Ermittlungsansätze, – Richtungen und – Ergebnisse bekannt werden und diese die weitere Aufklärung vereiteln könnten, überzeuge dies nicht. Diese Ausführungen seien pauschale Behauptungen, mit Hilfe derer in jedem beliebigen Ermittlungsverfahren ein beantragter Informationszugang verwehrt werden könne. Ließe man allein die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten noch stattfindenden Aus- wertungen von Beweismitteln sowie Zeugenvernehmungen als konkrete Gefahr ausrei- chen, so liefe das Akteneinsichtsrecht bei nahezu jedem parallel laufenden Ermittlungsver- fahren leer. Die Beklagte habe weiter nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang von ihr ermittel- te Informationen an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden seien, weshalb die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Darüber hinaus betreffe der Ausschlussgrund nur Informationen, die der Behörde aufgrund des Ermittlungsverfahrens zugegangen seien. Die vom Kläger begehrten Auskünfte beträ- fen jedoch ausschließlich Informationen, die die Beklagte im Rahmen ihres eigenen Auf- sichtsverfahrens erlangt habe. Informationen, die im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen
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-5- Ermittlungsverfahrens erlangt worden seien, seien nicht Gegenstand des sich auf den Verwaltungsvorgang beziehenden Antrages auf Akteneinsicht. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 WpHG liege ebenfalls nicht vor. Ein schutzwürdiger Geheimhaltungsanspruch komme der Beigeladenen nicht zu. Die Beklagte habe nicht einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorgetragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen. Die Ablehnung der Beklagten, Auskunft über den Zeitpunkt der Entschlussfassung über den Erwerb von mehr als 75% der I – Stammaktien zu gewähren, sei schon in sich wider- sprüchlich. So führe die Beklagte im Widerspruchsbescheid einerseits aus, die Beigelade- ne habe ein Interesse an der Geheimhaltung des Zeitpunkts der Entschlussfassung über den Erwerb von mehr als 75 % der I – Stammaktien. Andererseits gehe sie davon aus, der Kläger habe bereits Auskunft über diesen Zeitpunkt erlangt. Es sei davon auszugehen, dass bereits öffentlich Auskunft erteilt worden sei, weshalb kein Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 8 WpHG bestehe. Dass die Information über den Beschlusszeitpunkt weder eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache sei noch ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis folge schon aus dem Umstand, dass der Erwerb der I – Stammaktien ein einmaliger Akt der Unternehmenspolitik der Beigeladenen gewesen sei. Es sei daher nicht ersichtlich, wie Wettbewerber aus dieser in der Vergangenheit liegenden Entscheidung Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der Beigeladenen ziehen könnten, so dass die begehrte Infor- mation schon keine Wettbewerbsrelevanz habe. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass und aus welchem Grund die Preisgabe der Informationen über die an der EUREX getätigten Geschäfte die Wettbewerbssituation der Beigeladenen beeinflussen könne. Ge- schäftspartner seien wegen der anonymisierten Geschäfte an der EUREX und dem feh- lenden Auskunftsanspruch gegenüber der EUREX nicht ermittelbar. Soweit die Beklagte im Widerspruchsbescheid von einer Möglichkeit der Individualisierung von Geschäftspartnern über die Order- und Trade- Nummern ausgehe, genüge diese Annahme jedenfalls nicht zur Begründung eines vollständigen Anspruchsausschlusses. Vielmehr wäre vorrangig zu prüfen gewesen, ob ein Informationszugang nach Schwärzung oder Streichung zulässig gewesen wäre. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht nach § 9 Abs. 3 IFG ausgeschlossen, da die be- gehrten Informationen weder bereits bekannt, noch öffentlich zugänglich seien. Die im In-
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-6- ternet auffindbaren Informationen über den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufsto- ckung der Beteiligung auf 75% vermögen keine Kenntnis des Klägers zu begründen. In- formationen über die an der EUREX getätigten Geschäfte seien ebenfalls nicht öffentlich zugänglich. Diesbezügliche an die EUREX gerichtete Auskunftsbegehren würden abge- lehnt. Der Informationszugangsanspruch des Klägers könne auch nicht wegen eines unverhält- nismäßigen Verwaltungsaufwandes im Sinne von § 7 Abs. 2 IFG oder der Gefahr einer Sinnverfälschung ausgeschlossen werden. Die Beklagte habe nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein im Verhältnis zu übli- chen Vergleichsverfahren in deutlichem Maße gesteigerter Aufwand durch das Aussondern von nicht dem Informationszugangsanspruch unterfallenden Informationen entstünde. Dass der Zugang zu den verbliebenen Informationen nach Schwärzung und Aussonderung deren Inhalt verfälschen würde, sei nicht offensichtlich. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat bzw. sich bereit erklärt hat, Informationszugang betreffend WA XX/XX Bl. 1 – 4 unter Teilschwärzung zu gewähren bzw. soweit die Informationen gemäß § 9 Abs. 3 IFG öffentlich zugänglich sind. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 09.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2011 zu verpflichten, dem Kläger die von ihm mit Schriftsatz vom 06.05.2010 und 04.06.2010 beantragte Akteneinsicht zu gewähren, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass den Strafverteidigern in dem Verfahren StA Stutt- gart 159 JS 69207/09 Akteneinsicht gewährt worden ist, die betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart beizuziehen,
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-7- äußerst hilfsweise, eine Auskunft der Staatsanwaltschaft Stuttgart über die Einsichtnahme der Verteidi- ger in diesem Verfahren in die dortigen Akten einzuholen. Weiter beantragt der Kläger, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Klageerwiderung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Sie ist der Auffassung, dass der Anspruch des Klägers durch die Versagungsgründe der §§ 3 Nr. 1g IFG, 3 Nr. 4 IFG i. V. m. 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und 9 Abs. 3 IFG ausgeschlos- sen sei. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g IFG liege vor. Soweit der Kläger vortrage, er begehre nur Zugang zu dem bei der Beklagen vorhandenen Verwaltungsvorgang, also allein zu Informationen, die die Beklagte im Rahmen ihrer eige- nen Aufsichtstätigkeit erlangt habe, führe dies nicht zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 1g IFG. Die Beklagte erlange ihre Informationen zwangsläufig im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit. Auch diese Dokumente seien vom Schutzbereich des § 3 Nr. 1g IFG umfasst. Konkrete Gefahren von nachteiligen Auswirkungen auf das strafrechtliche Ermitt- lungsverfahren seien von der Beklagten hinreichend dargelegt. Die Möglichkeit der Verfah- rensbeeinflussung genüge. Die Beklagte verweise hierzu auf die Auskünfte der Staatsan- waltschaft Stuttgart, aus denen sich die konkrete Gefahr nachteiliger Auswirkungen für die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft ergebe. Auf die Gleichartigkeit der Verfahrens- gegenstände im Sinne von identischen Personen komme es nicht an.
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-8- Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat sich mit Schreiben vom 01.10.2010, 01.04.2011, 16.02.2012 und vom 30.05.2012 hierzu geäußert. Der Anspruch auf Akteneinsicht sei ferner nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ausgeschlossen. Dies gelte für alle Aktenteile der Verfahren WA XX – Wp XXXX – XXXXXXXX – 2009/0001 und WA XX – Wp XXXX – XXXXXXXX – 2009/0002, wenn der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g IFG entfallen sollte. Dieser Ausschluss gelte absolut, was sich schon aus der Natur des Informationsbegehrens des Klägers ergebe. Die vom Kläger begehrten Informationen erfüllt für sich schon den Tatbestand des Betriebs – und Ge- schäftsgeheimnisses, da es sich um unternehmensbezogene Daten zu nicht öffentlich be- kannten Geschäften handele. Dies führt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2012 (Blatt 184 bis 192 der Gerichtsakte) näher aus. Der Antrag des Klägers sei auch nach § 9 Abs. 3 IFG rechtmäßig abgelehnt worden. Der Kläger habe bereits Kenntnis über die begehrten Informationen. Im Schreiben vom 24.11.2009 gebe die Beigeladene dem Kläger den Zeitpunkt der Entschlussfassung zur Aufstockung der Beteiligung auf 75% bekannt. Die Information sei auch mit Pressemittei- lung vom 26.10.2008 öffentlich zugänglich gemacht worden. Weiter sei der Zugang zu Informationen hinsichtlich solcher Aktenbestandteile, die nicht einem der obigen Ausschlussgründe unterliegen und die nicht über öffentlich zugängliche Quellen zu beziehen seien, bzw. dem Kläger nicht bekannt seien, gemäß § 7 Abs. 2 IFG abzulehnen. Die Beklagte habe ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen eine Schwärzung nicht in Betracht komme. Eine Teilakteneinsicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sei ausgeschlossen, da die Aussonderung nicht geheimhaltungsbedürftiger Inhalte einschließlich Schwärzung von den geheimhaltungsbedürftigen Inhalten mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungs- aufwand verbunden wäre. Denn der weitaus überwiegende Teil der Akten unterliege den obigen Ausschlussgründen. Mit Schriftsatz vom 08.06.2012 hat die Beklagte dem Gericht mitgeteilt, dass die vollstän- dig an die Staatsanwaltschaft Stuttgart abgegebenen Vorgangsakten WA XX – Wp XXXX – XXXXXXXX – 2009/0001 30 Seiten und WA XX – Wp XXXX – XXXXXXXX – 2009/0002, 360 Seiten betragen. Zum genauen Inhalt der Akte wurde eine Aufstellung vorgelegt.
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-9- Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene unterstützt den Vortrag der Beklagten. Zum Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g IFG trägt sie vor, dass die Staatsanwaltschaft zum konkreten Verfahrensstand sowie Umfang und Art der noch erforderlichen Beweisaufnahme Stellung genommen habe. Ent- scheidende Bedeutung komme der Gefahr einer Beeinflussung von Zeugenaussagen zum Verdacht der informationsgestützten Marktmanipulation zu. Der Unvoreingenommenheit der noch bevorstehenden Zeugenaussagen komme Priorität zu. Im Übrigen stehe § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 8 Abs. 1 WpHG dem Informationszugang entge- gen. Die Beigeladene habe ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung der be- gehrten Informationen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte (2 Hefte) und der beigezogenen, die Akteneinsicht betreffenden Behördenakten (2 Hefte) verwiesen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Ver- handlung gemacht wurden. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO analog ein- zustellen, soweit die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt ha- ben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Be- klagten vom 26.09.2011 erweist sich, soweit er noch streitbefangen ist, nach der Sach- und Rechtslage zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer als rechtmäßig. Er ist daher weder aufzuheben noch steht dem Kläger ein An- spruch gegenüber der Beklagten zu, den beantragten Informationszugang zu gewähren.
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- 10 - Streitbefangen sind vorliegend nur noch Bl. 29 und 30 der Akte WA XX/XX. Es handelt sich dabei um eine Liste mit Eurex Handelsdaten hinsichtlich weiterer juristischer Personen. Zunächst ist festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er mutmaßlich mit den gewonnenen Informationen seine Chancen in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der Beigeladenen erhöhen will. Denn nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maß- gabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. HessVGH, Be- schluss vom 02.03.2010 .- 6 A 1684/08, NVwZ 2010, 1036, und Beschl. v. 24.03.2010 – 6 A 1832/09, NVwZ 2010, 1112 L; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zu- gangs für Informationen des Bundes der Fraktion SPD und Bündnis 90/Die Grünen, Deut- scher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, Seite 7 zu § 1 Abs. 1; Anwen- dungshinweis des Bundesministerium des Innern zur Informationsfreiheitsgesetz vom 21.12.2005 - V 5 a -130250-GMBl. 2005, Seite 1346; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, München 2009, § 1 Rdnr. 15 ff.), jedoch nicht grenzenlos und findet seine konkrete Ausge- staltung in den Einschränkungen, die das Informationsfreiheitsgesetzes selbst vorsieht (vgl. nur VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.01.2008 – 7 E 3280/06, NVwZ 2008, 1384). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG liegen nicht vor. Danach be- steht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Informati- onen nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: 7 E 3280/06, NVwZ 2008, 1384) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der unter anderem der Be- klagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgabe der Finanzaufsicht in- soweit keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorge- sehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und privater Interessen als aus- reichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu erhalten. Von der Beklagten ist nicht in überzeugender Weise dargetan, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Informationen geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklagten auszuwirken. Insofern hätte
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