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Aktenzeichen
3 L 307/11
Datum
27. Februar 2012
Gericht
Verwaltungsgericht Cottbus
Gesetz
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 27. Februar 2012

3 L 307/11

Das Gericht lehnt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes ab. Es erkennt die Antragsgegnerin - eine juristische Person des Privatrechts - zwar als informationspflichtige Stelle im Sinne des Gesetzes an, hält die begehrten Unterlagen aber nicht für Umweltinformationen. Beantragt hatten die Kläger den Zugang zu verschiedenen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung eines Großflughafens stehen. Nach Auffassung des Gerichts erfüllt in diesem Zusammenhang in erster Linie der Planfeststellungsbeschluss die Maßgaben der gesetzlichen Begriffsdefinition von Umweltinformationen. Daten, die die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. zu nehmen brauchte, sind nicht Teil der Maßnahme (des Planfeststellungsbeschlusses) und mithin grundsätzlich nicht vom Zugangsrecht umfasst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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VERWALTUNGSGERICHT COTTBUS BESCHLUSS VG 3 L 307/11 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B., B-Straße, B-Stadt, gegen die C., C-Straße, C-Stadt, Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt, wegen: Streitigkeiten nach dem Umweltinformationsgesetz hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus am 27. Februar 2012 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Koark, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Koch und die Richterin Pritzkow beschlossen: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er- klärt haben und der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfah- ren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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-2- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewäh- rung von Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes. Dem Antragsbegehren liegt ein beim Bundesverwaltungsgericht geführtes Verfahren zugrunde, welches die Klage der Antragstellerin – unter Beantragung der Wiederein- setzung in die Klagefrist – gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 für den Aus- bau des Flughafens Berlin-Schönefeld (im Folgenden Flughafen) zum Gegenstand hat. Dort trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbe- schluss sei abwägungsfehlerhaft, da ihm wider besseres Wissen die Lärmbetroffen- heiten nach geraden Flugrouten zugrunde gelegt worden sei. Infolge dieser fehler- haften Grundlagen sei sie rechtsmissbräuchlich um ihre Rechte im Planfeststellungs- sowie im anschließenden Klageverfahren gebracht worden. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 beantragte die Antragstellerin bei der Antrags- gegnerin unter anderem Akteneinsicht in diverse Unterlagen zur Flughafenplanung aus dem Zeitraum vor der Einreichung des Planfeststellungsantrages. Am 12. Oktober 2011 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anord- nung beantragt. Zur Begründung ihres Antrags führt sie im Wesentlichen aus, ge- genüber der Antragsgegnerin als informationspflichtige Stelle bestünde ein Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht auf Grundlage des Umweltinformationsrechts. Alle mit der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eines Verkehrsflughafens im Zusam- menhang stehenden Daten stellten Umweltinformationen im Sinne des § 1 des Um- weltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) i.V.m. § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) dar. Die konkreten Umweltfolgen des Großflug- hafens seien nicht nur abhängig von der Planfeststellung, sondern auch von der Tä- tigkeit der Vorhabenträgerin bei der Erarbeitung des Planfeststellungsantrages. Der Aussage der Antragsgegnerin, entsprechende Akten lägen bei ihr nicht vor, könne -3-
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-3- sie keinen Glauben schenken. Dies sei auch sachlogisch nicht vorstellbar, da diese noch dabei sei, die Planung zu verwirklichen. Da sie – die Antragstellerin – die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in welchem sie bis Anfang März 2012 abschließende Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, erforderlichen Nachweise nur über die nun begehrte Akteneinsicht erhalten könne, liege auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund vor. Im Anschluss an einen am 14. Dezember 2011 durchgeführten Erörterungstermin und nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der begehrten Einsicht in die Erwiderungen der Antragsgegnerin auf die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Planfeststellungsverfahren sowie die Einwendungen von Betroffenen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Antragstellerin nunmehr, 1.      Die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr im Zusammenhang mit der Planung, Genehmigung und Errichtung des neuen Großflughafens in Schöne- feld (jetzt mit BER bezeichnet) Einsicht in folgende bei ihr sowie den mit ihr verschmolzenen Gesellschaften – inklusive der Projektplanungsgesellschaft mbH für die Entwicklung des Flughafenstandortes Berlin-Schönefeld (PPS), der Flughafenprojektgesellschaft Schönefeld mbH (FPS) und der Berlin- Brandenburg Flughafen Holding GmbH sowie deren Tochtergesellschaften – vorhandene Informationen und Unterlagen zu gewähren: a)      Bei der Antragsgegnerin vorhandene Ergebnisprotokolle zu einer Sit- zung mit der Deutschen Flugsicherung in Offenbach am 29. September 1998, die in Anwesenheit von Vertretern der Antragsgegnerin durchgeführt wurde und die u. a. die zukünftigen Flugverfahren am Flughafen Schönefeld zum Gegenstand hatte. b)      Die Korrespondenz und Kommunikation der Antragsgegnerin mit der Deutschen Flugsicherung (direkt oder über das Bundesministerium für Ver- kehr abgewickelt) im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1999, die die Beratung der Flugverfahren am zukünftigen Großflughafen Schönefeld (jetzt BER) zum Gegenstand hatte. -4-
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-4- c)      Alle Entscheidungsgrundlagen aus den Jahren 1997 bis 1999 der An- tragsgegnerin für die Wahl der Flughafenkonfiguration im Planfeststellungsan- trag (beispielsweise Länge und Lage der Start- und Landebahnen), inklusive der im Quellverzeichnis des „Zwischenberichts Layout und Verkehr“ der Pro- jektplanungsgesellschaft aus dem März 1998 durch uns auf der rechten Seite mit einem oder zwei Kreuzen gekennzeichneten Grundlagendokumente (An- lage Ast 14). d)      Den Gutachtenauftrag für das Gutachten M21 „Flugsicherheitsgutach- ten für den Ausbau des Flughafen Schönefeld", ausgenommen der Kosten des Gutachtens. d)      Die vermutete Kapazitätsberechnung dahingehend, ob mit den dem Lärmgutachten zugrunde gelegten Flugverfahren, die den Planfeststellungs- beschlüssen zum Flughafen Berlin Schönefeld (jetzt BER) zugrunde gelegten Kapazitäten des Flughafens erreicht werden können. 2.      Ausgenommen von den unter 1. genannten Informationen sind alle In- formationen, die bereits Teil der öffentlich ausgelegten Planfeststellungsunter- lagen waren und/oder in den beim Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten enthalten sind. Ausgenommen sind ebenfalls gegebenen- falls in den Informationen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, was durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Akteneinsicht zu erläutern wä- re und was entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur zur Schwär- zung der betreffenden Teile der Dokumente führen kann. 3.      Die Akteneinsicht wird durchgeführt durch umgehende Einsichtnahme in den Räumen der Antragsgegnerin samt der Möglichkeit, Kopie zu fertigen bzw. fertigen zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. -5-
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-5- Zur Begründung führt sie aus, die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen ent- hielten keine Umweltinformationen, weil sie keinen Niederschlag im Planfeststel- lungsverfahren gefunden hätten. Im Übrigen bestehe kein Anordnungsgrund. Da es der Antragstellerin ausschließlich darum gehe, Gründe für die Wiederaufnahme des Gerichtsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erreichen, stelle ihr Aus- kunftsbegehren keine Nachfrage nach einer konkreten Umweltinformation, sondern eine allgemeine Ausforschung dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In- halt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. 1.      Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die Einstellung betrifft auch die Teile, die, nachdem die Antragstellerin den Antrag geändert hat, nicht mehr zur Entscheidung anstehen (Antragsrücknahme) und damit auch diejenigen, bei denen die Antragstellerin zwar die teilweise Erledigung erklärt hat, es aber an einer korrespondierenden Erklärung der Antragsgegnerin fehlt. 2.      Im Übrigen ist der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbegründet. Nach dieser Bestimmung sind einst- weilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauern- den Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Dieser ergibt sich nicht aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgUIG) -6-
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-6- i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), wonach jede Person – ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen – nach Maßgabe des Umwelt- informationsgesetzes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG (bzw. hier § 1 i.V.m. § 2 Nr. 2 BbgUIG) verfügt. Die Antragsgegnerin ist zwar – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – eine in- formationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Nr. 2 BbgUIG (sowie des gleichlautenden § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG), da es sich bei ihr um eine juristischen Personen des Privat- rechts handelt, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringt und – ausweislich der vorgelegten Kopie des Gesellschaftsvertrages in der Fassung vom 25. Oktober 2010 – der Kontrolle des Bundes sowie der Länder Berlin und Brandenburg unterliegt (vgl. zur Informationspflichtigkeit von Verkehrsflughafen- betreibern: Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rn. 29 zu § 2 UIG, zitiert nach beck-online) . Die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen stellen aber keine Umweltinforma- tionen dar. Solche sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Um- weltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG, d.h. Luft und Atmosphäre, Was- ser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen die- sen Bestandteilen, oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, d.h. unter anderem Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Ferner sind Umweltinformationen Maßnahmen oder Tä- tigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG bezwecken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Ver- waltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören; vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG. Zu den Umweltinformationen zählen dar- über hinaus auch Kosten-Nutzen-Analysen oder wirtschaftliche Analysen und An- nahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG verwendet werden, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. -7-
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-7- 2.1    Der Begriff der Umweltinformation ist dabei in Übereinstimmung mit der Um- weltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 – veröffentlicht im ABl. L 41, S. 26ff.) weit auszulegen. Dementsprechend ist schon ein gewisser Umweltbezug der geforderten Angaben ausreichend. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswir- ken oder wahrscheinlich auswirken kann. Dabei wird nicht unterschieden zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme, denn das Kriterium der Unmittelbarkeit oder Mittelbarkeit des Umweltschutzes hat keinen Eingang in die Umweltinformationsrichtlinie gefunden und ist zur Abgrenzung einer Umweltinforma- tion von anderen, einem Antragsteller nicht zustehenden Information untauglich (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – Rn.11f. m.w.N, zitiert nach juris). Ist danach beispielsweise ein Bescheid eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b) UIG, sind sämtliche Angaben in diesem Bescheid ihrerseits ebenfalls Umweltinformationen. Dies ist nicht gesondert für jede einzelne Angabe festzustellen, da § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG sich ausdrücklich auf "alle Daten" über die erfassten Maßnahmen bezieht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Sep- tember 2009 - 7 C 2/09 – Rn. 32, zitiert nach juris). 2.1.1 Auch bei dem oben dargestellten weiten Verständnis zu der Frage, was Um- weltinformationen sind, kann die Antragstellerin mit ihrem Begehren nicht durchdrin- gen. Voranzustellen sind dabei folgende Überlegungen. Die Maßnahme, die sich im Rah- men des Flughafenausbaus auf die vorgenannten Umweltbestandteile auswirken wird bzw. kann, ist in erster Linie der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2011, Rn. 43 zu § 2 UIG, zitiert nach beck-online). Dieser gestattet die Errichtung des Flughafens, in diesem sind die Lage und Länge der Start- und Landebahnen, die Flächen für die Errichtung der geplanten Flughafenbauten und die geplante verkehrstechnische An- bindung ebenso ausgewiesen wie die vorzunehmenden naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde seinerseits von der Planfeststellungsbehörde auf Grundlage des Planfeststellungsantrages der An- tragsgegnerin (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) aus dem Februar 2000 und sämtlicher -8-
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-8- sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens geäußerten Stellungnahmen sowie Einwendungen gegen die Ausbaupläne getroffen, welche sich dementsprechend auch auf Umweltbestandteile auswirken konnten (vgl. hinsichtlich der Stellungnah- men im Planfeststellungsverfahren Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Febru- ar 2008 – 4 C 13/07 – Rn.12, im Anschluss an Europäischen Gerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1998 – C-321/96 – Leitsatz 1; jeweils zitiert nach juris). Aufgrund der Tatsa- che, dass der Planfeststellungsbeschluss von der von der Antragsgegnerin unab- hängigen Planfeststellungsbehörde getroffen wurde, sind allerdings nur solche Daten Teil des Zugangsanspruchs, die der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungs- grundlage gedient haben. Daten, die die Planfeststellungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. nehmen brauchte, sind nicht Teil der Maßnahme (Planfeststel- lungsbeschluss) und mithin – grundsätzlich - auch nicht vom Zugangsrecht erfasst. 2.1.2 Dabei hat die Antragstellerin schon selbst Kriterien aufgestellt, die für die hier in Rede stehende Entscheidung maßgeblich sind. 2.1.2.1       So kann mit ihr davon ausgegangen werden, dass Unterlagen der An- tragsgegnerin, auf die im Planfeststellungsantrag in der Fassung vom Februar 2000 und in den dem Planfeststellungsantrag beigefügten Unterlagen Bezug genommen werden, von dem hier in Rede stehenden Zugangsrecht erfasst sind. Dementspre- chend wurde seitens der Antragsgegnerin auch die in dem Schriftsatz der Antragstel- lerin vom 7. November 2011, Blatt 4, genannten Pläne, etwa AvioPlan: Verfahrens- struktur und Bewertungsverteilung auf die An- und Abflugstrecke 1998 sowie das Gutachten der Planungsgesellschaft, Ausbau Flughafen Berlin-Schönefeld, Ab- schlussbericht, Funktionsplanung und Betriebskonzept, Berlin 30. Juni 1998 zur Ver- fügung gestellt. 2.1.2.2       Auch können ältere Fassungen der den Planfeststellungsantrag beige- fügten Gutachten von Bedeutung sein, etwa wenn in dem der Planfeststellungsbe- hörde übergebenen Unterlagen auf diese Fassungen Bezug genommen wird. Freilich verlangt dies im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens, dass der Bezug im Einzelnen erläutert wird. So reicht der bloße Hinweis auf frühere Fassungen dann nicht, wenn ursprüngliche Gutachten oder Feststellungen durch neuere Gutachten ersetzt wurden, die auch vollständig vorliegen bzw. in die schon vollständig Einsicht -9-
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-9- genommen werden konnte, oder aber die ursprünglichen Fassungen für das Ver- ständnis nachfolgender Gutachten nicht erforderlich ist. 2.1.2.3       Soweit die Antragstellerin auf die Kommunikation der Antragsgegnerin mit Behörden und Entscheidungsträgern hinweist, kann ihrer Ansicht nicht ohne Wei- teres gefolgt werden. Zwar führt die Antragstellerin aus, dass dies für das Verständ- nis der Umweltauswirkungen des geplanten Flughafens zentral sei, und insoweit auch Absprachen über die für die Lärmprognosen des Planfeststellungsantrages zentralen An- und Abflugverfahren getroffen worden seien. Jedoch kann eine Rele- vanz derartiger Absprachen mit Blick auf das durch einen Dritten vorgenommene Planfeststellungsverfahren nur dann gegeben sein, wenn diese nach außen gedrun- gen sind und Eingang in die Planungsentscheidung gefunden haben oder aber für das Verständnis bestimmter Unterlagen erforderlich sind. Dagegen sind die Daten über Besprechungen bzw. Beratungen, aber auch Planungen und Projekten, die die Planungsstufe nicht überschritten haben, keine Daten im Sinne des Gesetzes, da sie nicht Teil der Maßnahme wurden, die sich ihrerseits auf die Umwelt auswirkt oder auswirken kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. November 2007 – 7 B 37/07 – Rn. 15 zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein, welches fordert, dass sich Maßnahmen oder Tätigkeiten „aus- wirken oder wahrscheinlich auswirken“, zitiert nach juris). Zu diesen vor ihrer Verwirk- lichung aufgegebenen oder aber modifizierten Plänen gehören auch alle Aktivitäten und Entscheidungsgrundlagen der Antragsgegnerin hinsichtlich der alternativen Überlegungen zur Ausgestaltung des Flughafens, der Start- und Landebahnen etc. sowie die insoweit eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, die nicht Teil des Planfeststellungsantrages aus dem Februar 2000 geworden sind und folglich nicht die Durchführbarkeit und Rechtmäßigkeit des dort zur Planfeststellung gestellten Vorhabens beschreiben bzw. für das Verständnis des Vorhabens erforderlich sind. 2.1.3 Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2011 zum Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" (– 4 A 4000.09 – Stichwort: Nachtflugverbot), in dem dieses auch auf Unterlagen der Ar- beitsgruppe „An- und Abflugverfahren EDDB“ des dortigen Beklagten (der Planfest- stellungsbehörde) aus den Jahren 1997 und 1998 Bezug nimmt. Die daraus abgelei- tete Schlussfolgerung der Antragstellerin, das Urteil belege, dass auch Unterlagen - 10 -
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- 10 - aus der Zeit vor der Stellung des Planfeststellungsantrages per se Umweltinformati- onen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes enthielten, geht fehl. Denn anders als die hier streitgegenständlichen Unterlagen waren die Unterlagen, auf die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil Bezug genommen hat, Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zum Flughafen. Sie sind ausweislich der dem Gericht vorliegenden Urteilsbegründung allesamt in den Beiakten 17, 45 und 322 zum Plan- feststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004 enthalten (vgl. Rn. 153 ff. Entscheidungs- abdruckes) und haben sich mithin entsprechend der gesetzlichen Anforderungen auf die Planfeststellungsentscheidung ausgewirkt – oder konnten dies zumindest. 2.2     Dies vorangestellt, stellen die hier streitgegenständlichen Unterlagen und Ent- scheidungsgrundlagen keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin in der Textziffer 1.a angesprochenen Ergebnisprotokolle zu einer Sitzung mit der Deutschen Flugsicherung am 29. Sep- tember 1998. Diese sind ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsge- richtes, Urteil vom 13. Oktober 2011 – 4 A 4000/09 – nicht Teil der Verwaltungsvor- gänge geworden und auch nicht zu den Planfeststellungsunterlagen gelangt. Es handelt sich bei dieser Besprechung - unterstellt Vertreter der Antragsgegnerin hät- ten an dieser teilgenommen - auch nicht um eine Tätigkeit, die sich auf die Umwelt- bestandteile im Sinne der Nummer 1 oder Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirkt oder wahrscheinlich auswirken (vgl. § 2 Abs. 3, Nr. 3 UIG). Auch wenn – wie die An- tragstellerin meint – mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) Abstimmungen durchgeführt und deren Erklärung gegenüber der Planfeststellung abgesprochen worden wären, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die sich auf die Umwelt aus- wirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Auch insoweit ist unabhängig von der Frage, ob nicht ein Planungsabschnitt betroffen ist oder es sich um interne Vorgänge handelt, nur relevant, ob und welchen Bezug dies zu der Maßnahme (Planfeststellungsbe- schluss) hat, die erst das Vorhaben, das Auswirkungen auf die Umwelt mit sich bringt, näher bestimmt und für zulässig erklärt. So hat auch das Bundesverwaltungs- gericht in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass nur die abgegebenen Erklärungen einzu- stellen sind und die Planfeststellungsbehörde nicht auf jeden zwischenzeitlichen Pla- nungsstand der DFS bei der Vorbereitung der verbindlichen An- und Ablugverfahren - 11 -
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