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Aktenzeichen
9 K 943/10
Datum
26. August 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. August 2011

9 K 943/10

Das Verwaltungsgericht verurteilt eine Stadtverwaltung zur Neubescheidung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen. Dem Kläger interessierte sich für eine zurückliegende Bearbeitung von Lärmbeschwerden von Anwohnern über eine Gaststätte. Der Umgang einer für den Lärmschutz zuständigen Behörde mit Lärmbeschwerden stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltbezug im Sinne der Begriffsbestimmung des Umweltinformationsgesetzes dar. Zudem ist anerkannt, dass Umweltinformationen auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen können. Die Sache ist aber noch nicht spruchreif, weil die Stadtverwaltung gehalten ist, entgegenstehende öffentliche oder private Belange zu schützen, Betroffene ggf. anzuhören, entgegenstehende Interessen abzuwägen und bei Bedarf Aussonderungen vorzunehmen. Es ist zunächst Aufgabe der Stadtverwaltung, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

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VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VG 9 K 943/10 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 26. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Kaufhold, den Richter am Verwaltungsgericht Weißmann, den Richter Uecker, die ehrenamtliche Richterin Spießmacher und den ehrenamtlichen Richter Hintze für R e c h t erkannt: Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. März 2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge des Beklagten über Lärmbeschwerden der Jahre 2008 und 2009 betreffend die Gaststätte in der ... 76 in ... ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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-2- Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 beantragte der in der ...           72 der Stadt ... wohnende     Kläger    bei   dem    Beklagten      die  Einsicht   in  Vorgänge   über Lärmbeschwerden in den Jahren 2008 und 2009 betreffend eine Gaststätte in der ... 76. Mit Schreiben vom 16. März 2010 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Akteneinsicht in Verwaltungsunterlagen, die in den Jahren 2008 und 2009 erstellt worden seien, halte er zum jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig. Da der Betreiber der Gaststätte gewechselt habe, seien die in der Vergangenheit unter dem alten Betreiber verursachten Lärmbelästigungen für die Verwaltung nicht mehr ausschlaggebend. Von    dem    neuen      Betreiber   seien    keine    Aktivitäten  bekannt,  die  ein Ermittlungsverfahren gegen ihn berechtigen würden. Sollten zukünftig durch den neuen Betreiber Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft ausgehen, die zu einer Beschwerde führen würden, seien diese seitens der Behörde in einem gesonderten und neuen Verfahren gegen den neuen Betreiber zu erfassen und zu bearbeiten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 zurück. In der Begründung führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Gesetzliche Voraussetzung für das Vorliegen einer der Informationspflicht unterliegenden Umweltinformation sei eine derzeitige oder künftige Auswirkung der Faktoren auf Umweltbestandteile. Auswirkungen aus der Vergangenheit seien nicht erfasst. Am 28. Mai 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Bei den begehrten Informationen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Zur Unterstützung seines Vortrags führt er zwei europäische Richtlinien an.
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-3- Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2010 zu verpflichten, ihm Einsicht in die Beschwerdevorgänge über Lärmbelastungen, die von der Gaststätte ...   76 in ...  ...   ausgehen, in den Jahren 2008 und 2009 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine ablehnende Haltung und führt ergänzend aus, dem Kläger gehe es bei der begehrten Akteneinsicht eigentlich darum, eine Bestätigung für seine Vermutung zu finden, die Verwaltung habe sich mit Beschwerden nicht befasst. Insoweit wolle der Kläger das Akteneinsichtsrecht zu sachfremden Zwecken nutzen; er handle daher missbräuchlich. Jedenfalls diene sein Einsichtbegehren nicht der Schärfung seines Umweltbewusstseins. Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die   zulässige     Klage,   über     die   die   Kammer     gemäß §  101   Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet,          hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 16. März 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der
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-4- Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage ist § 1 Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) i. V .m. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG), wonach jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle (vgl. § 2 Abs. 1 BbgUIG) verfügt, und zwar ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Dabei sind unter Umweltinformationen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG unter anderem alle Daten über Faktoren wie Lärm und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken, zu verstehen. Die Bearbeitung von Lärmbeschwerden von Anwohnern einer Emissionsquelle durch die zuständige Behörde stellt daher ohne weiteres eine Umweltinformation dar und zwar auch dann, wenn der Betreiber der Emissionsquelle wechselt bzw. gewechselt hat. Der gegenteilige Vortrag des Beklagten, der meint, den Begriff der Umweltinformationen dahingehend       einschränken zu   können,    dass    Lärmauswirkungen    aus  der Vergangenheit nicht erfasst werden, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Er findet im Gesetz keine Stütze. Zum einen ist anerkannt, dass Umweltinformationen auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07-, juris Rn. 66. Zum anderen lässt der Betreiberwechsel den Bestand der Gaststätte als emittierendes Objekt an sich ohnehin unberührt. Im Übrigen stellt auch der Umgang einer für den Lärmschutz zuständigen Behörde mit Lärmbeschwerden für sich genommen eine Maßnahme oder Tätigkeit dar, die sich im Ergebnis im Sinne § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG auf Lärm auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Nur ein derartiges Verständnis entspricht der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, wonach das Umweltbewusstsein geschärft und ein freier Meinungsaustausch sowie
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-5- die Teilnahme der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren in Umweltfragen ermöglicht und letztendlich so der Umweltschutz verbessert werden soll (Nummer 1 der Erwägungen) und wonach Tätigkeiten, die dem Schutz der Umwelt dienen, Umweltinformationen darstellen können (Nummer 10 der Erwägungen). Schon vor diesem Hintergrund kann der Beklagte dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, er handle aus sachfremden Erwägungen oder missbräuchlich, weil sein Akteneinsichtsgesuch (nur) von der Absicht getragen sei, das behördliche Handeln im Bereich des Lärmschutzes zu überprüfen. Ein   durchgreifender     Anspruch    auf  Einsicht   in  die   in   Rede   stehenden Verwaltungsvorgänge kann dem Kläger – beim gegenwärtigen Erkenntnisstand – im Ergebnis jedoch nicht zugesprochen werden, denn die Sache ist noch nicht spruchreif. Der Beklagte ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nämlich gemäß §§ 8 f. UIG gehalten, entgegenstehende öffentliche oder private Belange zu schützen. Soweit der Beklagte dem Kläger mit Blick auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegenhalten will, er handle rechtsmissbräuchlich, geht dies - wie oben bereits dargelegt - fehl. Angesichts dessen, dass es sich um Lärmbeschwerden handelt, könnte jedoch § 9 Abs. 2 UIG einschlägig sein; danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Überdies ist ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG jedenfalls abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Ob bzw. in welchem Umfang nach §§ 8 f. UIG geschützte Daten,
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-6- insbesondere personenbezogene Daten offenbart würden und gegebenenfalls ein überwiegendes       öffentliches  Interesse    an   der    Bekanntgabe    oder     ein entgegenstehendes Interesse der Betroffenen besteht, kann die Kammer nicht feststellen.  Dass     personenbezogene     Daten   betroffen   sind, ist  allerdings anzunehmen. Hinzu kommt, dass vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UIG geschützten Informationen die Betroffenen nach Satz 3 der Bestimmung anzuhören sind. Hieran fehlt es jedenfalls. Zwar sieht § 5 Abs. 3 UIG für den Fall des Vorliegens von Ablehnungsgründen nach §§ 8 f. UIG vor, dass die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen sind, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern. Auch dies kann das Gericht nicht beurteilen. Es ist zunächst Aufgabe des Beklagten, die ihm nach § 1 BbgUIG i. V. m. dem UIG obliegende Prüfung vorzunehmen. Dass das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt grundsätzlich (selbst) von Amts wegen erforscht, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis, wenn die Behörde – wie hier – dieser Pflicht schon im Ansatz nicht nachgekommen ist. Was der Beklagte meint, wenn er vorträgt, er dürfe den streitigen Anspruch nach dem UIG „nicht de facto an Stelle des Gerichts entscheiden“ (Schriftsatz vom 29. Juni 2011), erschließt sich nicht. Dass das Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten anstelle der Behörde, sondern nur zur Kontrolle der Entscheidungen der Behörde berufen ist, folgt schon aus der Gewaltenteilung (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO, wonach Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden können. Da das Gericht mangels Spruchreife der Sache, die der Beklagte zu vertreten hat, nur auf Bescheidung erkennen konnte, sind die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Auflage, RN 21 zu § 155. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung.
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-7- Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, schriftlich zu stellen. Er kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes auf dem unter www.berlin.de/erv veröffentlichten Kommunikationsweg einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Kaufhold                            Weißmann                                  Uecker
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-8- B e s c h l u s s: Der   Wert   des   Streitgegenstandes         wird   gemäß § 52    Abs.   2 Gerichtskostengesetz auf 5.000,00 Euro festgesetzt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g: Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32, 14469 Potsdam, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist. Kaufhold                          Weißmann                             Uecker
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