Information

Aktenzeichen
5 K 524/10
Datum
13. Juli 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Hamburg
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)
Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 13. Juli 2011

5 K 524/10

Informationen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Zusammenhangs zwischen dem Kläger (einem eingetragenen Verein) und der Scientology-Organisation stehen, sind vom Informationsanspruch auf der Grundlage des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes nicht umfasst. Nachdem Gesetz besteht der Anspruch nicht für Informationen, die im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres stehen. Dies schließt Informationen ein, die bei anderen Behörden liegen, aber eine innere Verbindung zur Aufgabenwahrnehmung der genannten Arbeitsgruppe aufweisen. Das Urteil enthält eine ausführliche Darlegung zur Vereinbarkeit dieses Ausnahmetatbestands mit höherrangigem Recht. (Quelle: LDA Brandenburg)

/ 19
PDF herunterladen
5 K 524/10 Verwaltungsgericht Hamburg Urteil Im Namen des Volkes In der Verwaltungsrechtssache xxx - Kläger - Prozessbevollmächtigter: xxx An Verkündungs            gegen statt zugestellt. die Freie und Hansestadt Hamburg, xxx - Beklagte - hat das Verwaltungsgericht Hamburg, Kammer 5, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin xxx, die ehrenamtliche Richterin xxx, die ehrenamtliche Richterin xxx für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1

-2- Rechtsmittelbelehrung: xxx Tatbestand: Der Kläger begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit der Untersuchung eines Zusammenhangs zwischen ihm und der Scientology-Organisation stehen. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der u.a. Kitas, Mutter-Kind-Einrichtungen und das Projekt Findelbaby mit Babyklappen betreut. Mit Schreiben vom 11. April 2005 bat die Beklagte (Arbeitsgruppe Scientology / Oberste Landesjugendbehörde) das Vereinsregister am Amtsgericht Hamburg im Wege der Amts- / Rechtshilfe um Übersendung der Vereinsregisterakte des Klägers. Nachdem der Kläger von dieser Anfrage Kenntnis erhalten hatte, wandte er sich mit Schreiben vom 19. August 2009 an die Beklagte (Arbeitsgruppe Scientology) und beantragte Akteneinsicht und Auskunft über den Anlass, der die Anfrage veranlasst hatte. Die Anfrage der Arbeitsgruppe Scientology sei ins Internet gestellt worden und habe einige Publizisten veranlasst, ihn, den Kläger, in die Nähe von Scientology zu bringen. Er habe mehrfach bei den Behörden unterschrieben, dass mit der Gruppe kein Kontakt bestehe und er nichts mit ihr zu tun habe. Diese Erklärung sei behördlich bekannt. Die Beklagte (Arbeitsgruppe Scientology / Oberste Landesjugendbehörde) teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. September 2009 mit, dass sie neben ihrer Funktion als Arbeitsgruppe Scientology auch oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei. Seit ihrer Gründung im Jahre 1992 sei an die Arbeitsgruppe immer wieder die Frage herangetragen worden, ob der Kläger zu einer so genannten Sekte oder Psychogruppe gehöre oder ob sich hinter dem Kläger die Scientology-Organisation verberge. Aufgrund dieser Nachfragen habe sich die Dienststelle wiederholt mit dem Kläger beschäftigt und in diesem Zusammenhang auch das Vereinsregister eingesehen. Dabei handele es sich um ein öffentliches Register, in das nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BGB jedermann – ohne -3-
2

-3- Nachweis eines berechtigten Interesses – Einsicht nehmen dürfe. Auf welchem Weg der Antrag auf Einsicht in das Vereinsregister in das Internet gelangt sei, sei nicht bekannt. Von Seiten der Dienststelle sei dies selbstverständlich nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass der Anfrage Hinweise privater oder öffentlicher Personen zugrunde liegen müssten, und beantragte insoweit Akteneinsicht. Er bitte um eine erschöpfende Auskunft über die Anfrage bzw. die Anhaltspunkte, die zu der Untersuchung veranlasst hätten. Am 7. Dezember 2009 gab die damalige Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology in der Sendung Guten Abend RTL ein Interview. Auf den Hinweis des Sprechers, dass die Hamburger Sektenbeauftragte sogar Hinweise erhalten habe, dass der Kläger angeblich Kontakte zu Scientology haben solle, antwortete die damalige Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology ausweislich einer Mitschrift wie folgt: „Ja also ne Scientology-Verbindung haben wir bisher nicht feststellen können. Äh. Insofern gehen wir mal davon aus, dass die da nicht zwischen hängen. Aber vom gesamten Aufbau, von der Struktur her, von diesem Absolutheitsanspruch der Führung dieses Vereins, auch die Vorgehensweise mit Mitarbeitern und ähnlichem und was da alles so läuft. Die Klagfreudigkeit. Das für sich in Anspruch nehmen, sie können sich über bestimmte Sachen hinwegsetzen. Weil sie die einzige Wahrheit gepachtet haben wie jetzt mit Müttern und Kindern umzugehen ist, das sind alles so Elemente, die man bei Sektenähnlichen Gemeinschaften öfters findet.“ Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 lehnte die Beklagte (Arbeitsgruppe Scientology / Oberste Landesjugendbehörde) den Antrag auf Akteneinsicht ab. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich weder aus dem Hamburgischen Datenschutzgesetz (HmbDSG) noch     aus    dem     Hamburgischen      Informationsfreiheitsgesetz   (HmbIFG).    Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG seien nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei den Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle auf Antrag über die zu ihrer Person gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 HmbDSG würden jedoch nur natürliche Personen als Betroffene im Sinne dieser Vorschrift gelten, so dass im Fall des Klägers als juristische Person der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs bereits nicht eröffnet sei. Im Weiteren wäre ein Auskunftsanspruch auch nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 12 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 HmbDSG ausgeschlossen. Danach habe die Auskunftserteilung zu unterbleiben, -4-
3

-4- soweit schutzwürdige Interessen Dritter überwögen. Dies sei hier der Fall. Das Vertrauen von ratsuchenden Bürgern oder Institutionen darauf, dass die gegenüber einer Dienststelle offenbarten Informationen geschützt würden, sei höher zu gewichten als das Auskunftsinteresse des Klägers. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem HmbIFG sei ebenfalls nicht gegeben. Zwar habe der Kläger als juristische Person des Privatrechts grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei den in § 3 Abs. 1 HmbIFG bezeichneten Stellen. Jedoch sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG der Anspruch hinsichtlich der Informationen ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres stünden. Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 6. Januar 2010 Widerspruch ein. Die Akteneinsicht sei nicht nur zur allgemeinen Information, sondern auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits erforderlich. Die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology habe erst kürzlich in einem Interview die Behauptung aufgestellt, seine Arbeitsweise, insbesondere die Konzentration der Geschäftsführung auf wenige Personen und die Klagefreudigkeit seien Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu Scientology. Wer solche auf Fakten gestützte Behauptungen aufstelle, müsse auch über Fakten, Mitteilungen oder Anhaltspunkte verfügen. Die bloße Presseberichterstattung über die „Klagfreudigkeit“ werde sicherlich nicht die Grundlage sein. Das Amt habe sich offenbar nicht die Erklärungen der Geschäftsführung eingeholt, die bei öffentlichen Zuschüssen immer abgegeben werden müssten, nämlich, dass er, der Kläger, nichts mit den Scientologen zu tun habe. Das Amt sei dienstlich tätig und dürfe sich nicht aus der Phantasie einzelner Mitglieder speisen. Dies heiße, es würden Vorgänge gesammelt und deswegen müsse Akteneinsicht möglich sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010, dem Kläger zugegangen am 29. Januar 2010, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich weder aus dem HmbDSG noch aus dem HmbIFG. Zur Begründung werde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Soweit in dem Widerspruch auf ein – nicht näher bezeichnetes oder datiertes – Interview Bezug genommen werde, in dem die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology die Behauptung aufgestellt habe, die Arbeitsweise des Klägers, insbesondere die Konzentration der Geschäftsführung auf wenige Personen und die Klagefreudigkeit seien Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit zu Scientology, so sei festzustellen, dass ein Interview dieses Inhalts nicht stattgefunden habe. -5-
4

-5- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 erhob der Kläger unter Bezugnahme auf einen Auszug der Mitschrift des Interviews Gegenvorstellung. Wenn die Überlegung stimme, dass eine solche Behauptung nicht ohne faktischen Hintergrund in die Welt gesetzt werde, müsse es dazu auch Unterlagen geben, auf deren Einsicht der Kläger Anspruch habe. Der Kläger wandte sich ferner mit Schreiben vom 8. Februar 2010 unter Beifügung der Mitschrift des Interviews an den damaligen Senator der Behörde für Inneres, Christoph Ahlhaus. Eine Auseinandersetzung über bloße Behauptungen sei unschön. Sie seien in der Sache unbegründet und sie schlössen sich einigen Behauptungen an, die auch in der Presse verbreitet worden seien. Die Presse habe sich in der Regel auf Amtsinhaber bezogen. Es lägen mehr als zehn Verbote und Gegendarstellungen gegenüber dem Verlagshaus Axel Springer vor. Auch gegenüber RTL sei ein entsprechender Antrag gestellt worden. Wahrscheinlich meine die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology diese gerichtlichen Anträge, die sie als Klagfreudigkeit betrachte. Sie meine offenbar, dass er, der Kläger, es sich gefallen lassen sollte, gelegentlich politischer Auseinandersetzungen in irrationale und falsche Verdächtigungen zu geraten. Die Differenzen, die mit Senator Wersich bestanden hätten, seien im Wesentlichen beigelegt worden. Es sei unverständlich, dass jetzt auf der Grundlage eines unspezifizierten Verdachts, er, der Kläger, gehöre zu Scientology, solche Behauptungen unbegründet in die Welt gesetzt werden dürften. Der damalige Senator der Behörde für Inneres teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2010 mit, dass die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht durch die Arbeitsgruppe Scientology nach überschlägiger Prüfung rechtmäßig erfolgt sei. Hinsichtlich des weiteren angesprochenen Punktes, die Arbeitsgruppe Scientology versuche in der Öffentlichkeit, den Kläger in die Nähe der Scientology Organisation zu bringen, könne er keine Anhaltspunkte für diese Aussage in den vom Kläger eingereichten Unterlagen erkennen. Die dem Schreiben beigefügte Abschrift eines Beitrags vom RTL-Fernsehen vom 7. Dezember 2009 zeige im Gegenteil, dass die Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology ausdrücklich gesagt habe, sie habe eine Scientology-Verbindung vom Kläger nicht feststellen können. Im Übrigen werde auf das Schreiben der Arbeitsgruppe vom 23. September 2009 verwiesen. Er sehe daher keinen Anlass, das Verhalten der Arbeitsgruppe Scientology zu beanstanden. -6-
5

-6- Am 1. März 2010, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Die Beklagte bringe ihn in den Verdacht, der Gruppe Scientology anzugehören zum einen durch entsprechende Anfragen an das Vereinsregister, die dann im Internet veröffentlicht würden, zum anderen durch Hinweise und Interviews der zuständigen Leiterin der Arbeitsgruppe Scientology. Angesichts der amtlichen und öffentlichen Beschreibung der Scientologen sei dieser Verdacht rechtswidrig und greife in sein Ansehen und seine berufliche Handlungsfähigkeit ein. Das Verhalten des Amtes führe zu Rückfragen der Presse und der Banken. Er könne sich gegen den öffentlich geäußerten Verdacht nur wehren, wenn er die Grundlagen kenne. Die Beklagte behaupte, dass sie neben ihrer Funktion als Arbeitsgruppe Scientology auch Oberste Landesjugendbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen sei. Informationen aber, die von der Obersten Landesjugendbehörde erworben      würden,     seien    schon     vom     Gesetzeswortlaut    her     nicht    vom Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG geschützt. Der Auffassung der Beklagten, § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG sei wegen der Identität von Personal- und Sachmitteln    der  Aufgabenträger      auch   auf    Informationen  anzuwenden,      die   im Zusammenhang mit der Tätigkeit der obersten Landesjugendschutzbehörde für den Jugendschutz bezüglich neuer religiöser und ideologischer Gemeinschaften und Psychogruppen stehe, könne nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG     erfasse   allein   die   Arbeitsgruppe    Scientology   und  ihren    spezifischen Aufgabenbereich,      der    nicht   identisch    sei    mit   demjenigen    der    Obersten Landesjugendbehörde, welcher nach §§ 82 Abs. 1, 102 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII im Zusammenhang mit dem erzieherischen Jugendschutz nach § 14 SGB VIII zu bestimmen sei. Die Beklagte habe selbst im zitierten Fernsehbeitrag klargestellt, dass eine Verbindung zu Scientology nicht habe festgestellt werden können. Es sei offensichtlich, dass die Beklagte versuche hier den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG auszudehnen, um auch Informationen, die nicht unmittelbar mit der Arbeitsgruppe Scientology in Verbindung stünden, nicht preisgeben zu müssen. Im Übrigen habe er, der Kläger, den Eindruck, als würde hier unter dem „Deckmantel Scientology“ gehandelt, wobei es in Wahrheit um ganz andere Themen gehe. Da die Beklagte selbst an die Öffentlichkeit gegangen sei, könne sie sich nicht auf den Schutz des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG berufen. Ferner sei § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG unwirksam und nicht vereinbar mit der Zielsetzung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechtes. Das HmbIFG habe das -7-
6

-7- Regel-Ausnahmeverhältnis          –        den        freien,        voraussetzungslosen Informationszugangsanspruch, der nur in besonders geregelten Fällen ausgeschlossen werden dürfe – geradezu umgekehrt. Den vom Gesetzgeber gewollten bedingungslosen Informationszugang aufgrund von lediglich befürchteter Arbeitsüberlastung der Behörde auszuschließen, entbehre jeglicher Grundlage und sei verfassungsrechtlich nicht hinzunehmen. Die Möglichkeit der ungehinderten Sachaufklärung dürfte der Beklagten auch ohne Verwehrung des Akteneinsichtsrechtes möglich sein. Auch gebe es mildere Mittel, als den Anspruch der Bürger komplett auszuschließen. In diesem Zusammenhang sei auf § 12 HmbIFG und die Novellierung des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin hingewiesen. Nunmehr werde allen Bürgern das Recht eingeräumt, z.B. bei der Privatisierung von Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge Einblick in die Verträge zu nehmen. Dies gelte auch für Passagen, die normalerweise als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse      gelten  würden,    wenn    „das     Informationsinteresse  das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des privaten Vertragspartners überwiege“. Gleiches müsse in diesem Fall gelten. Des Weiteren werde auf § 3 Abs. 6 BDSG verwiesen. Durch die Versagung des Informationsanspruches, sei er, der Kläger, in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Aufgrund der Ausschlussnorm sei ihm jeglicher Zugang zu den gewünschten Informationen verwehrt. Der Beklagten sei bekannt, dass eine Verbindung zu Scientology gerade nicht bestehe. Die Beklagte greife auch durch ihr Verhalten in den Wettbewerb ein und versuche, ihn, den Kläger, in seinem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen. Er sei berechtigt, durch Akteneinsichtnahme bzw. durch Auskunftserteilung seitens der Beklagten in Erfahrung zu bringen, auf welche Grundlagen die Beklagte ihre in der Öffentlichkeit gemachten Äußerungen stütze. Dies selbstverständlich auch, um Schadensersatz- als auch Unterlassungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen zu können, die offensichtlich wider besseren Wissens ihn zum wiederholten Male öffentlich in die Nähe der Scientologen rücke. Im Übrigen sei mit der Auflösung der Arbeitsgruppe Scientology § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG hinfällig geworden. Für die Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen bis hin zur Betreuung von Scientology-Aussteigern sei der Hamburger Verfassungsschutz zuständig. Aus rein formalen Gründen sei § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG daher nicht mehr einschlägig. Der Kläger beantragt, -8-
7

-8- die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, nach den Regelungen des IFG nach Wahl des Klägers Auskunft zu erteilen oder die entsprechenden Informationsträger zugänglich zu machen in Bezug     auf  die   Unterlagen   hinsichtlich der  Untersuchung     eines Zusammenhangs zwischen dem Kläger und der Scientology-Organisation, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, aufgrund welcher Erkenntnisse oder Hinweise die Beklagte ihn in die Nähe der Scientology- Bewegung rückt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass es zum Kernbereich der Tätigkeit der Arbeitsgruppe Scientology gehöre, über die Scientology Organisation und ihre Mitglieder aufzuklären. Die mittels der an das Vereinsregister gestellten Anfrage durchgeführten Ermittlungen, ob Mitglieder des Klägers der Scientology Organisation angehörten, sei exakt diesem Tätigkeitsbereich zuzuordnen, so dass die Anfrage mit dem Aufgabenbereich der Arbeitsgemeinschaft Scientology im Zusammenhang stehe. Selbstverständlich könne sie sich auch dann auf den Schutz des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG berufen, wenn sie selbst an die Öffentlichkeit gehe. Ein hinreichender Informantenschutz sei notwendige Bedingung der Öffentlichkeitsarbeit. Der Ausschlusstatbestand sei auch verfassungsgemäß. Der Kläger argumentiere zudem rechtssystematisch fehlerhaft mit einem angeblich auf dem Kopf gestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis. Vielmehr folge aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass der Ausschlusstatbestand weit auszulegen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung werde die Möglichkeit der ungehinderten Sachaufklärung geschützt. Diese wäre nicht gegeben, wenn Informanten jederzeit damit rechnen müssten, dass ihre Identität in Rahmen einer IFG-Anfrage offen gelegt werde. Insoweit wäre der Antrag auf Zugang zu den Informationen auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten abzulehnen. Diesem Schutz könne auch nicht allein mit Hilfe von Anonymisierungen Rechnung getragen werden. § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG sei auch nicht dadurch hinfällig geworden, weil die Arbeitsgruppe zum 31. August 2010 aufgelöst worden sei. Der Senat -9-
8

-9- habe mehrfach erklärt, dass die Aufgaben der Arbeitsgruppe weiterhin wahrgenommen und lediglich innerhalb der Behörde für Inneres neu verteilt würden. Im Übrigen könnten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche mittels des streitgegenständlichen Antrags nicht erreicht werden, ganz davon abgesehen sei von Seiten der Beklagten zu keinem Zeitpunkt behauptet worden, der Kläger habe Verbindungen zu Scientology. Für eine Unterlassungsklage fehle es mithin bereits an einer falschen Tatsachenbehauptung, alle weiteren Äußerungen seien als Wertungen vom Aufklärungsauftrag der Arbeitsgruppe Scientology gedeckt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem Haupt- (hierzu unter I.) als auch Hilfsantrag (hierzu unter II.) unbegründet. I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht den Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Auskunftserteilung abgelehnt. Der Bescheid vom 10. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht weder aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG (hierzu unter 1.) noch aus § 4 HmbIFG (hierzu unter 2.) ein Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen zu. 1. Ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG ist nicht gegeben. Der Kläger als juristische Person des Privatrechts gehört nicht zu den vom HmbDSG Begünstigten. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HmbDSG ist dem Betroffenen von der Daten verarbeitenden Stelle   auf  Antrag    Auskunft    zu    erteilen. Die  Betroffenen sollen die   Art   der personenbezogenen Daten näher bezeichnen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 HmbDSG). Nach § 4 Abs. 1 HmbDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene, - 10 -
9

- 10 - betroffene Personen). Daraus folgt, dass lediglich natürliche Personen zu den vom HmbDSG Begünstigten gehören. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen nach § 4 HmbIFG. Der Kläger gehört zwar zu den nach § 4 HmbIFG Begünstigten (hierzu unter a)), die von dem Kläger begehrten Informationen sind indes gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG von dem nach dem Gesetz eröffneten Informationsanspruch rechtmäßig nicht umfasst (hierzu unter b)). a) Der Kläger gehört zwar zu den nach § 4 HmbIFG Begünstigten. Danach hat jede natürliche und juristische Person des Privatrechts Anspruch auf Zugang zu den bei den in § 3 HmbIFG bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen. Der Kläger – als juristische   Person    des    Privatrechts   –    hat danach u.a. grundsätzlich   einen Informationsanspruch bei Behörden der Beklagten, vgl. § 3 Abs. 1 HmbIFG. Zu den Behörden der Beklagten gehört auch die Behörde für Inneres (und Sport), vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden (VwBehG). b) Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Zugang zu den von ihm beschriebenen Informationen ist allerdings nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG der Sache nach von vorn herein nicht eröffnet. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang      nicht    für  Informationen,   die im Zusammenhang     mit    der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology bei der Behörde für Inneres stehen. Die begehrten Informationen sind vom Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG umfasst (hierzu unter aa)). Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG ist auch beachtlich, da sie mit höherrangigem Recht vereinbar ist (hierzu unter bb)). Unerheblich für die Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes ist der Umstand, dass die Arbeitsgruppe Scientology jedenfalls in der ursprünglichen Form nicht mehr existent ist (hierzu unter cc)). Der Anwendbarkeit des Ausschlusstatbestandes steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte (Arbeitsgruppe Scientology) selbst mit Informationen an die Öffentlichkeit getreten ist (hierzu unter dd)). aa) Die begehrten Informationen sind vom Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 7 HmbIFG umfasst. Die betreffenden Informationen stehen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung der Arbeitsgruppe Scientology. - 11 -
10

Zur nächsten Seite