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Aktenzeichen
6 A 1492/10
Datum
1. Juli 2011
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2011

6 A 1492/10

Vor dem Hintergrund der Klage eines Lehrers auf Erteilung einer Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis stellt das Oberverwaltungsgericht, dass ein solches Begehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden kann. Das Gesetz richtet sich auf Informationen, die vorhanden, also Bestandteil von Verwaltungsunterlagen sind. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen "im Auftrag" des Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1492/10                          http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/6_A_1492_10besc... Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1492/10 Datum:                    01.07.2011 Gericht:                  Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:             6. Senat Entscheidungsart:         Beschluss Aktenzeichen:             6 A 1492/10 Schlagworte:              Auskunftsanspruch Beamtenverhältnis Fürsorgepflicht Interesse Auskunft Information Leitsätze:                Erfolglose Klage eines Lehrers auf Erteilung einer Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis. Eine aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Auskunftspflicht des Dienstherrn über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels vom Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis setzt voraus, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Tenor:                    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe:                                                                                                             1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124                       2 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der                               3 verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch auf die Erteilung der vom Kläger erbetenen                      4 Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels vom Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis ergebe sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers. Die Frage, ob der Kläger Rechtsmittel gegen die Ablehnung seines Antrages auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe einlegen bzw. einen neuen Antrag auf Verbeamtung stellen wolle, 1 von 3                                                                                                             30.12.2011 08:16
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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1492/10                         http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/6_A_1492_10besc... gehöre zu seinem persönlichen Verantwortungsbereich. Die hierfür erforderlichen Informationen könne er sich ohne Mitwirkung der Behörden des beklagten Landes verschaffen. Ein Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes ableiten, da er keine Information im Sinne des § 4 IFG NRW begehre. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel daran, dass das                                    5 Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Dienstherr hat zwar kraft seiner Fürsorgepflicht im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses                  6 für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (§ 45 BeamtStG). Das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip umfasst auch die Pflicht des Dienstherrn, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, die das Dienstverhältnis des Beamten betreffen, insbesondere zu Fragen der Besoldung und Versorgung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 2 C 11.95 -, BVerwGE 102, 320; BayVGH,                   7 Beschluss vom 11. April 2006 - 3 ZB 05.1894 -, juris; Plog/Wiedow, BBG, § 79 (a.F.), Rn. 6 e ff. Im Zusammenhang eines sich anbahnenden Beamtenverhältnisses kann der Dienstherr danach                             8 grundsätzlich verpflichtet sein, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, welcher der Betroffene bedarf, um sachgerecht die Frage des Wechsels in ein Beamtenverhältnisses prüfen und entscheiden zu können. Die aus der Fürsorgepflicht abgeleitete Auskunftspflicht des Dienstherrn findet aber gleichwohl ihre               9 Schranke in der Treuepflicht des Beamten, die unter anderem die Pflicht beinhaltet, auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen. Sie begrenzt den Auskunftsanspruch auf ein erforderliches und zumutbares Maß, vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April 2006 - 3 ZB 05.1894 -, juris,                                  10 und bedingt damit zugleich, dass der Beamte ein billigenswertes Interesse an der Auskunft haben                   11 muss. Soll mit Hilfe der nachgefragten Information über die Geltendmachung eines Anspruchs entschieden werden, ist ein solches Interesse regelmäßig zu verneinen, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Anspruch nicht gegeben ist. Vgl. BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03, juris (zum Auskunftsanspruch                  12 als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis); BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, j LG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 S 26/07 -, juris, (zum Auskunftsanspruch aus Tre und Glauben). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat kein billigenswertes Interesse an der Auskunft über die sich bei           13 einem Wechsel vom Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis ergebenden finanziellen Konsequenzen, weil ein Wechsel des Klägers in das Beamtenverhältnis offensichtlich nicht in Betracht kommt. Der Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 25. April 2009 wurde durch Bescheid der Bezirksregierung L. vom 14. September 2009 bestandskräftig abgelehnt. Ein erneuter Verbeamtungsantrag des Klägers wäre von vornherein aussichtslos, da der am 22. Juli 1954 geborene Kläger die in § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Ab. 1 LVO NRW normierte Höchstaltersgrenze von 40 Jahren deutlich überschritten hat. Die Höchstaltersgrenze ist entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 24. Januar 2011 - u.a. 2 B 2.11 -, juris,                                                                           14 ebenso wie näher der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen                                        15 vgl. etwa Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07,                                                   16 6 A 228/08, 6 A 3302/08 -, NVwZ-RR 2010, 992 und juris; Beschluss vom 20. Oktober                   17 2010 - 6 A 1494/10 -, juris, ausgeführt, die Einstellungsaltersgrenze von 40 Jahren gemäß §§ 6, 52 Abs. 1 und 84 Abs. 2 LVO                    18 2 von 3                                                                                                            30.12.2011 08:16
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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1492/10                        http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/6_A_1492_10besc... NRW sei mit höherrangigem Recht vereinbar und auch nicht aus an deren Gründen unwirksam. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob der Auskunftsanspruch auch ausgeschlossen ist,                    19 weil der Kläger - was er verneint - die gewünschten Informationen unschwer selbst erlangen könnte. Ebenso kommt es nicht auf die Frage an, ob die Auskunftserteilung für das beklagte Land erheblichen Arbeitsaufwand verursacht hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers kann er seinen Auskunftsanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 4                  20 Abs. 1 IFG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (§ 3 Satz 1 IFG NRW). Vorhanden i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Die Begrenzung des Zugangsanspruchs auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW, Rn. 396.                                      21 Danach sind die vom Kläger nachgefragten Angaben über die finanziellen Auswirkungen eines                        22 Wechsels in das Beamtenverhältnis (u.a. Besoldungsdienstalter, Besoldungsgruppe und Zulagen) keine vorhandenen Informationen. Sie sind nicht in der Personalakte des Klägers enthalten, sondern können erst durch eine Auswertung der darin enthaltenen Daten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Behörde ermittelt werden. Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt seinen Anspruch auf Einsicht in seine Personalakte (§ 87 LBG NRW) geltend gemacht hat, dass die in der Personalakte bereits vorhandenen Angaben seinem Auskunftsinteresse gerade nicht Rechnung tragen. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch die geltend gemachte grundsätzliche                    23 Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht. Es fehlt bereits an der Erfüllung des Darlegungserfordernisses nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, denn der Kläger hat keine der Verallgemeinerung fähige grundsätzliche Fragestellung herausgearbeitet, die in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu klären wäre. Eine entsprechende denkbare Thematik ist – wie sich aus obigen Erwägungen ergibt – auch sonst nicht erkennbar geworden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit wertes beruht                     24 auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist                    25 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 3 von 3                                                                                                           30.12.2011 08:16
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