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Aktenzeichen
2 K 39.10
Datum
7. April 2011
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Quellcode
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen  des Bundeskanzleramtes;  Abendessen für Vorstandvorsitzenden der Deutschen Bank

2 K 39.10

Die Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind offenzulegen. Die Organisation der Feier ist nicht Teil der Regierungstätigkeit; das Informationsinteresse der Kläger überwiegt das Geheimhaltungsinteresse auch jener Eingeladenen, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt haben. Zur Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin besteht jedoch keine Verpflichtung, da nachteilige Auswirkungen auf Belange der innern und äußern Sicherheit plausibel dargelegt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

VG 2 K 39.10 Verkündet am 7. April 2011

Wolter Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache 1. des Herrn

  1. der Frau

Im Namen des Volkes

Kläger,

Verfahrensbevollmächtigte 1. und 2.: Rechtsanwältin

g e g e n

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Beklagte,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2011 durch

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Hömig, den Richter am Verwaltungsgericht Becker, den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

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Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kläger die Klage zurückgenommen haben.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom 26. November 2009 verpflichtet, den Klägern den Zugang zu den folgenden Informationen durch Überlassung von Kopien zu gewähren:

  • die geschwärzten Passagen in der Vorlage des Referats 433 vom 17. April 2008 - Az. 433 - 55110 - Ba 025 -,

  • die unkenntlich gemachten Passagen in dem Adressverteiler zur Verfügung vom 27. März 2008 mit den dazu gehörigen Einladungsschreiben,

  • die geschwärzten Passagen der Tisch- und Sitzordnung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger und die Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren den Zugang zu Informationen des Bundeskanzleramtes.

Die Bundeskanzlerin veranstaltete aus Anlass des 60. Geburtstags des Vorstandsvorsitzenden der D_ Bank AG, Dr. J, am 22. April 2008 im 8. Stock des Bundeskanzleramts ein Abendessen. Hierzu waren neben Herrn Dr. A__ weitere Personen aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport eingeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2009 wandten sich die Kläger an das Bundeskanzleramt und baten um Zugang zu dem Terminkalender der Bundeskanzlerin für die Zeit vom 1. März 2008 bis 15. Mai 2008 sowie zu weiteren, im Einzelnen aufgeführten Informationen im Zusammenhang mit diesem Abendessen (Einladungsschreiben, Gäste- und Teilnehmerlisten, Korrespondenz, Aktenvermerke, Nutzungsregelungen, Abrechnungen etc.). Die Beklagte gab den zu dem Abendessen geladenen Gästen Gelegenheit zur Äußerung, ob diese mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Da-

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ten einverstanden seien. Mit Bescheid des Bundeskanzleramts vom 26. November 2009 gewährte die Beklagte den Klägern Informationszugang durch Überlassung teilweise geschwärzter bzw. unkenntlich gemachter Ablichtungen der Gästelisten, des Adressverteilers zu einer Verfügung vom 27. März 2008 mit dazu gehörigen Einladungsschreiben, der Tisch- und Sitzordnung für das Abendessen sowie einer ebenfalls teilweise geschwärzten Vorlage des Referats 433 vom 17. April 2008 mit einem Redeentwurf für die Bundeskanzlerin; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab. Hiergegen legten die Kläger am 19. Dezember 2009 Widerspruch ein, über den die Beklagte bislang nicht entschieden hat.

Am 24. März 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte den Klägern die Ablichtung einer Rechnung vom 24. April 2008 über die Kosten des externen Servicepersonals überlassen. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihr Begehren auf Informationszugang zu Nutzungsregelungen für die repräsentativen Räume fallen gelassen. Im Übrigen haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit die Kläger den Informationszugang nicht ausdrücklich zum Gegenstand ihres Klageantrags gemacht haben.

Die Kläger tragen vor: Der Terminkalender der Bundeskanzlerin sei eine amtliche Information, die beim Bundeskanzleramt vorliege. Es sei weder ein Entwurf noch eine bloße Notiz. Dass die Aufzeichnungen nicht in Verwaltungsvorgängen erfasst seien, sei unerheblich. Der Terminkalender betreffe auch nicht unmittelbar die politische Staatslenkung durch die Bundeskanzlerin; im Übrigen sei eine Ausnahme für Regierungstätigkeit im Gesetz nicht vorgesehen. Eine Gefährdung der Bundeskanzlerin sei nicht gegeben, da nur Zugang zu einem zeitlich befristeten Abschnitt des Terminkalenders begehrt werde und daraus kein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin erstellt werden könne. Es sei nicht glaubhaft, dass es keine Korrespondenz zwischen der Bundeskanzlerin und Herrn Dr. A_ (mehr) gebe. In der Bundespressekonferenz vom 26. August 2008 habe der Regierungssprecher selbst darauf hingewiesen, dass Herr Dr. A___ Gäste vorgeschlagen habe, die dann vermerkt worden seien. Die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet, die Aufzeichnungen wiederzubeschaffen. Soweit personenbezogene Daten von Dritten betroffen seien, überwiege ihr Informationsinteresse. Sie wollten für den genannten Zeitraum den Nachweis führen, dass Lobbyisten aus der Finanzwirtschaft einen maßgeblichen Einfluss auf die Regierung hätten. Ihr Interesse sei es, die Hintergründe des Abendessens aufzuklären, da sie sich publizistisch zu der an diesem Beispiel ersichtlichen Verquickung von Politik und Finanzwirtschaft äußern wollten. Im Übrigen hätten sich die Teilneh-

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mer an dem Abendessen durch Annahme der Einladung selbst dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausgesetzt. Neben der Rechnung über die Kosten für das externe Servicepersonal müssten noch Abrechnungen über Art und Umfang der verbrauchten Lebensmittel vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass etwa der erhöhte Sonderbedarf für die Veranstaltung insbesondere an frischen Lebensmitteln aus den Beständen gedeckt worden sei. Jedenfalls erfasse ihr Antrag auch den Zugang zu sogenannten Sammelrechnungen, sofern diese im Zusammenhang mit den verbrauchten Lebensmitteln für das Abendesen stünden. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren sei wegen der erforderlichen Behandlung schwieriger Rechtsfragen notwendig gewesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundeskanzleramtes vom 26. November 2009 zu verpflichten, ihnen Zugang zu gewähren durch Überlassung von Ablichtungen ohne Schwärzungen:

  1. zum Terminkalender der Bundeskanzlerin in der Zeit vom 1. März 2008 bis 15. Mai 2008

  2. zu folgenden Informationen im Zusammenhang mit dem Abendessen im Bundeskanzleramt am 22. April 2008:

  3. Korrespondenz zwischen der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzleramt und Herrn Dr. A_ bzw. der D___ Bank AG, sonstigen Schriftverkehr, Dienstanweisungen sowie Berichte, Protokolle und sonstige Aktenvermerke,

  4. Einladungen mit Namen und Adressen, Gästeliste, Tisch- und Sitzordnung,

  5. Liste der von Herrn Dr. A_____ vorgeschlagenen Gäste,
  6. Abrechnungen und Rechnungslegung über die Kosten und Ausgaben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend: Der Terminkalender der Bundeskanzlerin sei keine amtliche Information. Die in dem Kalender vermerkten privaten Termine der Bundeskanzlerin fielen von vorneherein nicht unter den Begriff. Im Übrigen sei die Rechtsprechung zum Terminkalender des Regierenden Bürgermeisters von Berlin im Ergebnis auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes übertragbar. Der Begriff der "amtlichen Information" knüpfe an einen Verwaltungsvorgang an, zu dem der Terminkalender

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gerade nicht gehöre. Auch der Begriff "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung" zeige, dass das Informationsfreiheitsgesetz die Wahrnehmung öffentlicher Verwaltungstätigkeit meine, die typischerweise in Akten und Verwaltungsvorgängen erfolge. Das Bundeskanzleramt sei keine Behörde, soweit die Regierungstätigkeit der Bundeskanzlerin betroffen sei; die Regierungstätigkeit schlage sich auch in ihrem Terminkalender nieder. Schließlich sei der Informationszugang ausgeschlossen, weil das Bekanntwerden der Information die innere Sicherheit gefährden könne. Bei der Bundeskanzlerin handele es sich um eine besonders gefährdete Person. Durch das Bekanntwerden ihrer Termine über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten könne ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin erstellt und die Durchführung von Anschlägen erleichtert werden. Sofern in dem Terminkalender Namen und Anschriften von Personen verzeichnet seien, mit denen sich die Bundeskanzlerin getroffen habe oder mit denen sie telefoniert habe, handle es sich um personenbezogene Daten, zu denen weder eine Einwilligung vorliege noch ein überwiegendes Informationsinteresse der Kläger ersichtlich sei.

Weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Abendessen lägen nicht bzw. nicht mehr vor. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob es Absprachen gegeben habe und diese telefonisch oder elektronisch erfolgten; jedenfalls seien Telefonvermerke oder E-Mails nicht zur Akte genommen worden. Dies entspreche der Verwaltungspraxis, nach der nur aktenrelevante elektronisch empfangene Dokumente auszudrucken und zur Akte zu nehmen seien. Die Bundeskanzlerin habe allein die Entscheidung über die Einladungen getroffen und diese Entscheidung habe zu den Gästelisten geführt, die den Klägern bereits in Ablichtung vorlägen. Die Nutzung der Räume im 8. Stock des Bundeskanzleramtes sei in der Regel der Bundeskanzlerin vorbehalten. Die Bewirtschaftung der Räume und die Planung und Durchführung von Veranstaltungen erfolge durch das Kanzlerbüro. Die Organisation von Veranstaltungen geschehe formlos; die benötigten Räume und die externen Gäste würden telefonisch oder per E-Mail der Abteilung I im Kanzleramt gemeldet. Schriftliche Anweisungen dazu lägen nicht vor. Im Bundeskanzleramt gebe es neben der Kantine eine Kanzlerküche, die für die Bewirtung der Hausleitung zuständig sei. Der Kanzlerkoch kaufe regelmäßig die benötigten Lebensmittel ein. Aus den dazu vorliegenden Sammelabrechnungen ließen sich keine Rückschlüsse auf die Kosten des Abendessens ziehen.

Hinsichtlich der geschwärzten personenbezogenen Daten in den Gästelisten, im Adressverteiler und in der Tischordnung überwiege das Geheimhaltungsinteresse der

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Gäste, die ihre Einwilligung nicht erteilt hätten, das Informationsinteresse der Kläger. Dies folge aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Umstand, dass die Gäste einer Einladung der Bundeskanzlerin gefolgt seien, mache sie nicht zu Personen des öffentlichen Interesses. Die Einladung habe einen informellen Charakter gehabt, bei dem die Gäste nicht mit einer erhöhten Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit rechnen hätten müssen. Im Übrigen habe sich die Beklagte bereits durch Erklärungen des Regierungssprechers in der Bundespressekonferenz am 26. August 2009 und durch eine schriftliche Antwort auf eine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. G_ öffentlich geäußert und diese Informationen den Klägern zugänglich gemacht. Zu Tischreden hätten die Kläger die interne Vorlage vom 17. April 2008 mit einem Vorschlag für eine Begrüßungsansprache erhalten. Informationen über die tatsächlich gehaltenen Tischreden lägen nicht vor. In der Vorlage sei das Geburtsdatum von Herrn Dr. A___ geschwärzt worden, weil es sich um ein personenbezogenes Datum handele. Die weiteren Schwärzungen beträfen Hinweise an die Bundeskanzlerin zur öffentlichen Wahrnehmung der Rolle der Deutschen Bank bei bestimmten Vorgängen im Kontext mit der Wirtschafts- und Finanzkrise. Diese Informationen seien nicht vom Antrag der Kläger erfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig (I.), aber nur teilweise begründet (II.).

I. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), da über den Widerspruch der Kläger ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich der Antrag der Kläger auf Informationszugang vom 7. Juli 2009 auch auf die geschwärzten Informationen in der Vorlage vom 17. April 2008. Denn die Kläger haben in ihrem Antrag umfassend Zugang zu schriftlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Abendessen begehrt und unter Nummer 13. ausdrücklich "Berichte, Protokoll- und Gesprächs- sowie sonstige Aktenvermerke im Zusammenhang mit der o.g. Veranstaltung" zum Gegenstand ihres Begehrens gemacht. Die Vorlage vom 17. April 2008 ist vom Referat 433 zur Vorbereitung des Abendessens erstellt worden und trägt in der Betreffzeile die

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Überschrift " Abendessen der BK'in für Dr. J_ am 22. April 2008, 19.00 Uhr". Die Vorlage enthält unter I. das "Votum" (Billigung der Begrüßungsansprache…), unter II. den "Vorschlag für eine Begrüßungsansprache zur Vorlage bei Referat 011", unter III. den "Sachverhalt" (beginnend mit "BK'in hatte Herrn Dr. A bereits schriftlich zum Geburtstag am ..… gratuliert.") und unter IV. die "Bewertung". Die Vorlage diente daher der Information der Bundeskanzlerin im Zusammenhang mit dem Abendessen. Ob der Verfasser der Vorlage den angeforderten Redeentwurf absichtlich oder versehentlich mit weiteren Informationen zur Finanzwirtschaft verbunden hat, ist unerheblich. Denn nach dem Vortrag der Beklagten-Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung betreffen die geschwärzten Passagen die "Rolle der D__ Bank in der Finanzkrise", so dass ein hinreichender Bezug zu dem Abendessen aus Anlass des 60. Geburtsages des Vorstandsvorsitzenden der D_____ Bank AG gegeben ist.

II. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist der Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 26. November 2009 rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie haben Anspruch auf Überlassung von Kopien ohne Schwärzungen (1.). Die Kläger haben hingegen keinen Anspruch auf Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin (2.) und zu Aufzeichnungen, die nicht oder nicht mehr vorhanden sind (3.).

  1. Rechtsgrundlage für das Informationsbegehren der Kläger ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes - IFG -. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, soweit es um die geschwärzten Passagen in der Vorlage des Referates 433 vom
  2. April 2008, die unkenntlich gemachten Passagen in den beiden Gästelisten und in dem Adressverteiler zur Verfügung vom 27. März 2008 mit den dazugehörigen Einladungsschreiben und die geschwärzten Passagen der Tisch- und Sitzordnung geht.

a. Die Kläger gehören als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Das Bundeskanzleramt ist eine Behörde des Bundes. Denn hierunter fällt jede staatliche Stelle des Bundes, die öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzurechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 5.08 -; Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 - VG 2 K 23.10 -). Ob Regierungstätigkeit im Sinne politischer Staatslenkung vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausge-

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nommen ist (so noch Urteil der Kammer vom 22. April 2010 - VG 2 K 98.10 -, a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 5. Oktober 2010 - OVG 12 B 13.10 - und - OVG 12 B 5.08 -), kann offen bleiben. Denn jedenfalls sind die Vorbereitung und Organisation des Abendessens durch Mitarbeiter des Bundeskanzlersamts nicht als Regierungstätigkeit anzusehen.

Bei den geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG; diese Aufzeichnungen dienen nach dem Vortrag der Beklagten amtlichen Zwecken, nämlich der Erfüllung der repräsentativen Aufgaben der Bundeskanzlerin.

b. Für die geschwärzten bzw. unkenntlich gemachten Passagen liegen keine Ausschlussgründe vor.

aa. Hinsichtlich des geschwärzten Geburtsdatums von Dr. J_ im Abschnitt II. und III. der Vorlage vom 17. April 2008 liegt der von der Beklagten genannte Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht vor. Nach dieser Vorschrift darf der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Bei dem Geburtsdatum von Dr. J handelt es sich zwar um ein personenbezogenes Datum, ein schutzwürdiges Interesse von seiner Seite ist jedoch nicht gegeben, da das Geburtsdatum bereits allgemein bekannt und zugänglich (vgl. etwa http://de.wikipedia.org/wiki/J__).

Für die weiteren geschwärzten Passagen in der Vorlage vom 17. April 2008 hat die Beklagte keine Ausschlussgründe benannt. Als informationspflichtige Behörde muss sie jedoch für jede einzelne Information darlegen, aus welchen Gründen diese vom Informationszugang ausgeschlossen sein soll. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist dann, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt ist (Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 - VG 2 K 89.09 - m.w.N.). Hieran fehlt es; im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, welche Ausschlussgründe dem Informationszugang entgegenstehen könnten.

bb. Soweit die Beklagte bei zehn Personen den Namen und die (dienstlichen) Anschriften in den beiden Gästelisten, in dem Adressverteiler zu dem Einladungsschreiben sowie die Namen in der Tisch- und Sitzordnung geschwärzt bzw. unkenntlich gemacht hat, ist der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG ebenfalls nicht

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gegeben. Die von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung ist rechtlich fehlerhaft, da sie dem Gewicht des Informationsinteresses im Vergleich zu den Interessen der betroffenen Dritten nicht hinreichend Rechnung trägt.

Bei der Interessenabwägung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG handelt es sich um eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung, die ein Ermessen der Behörde nicht eröffnet (vgl. Schoch, IFG, § 5 Rn. 39). Aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgt dabei nicht, dass die Abwägung zwangsläufig zu Lasten des Informationsinteresses ausgehen muss, wie die Beklagte meint. Denn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht ausschließlich dem Betroffenen im Sinne einer absoluten und uneinschränkbaren Herrschaft über seine Daten zugeordnet. Der Einzelne muss vielmehr Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2001 - 2 BvR 152/01 - Juris, m.w.N.; Schoch, IFG, § 5 Rn. 10). Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG hält sich daher im Rahmen der verfassungsrechtlich zulässigen Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Informationsinteresse der Kläger ist aus nachfolgenden Erwägungen höher zu bewerten als das Interesse der zum Abendessen eingeladenen Personen:

Ausgangspunkt der Abwägung muss der mit dem Gesetz verfolgte Zweck sein, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle des staatlichen Handelns zu verbessern. Mit Blick auf diesen Zweck ist das Informationsinteresse der Kläger von erheblichem Gewicht, da sie die Verflechtungen von Wirtschaft und Politik untersuchen und hierüber publizieren. Das Interesse der zum Abendessen eingeladenen Personen am Ausschluss des Informationszugangs tritt demgegenüber zurück. Dies gilt zunächst grundsätzlich bei solchen Personen, die eine Information selbst an die Öffentlichkeit tragen und sie damit offenbar nicht für schutzwürdig halten. So liegt der Fall bei dem eingeladenen Gast Dr. F_, der zwar im Rahmen des von der Beklagten durchgeführten Beteiligungsverfahrens nach § 8 IFG der Preisgabe seiner Daten nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sich aber unter der Überschrift "Ich war auf A___ Party" in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung am 26. August 2009 geäußert und dabei seine - von der Beklagten für geheimhaltungsbedürftig angesehene - Teilnahme an dem fraglichen Abendessen selbst öffentlich gemacht hat. Die anderen neun eingeladenen Gäste haben sich im Verfahren nach § 8 IFG nicht gemeldet bzw. keine spezifischen schutzwürdigen Interessen geltend gemacht. Ihr Interesse an der Geheimhaltung ihrer Daten kann daher nur allgemein

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gewürdigt werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie nicht als Privatpersonen, sondern in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Unterhaltung und Sport unter ihrer jeweiligen "dienstlichen" Adresse offiziell von der Bundeskanzlerin eingeladen worden sind. Eine solche Einladung betrifft daher nicht die besonders geschützte Privat- oder Intimsphäre, sondern vielmehr die weniger geschützte Sozialsphäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. September 2010 - 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09 - Juris - zur personenbezogenen Wortberichterstattung privater Presseorgane).

  1. Die Kläger haben indes keinen Anspruch auf Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG vorliegen. Denn jedenfalls besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, weil der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG vorliegt. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Dies ist hier der Fall.

Mit den Belangen der inneren und äußeren Sicherheit schützt § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen, vor Angriffen durch fremde Staaten (äußere Sicherheit) oder durch gewaltsame Aktionen Privater (innere Sicherheit). Mögliche Anschläge von Terroristen auf die Bundeskanzlerin fallen danach als Angriffe auf die innere Sicherheit in den Schutzbereich dieser Bestimmung.

Der Anspruch auf Informationszugang ist schon dann ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut haben "kann". Was den Grad der Gewissheit anlangt, lässt die Vorschrift damit die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Der mögliche Eintritt von Nachteilen auf das Schutzgut kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 - 2 K 23.10 -).

Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Beurteilungsfehlern. Denn die Prognose, ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf Sicherheitsbelange auswirkt, hängt von Beurteilungen ab, die für die Zukunft getroffen werden müssen und denen deshalb zwangsläufig ein gewisser Grad von Unsicherheit anhaftet. Außerdem kann die Prognoseentscheidung auf einer Vielzahl

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von - für sich wenig aussagekräftigen - Einzelinformationen beruhen, die erst im Zusammenwirken mit anderen Erkenntnissen die Annahme rechtfertigen, dass nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit eintreten können. Auch dies spricht für die Annahme einer behördlichen Einschätzungsprärogative (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 - 2 K 23.10 -).

In diesem Sinne weist die von der Beklagten getroffene Einschätzung keine Beurteilungsfehler auf. Die Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Bundeskanzlerin im besonderen Maße zu dem Kreis der durch Anschläge bedrohten Personen zählt. Sie hat ferner plausibel dargelegt, dass sich aus dem Terminkalender ein Bewegungsprofil der Bundeskanzlerin ableiten lasse, das es potentiellen Attentätern ermögliche, die Orte und Zeiten zu ermitteln, die für einen Anschlag am Besten geeignet seien. Dabei hat sie erkannt, dass es im vorliegenden Fall zwar um einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geht. Sie hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer Eröffnung des Informationszugangs für den hier begehrten Zeitabschnitt mit weiteren Anträgen zu rechnen sei und so der Tagesablauf der Bundeskanzlerin bis in die Gegenwart abgefragt werden könne. Dadurch könnten Bewegungsroutinen aus vergangenen Zeiten ermittelt und diese zugleich mit Blick auf relativ aktuelle Daten auf ihr Fortbestehen überprüft werden. Die danach jedenfalls abstrakt mögliche Erhöhung der Gefährdung der Bundeskanzlerin geht damit über fernliegende Befürchtungen hinaus, bei denen die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut ausscheidet.

  1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die nicht oder nicht mehr bei der Beklagten vorhanden sind. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht grundsätzlich nur, soweit Informationen bei der auf Informationsgewährung in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle auch vorhanden sind, wobei es maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht ankommt (Urteil der Kammer vom 20. November 2008 - VG 2 A 57.06 -). Der gesetzliche Informationsanspruch führt grundsätzlich nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 - Juris). Auf den Ort der Speicherung bzw. Lagerung von Informationen kommt es hingegen nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 - VG 2 K 23.10 -).

a. Soweit die Kläger Zugang zur Korrespondenz zwischen der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzleramt und Herrn Dr. A_ bzw. der D___ Bank AG, zu sonstigem Schriftverkehr, Dienstanweisungen sowie Berichten, Protokollen und sonstigen Aktenvermerken, die mit dem Abendessen in Zusammenhang stehen, sowie der Lis-

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te der von Herrn Dr. A_____ vorgeschlagenen Gäste begehren, hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass solche Informationen im Bundeskanzleramt nicht (mehr) vorhanden sind. Die Kammer hat insoweit zur Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der mündlichen Verhandlung die im Bundeskanzleramt für das Informationsfreiheitsgesetz zuständige Referatsleiterin befragt. Diese hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass sie nach Eingang des Antrages der Kläger bei sämtlichen in Betracht kommenden Referaten des Bundeskanzleramts angefragt habe, ob dort Unterlagen zu dem fraglichen Abendessen vorlägen. Die auf diesem Wege ermittelten Informationen habe sie bei der Entscheidung über den Antrag der Kläger bezeichnet bzw. im Falle einer später aufgefundenen Rechnung diese im Klageverfahren nachgereicht. Ebenfalls nachvollziehbar ist für das Gericht, dass Aufzeichnungen und Notizen, die vor dem Abendessen bei den mit der Einladung befassten Stelle möglicherweise in elektronischer oder handschriftlicher Form (noch) vorhanden waren, deshalb nicht aufbewahrt worden sind, weil sie nach Durchführung des Abendessens als bedeutungslos angesehen wurden.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Wiederbeschaffung der (eventuell) vernichteten Informationen. Denn die Behörde kann allenfalls verpflichtet sein, solche Informationen wieder zu beschaffen, die bei Eingang des Antrags auf Informationszugang bei der Behörde vorhanden waren, von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07 -, m.w.N.). Hier besteht indes kein Anlass zur Annahme, dass etwaige Aufzeichnungen erst nach der Antragstellung durch die Kläger von der Beklagten vernichtet oder gelöscht worden sind.

b. Weitere Abrechnungen und Rechnungslegungen über die Kosten des Abendessens, die über die - den Klägern bereits zugänglich gemachte - Rechnung vom 24. April 2008 hinausgehen, liegen ebenfalls nicht vor. Nach den Angaben der Beklagten-Vertreterinnen in der mündlichen Verhandlung wurde das Abendessen am 22. April 2008 in der Kanzlerküche des Bundeskanzleramts durch den dort zuständigen Koch zubereitet. Zu dessen regelmäßigen Aufgaben zählt es, die Hausleitung des Bundeskanzleramts bei verschiedensten Anlässen zu versorgen. Durch Einsicht in eine von den Beklagten-Vertreterinnen vorgelegte "Sammelrechnung" konnte sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass der Koch seine Waren bei Großhändlern bezieht, die diese nicht jeweils bezogen auf bestimmte Anlässe, sondern gesammelt dem Kanzleramt in Rechnung stellen. Diese sogenannten Sammelrechnungen beinhalten zahlreiche Rechnungspositionen, die sich nicht spe-

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ziell auf bestimmte Veranstaltungen oder dort gereichte Speisen beziehen. Aus der jeweiligen Sammelrechnung lässt sich nicht ableiten, ob die dort aufgelisteten Waren bei der Zubereitung des fraglichen Abendessens verwendet wurden. Das Begehren der Kläger ist daher der Sache nach nicht auf den Zugang zu weiteren vorhandenen Aufzeichnungen gerichtet, sondern auf die Erstellung einer neuen Information durch Auswertung der Sammelrechnungen. Darauf besteht jedoch nach dem Informationsfreiheitsgesetz - wie dargelegt - kein Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 2 und § 161 Abs. 2 VwGO VwGO. Maßgeblich ist hinsichtlich der streitigen Entscheidung das Maß des jeweiligen Unterliegens. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie einen Teil des Klagebegehrens (Überlassung einer Ablichtung der Rechnung vom 24. April 2008) erst im Klageverfahren erfüllt hat. Im Übrigen stellen sich die Hauptsacherledigungserklärung der Kläger und deren Erklärung, ihr Begehren auf Informationszugang zu Nutzungsregelungen für die repräsentativen Räume fallen zu lassen, der Sache nach als Klagerücknahme dar mit der Kostenfolge zu Lasten der Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Widerspruchsführer aus der Sicht eines verständigen Dritten nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (BVerwG, Beschluss vom 21. August 2003 – BVerwG 6 B 26/03 – Juris, m.w.N.). Es kommt mithin darauf an, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dies ist hier zu bejahen. Die Kläger mussten nach der Ablehnung ihres Antrages auf Grund der Argumentation der Beklagten davon ausgehen, dass ihr Begehren Rechtsfragen aufwirft, die nicht ohne fachkundige Hilfe zu beantworten sind.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist zuzulassen, da die bei der Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG aufgeworfenen Rechtsfrage grundsätzlicher Natur sind und bisher obergerichtlich

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nicht geklärt wurden (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und Urteil der Kammer vom 10. Februar 2011 - 2 K 23.10 -).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Xalter Hömig Becker /Wol. Ausgefertigt

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle