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Aktenzeichen
C-266/09
ECLI
ECLI:EU:C:2010:779
Datum
16. Dezember 2010
Gericht
Gerichtshof der Europäischen Union
Gesetz
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)
Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Dezember 2010

C-266/09

Der Begriff "Umweltinformationen" der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden. Wird bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen eingereicht, die von einer Person, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt hat, vorgelegt worden ist und in Bezug auf die der Antrag, sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen, gerechtfertigt erscheint, müssen die Behörden gleichwohl dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt oder wenn, i.S.d. Richtlinie 2003/4 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer erscheint als das Interesse an deren Verweigerung. Die in der Richtlinie angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe muss in jedem der Behörde vorgelegten Einzelfall erfolgen, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

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CURIA - Dokumente                                                                       Seite 1 von 13 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 16. Dezember 2010(*) „Umwelt – Pflanzenschutzmittel – Richtlinie 91/414/EWG – Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen – Richtlinien 90/313/EWG und 2003/4/EG – Zeitliche Geltung – Begriff ‚Umweltinformationen‘ – Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsinformationen“ In der Rechtssache C-266/09 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) mit Entscheidung vom 29. Mai 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni 2009, in dem Verfahren Stichting Natuur en Milieu, Vereniging Milieudefensie, Vereniging Goede Waar & Co. gegen College voor de toelating van gewasbeschermingsmiddelen en biociden, vormals College voor de toelating van bestrijdingsmiddelen, Beteiligte: Bayer CropScience BV, Nederlandse Stichting voor Fytofarmacie, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen C. Toader und A. Prechal, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2010, unter Berücksichtigung der Erklärungen –      der Stichting Natuur en Milieu, vertreten durch J. Rutteman im Beistand von B. N. Kloostra, advocaat, –      der Vereniging Milieudefensie, vertreten durch B. N. Kloostra, advocaat, –      der Vereniging Goede Waar & Co., vertreten durch B. N. Kloostra, advocaat, http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 13.11.2014
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CURIA - Dokumente                                                                       Seite 5 von 13 f)    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Buchstabe a) genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den unter den Buchstaben b) und c) aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können; ...“ 9       In Abs. 2 des Art. 4 („Ausnahmen“) der Richtlinie 2003/4 heißt es: „Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: ... d)    Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen; ... Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall wird das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund des Absatzes 2 Buchstaben a), d), f), g) und h) nicht vorsehen, dass ein Antrag abgelehnt werden kann, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. ...“ 10      Art. 11 der Richtlinie 2003/4 bestimmt: „Die Richtlinie 90/313/EWG wird zum 14. Februar 2005 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.“ Beschluss 2005/370/EG 11      Durch den Beschluss 2005/370/EG vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1) hat der Rat der Europäischen Union dieses Übereinkommen genehmigt. Nationales Recht 12      Art. 22 des Schädlingsbekämpfungsmittelgesetzes von 1962 (Bestrijdingsmiddelenwet 1962) sieht vor: „1.     Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gemäß Art. 2:5 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Algemene Wet bestuursrecht) gilt nicht für Bestandteile eines http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 13.11.2014
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CURIA - Dokumente                                                                        Seite 9 von 13 Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln. 33      In der vorliegenden Rechtssache enthält die Richtlinie 2003/4, mit der die Richtlinie 90/313 aufgehoben wird, insoweit keine besondere Vorschrift. 34      Im Übrigen kann sich das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen erst zu dem Zeitpunkt konkretisieren, zu dem die zuständigen Behörden über einen bei ihnen gestellten Antrag entscheiden müssen. Wie die Generalanwältin in Nr. 28 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, müssen diese Behörden nämlich erst dann anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Falls prüfen, ob die beantragten Informationen herauszugeben sind. 35      Da der streitige Bescheid im vorliegenden Fall erst nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/4 ergangen ist, ist der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens jedenfalls im Hinblick auf die in dieser Richtlinie enthaltene Regelung über das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen zu würdigen, denn die Richtlinie enthält keine gegenteilige Bestimmung und unterscheidet außerdem in Art. 3 in Bezug auf die Art der Informationen, deren Bekanntgabe sie regelt, nicht zwischen Informationen, die sich bereits vor dem 14. Februar 2005 im Besitz der zuständigen Behörden befanden, und Informationen, die sich erst danach in deren Besitz befanden. 36      Der Gerichtshof hat die vorgelegten Fragen daher, wie vom vorlegenden Gericht begehrt, anhand der Richtlinie 2003/4 zu beantworten. Zur ersten Frage 37      In Art. 2 der Richtlinie 2003/4 sind die verschiedenen Kategorien von Informationen aufgeführt, die zu den Umweltinformationen gehören, für die nach dem Unionsrecht die in dieser Richtlinie vorgesehene Bekanntgaberegelung gilt. Mit der ersten Frage des vorlegenden Gerichts soll somit geklärt werden, ob Informationen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu einer dieser Kategorien gehören. 38      Mit dem streitigen Bescheid wird die Bekanntgabe von Studien über Rückstände und Protokollen von Feldversuchen verweigert, die in einem Verfahren zur Ausdehnung der Zulassung eines in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/414 fallenden Mittels vorgelegt wurden. Beim Erlass dieser Richtlinie hat der Gesetzgeber der Union, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund ergibt, u. a. festgestellt, dass die Pflanzenschutzmittel nicht nur nützliche Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung haben und dass sie auch Risiken und Gefahren für den Menschen, die Tiere und die Umwelt mit sich bringen, insbesondere dann, wenn sie ungeprüft und ohne amtliche Zulassung in den Verkehr gebracht und unsachgemäß angewandt werden. 39      Die im streitigen Bescheid enthaltenen Informationen über Rückstände eines Pflanzenschutzmittels auf Lebensmitteln wurden somit unstreitig im Rahmen eines Zulassungsverfahrens vorgelegt, bei dem es gerade darum geht, Risiken und Gefahren für den Menschen, die Tiere und die Umwelt auszuschließen. Wie sich aus Art. 2 Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/4 ergibt, können diese Informationen daher als solche den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, betreffen. 40      Gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. f fallen derartige Informationen jedoch nur insoweit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/4, als der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit sowie die Kontamination der Lebensmittelkette, auf die sie sich beziehen, http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIn... 13.11.2014
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