Information

Aktenzeichen
8 A 875/09
Datum
7. Oktober 2010
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2010

8 A 875/09

Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zurück. Das Informationsfreiheitsgesetz ist auf die Tätigkeit der Polizeibehörden auf dem Gebiet der Strafverfolgung nicht anwendbar. Wird die Polizei zum Zweck der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig, zählt sie zu den Behörden der Staatsanwaltschaft. Auf diese ist das Gesetz nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

/ 10
PDF herunterladen
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                     Seite 1 von 10 Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09 Datum:                   07.10.2010 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            8. Senat Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            8 A 875/09 Tenor:                   Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei-benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:                                                                             1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten Informationen, die im Zusammenhang                 2 mit einem Polizeieinsatz gegen ihn entstanden sind. Am 17. November 2006 fand an der Ecke U.--ringer Straße/G.-----straße in                3 P.         in der Zeit von ca. 15.30 Uhr bis 16.20 Uhr ein Polizeieinsatz gegen den Kläger statt. Aus dem polizeilichen Ermittlungsprotokoll des Polizeikommissars P1.        vom selben Tag ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Kläger hielt sich zum genannten Zeitpunkt am Wohnort des Polizeibeamten Q.      I.     auf und betrachtete dessen Haustür, die Namen auf der Klingelleiste sowie - auf der anderen Straßenseite - den privaten Pkw des Polizeibeamten I.        . Der zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst befindliche Beamte beobachtete den Kläger hierbei und wollte dessen Personalien feststellen, nachdem er sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben hatte. Der http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
1

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                    Seite 2 von 10 Kläger wusste, dass Herr I.      Polizeibeamter ist, und versuchte nach Nennung seines Namens, den Ort zu verlassen. Es kam zwischen beiden zu einer Auseinandersetzung, woraufhin der Polizeibeamte I.           den Kläger bis zum Eintreffen der von ihm herbeigerufenen Einsatzkräfte der Polizei festhielt. Nach Eintreffen der Polizeibeamten legten diese dem Kläger zunächst Handschellen an, belehrten ihn und befragten ihn zu dem Geschehen. Außerdem nahmen sie den fraglichen Pkw in Augenschein und hielten eine Delle an der hinteren Tür sowie drei Kratzer fotografisch fest. Dem Kläger wurde zudem ein Platzverweis erteilt. Wegen der Ereignisse wurden mehrere Strafverfahren sowohl gegen den Kläger             4 als auch gegen den Polizeibeamten I.         eingeleitet, die jedoch später sämtlich eingestellt wurden. Unter dem 14. August 2007 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Einsicht in          5 die Unterlagen zu dem beschriebenen Einsatz. Insbesondere verlangte er Informationen über die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge, die Uhrzeit des Eintreffens jedes einzelnen Fahrzeuges am Einsatzort und eine Liste der beteiligten Polizeibeamten mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Funktionsbezeichnung/Dienstgrad, Dienstanschrift und Dienstrufnummer. Mit Bescheid vom 27. August 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab und                 6 führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bereits in den wegen des Einsatzes geführten Strafverfahren die Möglichkeit gehabt, Informationen über den Einsatz zu erhalten. Hiervon habe er Gebrauch gemacht und bereits Informationen zu den beteiligten Beamten erhalten. Für Strafverfahren regele die Strafprozessordnung (StPO) die Akteneinsicht. Zudem gingen die Vorschriften der StPO denen des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) nach § 4 Abs. 2 IFG NRW vor. Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid am 11. September 2007                    7 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er geltend machte: Auskünfte aus Strafverfahren habe er nicht erbeten. Auf die Bekanntgabe des Geschlechtes der am Einsatz beteiligten Beamten verzichte er, da dieser Aspekt in § 9 Abs. 3 IFG NRW nicht aufgeführt sei. Die angeforderten Daten seien nicht in den Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg enthalten, sie seien nur bei dem Beklagten vorhanden. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, an die             8 sich der Kläger - einem Hinweis im Ablehnungsbescheid vom 27. August 2007 folgend - ebenfalls gewandt hatte, vertrat in ihrem Antwortschreiben vom 24. September 2007 die Auffassung, dass der Polizeieinsatz am 17. November 2006 im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt sei. Die Polizei sei als Hilfsbehörde der Staatsanwaltschaft tätig geworden und habe damit keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des IFG NRW wahrgenommen. Somit sei das IFG NRW gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 nicht anwendbar. Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom             9 7. Dezember 2007 zurück. 10 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
2

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                  Seite 3 von 10 Der Kläger hat am 7. Januar 2008 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass die begehrten Daten nicht aus Gründen der Strafverfolgung erhoben worden seien. Diese Daten würden vielmehr bei jedem Einsatz bei dem zuständigen Polizeipräsidium gespeichert. Die Polizei sei eine eigenständige Behörde und Organ der Exekutive. Sie nehme stets Verwaltungsaufgaben wahr. Zudem sei die Polizei vorliegend aufgrund des Polizeigesetzes NRW (PolG NRW) tätig geworden, da sie auch die Aufgabe habe, mutmaßliche Straftaten zu erforschen. Der Kläger hat beantragt,                                                           11 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. August 2007 u unter Aufhebung seines Widerspruchbescheides vom 7. Dezember 2007 z verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. August 2007 die dort erbetene Auskünfte zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt,                                                         13 14 die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich auf den Widerspruchsbescheid und das Schreiben           15 der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW bezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. März 2009 abgewiesen. 16 Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Informationen. Polizeibeamte würden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig. Sie seien daher der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht der Polizeibehörde. Im Ergebnis könne aber offen bleiben, ob § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 IFG NRW eingreife, da die Polizeibeamten vorliegend keine Verwaltungstätigkeit ausgeübt hätten. Sowohl ein formelles als auch ein materielles Verständnis des Begriffs der Verwaltungstätigkeit setze voraus, dass keine Aufgaben der Judikative wahrgenommen würden. Vorliegend seien die Beamten zur Erforschung von Straftaten gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig geworden, mithin als Teil der Judikative, indem sie eine mutmaßliche Sachbeschädigung bzw. einen mutmaßlichen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte erforscht hätten. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor:         17 Ihm stehe ein Anspruch auf die Informationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Das Verwaltungsgericht habe die notwendige Differenzierung zwischen dem formellen und dem materiellen Verwaltungsbegriff unterlassen. Nach dem formellen Begriff müsse der Polizeieinsatz als Verwaltungstätigkeit eingestuft werden, so dass der Anwendungsbereich des IFG NRW eröffnet sei. Selbst wenn die Beamten als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft tätig geworden seien, sei dies dem Bereich der Exekutive zuzurechnen. Der Kläger beantragt,                                                               18 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
3

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                    Seite 4 von 10 19 das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung de Bescheides vom 27. August 2007 und des Widerspruchbescheides vom 7. Dezember 2007 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. August 2 die dort erbetenen Auskünfte durch Einsichtnahme in die Unterlagen zum Polizeieinsatz an der Ecke U.--ringer Straße/G.-----straße in 46149 P. 17. November 2006 zu erteilen, und zwar folgende Punkte betreffend: 20 Amtliches Kennzeichen aller beteiligten Einsatzfahrzeuge; Uhrzeit (Stunde und Minute) des Eintreffens jedes einzelnen unter 1. genannten Einsatzfahrzeuges am Einsatzort; Liste aller beteiligten Polizeibeamten, jeweils mit Angabe von 21 Name und Vorname des Beamten Funktionsbezeichnung/Dienstgrad des Beamten Dienstanschrift Dienstrufnummer amtliches Kennzeichen des Einsatzfahrzeugs, mit dem der Beamte reiste. Der Beklagte beantragt,                                                               22 23 die Berufung zurückzuweisen. Er führt ergänzend aus: Selbst wenn der Anwendungsbereich des IFG eröffnet            24 sei, greife § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW ein, da das Bekanntwerden der Informationen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtige. Es sei in letzter Zeit häufig zu Konflikten zwischen dem Kläger und öffentlichen Stellen gekommen, die in der Folge zu einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand geführt hätten. Hierüber habe der Kläger ausführlich auf - näher bezeichneten - Internetseiten mit Informationen zum jeweiligen privaten Umfeld der handelnden Verwaltungspersonen berichtet. Die Herausgabe der vom Kläger begehrten Informationen zu Ziffern 1, 2 und 3 e) werde verweigert, um keine einsatztaktischen Überlegungen zu offenbaren, aus denen Rückschlüsse auf Reaktionszeit und verfügbare Einsatzmittel gezogen werden könnten. Die Auskünfte zu Ziffer 3 a) und b) würden zum Schutz der Beamten verweigert, da es in der Vergangenheit vermehrt zu Übergriffen gegen Beamte in Form von Flugblättern oder Telefonterror gekommen sei und auch private Fahrzeuge beschädigt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den              25 Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:                                                26 Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht          27 begründet. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
4

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                  Seite 5 von 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.                           28 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des                29 begehrten Verwaltungsaktes durch den Bescheid des Beklagten vom 27. August 2007 und den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Erteilung der von ihm mit seinem Antrag vom 14. August 2007 begehrten Informationen gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist schon nicht eröffnet (I.). Es kann            30 deshalb offen bleiben, ob ein etwaiger Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW vorliegend aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW gesperrt wäre und ob die Ausschlussgründe des § 6 Satz 1 lit. a Alt. 4 und § 9 Abs. 3 IFG NRW, auf die sich der Beklagte hilfsweise beruft, eingreifen würden (II.). I. Das IFG NRW ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.                            31 1. Dies folgt nicht bereits aus § 2 Abs. 1 IFG NRW. Danach gilt dieses Gesetz       32 für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen      33 und umfasst die Verwaltung sowohl im formellen als auch im materiellen Sinne. Sinn und Zweck der Vorschrift legen ein weites Verständnis des Begriffs der         34 Verwaltungstätigkeit nahe. Zweck des Gesetzes ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen. 35 Vgl. LT-Drs. NRW 13/1311, S. 1, 2, 9, 12. Hiervon ausgehend erfasst der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1        36 Satz 1 IFG NRW zunächst die Verwaltung im formellen Sinne. 37 Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 239; Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (2 Bull, ZG 2002, 201 (216), allerdings nicht speziell zum IFG NRW; Beckman DVP 2003, 142 (143 f.); Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, IFG-Kommentar, 2008, § 2 Erl. 1.2; a. A. Stollmann, NWVBl. 2002, 217. 38 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
5

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                    Seite 6 von 10 Darunter wird die gesamte Tätigkeit der Exekutive verstanden, unabhängig davon, ob es sich um eine Tätigkeit materiell verwaltender Art handelt. Entscheidend ist die Einordnung des Handelnden in den Staatsaufbau. Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. Die Verwaltung im formellen Sinne schließt die Schaffung von Satzungs- oder Verordnungsrecht ein. 39 Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht Aufl. 2006, § 1 Rn. 13; Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2 § 1 Rn. 159. Darüber hinaus erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW auch die Verwaltung im materiellen 40 Sinne, wie sich aus der Behördendefinition in § 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sowie aus § 2 Abs. 4 IFG NRW ergibt, der die Anwendbarkeit des Gesetzes auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts regelt, sofern sie öffentlich- rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Der materielle Verwaltungsbegriff knüpft an die ausgeübte Funktion bzw. den verfolgten Zweck der Tätigkeit an, unabhängig davon, wer sie ausübt. Maßgeblich ist, ob materielle Verwaltungsaufgaben (in Abgrenzung zu Aufgaben der Legislative oder Judikative) wahrgenommen werden. 41 Zum Begriff vgl. Ehlers, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht Aufl. 2006, § 1 Rn. 5 ff. sowie Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266. Zum w Anwendungsbereich des IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Ma 2006 - 8 A 1642/05 -, NWVBl. 2006, 292 (Anspruch auf Zugang zu Rechnungsprüfungsberichten); Beschlüsse vom 31. Januar 2005 21 E 1487/04 -, NJW 2005, 2028 (Einsicht in eine über die Klägerin geführte Jugendamtsakte) und vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, (Einsicht in Bautagebücher einer Gemeinde). Ausgehend von diesem weiten Begriffsverständnis erfasst § 2 Abs. 1 IFG NRW            42 die gesamte Tätigkeit des Beklagten, der als Kreispolizeibehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes NRW eine untere Landesbehörde (§ 9 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes NRW) und damit eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ist. 43 Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 80. 2. Die Nichtanwendbarkeit des Gesetzes im vorliegenden Fall folgt jedoch aus          44 § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG, der u.a. für die Behörden der Staatsanwaltschaft im Verhältnis zu Absatz 1 eine spezielle Regelung enthält (a). Zu den Behörden der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW zählt auch die Polizei, wenn sie zum Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend (präventiv) tätig wird (b). Im vorliegenden Fall ist die Polizei gegenüber dem http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
6

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                  Seite 7 von 10 Kläger repressiv tätig geworden, so dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nicht eröffnet ist (c). a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gilt das Gesetz für den Landtag und für die       45 Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW für den Landesrechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter. Diese Vorschrift ist eine Sonderregelung gegenüber Absatz 1. Das Gesetz ist für 46 die in § 2 Abs. 2 IFG NRW genannten Stellen nur anwendbar, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Ungeachtet des weiten Begriffs der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist mit dem in Abs. 2 verwendeten Begriff der "Verwaltungsaufgaben" die Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne gemeint. Der gesamte Bereich der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit soll dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein, nicht jedoch die Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell verwaltender Art ist. 47 Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 2 Rn. 266; Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (247); Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, IFG-Kommentar, § 2 Erl. 2. Diese Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, Transparenz im             48 Bereich der Exekutive herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen. 49 Vgl. Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Das Recht auf frei Informationszugang, Leitfaden zum IFG NRW, http://www.im.nrw.de/bue/doks/leitfaden_ifg.pdf, S. 10, 4.1.2. b) Der Begriff "Behörden der Staatsanwaltschaft" im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 50 IFG NRW ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst auch die Polizei, sofern sie repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird. (1) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW werden alle Behörden            51 erfasst, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu gehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen, in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. 52 Vgl. näher Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 2 Rn. 261. Dem juristischen Sprachgebrauch entsprechend zählt zum Begriff "Behörden            53 der Staatsanwaltschaft" darüber hinaus die Polizei, soweit sie repressiv tätig wird, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
7

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                     Seite 8 von 10 54 vgl. etwa zur Auslegung des § 23 Abs. Satz 1 EGGVG (Maßnahmen, die v den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebi des bürgerlichen Rechts einschließlich (...) der Strafrechtspflege getroffen werden) BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 I C 11.73 -, juris Rn. 22, s Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 19 ff.; zur Auslegung d § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG ("Behörden der Justizverwaltung") Schmitz, in: Ste Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 76. Bestimmte - durch Gesetz oder Verordnung festgelegte - Polizeibeamte werden 55 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der Strafverfolgung tätig. In Nordrhein-Westfalen sind u.a. die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW S. 180, geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2005, GV. NRW S. 144) unter II. aufgeführten Polizeibeamten(gruppen) - vom Polizeimeister bis zum Kriminaloberrat - solche Ermittlungspersonen. Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig und auf Auftrag; sie sind "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft". 56 Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 2005, § 152 GVG Rn. 7 ff.; Meyer-Gossner, St 53. Aufl. 2010, § 163 Rn. 1. Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft gemäß             57 § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 I C 11.73 -, juris Rn. 22; Meye Gossner, StPO, 53. Aufl. 2010, § 163 Rn. 1; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl. 20 § 152 GVG Rn. 9. (2) Die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stützt mittelbar               59 dieses Auslegungsergebnis. Sie verweist auf die gleichlautende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). 60 Vgl. LT-Drs. NRW 13/1311, S. 10. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Behörden            61 der Staatsanwaltschaft" das auch im Datenschutzrecht übliche Begriffsverständnis aufgreifen wollte, bei dem - ebenfalls - die Behörden der Polizei, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft mit Strafverfolgungsaufgaben befasst sind, der Staatsanwaltschaft zugerechnet werden. 62 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
8

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                    Seite 9 von 10 Vgl. im Einzelnen Stähler/Pohler, Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 2003, § 2 Rn. 8; sowie 2. Aufl. 1988, § 2 Rn. 8. (3) Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sprechen dafür, dass            63 der Begriff der "Behörden der Staatsanwaltschaft" die Polizei einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW von vornherein dem Anwendungsbereich des IFG NRW entzogen sein. 64 Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein- Westfalen, 2007, § 4 Rn. 466. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung aber im gleichen         65 Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie handelt - wie dargestellt - als deren "verlängerter Arm". Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. 3. Hiervon ausgehend ist der Anwendungsbereich des IFG NRW im                         66 vorliegenden Fall nicht eröffnet. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei dem fraglichen Einsatz am              67 17. November 2006 gegenüber dem Kläger nicht präventiv im Sinne von § 8 PolG NRW zur Abwehr einer Gefahr, sondern repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel diente der in Rede sehende Einsatz. Zwar ist nicht eindeutig geklärt, zu welchem Zweck die Beamten von dem Polizeibeamten I.               gerufen wurden. In dem Polizeibericht ist lediglich von einer verdächtigen Person die Rede. Jedoch kann letztlich offen bleiben, ob die Beamten auch aus präventiven Erwägungen gerufen wurden. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, ist für die Einordnung das tatsächliche Handeln der Beamten vor Ort aus Sicht eines objektiven Dritten entscheidend, wobei bei zeitlich einheitlichen Handlungen, die sowohl repressive als auch präventive Zielrichtungen verfolgen, auf den Schwerpunkt der Handlung abzustellen ist. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 1979 4 A 2597/78 -, NJW 1980 Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 10 C 09.2122 -, BayVBl 20 220 = juris, Rn. 12; Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,VwGO, Stand: Mai 2010, § 40 Rn. 606. Dieser liegt nach dem Gesamteindruck, der vorwiegend auf dem Einsatzbericht           69 des Polizeikommissars P1.        beruht, nicht in der Verhütung künftiger Straftaten, sondern in der Erforschung bzw. Aufklärung bereits begangener Straftaten, nämlich einer mutmaßlichen Sachbeschädigung sowie eines mutmaßlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte. Die Beamten legten http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
9

Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 875/09                                  Seite 10 von 10 dem Kläger nach ihrem Eintreffen nämlich zunächst Handschellen an, belehrten und befragten ihn und den Polizeibeamten I.         zu dem Geschehen. Des Weiteren nahmen sie das Kraftfahrzeug des Polizeibeamten I.          in Augenschein, untersuchten dieses nach Kratzern und hielten diese fotografisch fest. Der aus präventiven Erwägungen dem Kläger gegenüber ergangene Platzverweis tritt demgegenüber zurück. II. Auf die Frage, ob einem Anspruch des Klägers im Falle der Eröffnung des          70 Anwendungsbereichs des IFG NRW die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW entgegenstehen würde, weil die Strafprozessordnung z.B. in § 147 ein spezielleres Akteneinsichtsrecht für den gleichen Sachverhalt abschließend regelt, kommt es damit nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die Ausnahmetatbestände des § 6 Satz 1 lit. a Alt. 4 und § 9 Abs. 3 IFG NRW, auf die sich der Beklagte hilfsweise beruft, vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.                                 71 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO          72 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht         73 vorliegen. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_A_875_09urteil2... 14.05.2011
10