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Aktenzeichen
13 K 676/09
Datum
30. September 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 30. September 2010

13 K 676/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit zu einer weitgehenden Herausgabe von Berichten über die Prüfung von Zuwendungen an verschiedene Organisationen zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben. Es stellt fest, dass die Bewilligung von Zuwendungen eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit darstellt, die zuwendungsrechtliche Erfolgskontrolle im Gegensatz zur Prüfung durch den Bundesrechnungshof keine externe Finanzkontrolle ist, und die vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen als Voraussetzung geforderten "nachteiligen Auswirkungen" nicht pauschal, sondern auf den Einzelfall bezogen darzulegen sind. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                              http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09 Datum:                       30.09.2010 Gericht:                     Verwaltungsgericht Köln Spruchkörper:                13. Kammer Entscheidungsart:            Urteil Aktenzeichen:                13 K 676/09 Tenor:                       Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundeministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 24. September 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2009 verpflichtet, dem Kläger Kopien der Prüfberichte und Prüfungsvermerke einschließlich etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer- Stiftung Hans-Seidel-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V. zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Informationen des                                       1 Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im Folgenden: BMZ) betreffend die Prüfung von Zuwendungen, die seitens des BMZ an verschiedene Organisationen zur Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben gewährt wurden. Der Kläger ist als freier Journalist tätig. Am 4. September 2008 beantragte der Kläger gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz                               2 (IFG) bei dem BMZ der Beklagten, ihm jeweils eine Kopie des Ergebnisberichts inklusive etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-Seidel-Stiftung Heinrich- Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V. zu übersenden. Er berief sich darauf, dass das BMZ jährlich erhebliche Mittel an gemeinnützige Organisationen vergebe und regelmäßig die Verwendung der Mittel überprüfe. Mit Bescheid vom 24. September 2008, an den Kläger abgesandt am 1. Oktober 2008, lehnte                               3 das BMZ der Beklagten diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Information nicht erteilt werden könne, da die Prüfberichte gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG geschützt seien, denn das Bekanntwerden der Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben. Bei der Prüfung der Verwendung der an die Organisationen vergebenen Zuwendungen handele es sich um Maßnahmen der externen Finanzkontrolle. Die Prüfung der Mittelverwendung erfolge durch die Außenrevision des BMZ, einer Arbeitseinheit, die unmittelbar der Abteilungsleitung unterstellt und von den 1 von 7                                                                                                               30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                       http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... geprüften Institutionen unabhängig sei, und erstrecke sich auf die zweckmäßige und wirtschaftliche Mittelverwendung. Eine Veröffentlichung der Prüfberichte könne nachteilige Auswirkungen auf die Kontrolltätigkeit des BMZ bei den Zuwendungsempfängern haben, da zu erwarten sei, dass die unabhängige Prüftätigkeit des BMZ durch eine Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse in der Presse beeinträchtigt werde. Der Kläger legte am 27. Oktober 2008 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein.                                    4 In einem Schreiben vom 7. November 2009 teilte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz                       5 und die Informationsfreiheit (im Folgenden: BfDI) dem BMZ mit, dass die externe Finanzkontrolle im Zuständigkeitsbereich des Bundes von dem Bundesrechnungshof (im Folgenden: BRH) wahrgenommen werde. Hier erfolge die Prüfung der Mittelverwendung hingegen durch die Außenrevision des Ministeriums. Auch wenn diese Arbeitseinheit unmittelbar der Abteilungsleitung unterstellt und von den geprüften Institutionen unabhängig sei, sei sie kein Prüfungsamt des Bundesrechnungshofes, dessen Tätigkeitsbereich von § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG erfasst werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2009, dem Kläger zugestellt am 15. Januar 2009                          6 wies das BMZ der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass es sich bei der nach § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften von der Außenrevision des BMZ durchgeführten Verwendungsnachweisprüfung um eine "externe Finanzkontrolle" im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG handele. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sei die "externe Finanzkontrolle" nicht auf den Bundesrechnungshof beschränkt, da er sich im Unterschied zu dem Wortlaut anderer Versagungsgründe nicht auf eine Institution, sondern auf eine bestimmte Tätigkeit beziehe. Die Prüftätigkeit der Außenrevision des BMZ erfülle inhaltlich alle Anforderungen, welche nach der Definition der Gesetzesbegründung und dem international vorherrschenden Verständnis an eine externe Finanzkontrolle gestellt würden. Die Außenrevision sei eine von der geprüften Verwaltung unabhängige Einrichtung, deren besondere organisatorische Stellung - das Referat sei aus der üblichen Verwaltungsstruktur herausgelöst und unterstehe unmittelbar der Abteilungsleitung - dies unterstreiche. Der Prüfauftrag der BMZ-Außenrevision entspreche im Rahmen der sogenannten vertieften Prüfung, deren Gegenstand die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen sei, dem des BRH, der die Zuwendungsempfänger ebenfalls prüfen könne. Der Schutz, der für die Prüfungen des BRH gelte, müsse erst recht für die des BMZ gelten. Wenn selbst im Bereich staatlichen Handelns Prüfergebnisse nicht veröffentlicht werden müssten, müsse dies umso mehr gelten, wo es um Prüfungen bei Organisationen der Zivilgesellschaft gehe. Dies gelte umso mehr, als die Zuwendungsempfänger selbst nicht dem IFG unterlägen. Die Prüfberichte seien auch über § 3 Nr. 7 IFG geschützt, da die Daten vertraulich erhoben worden seien. Die Zuwendungsempfänger dürften davon ausgehen, dass der Prüfungsvermerk nur ihnen selbst, dem BMZ und dem BRH zugänglich sei. Unter dem 23. Januar 2009 teilte der BfDI dem BMZ mit, dass er die Auslegung des Begriffs                      7 "externe Finanzkontrolle" nicht teile. Die Regelung des § 3 Nr. 7 IFG bezwecke einen Schutz von Hinweisgebern und Informanten und lasse sich nicht auf sonstige Vertraulichkeitsinteressen ausdehnen. Der Kläger hat am 9. Februar 2009 Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen,                           8 dass § 3 IFG eng auszulegen sei und es der Behörde obliege, darzulegen, inwieweit die Freigabe der Informationen geeignet sei, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit auszuwirken. Das BMZ sei weder Organ der externen Finanzkontrolle noch seien die genannten Institutionen Objekte einer solchen Kontrolle. Die Tätigkeit des BMZ werde nicht von der Definition erfasst. Vielmehr gehe es bei der externen Finanzkontrolle um die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des 2 von 7                                                                                                        30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                       http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... Staates im weitesten Sinne. Betroffen seien - anders als hier - die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesregierung, der unmittelbaren und mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Beteiligungen des Bundes an wirtschaftlichen Unternehmen. Das Subventionswesen stelle hingegen keine finanzwirtschaftliche Aktivität der öffentlichen Hand dar. Zudem zeichne sich die externe Finanzkontrolle dadurch aus, dass das prüfende Organ eine Dispositionsfreiheit und eine Weisungsungebundenheit für sich in Anspruch nehmen könne. Diese unabhängige Handlungsfähigkeit komme einem Bundesministerium gerade nicht zu. Die Prüfer seien auf eine Bereitschaft der Zuwendungsempfänger, mit ihnen zusammenzuarbeiten, nicht angewiesen, da die Zuwendungsempfänger verpflichtet seien, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachzuweisen. Geschehe dies nicht und ergäbe die Prüfung Lücken, könnten die Zuwendungen zurückgefordert bzw. künftig keine weiteren Zuwendungen bewilligt werden. Hinsichtlich § 3 Nr. 7 IFG fehle es an einer Darlegung der konkreten Möglichkeit der Beeinträchtigung des Schutzgutes. Die Beklagte sei verpflichtet, zumindest den Teil der Informationen herauszugeben, der ohne Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen zulässig sei. Der Kläger beantragt,                                                                                          9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeministeriums für wirtschaftliche                         10 Zusammenarbeit und Entwicklung vom 24. September 2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2009 zu verpflichten, dem Kläger Kopien der Prüfberichte und Prüfungsvermerke einschließlich etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-Seidel-Stiftung Heinrich-Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V. zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen,                                                                                         11 und trägt ergänzend vor, dass eine restriktive Auslegung des Begriffs "externe                                12 Finanzkontrolle" nicht zu einer Verengung auf die Prüftätigkeiten des BRH zwinge. Vielmehr zeigten Wortlaut und Systematik des IFG ebenso wie das international herrschende Verständnis, dass der Begriff nicht auf den BRH und seine Prüfungsämter beschränkt sei. Es komme darauf an, dass die prüfende Einrichtung von der geprüften Verwaltung unabhängig sei. Soweit der Kläger darauf verweise, dass die Zuwendungen keine finanzwirtschaftliche Aktivität der öffentlichen Hand darstellten, werde darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Verwendung von Zuwendungen bei Zuwendungsempfängern auch zum originären Prüfungsauftrag des BRH gehöre. Für die Versagung genüge bereits die Möglichkeit, dass der Informationszugang nachteilige Auswirkungen haben könne. Es genüge jeder in Betracht zu ziehende Nachteil, an dessen Wahrscheinlichkeit geringe Anforderungen zu stellen seien. Die Vertraulichkeit der Prüfergebnisse sei für die Arbeit der Außenrevision von herausragender Bedeutung. Die Prüfung könne am effektivsten durchgeführt werden, wenn die Zuwendungsempfänger die nötigen Informationen vorbehaltlos erteilten und die Prüfung kooperativ begleiteten. Die Kooperation beruhe auf der Annahme, dass die im Prüfverfahren gewonnenen Erkenntnisse vertraulich behandelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der                           13 Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesministeriums und auf das gegen den Bundesrechnungshof gerichtete Verfahren 13 K 717/09 sowie die in diesem Verfahren beigezogen Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe                                                                                           14 Die Klage ist zulässig und begründet.                                                                         15 3 von 7                                                                                                        30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                       http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... Der Ablehnungsbescheid des BMZ der Beklagten vom 24. September 2008 in der Gestalt                            16 seines Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Informationsgewährung in Form der                              17 Übersendung von Kopien der jeweiligen Prüfberichte und Prüfungsvermerke einschließlich etwaiger Beanstandungen von der jeweils letzten Prüfung folgender Organisationen Friedrich-Ebert-Stiftung Konrad-Adenauer-Stiftung Hans-Seidel-Stiftung Heinrich- Böll-Stiftung Katholische Zentralstelle für Entwicklung Evangelische Zentralstelle für Entwicklung Deutsche Welthungerhilfe e.V., soweit nicht im Einzelfall Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) entgegenstehen. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe                        18 dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit nicht die Versagungsgründe der §§ 3 ff. IFG im Einzelfall entgegenstehen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das IFG findet hier grundsätzlich Anwendung. Der Kläger ist als natürliche Person nach § 1                    19 Abs. 1 Satz 1 IFG anspruchsberechtigt. Das BMZ ist im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen und bei ihr vorhandenen                           20 Prüfberichte und Prüfungsvermerke Behörde des Bundes im Sinne von § 7 Abs. 1 IFG und § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, insoweit allein verfügungsberechtigte Stelle und damit - vorbehaltlich gegebenenfalls vorliegender Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 1 a), § 5 oder § 6 IFG - auskunftsverpflichtete Stelle. Da das IFG auf eine eigenständige Definition des Begriffs der Behörde verzichtet, ist auf das                 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes zurückzugreifen, vgl. Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/4493, S. 7; allgemeine                             22 Auffassung, s. Schoch, IFG Kommentar, 2009, § 1 RNr. 78. Behörde ist nach § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung                           23 wahrnimmt. Damit unterfallen auch die Bundesministerien als oberste Bundesbehörden grundsätzlich dem Behördenbegriff. Maßgeblich ist ein funktionaler, weiter Behördenbegriff, durch den auch Maßnahmen der Legislativorgane und Gerichte erfasst werden, soweit sie als Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Negativ abgegrenzt soll der materielle Verwaltungsbegriff diejenigen staatlichen Tätigkeiten umfassen, die - wie hier - nicht Rechtsetzung und Rechtsprechung sind und ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben, Schoch, a.a.O., § 1 RNr. 78; Rossi, IFG Handkommentar, 2006, § 1 RNr. 40, 45;                                 24 Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 7. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder                    25 Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller (Satz 2) - wie hier - eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Die Beklagte kann dem Informationsbegehren des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten,                       26 dass der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG seinem Anspruch entgegenstehe. Nach § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn                        27 4 von 7                                                                                                        30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                         http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle haben könnte. Unter Angelegenheit der externen Finanzkontrolle ist die Prüfung der finanzwirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand durch von der geprüften Verwaltung unabhängige Einrichtungen zu verstehen, vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 10.                                                                28 Diese Tätigkeit nimmt im Zuständigkeitsbereich des Bundes der Bundesrechnungshof wahr.                          29 Es kann dahin stehen, ob die externe Finanzkontrolle im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe e IFG allein vom BRH und seinen Prüfungsämtern ausgeübt wird oder auch von anderen Bundesbehörden, denn jedenfalls fällt die von dem BMZ hier durchgeführte und den streitgegenständlichen Prüfberichten zugrundeliegende Prüftätigkeit nicht unter den Anwendungsbereich der externen Finanzkontrolle. Die folgt bereits aus dem Inhalt bzw. Zweck der von dem BMZ in den konkreten Fällen                             30 durchgeführten Kontrollen. Mit der Bewilligung von Zuwendungen, die im Regelfall durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich rechtlichen Vertrag erfolgt, übt das BMZ öffentlich rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne von § 1 VwVfG aus. Die vom BMZ nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften und Förderrichtlinien durchgeführten bzw. durchzuführenden Prüfungen dienen der Kontrolle der Einhaltung der in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen durch den Zuwendungsempfänger. Das Ergebnis dieser Prüfung ist unter anderem ausschlaggebend dafür, ob im Rahmen des Verwaltungsverfahrens etwaige Rückforderungsansprüche etwa durch einen (teilweisen) Widerruf des Zuwendungs- und den Erlass eines Rückforderungsbescheides gegenüber den Zuwendungsempfängern geltend zu machen sind. Es handelt sich damit um eine zuwendungsrechtliche Erfolgskontrolle, die ihren Ansatzpunkt in dem konkreten Zuwendungsfall hat und in das normale Verwaltungs(kontroll)verfahren eingebettet ist, während Gegenstand der Prüfung durch den BRH die Haushalts- und finanzrechtliche Kontrolle ist, die darauf abzielt die Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Prüfungsordnung des Bundesrechnungshofes (PO-BRH). Letztere Kontrolle kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BHO zwar bei dem Zuwendungsempfänger erfolgen. Dieser ist jedoch - anders als bei den Prüfungen des BMZ - nicht Adressat der Prüfung durch den BRH, denn geprüfte Stelle ist in diesen Fällen der Zuwendungsgeber, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 PO-BRH, hier also das BMZ selbst. Ihr gegenüber wird festgestellt, ob sie die ihr obliegenden Kontrollaufgaben hinsichtlich der Verwendung und des Erfolges der Zuwendung ordnungsgemäß wahrgenommen hat. Hierzu gehören unter anderem die Fragen, ob die Prüfung des Zuwendungsempfängers in angemessener Zeit durchgeführt wurde, die Vorlagefristen für Nachweise und Belege eingehalten und ggfs. fehlende Belege zeitnah angefordert sowie ob vorgesehene Sanktionsmaßnahmen ergriffen wurden. Darüber hinaus ist die Stellung der Außenrevision des BMZ nicht mit der des BRH und seiner                      31 Prüfungsämter zu vergleichen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der organisatorischen Aufstellung als auch bezüglich der Zielrichtung der Kontrolltätigkeit. So ist die Außenrevision in einem Referat des BMZ angesiedelt, das lediglich Teil eines weniger hierarchisch untergliederten Abteilungsstranges als die restlichen Abteilungen dieses Ministeriums ist. Sie ist - anders als der BRH - weder auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben noch innerhalb der Struktur des BMZ unabhängig, sondern selbstverständlich den Weisungen der Abteilungsleitung und des Ministers unterworfen. Unabhängig davon, dass schon keine Angelegenheit der externen Finanzkontrolle vorliegt,                         32 hat die Beklagte darüber hinaus nicht nachvollziehbar dargelegt, inwieweit sich das Bekanntwerden der Informationen nachteilig auf die externe Finanzkontrolle auswirken kann. 5 von 7                                                                                                          30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                       http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... Zwar ist der Begriff "nachteilige Auswirkungen" nach dem Wortlaut und der Systematik der übrigen Versagungsgründe weit zu verstehen und es ist im Gegensatz zu den in Nrn. 2, 4 oder 6 genannten Ausschlussgründen eine Beeinträchtigung, Gefährdung oder Schädigung des Schutzgutes nicht zwingend erforderlich. Das Tatbestandsmerkmal "nachteilige Auswirkungen" verlangt aber, da es sich bei § 3 Nr. 1 IFG um einen Ausnahmetatbestand zu § 1 Abs. 1 IFG handelt, dass eine (mögliche) Belastung nicht pauschal, sondern bezogen auf den Einzelfall von der anspruchsverpflichteten Stelle dargelegt wird. Die auf den Einzelfall bezogenen Gründe müssen zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützten Informationen möglich sind; sie sind aber in Form einer nachvollziehbar begründeten, durch konkrete Fakten untermauerten Prognose darzulegen, vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A                           33 1832/09 -, juris, zu § 3 Nr. 1 Buchstabe d IFG für Berichte nach dem KWG. Dies ist hier nicht geschehen. Die Behauptung, dass sich die Herausgabe der Informationen                     34 negativ auf die Kooperationsbereitschaft der Zuwendungsempfänger bei den Prüfungen seitens des BMZ auswirken könne und damit die behördliche Aufgabenwahrnehmung erschwert werde, ist nicht durch nachvollziehbare Beispiele belegt und überdies bereits deshalb nicht plausibel, weil die Zuwendungsempfänger schon auf Grund der Nebenbestimmungen ihres Zuwendungsbescheides bzw. -vertrages zur Vorlage der entsprechenden Nachweise und zur Mitwirkung verpflichtet sind. Die hier erfolgte allgemeine Berufung auf die Erschwerung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung und allgemeine Anhaltspunkte für einen möglichen Rückgang der Kooperationsbereitschaft der zu prüfenden Organisationen genügt den Anforderungen jedoch nicht. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 3 Nr. 7 IFG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift                        35 besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich (von der Behörde) erhobener oder (an die Behörde) übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten - des Informanten oder Hinweisgebers - an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrages auf Informationszugang noch fortbesteht. Informationen sind "vertraulich", wenn sie nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Um eine vertrauliche Behandlung der Information zu erreichen, genügt es nicht, dass allein der Informationsgeber den Zugang der Öffentlichkeit verwehren möchte. Vielmehr bedarf es einer Übereinstimmung mit dem Informationsnehmer darüber, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird. Die Einigung über die vertrauliche Behandlung der Information kann ausdrücklich erfolgen; sie kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, Schoch, a.a.O., § 3 RNr. 192 m.w.N..                                                                          36 Hier sind Anhaltspunkte für das Vorliegen einer entsprechenden Vertraulichkeitsabrede                         37 bezüglich der in Frage stehenden Informationen zwischen dem BMZ und den jeweiligen Zuwendungsempfängern bzw. anderen Hinweisgebern weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass dem geltend gemachten Anspruch Ausschlussgründe, die                        38 nicht unter § 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 5 oder § 6 IFG fallen, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und von der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten auch nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.                                                           39 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr.                     40 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage, ob die von dem BMZ durchgeführten                                41 Prüfungen als Maßnahmen der "externen Finanzkontrolle" im Sinne des § 3 Nr. 1 Buchstabe 6 von 7                                                                                                        30.12.2011 08:39
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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 676/09                  http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_koeln/j2010/13_K_676_09urte... e IFG anzusehen sind, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. 7 von 7                                                                                                   30.12.2011 08:39
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