Information

Aktenzeichen
7 K 1496/09
Datum
26. März 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main am 26. März 2010

7 K 1496/09

Streitig ist der Informationszugang zu Angaben über bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorhandene meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontrollaufgaben zur Verweigerung des Informationszugangs nicht ausreichen. Das betroffene Unternehmen unterliegt trotz seines Sitzes außerhalb der Europäischen Union den Veröffentlichungspflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz. Es kommt nicht darauf an, ob es diese Regeln tatsächlich einhält. Alleine dadurch, dass diese Regeln vorsehen, sich die streitgegenständlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu verschaffen, ergibt sich, dass diese nicht Gegenstand der Verschwiegenheitspflicht der Beklagten sind. Das Urteil ergeht im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. (Quelle: LDA Brandenburg)

/ 20
PDF herunterladen
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 7 K 1496/09.F                                 Abschrift Verkündet am: 26.03.2010 L. S. Frömelt Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren der Firma A., , A-Straße, A-Stadt Klägerin, Proz.-Bev.:      Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, -- gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vertreten durch den Präsidenten, Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, -- Beklagte, wegen           Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
1

-2- hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main durch Vors. Richter am VG Dr. Huber Richterin am VG Ottmüller Richter am VG Tanzki ehrenamtlicher Richter Wolfgang Alster ehrenamtllche Richterin Gloria Schieback aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2010 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 08.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 05.05.2009 rechtswidrig war, soweit der Klägerin der von ihr begehrte Informationszugang verweigert wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- streckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. T A T B E S T A N D Die Klägerin begehrt auf dem Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass die mit der zunächst erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, da die Klägerin als Aktionärin der an der Bör- se in Frankfurt am Main zum Handel zugelassenen Aktiengesellschaft Firma A. mit Sitz in nicht EU/EWR-Staat einen Anspruch auf Information hinsichtlich der Identität derjenigen natürlichen oder juristischen Person habe, welche die gesetzlich vorgesehenen Stimm- rechtsschwellen durch Veränderung des auf sie entfallenden Aktienbesitzes an dieser AG über- oder unterschritten habe. Mit Schreiben vom 05.05.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im ff.:IFG) hinsichtlich der Überschreitung meldepflichti-
2

-3- ger Beteiligungen nach § 21 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (im ff.: WpHG) an der Akti- engesellschaft Firma A. (im ff.: Firma A.) seit dem 01.01.2007 durch einen Erwerber, der Firma B.. Weiterhin wurde um Auskunft gebeten, ob die Firma A. das jährliche Dokument nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (im ff.:WpPG) für die Jahre 2006 und 2007 bei der Beklagten hinterlegt habe. Mit Bescheid vom 10.09.2008 teilte die Beklagte mit, dass die Überschreitung der nach § 21 Abs. 1 WpHG meldepflichtigen Schwelle durch die Firma B. nicht mitgeteilt worden sei. Hinsichtlich weiterer Meldungen wurde mitgeteilt, dass nach § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligungen an der Firma A. nicht existieren würden, da es sich bei der Firma A. nicht um einen Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland handele. Allerdings seien Stimmrechtmit- teilungen von der A., Paris, Frankreich und Firma D., Paris, Frankreich, abgegeben wor- den, über die unterrichtet werde. Ferner habe eine weitere Person eine Stimmrechtsmittei- lung abgegeben. Von dieser Person liege jedoch keine Zustimmung vor, die betreffenden Informationen weiterzugeben. Das jährliche Dokument nach § 10 WpHG habe die Firma A. weder für 2006 noch 2007 bei der Beklagten hinterlegt. Hiergegen hat die Klägerin am 22.09.2008 Widerspruch eingelegt, den sie damit begründe- te, dass die uneingeschränkte Auskunft über alle Beteiligungen an der Firma A., welche der Beklagten nach § 21 WpHG mitgeteilt worden seien, erteilt werden müsse. Das Aus- kunftsinteresse der Klägerin überwiege das Geheimhaltungsinteresse eines Aktionärs. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang vorliegend durch § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. 8 Abs.1 WpHG, namentlich wegen der zu beachtenden Verschwiegenheitspflichten nicht zu erteilen sei. Der Informati- onszugang sei ferner wegen der zu befürchteten nachteiligen Auswirkungen auf die Kon- troll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten gemäß § 3 Nr. 1 d IFG nicht zu erteilen. Insbe- sondere sei der Geltungsbereich des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG vorliegend einschlägig. Der Aktionär, der die Stimmrechtsmeldung abgegeben habe, habe zudem ein Geheimhaltungs- interesse nach § 8 Abs. 1 WpHG aufgrund des Schutzes personenbezogener Daten. Per- sonenbezogene Daten seien nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche und
3

-4- sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person. Die Über- oder Unterschreitung bestimmter Stimmrechtsschwellen stelle als Bezifferung einer kon- kreten Beteiligungshöhe eines Aktionärs eine Angabe über dessen wirtschaftliche Verhält- nisse dar. Gleichermaßen verhalte es sich mit seiner Identität. Es handele sich folglich um personenbezogene Daten. Dieses schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse des Aktionärs bestehe auch wegen des Umstandes, dass die Firma A. kein Inlandsemittent und daher nicht meldepflichtig nach § 21 Abs. 1 WpHG sei. § 2 Abs. 7 WpHG bestimme, dass Inlandsemittent sei, wer die Bun- desrepublik Deutschland als Herkunftsstaat habe. Dies sei bei der Firma A. nicht der Fall und eine Ausnahme liege nicht vor. Zwar könnten Emittenten aus Drittstaaten nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 b WpHG die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat haben, wenn die Wertpapiere auf einem Markt nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 c WpHG zugelassen seien und das jährliche Dokument nach § 10 Wertpapierprospektgesetz (im ff.: WpPG) zu hinterlegen sei. In richtlinienkonformer Auslegung des § 10 WpPG bestehe diese Pflicht nur für Emittenten, deren Herkunftsland die Bundesrepublik Deutschland sei. Ein Wahlrecht nach § 2 Nr 13 c WpPG stehe dagegen nur solchen Emittenten zu, die seit Inkrafttreten des WpPG einen Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt im Inland gestellt hätten. Die Firma A., die bereits vor dem Inkrafttreten des WpPG zum Handel an einem organisier- ten Markt zugelassen gewesen sei, habe die Möglichkeit, in den Genuss der Übergangs- bestimmung nach § 31 WpPG zu kommen, wie es die Bestimmungen in § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG vorsehe, nicht genutzt. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs.1 Satz 2 WpPG seien ersichtlich nicht erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland sei daher nicht der Her- kunftsstaat; ein jährliches Dokument nach § 10 WpPG sei daher nicht zu hinterlegen. Die Beklagte könne eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Klägerin und dem betroffenen Geheimhaltungsinteresse gemäß § 5 IFG nicht vornehmen, da der Infor- mationszugang von dem absoluten Ausschlusstatbestand des § 3 IFG erfasst und eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen nach § 8 Abs 1 WpHG nicht vorzunehmen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 04.06.2010 Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten erstrebte, sie über alle Beteiligungen an der Firma A., welche der Beklagten gemäß § 21 WpHG mitgeteilt worden seien, zu unterrichten. Nach Klageerhebung und mit
4

-5- Schreiben vom 17.09.2009 teilte die Beklagte mit, dass diejenige Aktionärin, die bislang ihre Zustimmung zur Weitergabe der mit dem ursprünglichen Auskunftsschreiben begehr- ten Information nicht erteilt habe, ihre Zustimmung zur Weitergabe gegeben habe. Es wur- de eine differenzierte Auskunft über die auf diese Aktionärin entfallenden – nach Auffas- sung der Beklagten nicht meldepflichtigen - Stimmrechtsveränderungen gemäß § 21 WpHG erteilt. Die Klägerin verfolgt ihre Klage auf dem Wege der Fortsetzungsfestellungsklage weiter, deren Zulässigkeit sie insbesondere aus der in der Rechtsauffassung der Beklagten be- gründeten Wiederholungsgefahr nicht rechtzeitiger Information bei künftigen Anfragen her- leitet. Die Klägerin will in diesem Zusammenhang festgestellt wissen, dass die Beklagte zur Mitteilung der ihr bekanntgegebenen Beteiligungsquoten auch ohne die Zustimmung der Meldepflichtigen verpflichtet sei. In der Sache führt sie aus, dass die Klägerin an der Firma A. als Aktionärin beteiligt sei. Die Firma A. sei eine Gesellschaft mit Sitz in nicht EU/EWR-Staat, deren Aktien aus- schließlich im regulierten Markt an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main zum Handel zugelassen seien. Die Erstemission der Aktien der Firma A. habe im Februar 2000 stattge- funden. Auf ihrer Website habe die Firma A. ein jährliches Dokument im Sinne des § 10 WpPG für das Geschäftsjahr 2006 veröffentlicht. Zum Rechtlichen führt die Klägerin aus, dass die Beklagte den Informationszugang nicht unter Verweis auf § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 8 Abs. 1 WpHG habe verweigern dürfen. Denn die Überschreitung der Meldeschwellen bei der Firma A. seien gemäß § 21 Abs 1 WpHG mel- depflichtig und gemäß § 26 Abs. 1 WpHG veröffentlichungspflichtig gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Firma A. um einen Emittenten mit Herkunftsstaat Deutschland. Auf das Einverständnis der Aktionäre der Firma A. mit der Mitteilung komme es daher nicht an. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, welches dem Auskunftsinteresse der Klägerin entgegenstehen könnte, bestehe nicht. Ausschlaggebend hierfür sei der Umstand, dass die Firma A. einzig und allein an dem re- gulierten Markt in der Bundesrepublik Deutschland zum Handel zugelassen sei. Insofern sei die Übergangsbestimmung in § 30 WpPG im Lichte der Richtlinie 2003/71/EG des Eu-
5

-6- ropäischen Parlaments und des Rats vom 04.11.2003 (Prospektrichtlinie) und der Richtli- nie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15.12.2004 (Transpa- renzrichtlinie) auszulegen, die insbesondere mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG vom 15.12.2004 in das nationale Recht transformiert worden seien. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass allein in der deutschen Übersetzung der Prospektrichtli- nie in Art. 30 Abs. 1, welcher die sogenannten Altemittenten mit Sitz in einem Drittstaat betreffe, diese „die für sie zuständige Behörde wählen können und der zuständigen Behör- de des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedsstaats ihre Entscheidung bis zum 31.12.2005 mitteilen“ könnten. Dagegen sähen die englische, französische, spanische und italienische Fassung der Prospektrichtlinie die aktivische Verbalform i.S.v. „bestimmen“ oder „werden bestimmen“ bzw. „werden wählen“ vor. Dies spreche überzeugend dafür, dass aus dem Wahlrecht eines Emittenten, der nur an einem geregelten Markt der Europä- ischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen sei, eine Wahlpflicht werde, da nur auf diese Weise der Information der Marktteilnehmer, der Kontrolle der Emit- tenten und der Transparenz großer Kapitalbewegungen Genüge getan werden könne. Die- se Merkmale träfen auf die Firma A. zu. Bei richtlinienkonformer Auslegung träfe sie Mel- de- und Informationspflichten, da sie unter den Anwendungsbereich des § 21 WpHG falle. Aus dem Verhalten der Firma A. ergebe sich zudem, dass sie stillschweigend die Bundes- republik Deutschland als Herkunftsmitgliedsstaat gewählt habe, denn sie habe auf ihrer Website ein jährliches Dokument gemäß § 10 WpPG für das Jahr 2006 veröffentlicht. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5.9.2009 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als dem Auskunftsbegehren nicht stattgegeben wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist nach Erteilung der beantragten Auskunft der Fortsetzungsfeststellungskla- ge entgegengetreten und hält sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig.
6

-7- Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkret glaubhaft gemacht worden. Es sei ungewiss, ob Meldeschwellen in Zukunft überschritten würden und ob der betreffende Aktionär eine Zustimmung zur Informationserteilung verweigern würde. Die Klägerin verkenne, dass eine Auskunftserteilung immer gesetzeskonform nach dem Infor- mationsfreiheitsgesetz erfolge, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen würden. Der Feststellungsantrag vermenge zudem die Frage, ob auf die Firma A. und ihre Aktionä- re § 21 WpHG Anwendung finde mit spezifischen Fragen des Informationsfreiheitsgeset- zes. Es sei zu beachten, dass bei der Anwendung des § 21 WpHG auf die Firma A. aller- dings ein neuer Versagensgrund für den Informationsanspruch hervorgebracht würde. Überschreitungen oder Unterschreitungen nach § 21 WpHG seien nach § 26 WpHG zu veröffentlichen, so dass in diesem Falle jedenfalls § 9 Abs. 3 IFG greife. Dies mache deut- lich, dass das Feststellungsinteresse der Klägerin primär auf die Klärung ziele, inwieweit die Firma A. dem Regime des § 21 WpHG unterfalle. Hinsichtlich eines solchen Interesses sei der Antrag der Klägerin aber nicht zulässig, da ein individueller subjektiver Anspruch, der mit den betreffenden Regelungen im WpHG und WpPG verfolgt werde, nicht bestehe. Mit einem von der Klägerin zulässigerweise verfolgten Feststellungsantrag könnten jeden- falls keine rechtlichen Fragen geklärt werden, die außerhalb des Informationsfreiheitsge- setzes ihren rechtlichen Grund hätten. Hierzu sei aber festzustellen, dass die Regelungen in § 21 WpHG und WpPG auch unter Berücksichtigung der angeführten Europäischen Richtlinien nicht auf die Firma A. anzuwenden seien. Für Altemittenten wie die Firma A. sei vielmehr eine Regelungslücke gegeben. Diese könne nicht geschlossen werden, weil dies der Vorbehalt des Gesetzes verbiete. Schließlich sei der Verstoß gegen Meldepflichten bußgeldbewehrt, für ein Einschreiten der Aufsichtsbehörden gebe es aber keine gesetzli- chen Grundlagen. Soweit die Klägerin die inzidente Prüfung der Anwendbarkeit dieser Re- gelungen auf die Firma A. geltend mache, führe auch dies nicht zu einem ausreichenden Feststellungsinteresse, da die Beklagte bei jedem erneuten Antrag auf entsprechenden Informationszugang die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 8 WpHG beachten müsse. Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behörden- akte der Beklagten und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2010 Bezug genommen.
7

-8- E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag mit dem Inhalt festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.5.2009 rechtswidrig war, ist bei der ursprünglich anhängig gewordenen Verpflichtungsklage in ent- sprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, sofern sich die ur- sprüngliche Verpflichtungsklage erledigt hat und die Klägerin ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides hat. Die ursprünglich von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erledigt, weil die Beklagte die von der Klägerin begehrte Informa- tion, welche natürliche oder juristische Personen eine der nach § 21 Abs. 1 Wertpapier- handelsgesetz – WpHG – festgelegten Meldeschwellen überschritten hat, nach Anhängig- keit der Verpflichtungsklage gegeben hat. Mithin hat sich die Hauptsache erledigt, denn die begehrte Information ist tatsächlich erfolgt. Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin nach gebotener Umstellung ihres Antrages hinreichend dargetan an der Fortsetzung des Klageverfahrens und an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide ein besonderes Interesse hat. Dieses Feststellungsinteresse beruht darauf, dass die Beklagte die Information, die zur Erledigung der Verpflichtungsklage geführt hat, aufgrund der eingeholten Zustimmung der betreffenden juristischen Personen, welche eine der in § 21 Abs. 1 WpHG festgelegten Meldeschwellen überschritten hat, weitergegeben und sich dabei auf den Rechtsstand- punkt gestellt hat, auch in künftigen Fällen einschlägige Informationen nur mit Zustimmung zu erteilen. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergibt sich das rechtlich beachtliche Fortset- zungsfeststellungsinteresse der Klägerin aus einer Wiederholungsgefahr. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass ihr zwei weitere, neue und einschlägige Meldungen vorliegen würden, welche sie bei einer entsprechenden Anfrage und Einholung der Zustimmung der Erwerber in dem gleichen wie bisher geübten Verfahren weiterleiten würde.
8

-9- Aus diesem Lebenssachverhalt, den eigenen Angaben der Beklagten und auch aus der Natur der Sache, die dahingehend zu beschreiben ist, dass die entsprechenden Über- schreitungen oder Unterschreitungen der Meldeschwellen zwar schwankend sind, jedoch immer wieder auftreten können, ist eine hinreichend konkrete und sachtypisch auch kausa- le Wiederholungsgefahr vorliegend gegeben. Das zur Verfolgung einer Fortsetzungsfest- stellungsklage notwendige Feststellungsinteresse liegt demnach vor. Die Klage ist auch gegründet. Zur Überzeugung der Kammer kann festgestellt werden, dass der Bescheid der Beklagten vom 8.9.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 5.5.2009 rechtswidrig war, weil der Klägerin die begehrte Information nicht gegeben wurde. Zunächst ist festzustellen, dass vorliegend dem Informationszugang nicht der Ausschluss- grund des § 3 Nr. 1 d IFG entgegensteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 d IFG nicht vor. Danach besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Auf- sichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.1.2008 (Az.: 7 E 2380/06(V), NVwZ 2008, S. 1384) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der u. a. der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufga- ben der Finanzaufsicht insoweit keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vor- gesehen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die im Informationsfreiheitsgesetz insbesondere in den §§ 4 bis 6 IFG vorgesehenen weiteren Vorkehrungen zum Schutz öffentlicher und pri- vater Interessen als ausreichend erachtet, um die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu er- halten. Von der Beklagten ist nicht in überzeugender Weise dargetan worden, inwieweit im zu entscheidenden konkreten Fall eine vollständige oder partielle Freigabe der vom Kläger begehrten Information geeignet wäre, sich nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Beklag- ten auszuwirken. Insofern hätte nach Maßgabe der bisherigen Darlegungen die Beklagte substantiiert darlegen müssen, inwieweit durch den Zugang zu der betreffenden Informati- on nachteilige Auswirkungen auf ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben zu gewärtigen seien.
9

- 10 - Ein Verweis auf nicht von vornherein auszuschließende abstrakt gegebene nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Beklagten reicht demgegenüber nicht aus, um der Klägerin den begehrten Informationszugang zu verwehren (vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschluss vom 2.3.2010 – 6 A 1832/09, sowie Urteil des Verwaltungs- gerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 – 7 K 2282/08.f(3)). Die Beklagte konnte sich vorliegend bei der Verweigerung des Informationszugangs ohne Zustimmung des Erwerbers von Aktien an der Firma A. auch nicht auf den Ausschlusstat- bestand des § 3 Nr. 4 IFG stützen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Infor- mationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Ver- schlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegt. Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beklagte auf ihre Verschwiegenheitspflicht ge- mäß § 8 WpHG. Nach dieser Norm dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (Satz 1). Nach Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsa- chen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsa- chen zuständige Gerichte (Nr. 1), an kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen im Einzelnen aufgeführte Fi- nanztitel durch spezifische juristische Personen oder besonders beauftragte Personen ge- handelt werden, betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen (Nr. 2), an Zent- ralbanken, das Europäische System der Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden sowie an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind (Nr. 3) an mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Wertpapierdienstleistungsunterneh- mens eines organisierten Marktes oder des Betreibers eines organisierten Marktes befass-
10

Zur nächsten Seite