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Aktenzeichen
2 A 134.08
Datum
29. Januar 2010
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Januar 2010

2 A 134.08

Der Antrag auf Informationszugang richtete sich auf Informationen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Notizen hatte dieser bereits vernichtet. Eine Aufzeichnung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes erfordert irgendeine Form der Verkörperung; bloße Gedanken einzelner Bedienster sind noch keine amtlichen Aufzeichnungen. Die Rückausnahme des Gesetzes zur Zulässigkeit der Offenbarung von Namen und Büroanschrift der "Bearbeiter" lässt sich nicht auf die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben eingeschaltete Private übertragen. Sie beschränkt sich auf Daten von Amtsträgern, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Außerdem ist durch die Offenlegung der Identität des Vertrauensanwalts eine Nachhaltige Beeinträchtigung der Zusammenarbeit sowie seiner Tätigkeit als Anwalt zu befürchten, so dass die Geheimhaltungsinteressen das Informationsinteresse überwiegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

VG 2 A 134.08 Verkündet am 29. Januar 2010

Wolter Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL In der Verwaltungsstreitsache

Prozessbevollmächtigter:

g e g e n

Im Namen des Volkes Kläger,

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, Referat 505, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin, Beklagte,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2010 durch

den Richter am Verwaltungsgericht Richard, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Gamp, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Winkelmann, die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter

für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger begehren von der Beklagten im Wesentlichen die Gewährung des Zugangs zu - sie betreffenden - Aufzeichnungen des in Berg-Karabach tätigen Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft Eriwan.

Im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens der Kläger versuchte die Berliner Ausländerbehörde bei der aserbeidschanischen Botschaft Pässe für die Kläger zu besorgen; der Ausländerbehörde lag lediglich der sowjetische Inlandspass der Klägerin zu 2. vor. Dieser weist aus, dass der Pass am 5_ in M___, Berg-Karabach ausgestellt wurde und die Klägerin zu 2. mit dem Kläger zu 1. verheiratet ist. Die Botschaft Aserbeidschans konnte jedoch nicht bestätigen, dass die Kläger Staatsangehörige des Landes sind. Daraufhin wandte sich die Ausländerbehörde unter dem 4. April 2007 im Wege der Amtshilfe an die deutsche Botschaft in Eriwan/Armenien mit der Bitte um Prüfung, ob die Kläger womöglich die armenische Staatsangehörigkeit besäßen. Die deutsche Botschaft in Eriwan schaltete darauf einen Vertrauensanwalt in Berg-Karabach/Aserbeidschan ein, der die Echtheit des sowjetischen Inlandspasses der Klägerin zu 1. sowie die Eintragung der Eheschließung in den Registern von Berg-Karabach überprüfen sollte. Am 7. Mai 2007 teilte die Botschaft der Ausländerbehörde per E-Mail mit, dass der Vertrauensanwalt die Kopie des Passes der Passbehörde in Martakert vorgelegt und die Eheschließung durch eine Nachfrage beim zuständigen Standesamt überprüft habe. Darüber hinaus habe er alle "staatlichen Register" auf die angegebenen Personalien prüfen lassen. Die Passbehörde habe dabei festgestellt, dass es sich bei dem gegenständlichen Pass um eine Fälschung handle. Auch die Eheschließung könne nicht verifiziert werden.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Juni 2008 beantragten die Kläger bei dem Auswärtigen Amt 1. diejenigen Informationsträger in Kopie an sie zu übersenden, aus denen sich die vollständigen Vorgänge der Botschaft Eriwan ergäben und 2. diejenigen Informationsträger in Kopie zu übersenden, aus denen sich die Grundlagen der in der E-Mail vom 7. Mai 2007 erwähnten Ermittlungen ergäben, hilfsweise die Grundlagen abschließend, vollständig und substantiiert mitzuteilen sowie mitzuteilen, ob hinsichtlich solcher Ermittlungen Aufzeichnungen bestünden und wann und wo der zuständige Botschaftsmitarbeiter auf welche Weise von solchen Grundlagen Kenntnis erlangt habe.

Mit Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 11. August 2008 gewährte die Beklagte, den Zugang zum elektronischen Datenverkehr zwischen der Ausländerbehörde Berlin, der deutschen Botschaft in Eriwan und dem Vertrauensanwalt in Berg-Karabach. Dabei wurden der Name und die Anschrift des Vertrauensanwalts der Botschaft durch Schwärzung unkenntlich gemacht, da dieser mit der Weitergabe seiner Daten nicht einverstanden und Vertraulichkeit zugesichert worden sei.

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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 27. August 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, die Schwärzung des Namens und der Adresse des Vertrauensanwalts sei nicht gerechtfertigt. Zudem habe das Auswärtige Amt dem Informationsbegehren zu 2. nicht Rechnung getragen. Darüber hinaus wurden von den Klägern im Rahmen des Widerspruchsverfahrens neue Fragen zum Hergang und Hintergrund der im Wege der Amtshilfe durchgeführten Ermittlungen gestellt.

Mit Widerspruchsbescheid des Auswärtigen Amtes vom 10. November 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sie den Klägern die vorhandenen Unterlagen ausgehändigt habe. Die Handakte des Vertrauensanwalts beinhalte keine amtlichen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Anspruch auf die Beantwortung der im Widerspruchsschreiben gestellten Fragen bestehe nicht. Nichtsdestotrotz würden einige der Fragen beantwortet.

Die Kläger haben am 9. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie beantragen (sinngemäß),

die Beklagte im Wege der Verpflichtungsklage unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. November 2008 zu verpflichten, hilfsweise im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verurteilen, ihnen Zugang zu Name und Anschrift des in Berg-Karabach für die deutsche Botschaft Eriwan tätigen Vertrauensanwaltes sowie uneingeschränkten Zugang zu den sie betreffenden, im Zusammenhang mit der Anfrage der Berliner Ausländerbehörde vom 4. April 2007 stehenden amtlichen Informationen des Auswärtigen Amtes zu erteilen, einschließlich der Handakte des Vertrauensanwalts, der bei ihm vorhandenen Unterlagen, Gesprächsvermerke und Notizen. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus deren Gründen fest. Ergänzend trägt sie vor, es sei zwar davon auszugehen, dass der vertraglich mit der Ermittlungstätigkeit betraute Vertrauensanwalt einer Behörde gleichstehe und es sich bei seinen im Rahmen der Tätigkeit für die deutsche Botschaft Eriwan entstandenen Unterlagen um amtliche Informationen handele. Eine Herausgabe von Unterlagen des Anwalts sei jedoch nicht möglich. Eine aktuelle Anfrage der Deutschen Botschaft in Eriwan bei dem Vertrauensanwalt habe ergeben, dass dieser nicht mehr über Notizen oder sonstige Unterlagen verfüge, die die hier in Frage stehende Anfrage beträfen. Soweit entsprechende Notizen oder Unterlagen vorgelegen hätten, habe er sie, unmittelbar nachdem er der deutschen Botschaft Eriwan seinen Kenntnisstand mitgeteilt habe, vernichtet.

Auch die Preisgabe des Namens und der Anschrift des Vertrauensanwalts komme nicht in Betracht. Dieser habe darin nicht eingewilligt. Zwischen dem Vertrauensanwalt in Berg-

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Karabach und der Deutschen Botschaft in Eriwan bestehe vielmehr eine mündliche Abrede, wonach die Identität des Anwalts gegenüber Dritten nicht preisgegeben werde. Auch deshalb habe sie, die Beklagte, ein immenses Interesse daran, die Identität des Vertrauensanwaltes gegenüber Dritten nicht preiszugeben. Denn würde eine entsprechende Preisgabe vollzogen werden, hätte dies die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Rechtsanwalt zur Folge. Dieser müsste sonst befürchten, dass er seine Arbeit sowohl für die Deutsche Botschaft als auch als Anwalt darüber hinaus in Berg-Karabach nicht mehr ungestört vornehmen könne. Außerdem sei die Mitarbeit des Anwalts auch deshalb von besonderer Bedeutung für die Beklagte, da der Vertrauensanwalt im Grunde den einzigen Zugang des Auswärtigen Amtes nach Berg-Karabach darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig; die Kläger begehren Zugang zu Informationen, zu denen ihnen die Beklagte bei objektiviertem Verständnis (§§ 133, 157) des Bescheides des Auswärtigen Amtes vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides bislang keinen Zugang (durch Verwaltungsakt) gewährt hat. Eine Rechtsverfolgung im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. hierzu den - den Beteiligten bekannten - Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2009 - OVG 12 RM 3.09 - im Parallelverfahren VG 2 A 134.07 -) scheidet daher aus.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Der Anspruch darf zudem nicht nach den §§ 3 ff. IFG ausgeschlossen sein.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar handelt es sich bei dem Auswärtigen Amt bzw. der deutschen Botschaft Eriwan, soweit es um die Erledigung der hier in Frage stehenden Aufgaben geht, um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Auch kann zu

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Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft Eriwan einer Behörde gleichsteht, weil die Botschaft sich seiner zur Erledigung ihrer öffentlich-rechtlichen (Verwaltungs-) Aufgaben bedient hat. Soweit die Kläger über die bereits erteilten Informationen sowie Name und Anschrift des Vertrauensanwalts hinaus weitere - sie betreffende - Information der deutschen Botschaft Eriwan oder des von dieser eingeschalteten Vertrauensanwalts begehren, scheitert der Anspruch jedoch daran, dass entsprechende Informationen nicht existieren (1.). Soweit die Kläger Zugang zu Name und Anschrift des Vertrauensanwalts begehren, ist der Anspruch nach § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen (2.).

  1. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gewährt Zugang lediglich zu verkörperten und bei der Behörde vorhandenen amtlichen Informationen. Nach § 2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (Satz 1). Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (Satz 2).

Eine Aufzeichnung im Sinne des Gesetzes erfordert irgendeine Form der Verkörperung der Information. Dagegen ist die bloße Idee, der Gedanke oder das Wissen eines einzelnen Bediensteten mangels Verkörperung noch keine amtliche Aufzeichnung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. Rossi, IFG, 2006, § 2 Rn. 8). Daneben bezieht sich § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteile vom 10. Oktober 2007 - VG 2 A 102.06 -, juris Rn. 22, 20. November 2008 - VG 2 A 657.06 - NVwZ 2009, 856 f. und 12. Oktober 2009 - VG 2 A 20.08 - juris, Rn. 64, jeweils m. w. N.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 2. Oktober 2007 - OVG 12 B 9.07, OVG 12 B 12.07 - zu § 3 IFG Bln) grundsätzlich nur auf solche (verkörperten) amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, werden von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht erfasst. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, das auf die Möglichkeit gerichtet ist, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren, bzw. das Verhalten der Verwaltung zu kontrollieren. Vorhanden sind Informationen, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen.

Hieran fehlt es, soweit die Kläger über die bereits erteilten Informationen sowie Name und Anschrift des Vertrauensanwalts hinaus weitere - sie betreffende - Information der deutschen Botschaft Eriwan oder des von dieser eingeschalteten Vertrauensanwalts begehren. Die Beklagte hat insoweit - nach erneuter Rückfrage bei dem Vertrauensanwalt - vorgetragen, dass entsprechende Informationen weder bei ihr noch dem Vertrauensanwalt vorhanden sind. Die Kammer hat keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt dieses Vortrages zu zweifeln.

  1. Hinsichtlich der bei der Beklagten vorhandenen Aufzeichnung von Name und Anschrift des Vertrauensanwalts ist der Anspruch nach § 5 Abs. 1 IFG ausgeschlossen. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist grundsätzlich, ob deren Vorliegen von der informati-

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onspflichtigen Stelle plausibel dargelegt wird; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. Urteile der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - juris Rn. 21, und 22. Oktober 2008 - VG 2 A 114.07 - juris Rn. 17).

Nach § 5 Abs. 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder - woran es hier fehlt - der Dritte eingewilligt hat.

Bei dem Namen und der Anschrift des Vertrauensanwalts handelt es sich um personenbezogene Daten, d. h. nach der heranzuziehenden Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BDSG um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener).

Das Informationsinteresse der Kläger überwiegt nicht das schutzwürdige Interesse des Vertrauensanwalts am Ausschluss des Informationszugangs. Eine Abwägung ist hier nicht nach § 5 Abs. 4 IFG ausgeschlossen. Danach sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und telekommunikationsnummer von Bearbeitern, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Dieser Tatbestand greift hier nicht ein, da der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft Eriwan nicht "Bearbeiter" im Sinne der Vorschrift ist, dessen Name und Büroanschrift Ausdruck und Folge einer amtlichen Tätigkeit ist. Dies gilt selbst, wenn man davon ausgeht, dass er gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG einer Behörde gleichsteht. Denn der Vorschrift des § 5 Abs. 4 IFG liegt der Gedanke zugrunde, dass die aufgeführten Daten von Amtsträgern typischerweise nur die amtliche Funktion betreffen und nicht Ausdruck der Persönlichkeitsrechte des Bearbeiters sind mit der Folge, dass die fraglichen Daten nicht schutzbedürftig sind (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493, S. 14). Diese pauschale Annahme lässt sich jedoch nicht auf die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben eingeschalteten Privaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG übertragen, da diese trotz ihrer Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung selbst nicht Teil dieser Verwaltung werden.

Zu Gunsten der Kläger greift hier auch nicht die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 IFG ein. Danach überwiegt das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachver-

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ständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.

Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft Eriwan seine Stellungnahme zur Identität der Kläger bzw. zur Echtheit der von ihnen vorgelegten Dokumente in der Weise eines Gutachters oder Sachverständigen abgegeben hat. Hierfür spricht insbesondere, dass das von der Beklagten betonte langjährige Vertrags- und Vertrauensverhältnis mit dem Vertrauensanwalt und dessen Beauftragung ebenso wie der hier konkret in Frage stehende Auftrag ihren Grund in den besonderen Kenntnissen und dem Fachwissen des Vertrauensanwalts über Berg-Karabach und dessen Personenstandswesen haben. Seine gegenüber der Botschaft abgegebene Stellungnahme war daher - ebenso wie diejenige eines Sachverständigen oder Gutachters - Ausfluss dieses Fachwissens. Dem steht nicht entgegen, dass die Stellungnahme Tatsachenfeststellungen zum Inhalt hatte; denn dies ist durchaus typischer Gegenstand der Tätigkeit eines Sachverständigen oder Gutachters. Für deren Wesen ist entgegen der von dem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ferner geäußerten Auffassung ebenso unerheblich, ob und inwieweit die Stellungnahme der Öffentlichkeit oder lediglich einem begrenzten Personenkreis zugänglich werden soll.

Die Beklagte hat jedoch dargelegt, dass hier ein Ausnahmefall gegeben ist, in dem die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 IFG nicht greift und das Informationsinteresse der Kläger das schutzwürdige Interesse des Vertrauensanwalts am Ausschluss des Informationszugangs nicht überwiegt. Maßgebend dafür ist, ob der Dritte durch die Offenlegung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer Nachteile ausgesetzt würde (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/4493 S. 13 f.). So liegt der Fall hier, denn es ist hinreichend wahrscheinlich, dass eine Offenlegung der Identität des Vertrauensanwalts und der Tatsache, dass er mit der deutschen Botschaft Eriwan zusammenarbeitet, nicht nur zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung oder gar Beendigung seiner Zusammenarbeit mit der deutschen Botschaft Eriwan führte, sondern das Bekanntwerden seiner Ermittlungstätigkeit für eine ausländische Botschaft auch seine Arbeit als Anwalt in Berg-Karabach empfindlich stören könnte. Denn erfahrungsgemäß ist für die erfolgreiche Tätigkeit eines Anwalts eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den staatlichen Stellen des Landes, in dem er tätig ist, von erheblicher Bedeutung. Gegenüber diesem gewichtigen Interesse des Vertrauensanwalts hat das Informationsinteresse der Kläger zurückzutreten. Keiner Entscheidung bedarf daher, ob und inwieweit im Rahmen des § 5 Abs. 3 IFG auch öffentliche Interessen - hier der Beklagten an der Geheimhaltung der Identität des Vertrauensanwalts - zu berücksichtigen sind (dafür Rossi, IFG, 2006, § 5 Rn. 31; dagegen Schoch, IFG, 2009, § 5 Rn. 64).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124a VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe schriftlich oder in elektronischer Form darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

R ichard

Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Dr. Gamp Frau Ri'in VG Dr. Winkelmann ist wegen Urlaub gehindert, zu unterschreiben.

Richard

Ri/Wol.