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Aktenzeichen
4 LB 1/08
Datum
20. Januar 2010
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Umweltinformationsgesetz (Schleswig-Holstein)
Umweltinformationsgesetz (Schleswig-Holstein)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 20. Januar 2010

4 LB 1/08

Mit dem Beschluss wird das Verfahren eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2007 wird für unwirksam erklärt. (Quelle: LDA Brandenburg)

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Az.:     4 LB 1/08 12 A 37/06 BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache der … Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt … gegen das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig- Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte … Streitgegenstand:    Streitigkeiten nach dem UIG-SH hat der Berichterstatter des 4. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge- richts in Schleswig am 20. Januar 2010 beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. -2-
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Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 29.11.2007 ist unwirksam. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 VwGO entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist sogleich auszusprechen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2007 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es ent- spricht hier billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er voraussichtlich bei streitiger Entscheidung unterlegen wäre und er die Klägerin dementsprechend klaglos gestellt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). … Richter am OVG
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