Information
- Aktenzeichen
- 3 B 307/09
- Datum
- 13. November 2009
- Gericht
- Verwaltungsgericht Magdeburg
- Gesetz
- Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA)
Beschluss: Verwaltungsgericht Magdeburg am 13. November 2009
3 B 307/09
Ein Anspruch auf einstweilige Anordnung der Offenlegung des Entwurfs eines als Kopie des Originals bereits herausgegebenen Schreibens besteht nicht. Das Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt sieht zudem keine Verpflichtung vor, die an eine andere Stelle zurückgereichten Unterlagen zwecks Einsichtnahme zurückzuholen. (Quelle: LDA Brandenburg)
VERWALTUNGSGERICHT MAGDEBURG Az.: 3 B 307/09 MD BESCHLUSS In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Dr. A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellers, Proz.-Bev.: Rechtsanwälte A., B-Straße, A-Stadt, gegen dasC.,, C-Straße, C-Stadt, Antragsgegner, Streitgegenstand: Vorlage von Unterlagen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg - 3. Kammer - am 13.11.2009 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord- nung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.176,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anord- nung nach 8 123 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu verpflichten, ihm über sämtliche bei dem Antragsgegner vorhandenen amtlichen Informationen, insbesondere zu seinem Berufungsverfahren Sozialpsychiatrie der Hochschule C-Stadt-Stendal (FH), Zugang zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Nach $ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Nachteile zu verhindern. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen im Rahmen des gestellten Antrages, ob es eine einstweilige Anordnung erlässt und wel- che Regelung es damit im Einzelnen trifft. Das Gericht muss sowohl bei der Entschei- dung, ob es eine einstweilige Anordnung erlässt, als auch bei der Bestimmung ihres konkreten Inhaltes alle betroffenen öffentlichen und privaten Interessen des Antragstel- lers, des Antragsgegners und betroffener Dritter sowie die Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abwägen. Zu berücksichtigen sind bei der Entscheidung insbesondere die Nachteile und Schäden, die drohen, wenn die Anordnung ergeht bzw. nicht ergeht, Bedeutung und Dringlichkeit des in Frage stehenden Anspruches des Antragstellers, die Zumutbarkeit, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, das Maß einer eventuellen Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwür- diger Interessen Dritter sowie die Reparabilität oder Irreparabilität der für den An- tragsteller bzw. die Allgemeinheit oder Dritte möglicherweise entstehender Nachteile. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller gemäß $ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. 8 294 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Antragsteller, soweit inzwischen Akteneinsicht gewährt worden ist, hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen keinen Anordnungsgrund mehr. Das Gericht unterstellt aber zugunsten des Antragstellers im Hinblick auf den im Zivilprozess herrschenden Beibringungsgrundsatz, dass angesichts des am 18.11.2009 anstehenden Gerichtstermins beim OLG Naumburg ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht worden ist, soweit der Antragsteller nach seinem substantileren Vorbringen die mit Schriftsatz vom 6.11.2009 im Einzelnen aufgezählten Unterlagen (Entwurf des Schreiben vom 25.9.2009 sowie Protokolle des Fachbereichs- rates des Hochschulstandortes Stendal für die Zeit zwischen Januar 2002 bis Mitte 2003 sowie die Protokolle der Rehabilitations-Psychologie-Dozenten-Besprechung des Hochschulstandortes Stendal) benötigt und soweit diese derzeit noch fehlen sollten und soweit die mit gleicher Post übersandten Schreiben des Ministeriums nicht als die verlangten Entwürfe angesehen werden sollten. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Antragsteller aber hinsichtlich der vorerwähn- ten Dokumente zumindest keinen Anordnungsanspruch nach dem Informationszu- gangsgesetz glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des vorzulegenden Entwurfsschreibens für die E-Mail ist darauf zu verweisen, dass sich eine Kopie des Originalschreibens vom 27.9.2002 in den überreichten Beiakten befindet. Angesichts der Tatsache, dass maßgeblich für das Handeln des Antragsgegners das nach Außen an die Rechtsanwäl- te abgesandte Schreiben ist und Entwürfe gerichtsbekanntermaßen vielfach geändert werden, ist es unerheblich, welchen Inhalt dieser Entwurf genau hatte, unabhängig von der Frage, ob dieser Entwurf überhaupt noch bei dem Antragsgegner vorhanden ist. Hinzukommt auch noch, dass $ 2 Nr. 1 des Informationszugangsgesetzes des Landes -3-
Sachsen-Anhalt ausführt, dass Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vor- gangs werden sollen, nicht zu den amtlichen Informationen gehören und demgemäß auch sich darauf kein Auskunftsanspruch erstreckt. Soweit der Antragsteller schließlich die Herausgabe der Protokolle des Fachbereichs- rates des Hochschulstandortes Stendal für die betreffende Zeit zwischen Januar 2002 bis Mitte 2003 sowie die Herausgabe der Protokolle der Rehabilitations-Psychologie- Dozenten-Besprechung verlangt, hat er ebenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Auskunftsanspruch kann sich nur auf die Unterlagen erstre- cken, die bei dem Antragsgegner vorhanden sind. Wie dem Antragsteller von dem An- tragsgegner mit Schreiben vom 24.8.2009 mitgeteilt worden ist und am 13.11.2009 nochmals telefonisch von der zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners bestätigt worden ist, sind die Unterlagen zu dem Berufungsverfahren an die Hochschule C- Stadt-Stendal zurückgereicht worden. Eine Verpflichtung, diese Unterlagen zurückzu- holen, lässt sich dem Informationszugangsgesetz nicht entnehmen. Ungeachtet dieser Tatsache bestehen nach Auffassung des Gerichtes Bedenken gegen die Herausgabe der Unterlagen, wenn sie denn tatsächlich von Relevanz sein sollten, sofern noch (ge- genüber der Hochschule C-Stadt-Stendal) ein Herausgabeanspruch geltend gemacht wird, da es sich zweifellos um personenbezogene Daten handelt und diese lediglich unter Beachtung der 8 3 ff. Informationszugangsgesetz weitergegeben werden dürften. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller sich im Hinblick auf die Herausgabe der verlangten Protokolle mit einer Unkenntlichmachung der Informati- onen einverstanden erklärt hat, in denen Belange Dritter berührt werden und diese Informationen ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand unkenntlich gemacht werden könnten (vgl. insoweit auch 8 7 Abs. 2 des Informationszugangsgesetzes). Aus den vorgenannten Gründen war daher der Antrag mit der Kostenfolge aus $ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, zumal auch das Gericht keine Ansatzpunkte für die Anwen- dung des $ 155 Abs. 4 VwGO aufgrund der erst im Gerichtstermin erfolgten Vorlage der Unterlagen sieht. Auch dem Antragsgegner war aus den Gründen des Schriftsat- zes vom 27.10.2009, auf die das Gericht verweist, ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Anliegens zu gewähren, der hier nicht überschritten ist. Hinzu tritt noch die Tatsache, dass auch hier zweifellos Daten Dritter betroffen werden, so dass auch der entsprechende Antrag auf Akteneinsicht hätte begründet werden müssen (vgl. 8 7 Abs. 1 Satz 2 Informationszugangsgesetz). Die Streitwertfestsetzung folgt aus 88 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht orientiert sich dabei an der Höhe des Streitwertes im Zivilprozess und bewertet das Interesse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren mit 10 % des zivilrechtli- chen Streitwertes, mithin 3.176,00 €. Rechtsmittelbelehrung:
Die Streitwertfestsetz ung kann durch Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Breiter Weg 203 — 206, 39104 Magdeburg, angefochten werden, wenn der Beschwerdewert 200 € (zweihundert Euro) übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203 - 206, 39104 Magdeburg, einzulegen. Anträge und Erklärungen hinsichtlich der Streitwertbeschwerde können ohne Mitwir- kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstel- le abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mit- teilung des Beschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen- Mitteilung gilt der Be- schluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Im _ Übrigen (hinsichtlich der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzver- fahren) steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen den Beschluss die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen- Anhalt zu. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Be- schwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskos- tenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für -5-
Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingelei- tet wird. Als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht sind zugelassen: Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt und die in $ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO be- zeichneten Personen und Organisationen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih- nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftig- te mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; eine Vertretung ist auch durch entsprechend beschäftigte Diplom-Juristen im höheren Verwaltungsdienst zulässig. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des 8 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg und beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt können in allen Verfahren auch elektronische Dokumente nach Maß- gabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Oktober 2007 (GVBl. LSA S. 330), geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektroni- schen Rechtsverkehr bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Sach- sen-Anhalt vom 9. Februar 2009 (GVBl. LSA S. 44) eingereicht werden. Dr. Vetter Risse Kubon
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