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Aktenzeichen
26 K 5707/08
Datum
9. Oktober 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 9. Oktober 2009

26 K 5707/08

Der Beklagte hat Auskunft über den Fahrzeugtyp, die Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen CO2-Emissionen des emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens bezogen auf ein Serienfahrzeug ohne Sicherheitsausstattung zu erteilen. Nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des den Dienstwagen nutzenden Politikers sind durch die Erteilung einer solchen Auskunft nicht zu befürchten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                         Seite 1 von 6 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08 Datum:                   09.10.2009 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            26. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            26 K 5707/08 Tenor:                   Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 28. Juli 2008 verpflichtet, dem Kläger Auskunft zu geben über Typ, Modell, Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen Emissions-werte i.S. des § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV des hinsichtlich der CO2 Werte emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens des Be-klagten, bezogen auf ein nicht durch Sonderausstattung/ Sicher-heitsausstattung beeinflusstes Serienfahrzeug. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel-ben Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                 1 Der Kläger ist Geschäftsführer des Umweltschutzverbandes E e.V. mit Sitz in S.              2 Der Verband publiziert u.a. eine vergleichende Darstellung über die Motorisierung der Dienstwagen deutscher Spitzenpolitiker, die in der Fachzeitschrift E1 sowie unter www.e1.de veröffentlicht wird. Unter dem 16. Juli 2008 wandte sich der Kläger unter Bezugnahme auf eine                    3 vorangegangene durch den Beklagten ablehnend beschiedene entsprechende Anfrage des E e.V., in der dieser Auskunft über Typ, Modell, Baujahr, Motorleistung, Höchstgeschwindigkeit und/oder die spezifischen CO2Emissionen der Dienstwagen des Beklagten begehrt hatte, an diesen und begehrte nunmehr die Erteilung der entsprechenden Auskunft an seine Person. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                       Seite 2 von 6 Mit Bescheid vom 28. Juli 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der           4 nachgesuchten Auskunft ab. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus: Der Antragsgegen-stand stelle eine vorhandene amtliche Information i.S. des § 4 Abs. 1 IFG NRW dar. Das Bekannt werden der Information würde aber die Arbeit der Polizei und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S. des § 6 Buchst. a) IFG NRW beeinträchtigen. Auswahl und Ausstattung seiner Dienstfahrzeuge seien Teil eines bestehenden Sicherheitskonzeptes. Würden Typ und Ausstattung der Dienstfahrzeuge öffentlich bekannt, würde die Gefährdungslage erhöht, weil die Identifikation der Dienstwagen erleichtert würde. Die Stärke der Motorisierung, die Höchstgeschwindigkeit und die spezifischen CO2Emissionen ließen zudem sicherheitsrelevante Rückschlüsse auf die Fahreigenschaften der Dienstwagen zu. Der Antrag auf Auskunft zu den CO2Emissionen sei auch gem. § 2 Abs. 1 UIG NRW zulässig, jedoch nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG abzulehnen. Mit der Bekanntgabe der CO2Emissionen würde insbesondere offenbar, über welche Motorisierung seine Dienstwagen verfügten. Dies erhöhte die Gefahrenlage. Auch könne aus dieser Information auf die Panzerung geschlossen werden, da eine solche eine erhebliche Gewichtserhöhung des Fahrzeuges mit sich bringe und deshalb eine erhöhte Motorisierung erforderlich mache. Sein Leben und seine Gesundheit überwögen aber das öffentliche Interesse an der Kenntnis der konkreten Emissionsdaten eines spezifischen Fahrzeuges der Flotte der Landesregierung. Der Kläger hat am 12. August 2008 die vorliegende Klage erhoben und mit der               5 Klageschrift zunächst beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom                         6 28. Juli 2008 zu verurteilen, ihm eine Auskunft zu geben über Typ, Modell, Baujahr, Höchstgeschwindigkeit und die CO2Emissionswerte der aktuellen Dienstwagen des Beklagten, hilfsweise,                                                                         7 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom                         8 28. Juli 2008 zu verurteilen, ihm Auskunft zu geben über Typ, Modell, Baujahr, Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen CO2Emissionswerte (im Sinne des § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV) der aktuellen Dienstwagenmodelle des Beklagten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger den vg. Hauptantrag                   9 zurückgenommen und nur noch beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom                     10 28. Juli 2008 zu verpflichten, ihm Auskunft zu geben über Typ, Modell, Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen CO2Emissionswerte i.S. des § 2 Nr. 6 Pkw-EnVKV des hinsichtlich der CO2Werte emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein- Westfalen, bezogen auf ein nicht durch Sonderausstattung/Sicherheitsausstattung beeinflusstes Serienfahrzeug. Zur Begründung dieses im wesentlichen dem in der Klageschrift formulierten               11 Hilfsantrag entsprechenden, jedoch nunmehr auf ein nämlich das http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                       Seite 3 von 6 emissionsträchtigste regelmäßig genutzte Dienstfahrzeug beschränkten Antrages macht der Kläger im wesentlichen geltend: Die nachgesuchten Informationen dienten einem Vergleich der Emissionswerte der Dienstwagen deutscher Politiker. Die Werte der Serienfahrzeuge ließen diesen Vergleich zu. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG. Der von dem Beklagten herangezogene Ablehnungsgrund nach §§ 2 S. 3 UIG NRW, 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG liege nicht vor. § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG erfordere in der gebotenen engen Auslegung eine ernsthafte konkrete Gefährdung eines bedeutsamen Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit. Aus den CO2Werten der Dienstwagen des Beklagten ließen sich aber keine Rückschlüsse auf sicherheitsrelevante Bauteile oder das Fahrverhalten ziehen. Denn ohne Kenntnis der Details des Motors oder der Motorleistung könne man aus den nackten CO2Werten sowie den anderen erbetenen Auskünften nicht auf die Beschleunigungsleistung oder eine Panzerung des Wagens schließen. Jedenfalls sei aber nicht ersichtlich, wie diese Informationen die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnten. Es sei nicht erkennbar, auf welche Weise die Informationen einem potenziellen Attentäter nützlich sein könnten. Jedenfalls bestehe aber eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 S. 1 2. Hs. UIG, da das öffentliche Interesse an der Information überwiege. Durch den Anspruch auf die Information solle das Umweltbewusstsein der Bürger geschärft und damit letztlich der Umweltschutz verbessert werden. Zudem sollten behördliche Entscheidungsprozesse offen und transparent gemacht werden. Das Thema CO2Reduktion bewege seit vielen Monaten die Öffentlichkeit. Politiker hätten hier eine Vorbildfunktion. Der Beklagte beantragt,                                                                  12 die Klage abzuweisen.                                                             13 Zur Begründung macht er bezogen auf das noch aufrechterhaltene Begehren                  14 des Klägers im wesentlichen geltend: Das Informationszugangsbegehren sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht begründet. Er sei hinsichtlich möglicher terroristischer Anschläge als gefährdete Person eingestuft. Zur Wahrung seiner Sicherheit sei ein umfassendes Sicherheitskonzept erstellt worden, das auch seine Dienstfahrzeuge einschließe. Würde eine der vom Kläger begehrten Informationen der Veröffentlichung zugänglich gemacht, würde dies die Vorbereitung und Planung eines Anschlages nachhaltig erleichtern. Der Dienstwagen sei sowohl Transport- und Fluchtmittel als auch Zufluchtsort im Bedrohungsfall. Die mit Blick hierauf vorhandene besondere und bisher geheim gehaltene Ausstattung würde im Falle der begehrten Informationserteilung teils unmittelbar, teils mittelbar offenbart. Ziel eines Schutzes vor Anschlägen müsse jedoch sein, die Ungewissheit hinsichtlich der Beschaffenheit und Eigenschaften seines Dienstwagens so groß wie möglich zu halten. Nach alledem sei ein auf das IFG NRW gestützter Anspruch nach § 6 S. 1 Buchst. a) IFG NRW zwingend abzulehnen. Ein Anspruch auf Auskunft zu den CO2Emissionswerten, der allenfalls als ein solcher nach dem Umweltinformationsgesetz eingestuft werden könne, sei jedoch nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 3. Alt. UIG abzulehnen. Da es sich bei den Angaben der Modelle um sicherheitsrelevante Informationen handele, könnten diese nicht preisgegeben werden. Auch die CO2Emissionswerte der Serienmodelle seien sicherheitsrelevant. Eine rein isolierte Betrachtung sei nicht sachgerecht. Auch sei zu bedenken, dass auch Sonderschutzfahrzeuge mit einer werksseitigen Sicherheitsausstattung angeboten würden und für diese ein http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                       Seite 4 von 6 offizieller CO2Wert ermittelt werde, was die Feststellung des Fahrzeugtyps ermögliche. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des                         15 Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                     16 Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3                 17 S. 1 VwGO). Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und auch begründet.            18 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Auskunft über Typ, Modell, Höchstgeschwindigkeit und die offiziellen CO2Emissionswerte des hinsichtlich der CO2Werte emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens bezogen auf ein nicht mit Sonderausstattung/Sicherheitsausstattung beeinflusstes Serienfahrzeug. Der auch diesen Anspruch versagende Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hinsichtlich der erbetenen Auskunft zu den CO2Emissionen folgt der von dem               19 Kläger geltend gemachte Anspruch aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 UIG NRW i.V.m. den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (im Folgenden: UIG). Der Beklagte gehört zu den informationspflichtigen Stellen i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 1 UIG NRW. Nach dieser Vorschrift sind informationspflichtige Stellen u.a. die Staatskanzlei und die Ministerien. Ebenso sind die Zugangsvoraussetzungen des § 2 S. 1 UIG NRW erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat jede Person nach Maßgabe des UIG NRW einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die CO2Emissionen eines Pkw sind Umweltinformationen, da gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über ... Emissionen ... sind, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift mithin auf Umweltbestandteile wie u.a. Luft und Atmosphäre auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dies ist bei den Emissionen eines genutzten Fahrzeuges unzweifelhaft der Fall, auch wenn diese aufgrund ihres Umfanges im Einzelfall nicht dazu führen, dass sich der betroffene Umweltbestandteil (Luft und Atmosphäre) in seinem Gesamtzustand messbar verändert. Entscheidend ist insoweit lediglich, dass jegliche Emissionen von Kohlendioxyd potenziell Einfluss auf den Zustand der Atmosphäre haben. Der Beklagte verfügt schließlich auch über die von dem Kläger begehrten                  20 Informationen i.S. der §§ 3 Abs. 1 S. 1, 2 Abs. 4 UIG, da diese bei ihm vorhanden sind oder jedenfalls für ihn bereit gehalten werden. Denn unabhängig davon, welche konkrete Stelle innerhalb der Landesverwaltung die Dienstfahrzeuge beschafft und wo die Fahrzeugpapiere hier ist von Interesse die "EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge mit der EGTypgenehmigungsnummer", die auch die CO2Emissionswerte für "innerorts", "außerorts", sowie "kombiniert" enthält aufbewahrt wird, steht jedenfalls fest, dass der Beklagte auf diese Daten entweder unmittelbar selbst Zugriff hat oder http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                       Seite 5 von 6 sie ihm jedenfalls von der konkret zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt werden können. Dem nach alledem grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch hinsichtlich                21 der CO2Emissionen des emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens des Beklagten steht schließlich auch nicht der Schutz öffentlicher Belange gem. § 8 UIG entgegen. Nach der allenfalls in Betracht kommenden Vorschrift des Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des § 8 UIG ist der Antrag abzulehnen, soweit das Bekannt geben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf u.a. Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Zwar gehört der Beklagte als Teil der Landesregierung (Artikel 51 Verf. NRW) zu den Verfassungsorganen und fällt damit in den Bereich der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. Jedoch ist bezogen auf das von dem Kläger allein noch erfolgte (reduzierte) Auskunftsbegehren nicht ersichtlich, dass durch die Erteilung der Auskunft nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Beklagten entstehen würden, wobei solche nach dem Wortlaut des § 8 UIG ("nachteilige Auswirkungen hätte") positiv festgestellt werden müssten. Die Kammer vermag jedoch durch die Erteilung der begehrten Auskunft zu den CO2Emissionen des emissionsträchtigsten regelmäßig genutzten Dienstwagens des Beklagten bezogen auf ein nicht durch Sonderausstattung/Sicherheitsausstattung beeinflusstes Serienfahrzeug keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit des Beklagten festzustellen. Denn aus der Angabe der konkreten CO2Emissionswerten eines einzelnen nämlich des emissionsträchtigsten Dienstfahrzeuges des Beklagten in seiner Serienausführung lassen sich zwar Rückschlüsse auf den Serienmotor und die serienmäßige Höchstgeschwindigkeit ziehen, jedoch lassen die der Typgenehmigung entnommenen Emissionswerte des Serienfahrzeuges keinerlei Rückschlüsse auf eventuelle Eingriffe in die die Motorleistung beeinflussende Steuerung des Motors noch auf das Vorhandensein von Sicherheitsausstattung zu. Die Werte des Serienfahrzeuges sind insoweit ohne jede Bedeutung. Hinzu kommt, dass der Kläger mit seiner Klage ohnehin nur Auskunft zu einem einzelnen Dienstfahrzeug des Beklagten begehrt und dies zudem aus dem Kreis der regelmäßigen genutzten Dienstwagen zu entnehmen ist, mithin in etwaigen Sondersituationen im Einzelfall einmal benutzte Fahrzeuge von vornherein von dem Auskunftsbegehren des Klägers nicht erfasst sind. Schließlich ist unter dem Aspekt "nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit des Beklagten" unerheblich, ob seine Dienstwagen Teil eines als Verschluss-Sache eingestufte Sicherheitskonzeptes sind und insoweit eine Analogie zu § 3 Nr. 4 IFG geboten sein könnte. Denn vertraulich können allenfalls die konkret benutzten Modelle in ihrer konkreten Sicherheitsausstattung sein, nicht jedoch die Daten der von dem Beklagten tatsächlich gar nicht genutzten Serienmodelle, wobei hinzu kommt, dass diese der Öffentlichkeit aus Presse und Fernsehen ohnehin bekannt sind. Hinsichtlich der übrigen vom Kläger begehrten Daten folgt sein                           22 Auskunftsanspruch aus §§ 4 Abs. 1, 2 IFG NRW. Insoweit ist mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten allein anzumerken, dass sowohl die Beschaffung als auch die Benutzung eines Dienstfahrzeuges und damit sodann auch der Besitz bzw. das Mitführen der zugehörigen Fahrzeugpapiere dienstliche Vorgänge sind. Dem Anspruch steht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 6 S. 1 Buchst. a) IFG NRW entgegen, derzufolge der Antrag auf Informationszwang abzulehnen ist, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 5707/08                                       Seite 6 von 6 Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen würde. Insoweit kann auf die Ausführungen zu § 8 UIG verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die                     23 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2009/26_K_5707_08urteil20091... 30.11.2009
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