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Aktenzeichen
8 A 2958/08
Datum
30. September 2009
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. September 2009

8 A 2958/08

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Vorinstanz hatte einen Deichverband verpflichtet, ein im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahren gegen ein Ingenieurbüro erstelltes Sachverständigengutachten als Fotokopie herauszugeben. Eine Gefährdung dieses Verfahrens ist nicht ersichtlich. (Quelle: LDA Brandenburg)

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8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen      Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 30. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht           Prof. Dr. S e i b e r t , die Richterin am Oberverwaltungsgericht        Dr. B i c k , den Richter am Verwaltungsgericht              Dr. M a s k e beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beru- fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düs- seldorf vom 17. Oktober 2008 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfah- rens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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-2- Gründe: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulas- sen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklag- ten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. Die Berufung ist nicht wegen - hier allein geltend gemachter - ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. 1. a) Der Kläger hat die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2008 - konkludent - teilweise zurückge- nommen. Seine Erklärung, dass mit dem im Klageantrag verwendeten Begriff "Ak- tenvorgang" lediglich das Gutachten des Prof. E.         gemeint sei, stellt lediglich eine Klarstellung des Klagebegehrens dar, das der Kläger bei sachgerechter Betrachtung (vgl. § 88 VwGO) seit Beginn des Verfahrens unverändert verfolgt hat: Das Akteneinsichtsgesuch des Klägers vom 20. Dezember 2007 betraf "das erste Gutachten des Herrn Sachverständigen E.           ". Diesem Antrag entsprechend be- zog sich der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2008 ebenfalls auf "den Antrag auf Akteneinsicht in ein Gutachten (...), das im Auftrag des Landgerich- tes Düsseldorf von Prof. E.       erstellt wurde". Das Verwaltungsverfahren hatte mithin die Einsichtnahme in das genannte Gutachten zum Gegenstand. Nichts anderes gilt für das gerichtliche Verfahren. Zwar hat der Kläger in seiner Kla- geschrift vom 12. März 2008 einen missverständlich formulierten Antrag angekündigt (Einsicht in den Aktenvorgang "Sachverständigengutachten Professor E.                im Selbständigen Beweisverfahren...") und auch innerhalb der Klageschrift nicht deutlich zwischen Einsicht in den Aktenvorgang und Einsicht in das Gutachten differenziert, die beiden Begriffe vielmehr synonym verwendet (vgl. insbesondere Klageschrift, S. 3 oben). Bereits aus dem Sinnzusammenhang der Klageschrift ergibt sich aller-
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-3- dings, dass es dem Kläger - wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren - allein um die "Offenlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. E.          " ging (Kla- geschrift, S. 2 Mitte). Er hat dies auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts ausdrück- lich klargestellt (vgl. Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung, S. 3 oben). b) Da das Klagebegehren somit nicht über den im Verwaltungsverfahren gestellten Antrag hinausging, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch nicht übersehen, dass die Klage - wie es im Zulassungsantrag heißt - teilweise unzulässig gewesen sei. 2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Gericht das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach § 6 Satz 1 b) IFG NRW verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Be- stimmung des § 6 Satz 1 b) IFG NRW, derzufolge der Antrag auf Information abzu- lehnen ist, soweit und solange durch die Bekanntgabe der Information der Verfah- rensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeiten- verfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden be- hördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde, auf gerichtliche Verfahren analog angewandt werden könne. Denn jedenfalls sei vorliegend nicht ersichtlich, dass das von dem Beklagten betriebene Beweissicherungssicherungsverfahren durch eine Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens erheblich beeinträchtigt würde. Erheblich sei eine Beeinträchtigung dann, wenn die Gefahr bestehe, dass ein Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne oder der Betroffene seine Rechte nicht wahrnehmen könne. Von einer derartigen erheblichen Beein- trächtigung könne keine Rede sein. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, dass eine nach Bekanntgabe des Gutachtens einsetzende Diskussion über die dort getroffenen Feststellungen das Gericht und/oder den Sachverständigen bei der weiteren Wahr- nehmung ihrer Aufgaben beeinflussen könnte. Dies gelte auch für die weiter ge- äußerte Befürchtung, dass etwa interessierte Dritte versuchen könnten, den Sach- verständigen zu beeinflussen (Urteil, S. 5 f.). Mit seinem Zulassungsvorbringen stellt der Beklagte die entscheidungstragende Feststellung einer fehlenden erheblichen Beeinträchtigung nicht ernstlich in Frage.
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-4- Der Beklagte macht einerseits - wenngleich ohne nähere Begründung - geltend, der Ablehnungsgrund des § 6 Satz 1 b) IFG NRW sei durchaus auf Gerichtsverfahren (hier: auf das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO) anwendbar. Ande- rerseits hält er - abweichend vom erstinstanzlichen Vortrag (vgl. Schriftsatz vom 6. September 2008, S. 3) - nun auch die Tatbestandsvariante "Erfolg einer bevorste- henden behördlichen Maßnahme" (s.o.) für einschlägig (hier: die nach Abschluss des Beweissicherungsverfahrens anstehende Deichsanierung). Hinsichtlich beider Merk- male legt er allerdings nicht näher dar, worin die vom Verwaltungsgericht unter Hin- weis auf die einschlägige Senatsrechtsprechung verneinte erhebliche Beeinträchti- gung liegen soll. Es trifft zwar - wie vom Beklagten dargelegt - zu, dass das selbständige Beweisver- fahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (vgl. § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO), und dass eine Ladung zur mündlichen Erörterung erfolgen kann, wenn eine Einigung zu erwarten ist (§ 492 Abs. 3 ZPO). Mit dem Vorbringen, das Verfahren sei "ohnehin schon emotional stark belastet", zeigt der Beklagte aber nicht konkret auf, dass der Verfahrenszweck (Einigung) gerade durch die Bekanntgabe der Informa- tion, also die Einsichtnahme in das Gutachten durch den Kläger, erheblich gefährdet werden könnte. Er legt auch nicht hinreichend dar, dass eine von ihm befürchtete Verbreitung des Gutachtens in den Medien eine Einigung in dem Beweissicherungs- verfahren, das sich ohnehin schon über fünf Jahre hinzieht, verhindern könnte. Hinsichtlich der späteren Deichsanierung fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass und inwiefern diese durch eine Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten erheblich gefährdet werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG.
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-5- Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Prof. Dr. Seibert                     Dr. Bick                        Dr. Maske
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