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Aktenzeichen
3 L 762/09.MZ
Datum
7. September 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Mainz
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)
Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 7. September 2009

3 L 762/09.MZ

Angelegenheiten einer Hochschule haben ihre Grundlage in der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre und sind keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Strittig war die Einsicht in Unterlagen der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={6401... Entscheidung : BESCHLUSS Sachgebiet(e) Gerichtstyp    VG Gerichtsort    Mainz Datum          07.09.2009 Aktenzeichen   3 L 762/09.MZ Titel          Verfahrensrecht Text Verwaltungsgericht Mainz 3 L 762/09.MZ Beschluss wegen Hochschulrechts hier: Akteneinsicht hier: Antrag nach § 123 VwGO hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 7. September 2009, an der teilgenommen haben Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Faber-Kleinknecht Richter am Verwaltungsgericht Ermlich Richter am Verwaltungsgericht Hildner beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die Akten der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens an der Antragsgegnerin zu gewähren, soweit ihr angebliches Fehlverhalten betroffen ist, sowie vorläufig zu gestatten, Kopien aus den genannten Verwaltungsakten zu fertigen (vgl. S. 1, 2 der Gerichtsakten), ist zulässig. Er kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben, denn die Antragstellerin hat einen diesbezüglichen Anspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung kann die Antragstellerin die begehrte Akteneinsicht nicht verlangen. Dies ergibt sich aus 1 von 4                                                                                                                 29.12.2011 15:56
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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={6401... Folgendem: Zunächst ergibt sich ein Akteneinsichtanspruch der Antragstellerin nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder zur Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Dabei kann offenbleiben, ob die Ansicht der Antragsgegnerin zutrifft, die Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Verfahren vor der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens nicht um ein Verwaltungsverfahren i.S. von § 9 VwVfG handele, da es weder auf den Erlass eines Verwaltungsaktes noch auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet sei (vgl. S. 2 der Antragserwiderung, Bl. 97 der Gerichtsakten). Denn unabhängig von der Frage des Bestehens eines Verwaltungsverfahrens i.S. von § 9 VwVfG kommt ein Anspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur bis zu dessen Abschluss in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juli 1983 – 2 C 42.82 –, BVerwGE 67, 300, 304; Bonk/Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 29 Rdnr. 1; Clausen in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2003, § 29 Rdnr. 2). Vorliegend ist das Verfahren vor der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens bereits abgeschlossen, denn diese hat ausweislich des Abschlussberichts der Kommission vom 23. April 2009 (vgl. Bl. 100 ff. der Gerichtsakten) wissenschaftliches Fehlverhalten der Antragsgegnerin in zumindest zwei Fällen festgestellt. Mit der Entscheidung der Kommission über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist jedoch das Verfahren vor ihr beendet. Dies ergibt sich daraus, dass nach Buchst. D Ziffer 2 Abs. 6 des Beschlusses des Senats „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 15. Dezember 2000 die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung (Fachbereichsleitung) geführt haben, u.a. dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen sind und im Falle der Weiterleitung die Hochschul- bzw. Fachbereichsleitung an die Feststellung des wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch die Senatskommission gebunden ist und nach Buchst. D Ziffer 2 Absätze 7 und 8 des Senatsbeschlusses (a.a.O.) allein noch die Notwendigkeit hieran anknüpfender Maßnahmen (vgl. insoweit Anlage 2 des Senatsbeschlusses) prüft . Die Antragstellerin kann einen Anspruch auf Akteneinsicht aber auch nicht aus § 5 des Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –) vom 26. November 2008 (GVBl. S. 296), welches nach Art. 4 des Landesgesetzes über die Einführung des Rechts auf Informationszugang am 01. Februar 2009 in Kraft getreten ist. Denn zur Überzeugung der Kammer spricht vieles dafür, dass es sich bei den Akten der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens um Unterlagen handelt, die nicht dem Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetz unterfallen. Nach § 2 Abs. 1 LIFG gilt das Landesinformationsfreiheitsgesetz für alle Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie in öffentlicher-rechtlicher oder privatrechtlicher Form Verwaltungstätigkeit ausüben. § 2 LIFG eröffnet damit seinem Wortlaut nach einen weiten Anwendungsbereich, der lediglich eine Eingrenzung durch den Begriff der Verwaltungstätigkeit erfährt. Hierunter versteht das Gesetz die Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe (vgl. LT-DrS 15/2085, S. 11). Keine Verwaltungstätigkeit i.S. von § 2 LIFG sind hingegen Angelegenheiten, die ihre Grundlage in der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Freiheit von Forschung und Lehre haben (so auch die Intention des Gesetzes, vgl. LT-DrS 15/2085, a.a.O.; Anwendungshinweise des Ministeriums des Innern und für Sport zum Landesgesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen zu § 2 LIFG, Stand: April 2009), denn hierbei handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die eine Behörde in Erfüllung ihr durch Gesetz übertragener hoheitlicher Aufgaben wahrnimmt, sondern um Tätigkeiten, die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen sind und sich als geistige Tätigkeiten mit dem Ziel darstellen, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 – 1 BvR 424/71 und 325/72 – BVerfGE 35, 79, 112 ff.). Insoweit mag es im Einzelfall zu Überschneidungen zwischen verwaltungsbehördlichem Handeln einerseits und Tätigwerden im Rahmen von Forschung und Lehre kommen; da die durch 2 von 4                                                                                                  29.12.2011 15:56
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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={6401... Art 5 Abs. 3 GG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre jedoch vorbehaltslos geschützt (vgl. BVerfG, a.a.O. S. 112) und damit grundsätzlich weit zu fassen ist, sind derartige Tätigkeiten – sofern sie keine Besonderheiten aufweisen – dem Bereich von Forschung zuzuordnen. Vorliegend handelt es sich bei den Aufgaben, die die ständige Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens wahrnimmt, um eine Tätigkeit im Rahmen von Forschung und Lehre. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass die rechtlichen Grundlagen der Senatskommission in § 4 Abs. 2 HochschulG i.V. mit § 61 Abs. 1, Abs. 3 der Grundordnung der Johannes Gutenberg-Universität zu finden sind und diese Vorschriften die besondere Verantwortung der Antragsgegnerin für die Freiheit von Forschung und Lehre und deren Schutz zum Gegenstand haben. Zum anderen sind Gegenstand der Überprüfung durch die Senatskommission ausschließlich Verhaltensweisen, die dem Grunde nach dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit als Oberbegriff von Forschung und Lehre zuzuordnen sind (vgl. insoweit z.B. Anlage 1 zum Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2000, a.a.O.). Dies gilt gerade auch für das die Antragstellerin betreffende Verfahren vor der ständigen Senatskommission. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, war zentrale Frage des Verfahrens, ob sich die Antragstellerin der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. W. im Zusammenhang mit der Herausgabe von Band 4 des Editionsprojektes „Heinrich Mann – Essays und Publizistik“ – der von der Antragstellerin herausgegeben wird – wissenschaftlich Fehl verhalten hat. Da es sich bei diesem Editionsprojekt um ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziell gefördertes Forschungsprojekt handelt, in dessen Rahmen Frau Dr. W. tätig war und Gegenstand des gegenüber der Antragstellerin erhobenen Vorwurfs im Wesentlichen die Bewertung und Behandlung der von Frau Dr. W. im Rahmen des Forschungsprojektes erbrachten Leistungen war, betraf das Verfahren vor der ständigen Senatskommission einen Sachverhalt, der den Bereich der Forschung zum Gegenstand hatte, mit der Folge, dass die Tätigkeit der Kommission der Forschung und Lehre zuzuordnen ist und keine Verwaltungstätigkeit i.S. von § 2 LIFG darstellt. Schließlich kann die Antragstellerin auch im Wege des Ermessens keine Einsicht in die Akten der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verlangen. Insoweit ist zwar anerkannt, dass – auch wenn kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht – im Ermessenswege Akteneinsicht gewährt werden kann, wie dies z.B. die Antragsgegnerin in § 13 Abs. 3 der vom Senat am 26. Juni 2009 beschlossenen, aber noch nicht in Kraft getretenen „Ordnung der Johannes Gutenberg-Universität zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und zur Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens“ vorgesehen hat. Im vorliegenden Fall einer einstweiligen Anordnung setzt dies – da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen muss – jedoch voraus, dass sich das Ermessen derart dahingehend verdichtet hat, dass allein die Gewährung von Akteneinsicht ermessensgerecht ist, mithin von einer Ermessensreduzierung auf „Null“ auszugehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere führt die Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht für die Antragstellerin nicht zu unzumutbaren Nachteilen, die später nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Zwar kann sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ein einem Rechtsschutzverfahren gegen die Sachentscheidung vorgeschaltetes Akteneinsichtsrecht dann ergeben, wenn ohne Einsicht in die Unterlagen die Wahrnehmung effektiven Rechtsschutzes ersichtlich mit schweren Nachteilen verbunden ist (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, NJW 1991, 415, 416). Hiervon kann vorliegend jedoch schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Antragstellerin durch den ihr bekannt gegebenen Beschluss der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vom 23. April 2009 bekannt war, welches wissenschaftliche Fehlverhalten ihr vorgeworfen wird und worauf diese Vorwürfe beruhen, so dass sie wie in den Fällen eines Verwaltungsaktes oder Widerspruchsbescheides in die Lage versetzt ist, sich gegen die Entscheidung substantiiert zur Wehr zu setzen. Auch wenn gegen die Entscheidung der Kommission ein internes Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist (vgl. Buchst. D Ziffer 2 Abs. 6 Satz 2 des Senatsbeschlusses, a.a.O.), so unterliegt sie gleichwohl einer Rechtskontrolle durch die Gerichte, so dass für die Antragstellerin ohne Eintritt erheblicher Nachteile die Möglichkeit besteht, im Rahmen eines gegen die Sachentscheidung angestrengten Rechtsschutzverfahrens Akteneinsicht in die Akten der Senatskommission – gegebenenfalls nach Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO (In-camera- Verfahren) – zu erlangen. Da auch keine anderen gewichtigen Umstände ersichtlich sind, kann vorliegend jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Ermessen im Hinblick auf die Gewährung von Akteneinsicht derart verdichtet hat, dass eine Ermessensreduktion auf „Null“ hin zur Gewährung von Akteneinsicht eingetreten ist, so 3 von 4                                                                                                  29.12.2011 15:56
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http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={6401... dass auch insoweit ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Mithin war der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz 4 von 4                                                                                                                    29.12.2011 15:56
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