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Aktenzeichen
2 A 132.07
Datum
3. Dezember 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 3. Dezember 2008

2 A 132.07

Gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen besteht kein Anspruch auf Informationszugang zu einer Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, da das Bekanntwerden des Dokuments nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgabe der Bundesanstalt haben kann. Der Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz von Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden steht dem Informationszugang entgegen. An die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Stellungnahme betrifft die Frage der Rechtsfähigkeit einer Sparkasse; die Angreifbarkeit ihrer Verträge kann die Kreditwürdigkeit dieser Sparkasse berühren. Zudem hängt die Aufgabenerfüllung der Bundesanstalt auch von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Instituten ab. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben

Abschrift VG 2A 132.07 Verkündet am 3. Dezember 2008 Kelm Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL In der Verwaltungsstreitsache

gegen

Im Namen des Volkes Klägers,

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, Wilhelmstr. 97, 11017 Berlin, Beklagte, hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2008 durch den Richter am Verwaltungsgericht Richard als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand Der Kläger begehrt Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

Im Jahre 2007 teilte der Kläger dem Bundeskanzleramt mit, dass seiner Auffassung nach mindestens eine Sparkasse in Sachsen-Anhalt, die Sparkasse Wittenberg, nicht in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, sondern als Scheingesellschaft betrieben werde und überreichte hierzu Urteile des Landgerichts Dessau und des Oberlandesgerichts Naumburg, die eine zivilrechtliche Streitigkeit des Klägers mit der Sparkasse betreffen. Den Vorgang gab das Bundeskanzleramt an das Bundesministerium der Finanzen ab, welches in der Folge die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um eine Stellungnahme zu der Eingabe bat. Die Bundesanstalt nahm hierzu unter dem 27. Juli 2007 Stellung.

Im August 2007 beantragte der Kläger Akteneinsicht in den beim Bundesministerium der Finanzen infolge seiner Eingabe entstandenen Verwaltungsvorgang (Geschäftszeichen: VII B 3-WK 5708/0). Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. September 2007, bestätigt durch Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 29. November 2007, ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Akteneinsicht sei nach $ 3 Nr. 4 des Informationsfreiheitsgesetzes ausgeschlossen, da gemäß 8 9 des Kreditwirtschaftsgesetzes eine Verschwiegenheitspflicht bezüglich der mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Sachverhalt geführten Korrespondenz bestehe. Auch könne das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden haben. Die Weitergabe unternehmensbezogener Informationen an beliebige Interessierte würde das Vertrauen in die unparteiische Tätigkeit des BMF und anderer Finanzbehörden erheblich beeinträchtigen und die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben stören. Mit der Akteneinsicht sei zudem ein von der Sparkasse ungenehmigter Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verbunden. Es sei bei der Anwendung der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes auch zu bedenken, dass eine Ausforschung der Finanzbehörden zu Wettbewerbszwecken vermieden werde müsse. Daher könne nicht zwischen Antragstellern, die im Wettbewerb miteinander stehen und Sonstigen unterschieden werden.

Der Kläger hat am 5. Dezember 2007 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass das Bundesministerium der Finanzen keineswegs vom Geltungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ganz ausgenommen sei. Vielmehr müsse jeweils konkret dargelegt werden, inwiefern das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtaufgaben haben könne. Die geltend gemachte

Störung des Vertrauensverhältnisses zähle nicht hierzu, denn darauf könne sich sonst jede Behörde berufen. Die Frage der Rechts- und Handlungsfähigkeit der Sparkasse Wittenberg sei keine im Sinne des $ 9 des Kreditwirtschaftsgesetzes geheim zu haltende Tatsache und auch kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis. Es bestünde zudem keine Gefahr, dass mit der begehrten Information ein Wettbewerbsvorteil erlangt werden könne. Eine Scheingesellschaft könne keinen Wettbewerbsnachteil erleiden. Es gehe ihm darum, festzustellen, ob die Aufsichtsbehörden es zuließen, dass eine Sparkasse unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften anders als in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werde. Die Behörden seien an Recht und Gesetz gebunden. Festgestellte bzw. geduldete Rechtsverstöße seien daher keine geheim zu haltenden Tatsachen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesministeriums der Finanzen vom 7. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. November 2007 zu verpflichten, ihm Zugang zu der im Verwaltungsvorgang VII B 3-WK 5708/0 enthaltenen Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Juli 2007 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihrer ablehnenden Entscheidung aus deren Gründen fest. Im Übrigen macht sie u. a. geltend, die Weitergabe der streitbefangenen Informationen hätte insbesondere nachteilige Auswirkungen auf die Aufsichtstätigkeit der BaFin. Die Herausgabe von Überlegungen der Finanzaufsicht zum wirksamen Bestehen einzelner Kreditinstitute hätte einen erheblichen Vertrauensverlust der Finanzaufsicht bei den beaufsichtigten Instituten zur Folge. Die Finanzwirtschaft müsse darauf vertrauen können, dass sich die Finanzaufsicht nicht öffentlich zur Kontinuität der Rechtspersönlichkeit von Kreditinstituten äußere, sondern etwaige Bedenken direkt mit den betroffenen Instituten kläre. Es ließen sich zwar keine Prozentzahlen hinsichtlich des Umfangs der Informationszusammenarbeit zwischen der BaFin und den Kreditinstituten abgeben oder nennen. Jedoch sei zu betonen, dass die Aufsichts- und Kontrolltätigkeit der BaFin ganz wesentlich von derartigen Informationen abhänge. Diese könnten erfolgen sowohl auf freiwilliger Basis als auch im Rahmen der Kontrolltätigkeit der BaFin. Diese Zusammenarbeit wäre erheblich gefährdet, sofern die Kreditinstitute bzw. ihre Vertreter davon ausgehen müssten, dass jede Art von Information, die sie abgeben würden, an die Öffentlichkeit gelangen könne. Die Preisgabe einer Rechtsauffassung der BaFin,

insbesondere dann, wenn sie negativ und deshalb geschäftsschädigend sei, müsse bei den betroffenen Kreditinstituten den Eindruck erwecken, dass dann erst recht auch Informationen, die von ihnen an die BaFin weitergegeben worden wären, an die Öffentlichkeit gelangen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter hat über die Klage gemäß $ 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden. Eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer nach $ 6 Abs. 3 VwGO, kam nicht in Betracht, da es an der danach zu fordernden wesentlichen Änderung des Prozesslage fehlte.

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Informationsgewährung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ($ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist $ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz — IFG) vom 5. September 2005 (BGBi. | S. 2722). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

Bei dem Bundesministerium der Finanzen handelt es sich zwar um eine Behörde (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage - VG 2 A 60.08 —). Die in Frage stehenden Informationen sind auch amtliche Informationen, d. h. gemäß 8 2 Nr. 1 Satz 1 IFG amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen.

Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des 8 3 Nr. 1 Buchst. d IFG entgegen. Maßstab für die Prüfung von Ausschlussgründen ist, ob deren Vorliegen plausibel dargelegt werden kann; dabei müssen die Angaben nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - BVerwG 7 C 71/83 - Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 — BVerwG 1 B 37/95 -

Rn. 15, juris). Einer gerichtlichen Anforderung der Stellungnahme der BaFin vom 27. Juli 2007 bedarf es demgegenüber nicht.

Die Kammer hat hierzu mit Urteil vom 10. September 2008 - VG 2 A 167.06 - folgendes ausgeführt:

"Nach 8 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage u. a. von Urkunden oder Akten verpflichtet. Die dort geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können (BVerwG, Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13/03 - juris, Rn. 3). Geht es allerdings der Sache nach um einen Informationszugang, so ist 8 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur für die Vorlage derjenigen Akten einschlägig, die sich auf das der Klage zugrunde liegende Verwaltungsverfahren beziehen, nicht dagegen für die Vorlage der umstrittenen Akten selbst (Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattkommentar, Stand März 2008, 8 99 Rn. 11; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, $ 99 Rn. 16; Redecker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, 8 99 Rn. 10; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, $ 99 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwGO, 15. Aufl. 2007, 8 99 Rn. 4). Denn $ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist keine materiell-rechtliche Anspruchsnorm (Sodan/Ziekow, a. a. O.). Eine solche Funktion würde ihr indes unter Verstoß gegen das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (Rudisile, a. a. ©.) beigemessen, wenn die umstrittenen Akten angefordert und vom Kläger gemäß 8 100 VwGO eingesehen werden könnten (Rudisile, a. a. O.; Lang, a. a. O.; Geiger, a. a. O.).

Ob bestimmte Urkunden oder Akten der Vorlagepflicht des $ 99 Abs. 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Gericht der Hauptsache. Dies geschieht in der Weise, in der das Gericht der Hauptsache auch sonst seiner Pflicht zur Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von Amts wegen ($ 86 Abs. 1 VwGO) nachkommt (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 20 F 42/07). Der Umfang dieser Ermittlungspflicht wird - neben Klageantrag und Streitgegenstand - durch die Anspruchsvoraussetzungen des materiellen Rechts bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4/87 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 20). Das Informationsfreiheitsgesetz geht im Grundsatz davon aus, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über Umfang und Bestehen von Informationszugangsansprüchen ohne Kenntnis der streitbefangenen amtlichen Informationen zu treffen hat. Dies wiederum folgt aus dem Umstand, dass in 8 9 Abs. 4 Satz 1 IFG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren lediglich die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage geregelt ist. Spezielle Regelungen zu einem regelmäßig im Falle von Informationszugangsansprüchen durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen in-camera-Verfahren (vgl. $ 99 Abs. 2 Satz 9 VwGO) fehlen. Die allgemeinen Vorschriften des $ 99 VwGO zur Vorlagepflicht von Akten und zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer etwaigen Vorlageverweigerung sind im Regelfall - wie hier - nicht einschlägig. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung im Hinblick auf die allgemeine Vorschrift des 8 99 VwGO für entbehrlich halten durfte. Denn nach $ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden, Akten usw. (nur dann) verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten usw. dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Hätte nämlich der Gesetz-

geber die Vorlageverweigerungsgründe des 8 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für deckungsgleich mit den Ausschlussgründen des Informationsfreiheitsgesetzes gehalten, so hätte es keiner abweichenden und ausführlichen Regelung von Ausschlussgründen in 88 3 - 6 IFG bedurft. Ein Ausnahmefall, bei dem gleichwohl nicht ohne Kenntnis der streitigen Informationen über den Zugangsanspruch entschieden werden kann, liegt nicht vor.

Dem schließt sich der Einzelrichter an. Bei Anlegen des vorgenannten Maßstabes hat die Beklagte den Ausschlussgrund nach $ 3 Nr. 1 Buchst. d IFG hinreichend plausibel und nachvollziehbar dargelegt.

Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn das Bekanntwerden der Stellungnahme der BaFin vom 27. Juli 2007 kann nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der BaFin haben.

Die BaFin ist eine Finanzbehörde im Sinne des $ 3 Nr. 1 Buchst. d IFG (vgl. Rossi, a. a. O., $ 3 Rn. 20). Zu den Finanzbehörden im Sinne der Vorschrift gehören nicht lediglich die in 8 6 Abs. 2 AO aufgezählten (Steuer-)Behörden. Nach Sinn und Zweck des 8 3 Nr. 1 IFG, besonders gewichtige öffentliche Belange zu schützen, zählen hierzu jedenfalls auch Behörden des Bundes wie die BaFin, zu deren Aufgaben es gehört, den für die Gesamtwirtschaft besonders bedeutsamen Finanzmarkt zu beaufsichtigen und zu kontrollieren.

Nach 8 6 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz —- KWG) in der Neufassung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2008 (BGBi. | S. 2026) übt die Bundesanstalt die Aufsicht über die Institute, d. h. die Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (8 1 Abs. 1b KWG), nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere die Beaufsichtigung der Institute (88 32 ff. KWG). Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kann sich die BaFin von den Instituten Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten erteilen und Unterlagen vorlegen lassen; sie kann zudem, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten Prüfungen vornehmen (8 44 Abs. 1 KWG). Gemäß 8 6 Abs. 2 KWG hat die Bundesanstalt Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken, welche die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können.

Nachteilige Auswirkungen. i. S. v.8 3 Nr. 1 IFG liegen schon dann vor, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auswirken kann: Dabei genügt jeder in Betracht zu ziehende Nachteil (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 -; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2007 - VG 2 A 93.06 - juris, Rn. 20). Die Vorschrift des $ 3 Nr. 1 IFG trägt insgesamt der Sensibilität und hohen Schutzbedürftigkeit der geschützten Rechtsgüter Rechnung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Oktober 2008 - OVG 12 B 49.07 -). An die Wahrscheinlichkeit eines Nachteils sind daher nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 22. Oktober 2008 - VG 2 A 114.07 —, wonach an die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung i. S. v. $3 Nr. 3 Buchst. b IFG umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer die möglicherweise eintretende Beeinträchtigung ist).

Ausgehend von diesem Maßstab hat die Beklagte nachteilige Auswirkungen für die Aufsichts- und Kontrollrechte der BaFin nachvollziehbar dargelegt. Es besteht die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich das Bekanntwerden der streitbefangenen Information ungünstig auf die Fähigkeit der BaFin zu einer effektiven Aufgabenerfüllung auswirkte. Diese hängt auch von der Fähigkeit der BaFin zu einem sensiblen und selbstbestimmten Umgang mit solchen Erkenntnissen und (Rechts-)Auffassungen ab, die dem Grunde nach geeignet sind, sich auf den Finanzmarkt bzw. die Geschäftstätigkeit eines konkreten Instituts auszuwirken. Insoweit muss der BaFin in diesem Bereich die Entscheidung vorbehalten sein, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt die Öffentlichkeit — unter Beachtung bestehender gesetzlicher Vorgaben zur vertraulichen Behandlung von Informationen (s. 8 9 KWG) - über die von ihr gewonnenen Erkenntnisse und (Rechts-)Auffassungen bzw. deren tatsächliche Grundlagen unterrichtet wird. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die BaFin — wie hier — gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dessen Rechts- und Fachaufsicht sie untersteht (8 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, BGBl. | 2002, 1310), bereits Stellung genommen hat. Diese Fähigkeit zu einem selbstbestimmten Umgang mit den genannten Erkenntnissen und (Rechts-)Auffassungen ist notwendiger Bestandteil der der BaFin übertragenen Kontroll- und Aufsichtsaufgaben, insbesondere ihrer Aufgabe gemäß $ 6 Abs. 2 KWG, Missständen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen entgegenzuwirken. Anderenfalls wäre dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die BaFin infolge ihrer vom Kreditwirtschaftsgesetz vorausgesetzten besonderen Kenntnis von den Verhältnissen des Finanzmarktes auch in besonderer Weise befähigt ist, die Wirkungen der Veröffentlichung sensibler, für den Finanzmarkt relevanter Informationen abzuschätzen.

Um derartig relevante Informationen geht es auch hier. Denn die streitbefangene Stellungnahme der BafFin betrifft die Frage der Rechtsfähigkeit der Sparkasse Wittenberg und damit — dies belegt das von dem Kläger vor den Zivilgerichten angestrengte Klageverfahren gegen die Sparkasse - insbesondere die Frage, ob und inwieweit die Sparkasse seit dem Jahre 1990 in der Lage war, Verträge - insbesondere Kreditverträge — wirksam abzuschließen. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der zivilrechtlichen Angreifbarkeit dieser Verträge, die Kreditwürdigkeit der Sparkasse berühren kann. Die Relevanz der in Frage stehenden Informationen für den Finanzmarkt ist dabei umso höher einzuschätzen, als nach Auffassung des Klägers die von ihm hinsichtlich der Sparkasse Wittenberg aufgezeigte Problematik auch noch hinsichtlich anderer Sparkassen bestehen könne.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem plausibel gemacht, dass die Fähigkeit der BaFin zu einer effektiven Erfüllung ihrer Aufgaben auch von der Bereitschaft der Institute zu einer Zusammenarbeit mit der BaFin beeinflusst wird, diese Zusammenarbeit aber im Falle einer Veröffentlichung von Informationen der hier in Frage stehenden Art gestört werden könnte. Die BaFin ist zur effektiven Erfüllung der ihr übertragenen Kontroll- und Aufsichtsaufgaben auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Instituten angewiesen. Die Aufgabenerfüllung der BaFin hängt auch davon ab, dass die Institute ihr Auskünfte vorbehaltlos erteilen und sie Prüfungen nicht behindern, sondern kooperativ begleiten. Nachvollziehbar ist danach die Annahme der Beklagte, die Institute machten umgekehrt das Maß ihrer Zusammenarbeit u. a. davon abhängig, ob und inwieweit die BaFin mit den von ihr über die Institute gewonnenen Erkenntnissen und Auffassungen verantwortungsvoll umgehe bzw. umgehen könne. Dies muss jedenfalls hinsichtlich solcher Informationen gelten, die — wie hier - ihrer Art nach geeignet sind, sich auf dem Finanzmarkt bzw. die Geschäftstätigkeit eines konkreten Instituts auszuwirken. Die Beklagte hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, dass die Offenbarung nicht vom — positiven oder negativen - Inhalt der Information abhängig gemacht werden darf, da es ansonsten denkbar ist, Rückschlüsse aus Vergleichsfällen zu ziehen. Auch vor diesem Hintergrund besteht deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Bekanntgabe der streitbefangenen Informationen sich ungünstig auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der BaFin auswirkt.

Ist ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang schon aus vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen, so bedarf hier keiner Entscheidung, ob und inwieweit dem Anspruch auch die Ausschlussgründe des $ 3 Nr. 3 Buchst. b IFG, 8 3 Nr. 4 IFGi. V. m. 8 9 KWG und des 8 6 IFG entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf $ 167 VwGO, $ 708 Nr. 11, 8 711 Satz 1 und 2 i. V. m. 8 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung ist gemäß 8124 a VwGO i. V. m. 8 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Auslegung des $ 3 Nr. 1 Buchst. d. IFG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in $ 67 Abs. 2 Satz2 Nr. 3bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

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