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Aktenzeichen
26 K 4812/07
Datum
12. September 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 12. September 2008

26 K 4812/07

Eine Kassenärztliche Vereinigung ist verpflichtet, Einsicht in einen Qualitätssicherungsbericht sowie in das vollständige Qualitätshandbuch zu gewähren. Informationen, die bloße Betriebsabläufe einer Behörde betreffen, können nicht den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugerechnet werden. Weder eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der externen Stelle, die den Bereicht erstellt hat, noch eine interne Organisationsentscheidung, die Unterlagen den eigenen Mitarbeitern nicht zugänglich zu machen, vermögen den Anspruch auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen in Frage zu stellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

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VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Verkündet am: 12. September 2008

Mumoth
Verwaltungsgerichtsbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichts

26 K 4812/07
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des
Klägers,
Prozessbevollmächtigter:
gegen

die

Beklagte,

wegen einer Streitigkeit nach dem IFG NRW
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hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
auf Grund der mündlichen Verhandlung
vom 12. September 2008

durch

Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtt' Chumchal
Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Lehmann
Richter am Verwaltungsgericht Korfmacher
ehrenamtliche Richterin Eva Maria Nagy
ehrenamtliche Richterin Doris Nottebohm

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
16. Oktober 2007 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den
DQS-Bericht „Qualitätssicherung und Sicherstellung“ sowie in das
vollständige Qualitätshandbuch der Beklagten einschließlich Fuß-
noten und Anlagen zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben
Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf u.a. Diplom-Chemiker, Facharzt für Allgemeinmedizin und ärztlicher
Qualitätsmanager, wandte sich mit Schreiben vom 4. September 2007 an die Beklagte
und beantragte, ihm Einsicht in den im Rahmen der Zertifizierung der Beklagten nach
DIN EN ISO 9001: 2000 erstellten Bericht der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung
von Managementsystemen - DQS GmbH - sowie in das Qualitätshandbuch der Beklagten
zu gewähren.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 ab und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Antrag auf Informationszugang könne
nicht nachgekommen werden, da im Bericht der DQOS und auch im Qualitätshandbuch in-
terne Betriebs- und Geschäftsvorgänge enthalten seien und damit durch eine Einsicht-
nahme Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Dem trat der Kläger mit
Schreiben vom 17. Oktober 2007 entgegen und machte geltend, wirkliche Geheimnisse
könnten geschwärzt werden, wobei die Beweislast für deren Vorliegen allerdings bei der
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Beklagten liege. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 teilte die Beklagte dem Kläger so-
dann mit, dass sie an ihrer im Bescheid vom 16. Oktober 2007 geäußerten Auffassung
festhalte und diese Mitteilung als abschließende Stellungnahme anzusehen sei.

Der Kläger hat am 29. Oktober 2007 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung
er im Wesentlichen ausführt: Der geltend gemachte Anspruch folge aus 8 4 Abs. 1 IFG
NRW. Das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen habe die Beklagte ledig-
lich pauschal behauptet, ohne solche auch nur in Umrissen anzudeuten. Die Beweislast
insoweit liege aber bei der Beklagten. Soweit tatsächlich Geheimnisse vorlägen, könnten
diese notfalls unkenntlich gemacht werden. Das Vorenthalten aufgedeckter Schwach-
punkte sei nicht schutzwürdig, zumal durch ein Aufdecken derselben und mögliche Ver-
besserungen die Funktionsfähigkeit der Beklagten nicht in Mitleidenschaft gezogen würde.
Die Beklagte stehe auch in keinem Konkurrenzverhältnis am freien Markt, da sie ein Mo-
nopolbetrieb sei. Der Beklagten gehe es tatsächlich letztlich um ihren guten Ruf und mög-
licherweise um die Verhinderung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die
Vertreterversammlung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom

16. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm Einsicht in den DQS-Bericht
„Qualitätssicherung und Sicherstellung“ sowie in das vollständige
Qualitätshandbuch der Beklagten einschließlich Fußnoten und Anla-
gen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag auf Einsicht in den Bericht der
DQS GmbH sei ebenso wie der Antrag auf Einsicht in das Qualitätshandbuch nach $ 8
IFG NRW abzulehnen. Bei dem Bericht handele es sich um eine Systembegutachtung. In
ihm würden die Strukturen und Inhalte des Managementsystems der Beklagten bewertet
und es werde ein mögliches Verbesserungspotenzial dargelegt. In dem Bericht werde als
Abschluss die Vertraulichkeit zwischen der DQS GmbH und der Beklagten vereinbart. In-
soweit sei der Bericht u.a. auch nicht ihren Mitarbeitern gegenüber bekannt gegeben wor-
den. Für den Fall des Bekanntwerdens sehe sie ihre Funktionsfähigkeit und Eigenverant-
wortung beeinträchtigt, da nicht nur der Ist-Zustand ihrer Geschäftsführung dargelegt sei,
sondern auch eventuelle Schwachpunkte. Auch stehe sie durchaus in einem Wettbe-
werbsverhältnis zu Unternehmen am freien Markt, so dass sie ein berechtigtes wirtschaft-
liches Interesse habe, dass gewisse Schwachpunkte in der Geschäftsführung oder des
Managements nicht in die Öffentlichkeit gerieten. Im Qualitätshandbuch, welches im Hau-
se der Beklagten als Management-Handbuch betitelt sei, seien Qualitätsleitlinien und Qua-
litätsziele verbindlich für die Beklagte und ihre Mitarbeiter definiert und jeweilige Pro-
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zessverantwortliche benannt. Im Handbuch selbst sei festgehalten, dass es nur einem be-
grenzten Personenkreis bekannt werden solle. Es diene rein internen Zwecken, um im
Rahmen des Wettbewerbs mit anderen Anbietern auf dem Gesundheitsmarkt bestehen zu
können.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2008 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie dem Kläger
zwischenzeitlich das Qualitätshandbuch - allerdings ohne die gem. Abschnitt Ill desselben
mitgeltenden Unterlagen, die insbesondere Prozessbeschreibungen und Supportprozesse
enthielten, zur Verfügung gestellt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Üb-
rigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges
der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Die Ablehnung der Beklagten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. September 2007 die
begehrten Informationen zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (8 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Einsichtnahme sowohl in den Bericht der
DQS GmbH „Qualitätssicherung und Sicherstellung“ als auch auf Einsicht in das vollstän-
dige Qualitätshandbuch der Beklagten einschließlich Fußnoten und Anlagen aus 84
Abs. 1 IFG NRW. Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses
Gesetzes gegenüber den in $ 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den
bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Der Kläger ist eine natürliche Person und die Beklagte ist als Körperschaft des Öffent-
lichen Rechts (8 77 Abs. 5 SGB V) eine der in 8 2 (dort Abs. 1) IFG NRW genannten Stel-
len. Schließlich handelt es sich bei den genannten Unterlagen auch um bei der Beklagten
vorhandene amtliche Informationen i.S. des 84 Abs. 1 IFG NRW. Denn die vom Kläger
zur Einsicht begehrten Unterlagen hat die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung,
zu der auch die Sicherstellung qualitativ hochwertiger Arbeitsabläufe gehört, erlangt. Dass
der Erstellung des Berichtes und des Handbuches ggf. dem Privatrecht zuzuordnende
Verträge zu Grunde liegen, steht der Einordnung der genannten Unterlagen als „amtlich“
nicht entgegen. Für diese Zuordnung ist vielmehr allein entscheidend, dass die Unterlagen
der Klägerin zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen.

Dem danach grundsätzlich bestehenden Anspruch des Klägers auf Einsicht in den DQS-
Bericht „Qualitätssicherung und Sicherstellung“ sowie in das vollständige Qualitätshand-
buch der Beklagten einschließlich Fußnoten und Anlagen steht nicht die Vorschrift des $ 8
IFG NRW entgegen. Gemäß 8 8 S. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang ab-
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zulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Eine
eigenständige Definition des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist im IFG NRW nicht
enthalten. Das Gesetz setzt diesen Begriff vielmehr so voraus, wie er in der Rechtspre-
chung entwickelt worden ist,

vgl. die amtliche Begründung zu $ 8 IFG NRW, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache 13/1311.

Es ist daher auf die allgemein geltende zu 8 17 UWG entwickelte Begriffsbestimmung zu-
rückzugreifen. Danach umfassen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Tatsachen, die sich
auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen und an deren Geheimhaltung der Unter-
nehmer ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse hat. Ziel dieser Regelung ist es, den
Standort Nordrhein-Westfalen als wichtige Wirtschaftsregion durch das Gesetz nicht zu
beeinträchtigen.

Vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/1311 zu 8 8 IFG NRW.

Aus der vg. Begriffsbestimmung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie aus der
weiteren Anforderung in 88 S. 1 IFG NRW, dass durch eine Offenbarung eines solchen
ein wirtschaftlicher Schaden entstehen muss, um die Schutzwürdigkeit zu begründen, folgt
zwanglos, dass bloße Betriebsabläufe einer Behörde betreffende Daten/Informationen
nicht den Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen zugerechnet werden können. Soweit $ 8
S. 5 IFG NRW regelt, dass auch eine öffentliche Stelle betroffen sein kann, so folgt hier-
aus nichts Abweichendes. Die Regelung besagt vielmehr lediglich, dass auch eine öffent-
liche Stelle sich auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen berufen kann,
wenn sie sich wirtschaftlich betätigt und damit am Markt als Teilnehmerin am Wettbewerb
auftritt. Unerheblich ist im Zusammenhang mit der in der $ 8 IFG NRW getroffenen Rege-
lung schließlich auch, dass die Klägerin und die DQS GmbH hinsichtlich der Verbrei-
tung/Veröffentlichung der genannten Unterlagen eine vertrauliche Handhabung vereinbart
haben und die Beklagte ihrerseits entschieden hat, die Unterlagen ihren Mitarbeitern nicht
allgemein zugänglich zu machen. Denn da weder die vertraglich vereinbarte Vertraulich-
keit noch die auf einer Organisationsentscheidung beruhende Nichtweitergabe der Unter-
lagen an Beschäftigte einer wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten i.S. des $8 IFG
NRW zuzurechnen sind, vermögen sie den Anspruch des Klägers auf Zurverfü-
gungstellung der begehrten Informationen nicht in Frage zu stellen.

Die Beklagte ist schließlich auch nicht etwa deshalb im Wettbewerb mit Wirtschaftsunter-
nehmen tätig, weil gem. 8 72 a SGB V unter den dort genannten Voraussetzungen die ver-
tragsärztliche Versorgung - ausnahmsweise - auch durch die Krankenkassen und ihre
Verbände sicher zu stellen ist. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Ausnah-
meregelung handelt und die Beklagte weder vortragen hat noch sonst ersichtlich ist, dass
diese im Einzugsbereich der Beklagten gegenwärtig oder in naher Zukunft überhaupt zur
Anwendung gelangen wird, werden auch die Krankenkassen nicht als Teilnehmer im
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Wettbewerb, sondern zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem SGB V tätig
(vgl. auch Artikel 87 Abs. 2 GG).

Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
beruht auf 88 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwal-
tungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die
Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus de-
nen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfa-

len, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes

oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht
wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

POND-

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs-
gericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033
Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen
Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elek-
tronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom

23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in $ 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO be-
zeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und
juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
gaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von $ 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO
zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein
Verfahren eingeleitet wird.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden.

Chumchal Dr. Lehmann Korfmacher
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Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. 8 52 Abs. 2 GKG auf
5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-
stelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60,
40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nord-
rhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde muss durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Als Bevollmächtigte sind nur die in
8 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie die-
sen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum
Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih-
nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteilig-
ter, der nach Maßgabe von 8 67 Abs. 4 Satz 3 und 5 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst
vertreten.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Ent-
scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der
Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb ei-
nes Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht über-
steigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von
dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-
währen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und
die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von

dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Chumchal Dr. Lehmann Korfmacher
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