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Aktenzeichen
5 C 08.1191
Datum
16. Juli 2008
Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 16. Juli 2008

5 C 08.1191

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags durch die Vorinstanz. Der Kläger begehrte die Offenlegung der Berechnungsgrundlage für den Unterkunftszuschuss durch eine ARGE. Als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und kommunaler Träger ist diese nicht Teil der Bundesverwaltung und somit nicht informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

5 C 08.1191

Großes Au 4 K 07.1771

Staatswappen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

In der Verwaltungsstreitsache - Antragsteller -

gegen



  1. zu 1 und 2: ** *** *

wegen

Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Antrag auf Prozesskostenhilfe);

  • Antragsgegnerinnen -

hier: Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. April 2008,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 5. Senat, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Hüffer, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz

ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2008 folgenden

  • 2 -

Beschluss: I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und deshalb kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts besteht (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1 IFG über die Datenerhebung und Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft im Stadtbereich Augsburg besteht offensichtlich nicht.

2

Soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 IFG schon deshalb nicht erfüllt, weil die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung keine Behörde des Bundes, kein sonstiges Bundesorgan und keine sonstige Bundeseinrichtung ist (allg. M., vgl. BT-Drs. 16/1084 S. 7 , Dyllick/Lörincz/Neubauer, ARGE – Irrungen und Wirrungen, ZfSH/SGB 2007, 397/399; bereits die Behördeneigenschaft verneinend Schmitz/Jastrow NVwZ 2005, 984/988). Es handelt es sich bei den Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II nicht um Bundesverwaltung gemäß Art. 87 Abs. 2 oder 3 GG, sondern um gemeinsame Einrichtungen einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts und Verwaltungseinrichtungen der staatsorganisatorisch den Ländern zuzurechnenden Kommunen (BVerfG vom 20.12.2007 NVwZ 2008, 183 ).

3

Das Verwaltungsgericht hat des weiteren zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Anwendung des IFG insoweit, als die Antragsgegnerin zu 1) Aufgaben der Agentur für Arbeit wahrnimmt (§ 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II) den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht begründen kann, weil die Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II und deren Berechnung Aufgabe der kreisfreien

  • 3 -

Städte und Landkreise ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 SGB II, Art. 2 AGSG). Denn bei Bund/Länder-Behörden kann allenfalls ein dem Bund zurechenbarer selbständiger Organisationsteil nach dem IFG auskunftspflichtig sein (Schmitz/Jastrow a.a.O.).

4

Daraus ergibt sich des weiteren, dass die Frage, ob der Antragsteller inzwischen einen Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG bei der Antragsgegnerin zu 2) gestellt hat, offenbleiben kann. Denn die Bundesagentur für Arbeit ist zur Verfügung über die begehrten Informationen nicht berechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Eine hinreichende Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung lässt sich mithin auch nicht in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2) feststellen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr von 50 € anfällt.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

7 Hüffer Dr. Wagner Schmitz