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Aktenzeichen
2 A 69.07
Datum
11. Juni 2008
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 11. Juni 2008

2 A 69.07

Das Verwaltungsgericht lehnt die Klage auf Einsicht in den Betreibervertrag für die Erhebung von LKW-Maut auf deutschen Autobahnen ab, da diese negative Auswirkungen auf zwei Schiedsverfahren mit dem Betreiber haben könnten. Die Schiedsverfahren sind wie Gerichtsverfahren im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zu behandeln. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

VG 2 A 69.07 Verkündet am 11. Juni 2008

Neumann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

Im Namen des Volkes

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 durch

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Richard, den Richter am Verwaltungsgericht Patermann, den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Soweit der Kläger zu 1. und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.

Auf die Klage der Klägerin zu 2. wird der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. November 2007 aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. Zugang zu dem Wortlaut der Buchstaben D.5, T. Satz 2, U., V.2 Abs. 2 bis 5, 7 und 8, V.3 und X.2 des "Vertrages über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen für schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahn-Maut für schwere Lkw (Betreibervertrag)" vom 20. September 2002 durch Übersendung von Ablichtungen gewährt wird.

Soweit der Kläger zu 1. und die Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. und der Beigeladenen. Im Übrigen tragen der Kläger zu 1. und die Beklagte die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Kläger zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1. zur Hälfte; im Übrigen

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  • 2 - trägt die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. werden der Beklagten und dem Kläger zu 1. jeweils zur Hälfte auferlegt. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1. begehrt Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Klägerin zu 2. wendet sich dagegen, dass dem Kläger zu 1. teilweise Zugang zu Unterlagen gewährt worden ist.

D er Kläger zu 1. ist Mitglied des Deutschen Bundestages und der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag. Die Beigeladene ist ein Konsortium, das aus verschiedenen Unternehmen besteht. Die Konsorten der Beigeladenen sind Gesellschafter der Klägerin zu 2.

D ie Beigeladene und die Beklagte schlossen am 20. September 2002 den "Vertrag über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahn-Maut für schwere Lkw (Betreibervertrag)". In Buchstabe T. Satz 1 vereinbarten die Vertragsparteien, dass "die Parteien (…) den Inhalt dieses Vertrages streng vertraulich behandeln und Dritten ohne die Zustimmung der übrigen Vertragsparteien nur insoweit zugänglich machen [werden], als hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht". In Buchstabe V.2 vereinbarten sie, dass "alle aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag (einschließlich seiner Anlagen) sich ergebenden Streitigkeiten (…) von einem Schiedsgericht nach § 176 der Verwaltungsgerichtsordnung und im 10. Buch der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des Rechtsweges endgültig entschieden [werden]".

D ie Klägerin zu 2. trat diesem Vertrag später bei. Zwischen den Vertragsparteien wurden noch eine Ergänzungsvereinbarung vom 14. November 2002, eine Umsetzungsvereinbarung vom 23. April 2004 sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zu 2. zum Betreibervertrag vom Dezember 2004 geschlossen.

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  • 3 -

Seit August 2004 ist zwischen der Beklagten auf der einen sowie der Klägerin zu 2. und der Beigeladenen bzw. deren Konsorten auf der anderen Seite ein schiedsrichterliches Verfahren anhängig (Schiedsverfahren I). Gegenstand dieses Verfahrens sind im Wesentlichen Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 5 Milliarden Euro, die die Beklagte für die nach ihrer Auffassung verspätete Einführung des Mautsystems geltend macht.

I n einem weiteren schiedsrichterlichen Verfahren (Schiedsverfahren II), welches seit Dezember 2006 anhängig ist, streiten die Klägerin zu 2. und die Beklagte u. a. über den Umfang der Vergütungspflicht der Beklagten für den Betrieb des Mautsystems.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 beantragte der Kläger zu 1. bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ihm Akteneinsicht in die zwischen der Beklagten, der Klägerin zu 2. und der Beigeladenen geschlossenen Verträge einschließlich der Vertragsanlagen zu gewähren und ihm das Vertragsdokument in Kopie ohne Anlagen zu überlassen.

D iesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung vom 15. Mai 2006 ab. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 15. Mai 2006 durch Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 9. Januar 2007 dahin ab, dass dem Kläger Zugang zu dem Wortlaut der Buchstaben T. Satz 1 und V.2 Abs. 1 des Betreibervertrages durch Übersendung von Ablichtungen gewährt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27. April 2007 beantragte der Kläger zu 1. bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ihm Akteneinsicht in den Betreibervertrag sowie die Vereinbarungen vom 14. November 2002, 23. April 2004 und Dezember 2004 zu gewähren und ihm die Vertragsdokumente in Kopie ohne Anlagen zu überlassen (im Folgenden: Antrag Nr. 1). Er trug dabei vor, im Rahmen seines Mandats als Bundestagsabgeordneter und in seiner Funktion als Abgeordneter für den Wahlkreis Karlsruhe-Land Einsicht in die Verträge nehmen zu wollen.

Mit Schreiben vom selben Tage beantragte der Kläger zu 1. bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, ihm Einsicht in alle Verfahrensakten sowie

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  • 4 - die beigezogenen gutachtlichen Stellungnahmen zu gewähren, die seinen Antrag auf Akteneinsicht vom 7. Februar 2006 beträfen (im Folgenden: Antrag Nr. 2).

D er Kläger hat am 25. Juni 2007 Klage erhoben (VG 2 A 69.07).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. Juni 2007, der dem Kläger zu 1. am 28. Juni 2007 zuging, lehnte die Beklagte den Antrag Nr. 1 ab. Zur Begründung führte sie an, der Antrag sei nicht zulässig, da es sich um einen wiederholten Antrag handele, bei dem ein Sachentscheidungsinteresse nicht vorliege. Der Antrag Nr. 1 sei identisch mit dem mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2007 weitestgehend abgelehnten Antrag vom 7. Februar 2006.

H iergegen erhob der Kläger Mitte Juli 2007 Widerspruch.

N ach vorheriger Anhörung der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. änderte die Beklagte den Bescheid vom 13. Juni 2007 durch Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. November 2007 dahin ab, dass dem Kläger zu 1. Zugang zu dem Wortlaut der Buchstaben D.5, T. Satz 2, U., V.2 Abs. 2 bis 5, 7 und 8, V.3 und X.2 des zwischen der Beklagten, der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. geschlossenen Betreibervertrags durch Übersendung von Ablichtungen gewährt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. jeweils am 22. November 2007 zugestellt. Zur Begründung für die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs führte die Beklagte an, dem Informationszugang stehe u. a. der Versagungsgrund nach § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG entgegen. Denn das Bekanntwerden der Normen könne nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung der Schiedsverfahren I und II haben. Diese Verfahren würden voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2008 abgeschlossen sein.

D ie Klägerin zu 2. hat am 21. Dezember 2007 Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. November 2007 erhoben, soweit damit Zugang zu dem Wortlaut des Betreibervertrages vom 20. September 2002 durch Übersendung von Ablichtungen gewährt wird (VG 2 A 140.07).

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 6. Juni 2008 gewährte die Beklagte dem Kläger zu 1. im Wesentlichen den mit Antrag Nr.

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  • 5 - 2 begehrten Zugang zu den dort benannten Verfahrensakten. Die Beteiligten haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

D ie Kammer hat bereits mit Beschluss vom 15. April 2008 die Verfahren VG 2 A 69.07 und VG 2 A 140.07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Geschäftszeichens des erstgenannten Verfahrens verbunden.

D er Kläger zu 1. ist der Auffassung, ihm stehe auch ein Anspruch auf Zugang zu den mit dem Antrag Nr. 1 begehrten Informationen zu. Ausschlusstatbestände seien nicht erfüllt. Bei den laufenden Schiedsverfahren handele es sich nicht um Verfahren im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG. Die Norm schütze die Entscheidungsfreiheit der Rechtspflegeorgane. Hierzu zählten Schiedsgerichte, die zwischen privaten Parteien gebildet würden, aber gerade nicht. Außerdem hätten die Parteien bereits ausgiebig die Presse über Gegenstand und Verlauf des Schiedsverfahrens in ihrem Sinne informiert. Daher könnten sie sich nunmehr nicht auf die angebliche Gefährdung des Schiedsgerichts durch eine Veröffentlichung der Namen der Schiedsrichter oder des Inhalts des Vertrages berufen. Auch der Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG sei nicht erfüllt. Die Norm schütze lediglich Hinweisgeber und Informanten. Hierzu zählten die Vertragsparteien des in Frage stehenden Vertrages jedoch nicht. Es lägen auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen oder der Klägerin zu 2. vor, welche nach § 6 Satz 2 IFG schützenswert seien. Der Informationszugang bedinge auch keinen unzumutbaren Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG.

D er Kläger zu 1. beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu gewähren zu dem zwischen der Beklagten, der Beigeladenen sowie der Klägerin zu 2. geschlossenen "Vertrag über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen durch schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahn-Maut für schwere Lkw (Betreibervertrag)" sowie zu den zu dessen Ergänzung geschlossenen späteren Vereinbarungen, insbesondere der Ergänzungsvereinbarung vom 14. November 2002, der Umsetzungsvereinbarung vom 23. April 2004 sowie zu der Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin zu 2. zum Betreibervertrag vom 20. Dezember 2004 mit Ausnahme der Regelungen im Betreibervertrag mit den Buchstaben D.5, T. Sätze 1 und 2, U., V.2 Abs. 1 bis 5, 7 und 8, V.3 und X.2.

D ie Beklagte und die Klägerin zu 2. beantragen, die Klage des Klägers zu 1. abzuweisen.

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  • 6 -

D ie Beklagte hält an ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2007 fest. Ergänzend trägt sie vor, der Tatbestand des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG erfasse auch die Durchführung schiedsrichterlicher Verfahren. Der Versagungsgrund stehe einer Zugänglichmachung des gesamten Betreibervertrags einschließlich zu seiner Ergänzung geschlossener späterer Vereinbarungen entgegen. Grund hierfür sei, dass vor Abschluss des Schiedsverfahrens nicht bestimmt werden könne, welche Bestandteile der genannten Vereinbarungen für die Entscheidung der derzeit laufenden Schiedsverfahren entscheidend bzw. mit Sicherheit nicht entscheidend sein würden.

Beispielsweise müssten im Schiedsverfahren I die Leistungspflichten des Vertragspartners eruiert werden, um zu klären, was verspätet errichtet worden sei. Die Leistungspflichten des Vertragspartners seien in verschiedenen Bestimmungen des Vertrages aufgeführt, und an vielen Stellen werde auch auf die Anlagen verwiesen. Maßgeblich für die Auslegung der Leistungspflichten und für die Schadensersatzforderung sei auch das Verhältnis der Vertragsbestandteile untereinander.

Lediglich die im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 genannten Vertragsnormen seien in den Schiedsverfahren bislang nicht diskutiert worden; sie würden daher als herausgabefähig angesehen. Vertragsnormen, die in den Schriftsätzen nicht genannt worden seien, die aber Rückschlüsse zuließen auf Vorschriften, die in den Schiedsverfahren in Streit stünden, halte man hingegen nicht für herausgabefähig. Es gebe z. B. mehrere Vertragsstrafenbestimmungen in dem Betreibervertrag. Aus einer Vertragsstrafenbestimmung leite der Bund bislang keine Rechte ab, er ziehe diese Norm aber zur Auslegung der anderen relevanten Vertragsstrafenbestimmungen heran.

D ie Klägerin zu 2. ist der Auffassung, der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 sei rechtswidrig, soweit dem Kläger zu 1. Zugang zu den begehrten Informationen gewährt werde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Klage sei bereits unzulässig bzw. der Kläger zu 1. habe keine materielle Antragsberechtigung, da er den Antrag in seiner Eigenschaft als Abgeordneter des deutschen Bundestages gestellt habe. Jedenfalls stünden einem Informationszugang des Klägers die Ausschlusstatbestände nach § 3 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 7 IFG sowie nach § 6 Satz 2 IFG entgegen.

D ie Klägerin zu 2. beantragt,

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  • 7 - den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 15. November 2007 insoweit aufzuheben, als dieser in Nr. 1 den Bescheid derselben Behörde vom 13. Juni 2007 dahingehend abändert, dass dem Kläger zu 1. Zugang zu dem Wortlaut der Buchstaben D.5, T. Satz 2, U., V.2 Abs. 2 bis 5, 7 und 8, V.3 und X.2 des zwischen der Beklagten, der Beigeladenen sowie der Klägerin zu 2. geschlossenen "Vertrages über die Erhebung von Maut für die Benutzung von Autobahnen für schwere Lkw und die Errichtung und den Betrieb eines Mautsystems zur Erhebung von Autobahn-Maut für schwere Lkw (Betreibervertrag)" vom 20. September 2002 durch Übersendung von Ablichtungen gewährt wird.

D ie Beklagte beantragt, die Klage der Klägerin zu 2. abzuweisen.

D er Kläger zu 1. hat insoweit keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene hat insgesamt keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (zwei Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

D ie Kammer konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

A. Soweit der Kläger zu 1. und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

B. Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers zu 1. ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten Informationsgewährung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung des begehrten Informationszugangs.

Einem Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722), wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Be-

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  • 8 - hörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, steht der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG entgegen.

Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der streitbefangenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens haben kann. Dies ist hier der Fall.

  1. Bei den Schiedsverfahren I und II handelt es sich um schiedsrichterliche Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO und damit um Gerichtsverfahren i. S. v. § 3 Nr. 1 Buchst g IFG. Der Wortlaut lässt dieses Verständnis ohne weiteres zu. Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, die schiedsrichterlichen Verfahren unter ihren Anwendungsbereich fallen zu lassen.

a) § 3 IFG dient – wie der Gesetzgeber auch in der Überschrift zu dieser Vorschrift zum Ausdruck bringt – dem "Schutz von besonderen öffentlichen Belangen". Nr. 1 Buchst. g der Vorschrift soll das Gerichtsverfahren als Teil der Rechtspflege vor Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen schützen (vgl. Urteil der Kammer vom 27. Juni 2007 – VG 2 A 136.06 –; Roth, in: Berger/Roth/Scheel, a. a. O., § 3 Rn. 72; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800 ff. und BVerwGE 110, 17 <24> zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a. F.). Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können (Urteil der Kammer vom 27. Juni 2007 – VG 2 A 136.06 –). Denn der freie Zugang zu Informationen kann zu einer Veränderung der Verfahrensposition der Beteiligten oder Betroffenen sowie – mittelbar – zu Einwirkungen auf die Beweislage oder zur Vereitelung bestehender Aufklärungsmöglichkeiten und damit zu einer Störung des ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs führen. Darüber hinaus kann die Rechtspflege auch dadurch Schaden nehmen, dass die Öffentlichkeit oder einzelne, am Verfahrensausgang interessierte Personen mit Hilfe der erlangten Informationen Druck auf die Entscheidungsträger ausüben. Geschützt wird demnach neben dem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zugleich die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtspflegeorgane (vgl. BVerwGE 110, 17 <24> zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a. F.).

Zu beachten ist ferner, dass sich die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den von § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG geschützten Gerichtsverfahren nach Regeln und Formen vollzieht, die der Art des Gerichtsverfahrens besonders angepasst sind. Dies betrifft beispielsweise die Regelungen über die Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens (§§ 169 ff. GVG), bezieht sich aber auch auf Bestimmungen über Ansprüche Dritter darauf, in die Akten eines Gerichtsverfahrens einsehen zu dürfen. So kann nach § 299 Abs. 2 ZPO der Vor-

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  • 9 - stand eines Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Liegt diese Voraussetzung vor, hat das Gericht im Rahmen des ihm dann eröffneten Ermessens die Rechte der Prozessbeteiligten, etwa ihr verfassungsrechtliches Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sorgfältig zu beachten (vgl. z. B. Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 299 Rn. 6b; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 299 Rn. 3 m. w. N.).

§ 3 Nr. 1 Buchst. g IFG sichert deshalb den sachlichen Vorrang dieser Regeln und Formen und überlässt die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, soweit diese Entscheidung nicht rechtlich vorgegeben ist, den die möglichen Folgen am ehesten überblickenden Rechtspflegeorganen selbst (vgl. BVerwGE 110, 17 <24> zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a. F.; Urteil der Kammer vom 27. Juni 2007 – VG 2 A 136.06 –). Geschützt wird damit neben derjenigen des Gerichts aber auch die Befugnis der Beteiligten, im Rahmen der jeweiligen Verfahrensordnungen darüber disponieren zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten Informationen über Gegenstand und Inhalte des von ihnen geführten Gerichtsverfahrens zugänglich machen. Zum Schutz der öffentlichen Belange tritt insoweit der Schutz von Individualinteressen hinzu, wobei wegen der Parallelität der Schutzrichtung auch dieser Schutz vom Gesetzgeber bezweckt ist (vgl. BVerwGE 110, 17 <27>).

b) Nach diesem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdienen die Schiedsgerichte und die Beteiligten schiedsrichterlicher Verfahren denselben Schutz.

Ein Schiedsgericht übt zwar keine öffentliche Gewalt aus, setzt keine Hoheitsakte. Schiedsgerichtsbarkeit ist gleichwohl materiell Rechtsprechung (BGHZ 51, 255 <258; 68, 59 <61>). Der Schiedsrichter ist wie der staatliche Richter zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen, er hat wie dieser endgültig und bindend auszusprechen, was rechtens ist. Das Schiedsgericht tritt dabei an die Stelle des staatlichen Gerichts (BGHZ 68, 59 <61>). Der Schiedsrichter genießt deswegen auch den haftungsrechtlichen Schutz des § 839 Abs. 2 BGB (BGHZ 15, 12 <14 f.>). Der Schiedsspruch hat nach § 1056 ZPO unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Schiedsrichterliche Verfahren entlasten deshalb auch die staatlichen Gerichte (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 3, 2. Aufl. 2001, Vor § 1025 Rn. 2).

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  • 10 - Vor diesem Hintergrund muss der Schiedsgerichtsbarkeit der Schutz des § 3 Nr. 1 Buchst g IFG im selben Umfang wie staatlichen Gerichten gegeben werden. Ließe man nachteilige Auswirkungen auf schiedsrichterliche Verfahren durch einen Informationszugang zu, stellte man die Gleichrangigkeit von Schiedsgerichtsbarkeit und staatlicher Gerichtsbarkeit in Frage und liefe Gefahr, der Schiedsgerichtsbarkeit ihre entlastenden Funktionen zu nehmen.

  • Das Bekanntwerden der streitbefangenen, von der Beklagten, der Beigeladenen und der Klägerin zu 2. geschlossenen Verträge und Vereinbarungen kann nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung der Schiedsverfahren I und II haben.

a) Nachteilige Auswirkungen liegen vor, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auswirken kann. Eine mögliche Belastung ist ausreichend; eine Gefährdung, Beeinträchtigung oder ein Schaden ist nicht erforderlich. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck der Vorschrift (Urteil der Kammer vom 31. Mai 2007 – VG 2 A 93.06 – juris).

N ach dem Wortlaut und der Systematik ist der Begriff "nachteilige Auswirkungen" weit zu verstehen. Vom Wortsinn her bedeutet Nachteil, dass sich etwas negativ auswirkt, eine Beeinträchtigung oder gar ein Schaden entsteht (vgl. Duden, Das große Wörterbuch für die deutsche Sprache). Aus der Systematik des § 3 IFG ergibt sich, dass jeder in Betracht zu ziehende Nachteil ausreicht und eine Beeinträchtigung, Gefährdung oder Schädigung nicht zwingend erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat bei den in § 3 IFG im Einzelnen aufgeführten Ausschlussgründen verschiedene Begriffe für die Folgenabschätzung bei Bekanntwerden der Information verwandt. Während er in Nr. 1 von nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut spricht, verlangt er in Nr. 2 eine Gefährdung und in Nr. 3 und 6 eine Beeinträchtigung der jeweils zu schützenden Belange. Durch diese Differenzierung macht er deutlich, dass die Schwelle bei § 3 Nr. 1 IFG (Feststellung der möglichen Nachteilswirkung) geringer ist als bei § 3 Nr. 2, 3 und 6 IFG (Feststellung der möglichen Gefährdung bzw. Beeinträchtigung; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2007, a. a. O.).

Bezogen auf den Schutzzweck des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG kann ein Informationszugang demnach bereits dann nachteilige Auswirkungen haben, wenn gerade die in Frage stehenden Informationen unmittelbar Gegenstand und Inhalt eines Gerichtsverfahrens

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  • 11 - sind. Denn in diesem Fall wird in die ausschließliche Befugnis der Gerichte und der Beteiligten des betreffenden Gerichtsverfahrens eingegriffen, allein darüber entscheiden zu können, ob und in welchem Umfang sie Informationen über das Gerichtsverfahren zugänglich machen.

D as Tatbestandsmerkmal "nachteilige Auswirkungen" verlangt aber – da es sich bei § 3 Nr. 1 IFG um einen Ausnahmetatbestand zu § 1 Abs. 1 IFG handelt –, dass eine (mögliche) Belastung nicht pauschal, sondern bezogen auf den Einzelfall von der anspruchsverpflichteten Stelle dargelegt wird. Die auf den Einzelfall bezogenen Gründe müssen zwar nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützten Informationen möglich sind; sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt werden, dass sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als ausreichend anerkannt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 – 7 C 71/83 juris, Rn. 15 m. w. N. zu § 26 Abs. 5 StVZO; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2007, a. a. O.).

b) Daran gemessen kann die Preisgabe der hier in Frage stehenden Vertragsbestimmungen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung der (nach wie vor) laufenden Schiedsverfahren I und II haben. Die Vertragsbestimmungen, einschließlich der Anlagen, sind unmittelbar Gegenstand der Schiedsverfahren. Im Schiedsverfahren I geht es um Schadensersatzansprüche, um Vertragsstrafe, um wechselseitige Ansprüche auf Vorlage von Dokumenten und um die Ausstattung der Klägerin zu 2. mit gewerblichen Schutzrechten. Im Schiedsverfahren II streiten sich die Beklagte und die Klägerin zu 2. über die Vergütung, die Berechnung der Vergütung allgemein, die Leistungen, die von der Klägerin zu 2. als Zusatzleistungen eingestuft werden, die Anforderungen hinsichtlich der Unterauftragnehmerverträge und die Erteilung der endgültigen Betriebserlaubnis.

D ie Beklagte und die Klägerin zu 2. haben in der mündlichen Verhandlung einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass nicht nur einzelne, sondern sämtliche der in Frage stehenden Vertragsteile zu den Gegenständen der Schiedsverfahren zählen. Sie haben darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Bestimmung der Leistungspflichten und hieran anknüpfender Schadensersatzansprüche nach Auffassung der Vertragsparteien auch das Verhältnis der Vertragsbestandteile untereinander ist. Gleichermaßen haben sie die Komplexität der von ihnen und der Beigeladenen in den Schiedsverfahren verfolgten, vor allem vertragliche Hauptleistungspflichten betreffenden Ansprüche erläutert. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Zweifel daran, dass hier "alles mit

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  • 12 - allem zusammenhängt" und den einzelnen Vertragsteilen mit ihrer Geltungshierarchie einschließlich der umfangreichen Anlagen Relevanz für die Streitentscheidung zukommt oder jedenfalls zukommen kann.

D ie Gewährung des Zugangs zu den fraglichen Teilen der Verträge und Vereinbarungen griffe daher unmittelbar in die von § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG geschützte Freiheit der Beteiligten der Schiedsverfahren I und II ein, allein darüber disponieren zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten – wie dem Kläger zu 1. – Informationen über den Gegenstand des von ihnen geführten Gerichtsverfahrens zugänglich machen. Dies aber genügt, um nach Sinn und Zweck der Vorschrift den Schutz des § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG für die Dauer der schiedsrichterlichen Verfahren zu gewähren.

H at die Klage danach schon aus vorstehenden Erwägungen keinen Erfolg, so kann dahin stehen, ob und inwieweit dem Anspruch des Klägers zu 1. auch die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 7 oder § 6 Satz 2 IFG entgegenstehen bzw. der Informationszugang gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG zu versagen wäre, weil die Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht ohne einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich wäre. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob dem geltend gemachten Anspruch die Bestandskraft des Bescheides vom 15. Mai 2006 bzw. der Umstand entgegen steht, dass der Kläger zu 1. den Antrag auf Informationszugang in seiner Funktion als Abgeordneter des Deutschen Bundstages gestellt hat und deshalb – wie die Klägerin zu 2. meint – nicht "jeder" i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist.

B. Erfolg hat dagegen die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2.

D ie Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin zu 2. klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie kann geltend machen, durch den Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007, in dem angefochtenen Umfang in eigenen Rechten verletzt zu sein. Denn § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG ist drittschützend, da die Norm – wie oben ausgeführt –auch die Individualinteressen und die Verfahrensposition der Beteiligten eines Gerichtsverfahrens wie der Klägerin zu 2. schützt. Der Widerspruchsbescheid ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässiger Gegenstand der Anfechtungsklage, da er für die Klägerin zu 2. erstmalig eine Beschwer enthält. Aus diesem Grund ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich.

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  • 13 - Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

D ie Gewährung des Zugangs zu den in Frage stehenden Informationen ist nicht mit § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG vereinbar. Die oben gemachten Ausführungen gelten hier entsprechend. Das Bekanntwerden dieser Informationen hat nachteilige Auswirkungen im Sinne der Vorschrift auf die laufenden Schiedsverfahren I und II. Denn die Veröffentlichung der streitigen Vertragsteile greift ebenfalls in die von § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG geschützte Freiheit der Beteiligten der Schiedsverfahren I und II ein, alleine darüber disponieren zu können, ob und in welchem Umfang sie Dritten – wie dem Kläger zu 1. – Informationen über den Gegenstand des von ihnen geführten Gerichtsverfahrens zugänglich machen.

D ie Kammer vermag insoweit nicht zu erkennen, dass die im Widerspruchsbescheid vom 15. November 2007 aufgeführten Vertragsteile in keinem inneren Zusammenhang mit den Schiedsverfahren I und II stehen, weil ihnen keinerlei Relevanz für die Streitentscheidung zukommt oder zukommen kann. Der Umstand, dass diese Vertragsteile nach Auffassung der Beklagten – bislang in den beiden Schiedsverfahren nicht schriftsätzlich diskutiert wurden, ist kein taugliches Kriterium, um nachteilige Wirkungen für die Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten über die Gewährung von Einblicken in den Verfahrensgegenstand auszuschließen. Die Kammer geht mit der Klägerin zu 2. vielmehr davon aus, dass – ungeachtet der Frage, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft oder sie bei Durchsicht der Schriftsätze Fehler gemacht hat – angesichts der Komplexität der in den Schiedsverfahren verfolgten Ansprüche jedenfalls die zukünftige Relevanz auch dieser Vertragsteile für die Streitentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.

Soweit der Kläger zu 1. und die Beklagte das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hatte den Antrag des Klägers zu 1. auf Informationszugang bei Klageerhebung am 25. Juni 2007 ohne zureichenden Grund noch nicht beschieden. Denn bei Klageerhebung war die Frist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG bereits verstrichen, wonach der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen soll. Ein Grund dafür, erst nach Ablauf dieser Frist zu entscheiden – wie etwa die Beteiligung Dritter nach § 8 IFG –, war nicht gegeben. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

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  • 14 - Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

D ie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Fragen, ob schiedsrichterliche Verfahren Gerichtsverfahren im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG sind und inwieweit die Vorschrift die Individualinteressen und die Verfahrensposition der Beteiligten eines laufenden Gerichtsverfahrens schützt, grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

D ie Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

D ie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

F ür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Xalter Patermann Richard Ri/gr Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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Hinweis zum Vertretungszwang

Ab dem 1. Juli 2008 besteht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht Vertretungszwang nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Danach müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht können darüber hinaus auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung nunmehr bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich

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  • 16 - durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Xalter Patermann Richard