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Aktenzeichen
2 A 136.05
Datum
12. Oktober 2007
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2007

2 A 136.05

Gegenstand des Antrags auf Informationszugang waren der vollständige Geschäftsverteilungsplan sowie der Aktenplan einer Senatsverwaltung. Eine Stellenbewertung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet. Daran ändert auch die Herstellung eines Zusammenhangs mit dem Namen des Dienstposteninhabers nichts. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der Betreffende die entsprechende Tätigkeit erledigt, was aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Dem Kläger steht hier somit ein Informationsanspruch zu. Dies gilt jedoch nicht für Angaben über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers, dem gesetzliche Geheimhaltungspflichten (Beamtenrecht) bzw. der Schutz personenbezogener Daten (Angestellte) entgegenstehen, da es sich um Angaben aus Personalakten handelt. Das Informationsinteresse überwiegt diesbezüglich nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Der zu veröffentlichende Aktenplan der Behörde ist ausreichend und bedarf keiner Ergänzung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

VG 2 A 136.05 Verkündet am 12. Oktober 2007

Neumann Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN URTEIL

In der Verwaltungsstreitsache

Im Namen des Volkes

Klägers, Prozessbevollmächtigter: g e g e n

das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Justiz, Salzburger Straße 21-25, 10825 Berlin,

Beklagten,

hat das Verwaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September und 12. Oktober 2007 durch

die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Xalter, den Richter am Verwaltungsgericht Richard, den Richter am Verwaltungsgericht Ringe, den ehrenamtlichen Richter und die ehrenamtliche Richterin

für Recht erkannt:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu den im aktuellen Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz vorhandenen Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, im Übrigen trägt der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

D er Kläger begehrt die Verpflichtung bzw. Verurteilung des Beklagten, ihm vollständige Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz zu gewähren und den Aktenplan dieser Behörde zu ergänzen.

D er Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz enthält entsprechend den Vorgaben der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung u. a. die Beschreibung des Arbeitsgebiets, die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle, den Namen des Stelleninhabers, dessen Funktionsbezeichnung sowie die Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe des Stelleninhabers.

D er Kläger bat die Senatsverwaltung für Justiz mit Schreiben vom 6. Juni 2005 um Übersendung einer aktuellen Datei des Geschäftsverteilungsplanes an seine E-Mail-Adresse.

Mit Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom 16. Juni 2005 teilte ihm der Beklagte mit, dass sich der Geschäftsverteilungsplan der Behörde aufgrund von umfangreichen internen Umstrukturierungen noch in der Überarbeitung befinde, die voraussichtlich Mitte Juli 2005 abgeschlossen sein werde.

D er Kläger hat am 18. Oktober 2005 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm die Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungs- und Aktenplan der Senatsverwaltung für Justiz zu ermöglichen und ihm die Pläne als Kopie in elektronischer Form zu übermitteln. Der Beklagte hat dem Kläger den Geschäftsverteilungsplan (Stand 1. März 2007) unter Nennung der Namen und der Funktion (jedoch ohne die Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens, die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle und die Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe

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des Stelleninhabers) sowie den Generalaktenplan der Senatsverwaltung für Justiz (Stand Juni 1974) in Papierform sowie als PDF-Datei zur Verfügung gestellt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Beklagte den Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz und den Generalaktenplan dem Kläger überreicht hat.

D er Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den noch streitbefangenen Angaben des Geschäftsverteilungsplans nicht um Personalaktendaten handele mit der Folge, dass die Vorschriften des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes nicht durch solche des Landesbeamtengesetzes verdrängt seien. Soweit es sich bei den in Frage stehenden Informationen um personenbezogene Daten handeln sollte, stünde dies seinem Begehren nicht entgegen. Er verfolge nicht überwiegend Privatinteressen; inwieweit sich aus der Einsichtnahme eine parlamentarische Eingabe ergeben werde, sei derzeit noch offen, aber nicht ausgeschlossen. Das Informationsinteresse überwiege auch etwaige schutzwürdige Belange der bei der Senatsverwaltung für Justiz beschäftigten Mitarbeiter des Beklagten. Hinsichtlich des ihm überreichten Aktenplanes sei davon auszugehen, dass dieser nicht vollständig sei, sondern sich noch weitere Untergruppen in dem Datenverwaltungssystem LIMAREG der Senatsverwaltung befänden.

D er Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm Zugang zu dem weiteren Inhalt des aktuellen Geschäftsverteilungsplans der Senatsverwaltung für Justiz (Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle sowie die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Stelleninhabers) zu gewähren und den Beklagten zu verurteilen, den Generalaktenplan zu ergänzen um die in dem System LIMAREG erfassten Untergruppen.

D er Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zugang zu den noch streit- befangenen Angaben des Geschäftsverteilungsplanes. Es handele sich insoweit um personenbezogene Daten, deren Offenbarung die schutzwürdigen Belange der Stelleninhaber berühre und bezüglich derer dem Kläger kein überwiegendes Informationsinteresse zur Seite stehe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

1 . Soweit der Kläger die Gewährung des Zugangs zu den Angaben des Geschäftsverteilungsplans der Senatsverwaltung für Justiz über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle begehrt, ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. Die Ablehnung der Gewährung ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

D er Kläger hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) vom 15. Oktober 1999 (GVBl. S. 561), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. September 2004 (GVBl. S. 391) – im Folgenden: IFG Bln. – Anspruch auf die Gewährung von Zugang zu den genannten Informationen. Hiernach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

D iese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Angaben über die Bewertung des Arbeitsgebietes/des Dienstpostens und die Art und Wertigkeit der ihm zugeordneten Stelle vor. Der Geschäftsverteilungsplan der Senatsverwaltung für Justiz ist – als Teil des Vorgangs zur verwaltungsinternen Organisationsstruktur - eine Akte und die Senatsverwaltung für Justiz eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln ist.

D em Anspruch steht auch nicht der hier allein in Betracht kommende Ausschlusstatbestand des § 6 Abs. 1 IFG Bln entgegen. Nach dieser Vorschrift besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informati-

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onsinteresse nach § 1 IFG Bln das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

Bei den genannten Informationen handelt es sich schon nicht um personenbezogene Daten, so dass es keiner Abwägung zwischen dem Informationsinteresse und etwaigen schutzwürdigen Belangen Betroffener bedarf.

Personenbezogene Daten sind nach der heranzuziehenden Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (Betroffener).

Es muss sich um Daten handeln, die Informationen über den Betroffenen selbst oder über einen auf ihn beziehbaren Sachverhalt enthalten. Der Begriff ist umfassend zu verstehen und nicht auf Daten beschränkt, die ihrer Natur nach personenbezogen sind, also etwa auf Daten, die auf menschliche Eigenschaften bezogen sind. Auch Daten, die Angaben über Sachen enthalten, können personenbezogen sein (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 5). Als "persönliche" Verhältnisse sind Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung anzusehen (vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., Rn. 6). "Sachliche" Verhältnisse werden beschrieben durch Angaben über einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt, z. B. seinen Grundbesitz, vertragliche oder sonstige Beziehungen zu Dritten (vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., Rn. 7; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 2. Aufl. 2007, § 3 Rn. 8). Die Einzelangaben beziehen sich allerdings nicht immer schon dann auf persönliche oder sachliche "Verhältnisse", wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Namen einer natürlichen Person gespeichert sind (vgl. Gola/Schomerus, a. a. O., Rn. 8).

D ie Stellenbewertung betrifft einen Sachverhalt, nämlich die rechtliche Bewertung eines Dienstpostens bzw. eines Arbeitsgebiets im Sinne einer wertenden Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 – 2 C 7/89 – ZBR 1992, 176). Diese Zuordnung hat keinen Bezug zur Person des Dienstposteninhabers, sondern lediglich zu dem in Frage stehenden Dienstposten oder Arbeitsgebiet (vgl. BVerwG, a. a. O.). Gleiches gilt hinsichtlich der Art und Wertigkeit der dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet zugeordneten hausrechtlichen Planstelle. Hieran ändert sich nichts durch den räumlichen Zusammenhang, der zwischen diesen Angaben und dem Namen des Dienstposteninhabers auf dem Geschäftsverteilungsplan hergestellt wird. Auch dann trifft die Bewertung des Dienstpos-

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tens oder Arbeitsgebiets bzw. die Art und Wertigkeit der Planstelle keine Aussage über die Person des betreffenden Beamten, Angestellten oder Arbeiters. Personenbezug hat hier allenfalls die Angabe, dass der betreffende Beschäftigte auf dem Dienstposten oder Arbeitsgebiet verwendet wird bzw. die dort anfallenden Tätigkeiten zu erledigen hat. Um diese Angabe wird hier jedoch nicht gestritten.

2 . Ohne Erfolg bleibt die Verpflichtungsklage jedoch, soweit der Kläger auch die Gewährung des Zugangs zu den Angaben des Geschäftsverteilungsplans über die Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe des Inhabers des auf dem betreffenden Dienstposten oder Arbeitsgebiet verwendeten Beschäftigten begehrt. Die Ablehnung der Gewährung ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a ) Hinsichtlich der Angabe über die Besoldungsgruppe der bei der Senatsverwaltung für Justiz verwendeten Beamten und Richter stehen einem Informationsanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG die Regelungen des § 56d LBG (i. V. m. § 7 RiGBln), § 56 d BRRG entgegen.

N ach § 17 Abs. 3 IFG bleiben auf Bundesrecht beruhende Geheimhaltungspflichten unberührt, d.h. sind in einem Bundesgesetz Akteneinsichtsrechte geregelt oder steht Bundesrecht einer Einsichtnahme oder Auskunft entgegen, gehen diese Regelungen vor.

So liegt der Fall hier. Bundesrechtlich bestehen gemäß § 56 d Abs. 2 Satz 1 BRRG besondere Vorgaben für die Vorlage der Personalakte und die Erteilung von Auskünften aus dieser an Dritte, denen das Land Berlin mit der Bestimmung des § 56 d Abs. 2 LBG gefolgt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 – OVG 7 M 3.05 –; Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 59.04 – juris). Nach § 56 d Abs. 2 Satz 1 BRRG/§ 56 d Abs. 2 LBG dürfen Auskünfte aus der Personalakte eines Beamten an Dritte nur mit Einwilligung des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert.

D iese Bestimmungen sind hier vorrangig anzuwenden, da es sich bei der Angabe über die Besoldungsgruppe um Personalaktendaten der betreffenden Beamten und Richter handelt.

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Zur Personalakte gehören gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LBG alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten (§ 56 Abs. 1 Satz 4 LBG). Vorgänge gehören auch dann nicht zu den Personalakten, wenn das konkrete Dienstverhältnis durch sie zwar berührt wird, das Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung jedoch außerhalb dessen liegt. Das gilt z. B. für Vorgänge der Personalplanung und Geschäftsverteilung (vgl. Urteil der Kammer vom 26. November 2004 – VG 2 A 59.04 –, a. a. O., m. w. N.; VG Neustadt, Urteil vom Februar 2007 – 6 K 1729/06.NW –, DuD 2007, 470 f.).

D ie Angabe über die Besoldungsgruppe des Amtes des Stelleninhabers steht in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis. Die Ämter von Beamten und Richtern sind Besoldungsgruppen zugeordnet (vgl. § 18 Satz 2 BBesG). Ämter werden Beamten und Richtern durch Ernennung oder ernennungsähnliche Akte verliehen. Da sie den Status des Beamten oder Richters betreffen, stehen Ernennungen in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis. Demgemäß sind die sie betreffenden Unterlagen Personalaktendaten (vgl. Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, § 90 Rn. 9; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 496). Nichts anderes gilt aber für die Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes, da Amt und Besoldungsgruppe, der es zugeordnet ist, untrennbar miteinander verbunden sind. Nur durch Einblick in die Personalakte und die sich dort befindenden Ernennungsunterlagen bzw. Planstelleneinweisungen kann auch festgestellt werden, welcher Besoldungsgruppe das Amt des Beamten zugeordnet ist. Der Berliner Landesgesetzgeber geht ausweislich der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 5 LBG, wonach Kindergeldakten mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden können, sofern diese von der "übrigen Personalakte" getrennt sind und von einer der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden, auch ausdrücklich davon aus, dass die die Besoldung betreffenden Unterlagen Teil der Personalakte sind. Notwendiger Bestandteil der Besoldungsakte muss aber die Angabe über die Besoldungsgruppe des Beamten oder Richters sein.

D ie Voraussetzungen des § 56d Abs. 2 LBG liegen nicht vor. Es liegt keine Einwilligung der betroffenen Beamten oder Richter vor; ersichtlich ist die Auskunftserteilung an den Kläger auch nicht zur Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls

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oder zum Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen des Klägers zwingend erforderlich.

b ) Hinsichtlich der Angestellten und Arbeiter handelt es sich bei den Angaben über ihre Lohn- und Vergütungsgruppen zwar auch um Personalaktendaten, da der arbeitsrechtliche Personalaktenbegriff dem beamtenrechtlichen entspricht (vgl. Brehm, in: Uttlinger/Breier/Kiefer/ Hoffmann/Dassau, BAT, Stand Juni 2007, § 13 BAT, Erl. 2) und die Vereinbarungen über die Eingruppierung der Beschäftigten nur der Personalakte zu entnehmen sind. Es fehlt insoweit jedoch an einer vorrangigen, auf Bundesrecht beruhenden Geheimhaltungspflicht.

Einem Anspruch des Klägers steht insoweit jedoch der Tatbestand des § 6 Abs. 1 IFG entgegen.

D ie Angaben über die Lohn- und Vergütungsgruppe sind personenbezogene Daten im oben genannten Sinne. Dem Informationszugang stehen auch schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegen. § 6 Abs. 2 IFG Bln, der die Fälle mangelnder Schutzwürdigkeit abschließend regelt (vgl. Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 5 Rn. 29 zur insoweit nahezu gleichlautenden Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG Bund), ist nicht erfüllt. Weder haben die Betroffenen der Offenbarung der in Frage stehenden Daten zugestimmt noch werden die Angaben über die Lohn- und Vergütungsgruppe im – hier allein noch in Betracht kommenden – Tatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG aufgeführt, wonach schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegenstehen, soweit die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerbetriebliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben.

D as Informationsinteresse überwiegt auch nicht das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung. Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist die gesetzliche Wertung des § 56d Abs. 4 LBG heranzuziehen. Denn hinsichtlich der Vertraulichkeit der Personalaktendaten, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht zu wahren hat, und hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. zu diesen Fragen: Brehm, a. a. O.) besteht zwischen den Personalakten der Beamten einerseits und denjenigen der Angestellten und Arbeiter andererseits kein beachtlicher Unterschied, der eine Ungleichbehandlung rechtfertigte. Ein Überwiegen des Informationsinteresses ist im Falle eines Begehrens, das wie hier auf den Zugang zu Personalaktendaten von Arbeitern und An-

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gestellten gerichtet ist, daher nur dann anzunehmen, wenn dieses Interesse die Auskunftserteilung zwingend erforderte. Das ist hier jedoch – wie bereits gesagt – ersichtlich nicht der Fall.

3 . Ohne Erfolg bleibt die Klage schließlich auch, soweit der Kläger die Ergänzung des Aktenplanes der Senatsverwaltung für Justiz um die in dem System LIMAREG erfassten Untergruppen begehrt.

Ein solcher Anspruch kann sich allenfalls aus § 17 Abs. 4 Satz 1 IFG Bln ergeben, wonach jede öffentliche Stelle u. a. Verzeichnisse zu führen hat, die geeignet sind, den Zweck der geführten Akten erkennen zu lassen, ob der Pflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 IFG Bln ein subjektives Recht des Einzelnen entspricht (vgl. Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 11 Rn. 8 zur bundesrechtlichen Parallelvorschrift, bedarf hier keiner Entscheidung.

D enn jedenfalls hätte der Beklagte mit der Führung des Generalaktenplanes diesen Anspruch erfüllt. Den detaillierten und umfänglichen Gliederungen dieses Planes ist hinreichend zu entnehmen, zu welchen Zwecken bei der Senatsverwaltung für Justiz Akten geführt werden. Der Ergänzung um weitere Untergruppen bedarf es auch im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung nicht, der dahin geht, dem Bürger, aber auch der verpflichteten Behörde, einen Überblick über die vorhandenen Informationen zu verschaffen (vgl. Rossi, a. a. O., § 11 Rn. 11 ff.). Ein solcher Überblick wird durch den Generalaktenplan der Senatsverwaltung für Justiz gewährleistet.

Besteht der geltend gemachte Anspruch schon aus vorstehenden Erwägungen nicht, so bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Annahme des Klägers zutrifft und das Datenerfassungssystem der Beklagten tatsächlich weitere Untergruppen umfasst.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zugangs zum Aktenplan für erledigt erklärt haben, sind die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen, da er den Kläger insoweit ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt hat, und dies einem Anerkenntnis gleichkommt. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zugangs zu dem Geschäftsverteilungsplan mit dem bislang zugänglich gemachten Inhalt für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 3 VwGO ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen. Aufgrund der Zwischennachricht der Senatsverwaltung für Justiz vom 16. Juni 2005, wonach die Umstrukturierungsarbeiten voraussichtlich Mitte Juli 2005 abgeschlossen seien, durfte

10 der Kläger Mitte Oktober 2005 mit seiner Bescheidung rechnen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. D ie Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. D ie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

D ie Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

D ie Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Xalter Ringe Richard

Ri/gr Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle