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Aktenzeichen
2 A 136.06
Datum
27. Juni 2007
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 27. Juni 2007

2 A 136.06

Eine als juristische Person organisierte Bodenverwertungsgesellschaft ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes und nimmt auch keine hoheitlichen Aufgaben wahr, ist also auch nicht Beliehene. Die Behörde (alleinige Gesellschafterin), die sich der Verwertungsgesellschaft zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient ist somit die zuständige Antragsgegnerin für das Informationszugangsbegehren. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet nicht selbst ein Zugriffsrecht der Behörde gegen den Beauftragten Dritten, sondern setzt das Bestehen eines solchen Rechts voraus. Dies ist auf der Grundlage des vorliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages der Fall. Das Verwaltungsgericht verpflichtet diese Behörde daher, Zugang zu den Informationen über die Kaufpreisermittlung zu einer Liegenschaft zu gewähren. Der Herausgabe dieser Information stehen die Ausnahmetatbestände zum Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr, laufender Gerichtsverfahren oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

VG 2 A 136.06

Verkündet am 27. Juni 2007

Kelm Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäflsstelle

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

URTEIL Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31, Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 verpflichtet, den Klägern Zugang zu den Informationen über die Kaufpreisermittlung für das Verkaufsobjekt FO-467 Forst Frauenberg zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

-2- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten die Gewährung des Zugangs zu Aufzeichnungen, die bei der BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungs GmbH (im Folgenden: BVVG) vorhanden sind.

Die BVVG, deren alleiniger Gesellschafter die Beklagte ist, privatisiert auf der Grundlage (u. a.) eines mit der Beklagten im Februar 2002 geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrages und nach Maßgabe des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes sowie der Flächenerwerbsverordnung land- und forstwirtschaftliche Flächen in den neuen Bundssländern. Die Flächen werden von der BVVG treuhänderisch für die Beklagte verwaltet und verwertet. 8 7 des genannten Vertrages bestimmt, dass die BVYVG der Beklagten Zugriff zu den mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Geschäftsunterlagen gestattet.

Nach Durchführung des Vergabeverfahrens nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung verkaufte die BVVG den Forst Frauenberg bei Sondershausen Anfang Dezember 1998 an die Kläger.

Die Kläger führen gegen die BVVG vor dem Landgericht Berlin einen Rechtsstreit, in welchem sie neben Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter fehlerhafter Kaufpreisermittlung für den Anteil hiebsreifer Bestände auch Ansprüche auf Auskunft über die Kaufpreisermittlung einschließlich der Bewertungsgrundlagen geltend machen.

Anfang Februar 2006 beantragten die Kläger die Einsichtnahme in die bei der BVVG über den Verkauf des Forstes Frauenberg geführten Verkaufsunterlagen einschließlich der Bewertungsgrundlagen.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2006, bestätigt durch — am 28. August 2006 zugestellten — Widerspruchsbescheid vom 23. August 2006, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ein Anspruch auf Informationszugang nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes — IFG — bestehe bereits gemäß 8 3 Nr, 1 Buchst. g IFG nicht. Das Bekanntwerden der begehrten Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf das zwischen den Klägern und der BVVG laufende Gerichtsverfahren haben. Wäre die BVVG zur Preisgabe aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen verpflichtet, schiösse dies ein faires, vom Beibringungsgrundsatz geprägtes Zivilverfahren aus.

Einem Informationsanspruch der Kläger stehe auch gemäß $ 3 Nr. 6 IFG entgegen, dass eine Offenlegung der Verkaufsunterlagen und Kalkulationsgrundlagen für den Verkauf von Liegenschaften der Bundesrepublik Deutschland generell geeignet sei, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die Preisbildung bei Liegenschaftsverbindungen des Bundes sei von zahlreichen Einzelfaktoren abhängig, die gesetzlich nicht abschließend determiniert werden könnten. Insbesondere Qualitätsmerkmale von Böden und Holzbeständen unterlägen gutachterlichen Bewertungen und Einschätzungen, die in die Kaufpreiskalkulationen einflössen. Eine Offenlegung derartiger Einschätzungen, die weder in die Verkaufsexposees aufgenommen noch direkt oder indirekt zum Gegenstand der Grundstückskaufverträge der BVYVG gemacht würden, bedeutete eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der öffentlichen Hand, die mit$ 3 Nr. 6 IFG verhindert

werden solle, Die Offenbarung der in Frage stehenden Unterlagen beeinträchtige auch deshalb

die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr, weil die BVYVG neben den Grundstücksverkäufen nach dem Ausgteichsleistungsgesetz auch auf dem freien Grundstücksmarkt als Veräußerer ohne besondere gesetzliche Bindung auftrete, wobei sich die Kaufpreiskalkulation nach identischen Bewertungsmodellen voliziehe.

Nicht zuletzt im Hinblick auf ihre Tätigkeit auf dem freien Grundstücksmarkt stehe dem beantragten Informationszugang ferner gemäß $ 6 Satz 2 IFG der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der BVVG entgegen; diese habe einem Zugang zu ihren Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht zugestimmt.

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Mit der am 28. September 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Anspruch auf Zugang zu den gewünschten Informationen zustehe. Die sich bei der BVVG befindenden Verkaufsunterlagen unterfielen gemäß 8 1 Abs. 1 Satz 3 IFG dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes, da sich die Beklagte zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben hinsichtlich des Verkaufs des Forstes Frauenberg der BVVG bedient habe. Auch wenn sich der Anspruch nicht gegen den Privaten, sondern gegen die sich des Privaten bedienende Behörde richten solle, beziehe er sich auf die bei dem Privaten vorliegenden Informationen.

Die Beklagte könne sich schon nicht auf das Bestehen von Versagungstatbeständen berufen, da sie die ablehnende Entscheidung entgegen $ 9 Abs. 1,8 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung bekanntgegeben habe.

Im Übrigen stünden Versagungsgründe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. $ 3 Nr. 1 Buchst. g IFG schließe den Anspruch u. a, deswegen nicht aus, weil die prozessuale Chancengleichheit der Beteiligten durch auRerhalb des Prozessrechts begründete materielle Ansprüche nicht in Frage gestellt werde.

Auch der Tatbestand des $ 3 Nr. 6 IFG stehe ihrem Begehren nicht entgegen. Die Offenlegung der Verkaufsunterlagen beeinträchtige fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr nicht. Diese fiskalischen Interessen seien dann schutzwürdig, wenn sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleichordnung gegenüberstünden. Nur dann liefe der Bund Gefahr, durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen und eigene Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Dies sei jedoch bei einem Verkauf nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz nicht der Fall. Der Bund bewege sich dabei nicht "im Wirtschaftsverkehr". Denn es fänden keine Verhandlungen über den Preis statt. Dieser sei fest und werde gemäß $ 9 Abs. 1 Flächenerwerbsverordnung von der Beklagten allein bestimmt. Der Zuschlag erfolge dann anhand der eingereichten Betriebskonzepte der Bewerber zu dem zuvor von der Beklagten ermittelten festen Preis.

Schließlich stehe dem begehrten Informationszugang auch kein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach $ 6 Satz 2 IFG entgegen. Ebenso wenig wie Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten sich juristi-

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sche Personen des Privatrechts bei der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben auf den Schutz eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Auch die Tätigkeit der BVVG außerhalb des öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs könne dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegengehalten werden. Denn bei Verkäufen auf dem freien Markt könne der Preis nicht bestimmt, sondern müsse ausgehandelt werden. Deshalb könnten aus den Preisermittlungsunterlagen einschließlich der Bewertungsunterlagen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz auch keine Rückschlüsse auf das Verhalten der BVVG im Wettbewerbsmarkt gezogen werden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 31. Mai 2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23, August 2006 zu verpflichten, ihnen Zugang zu den Informationen über die Kaufpreisermittlung für das Verkaufsobjekt FO-467 Forst Frauenberg zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen aus deren Gründen fest, Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auch deshalb nicht zustehe, weil nach $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG nur die Behördenakten dem Informationsanspruch unterlägen, nicht aber diejenigen des von der Behörde eingeschalteten Dritten. Die Vorschrift laufe damit auch nicht leer, sondern stelle klar, dass Akten, die bei der Behörde vorlägen, auch dann als Behördenakten anzusehen seien, wenn sie ein beauftragter Dritter erstellt habe. Dementsprechend unterlägen hier auch nur die bei ihr geführten Akten dem geltend gemachten Anspruch. Bei ihr lägen jedoch keine Unterlagen zur Privatisierung des Forstobjekts der Kläger vor. Das Informationsfreiheitsgesetz verleihe auch keinen Anspruch darauf, dass sie die Vorlage der fraglichen Unterlagen von der BVVG fordere. Im Übrigen berechtige das zwischen ihr und der BVVG bestehende Vertragsverhältnis nicht zu einer allgemeinen Veröffentlichung von Akten der BVVG.

Hinsichtlich des Versagungsgrundes des $ 3 Nr. 1 Buchst. g IFG trägt die Beklagte ergänzend u. a. vor, es sei Sinn und Zweck der Vorschrift, den Informationsanspruch auszuschließen, wenn die begehrte Informationserlangung bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sei. Anderenfalls wäre der Bund, wenn er als Anbie-

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ter forst- und landwirtschaftlicher Flächen im Wirtschaftsverkehr auftrete, gegenüber privaten Mitbewerbern benachteiligt.

Die Beklagte hält daran fest, dass auch der Tatbestand des $ 3 Nr. 6 IFG erfüllt sei. Der Gesetzgeber habe ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung mit dieser Vorschrift gerade auf die Gefahren reagieren wollen, die dem Bund bei der Veräu-Rerung von Liegenschaften infolge einer Offenlegung von Informationen drohten. Der Gesetzgeber habe also exakt die vorliegend zu entscheidende Situation vor Augen gehabt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es einen Liegenschaftsverkauf des Bundes, bei dem dieser nicht auch öffentlich-rechtlichen Bindungen unterläge, nicht gebe. Deshalb weise der vorliegende Fall keine vom Regelfall abweichenden Besonderheiten auf. Die weitergehenden Bindungen des Bundes nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Fliächenerwerbsverordnung begründeten lediglich besondere Verpflichtungen des Bundes, minderten jedoch nicht seine Schutzbedürftigkeit.

Auch der Tatbestand des 5 6 Satz 2 IFG sei nicht erfüllt. Die Informationen, die sie den Klägern bislang noch nicht zugänglich gemacht habe, seien für die Wettbewerbsfähigkeit der BVVG von Bedeutung. Auf der Grundlage der begehrten Informationen ließen sich Rückschlüsse auf die Betriebsführung und die Preiskalkulation der BVVG auf dem freien Markt ziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Gewährung des Zugangs zu den Informationen über die Kaufpreisermittlung für das Verkaufsobjekt FO-467 Forst Frauenberg ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (8 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen gemäß

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8 1 Abs, 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. | S. 2722). Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht gemäß 8 1 Abs. 1 Satz 3 IFG eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gieich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Der Zugang im Sinne dieser Vorschrift erfolgt gemäß 8 1 Abs. 2 Satz 1 IFG durch Auskunftserteilung, die Gewährung von Akteneinsicht oder die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise.

  1. Die Beklagte ist der Anspruchsgegner der Kläger, obwohl die in Frage stehenden Informationen nicht bei der Beklagten, sondern der BVVG vorhanden sind. Denn die BVVG ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes und kann deshalb nicht gemäß $ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG zu der von den Klägern begehrten Leistung verpflichtet werden. Auch 8 7 Abs. 1 Satz 2 IFG befugt ausschließlich die Beklagte zur Entscheidung über den begehrten Informationszugang.

a) Gemäß 8 7 Abs. 1 Satz 1 IFG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Die BVVG ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Dem Gesetz liegt der Behördenbegriff des 8 1 Abs. 4 VwVfG zugrunde. Das folgt nicht nur aus der generellen Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Zugangsverfahren nach diesem Gesetz, sondern entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/4493, 5. 7, vgl. auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, $ 1 Rn. 40). Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes ist demnach jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Dies setzt die Befugnis zu hoheitlichem Handeln voraus, die natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts wie der BVVG grundsätzlich fehlt. Etwas anderes gilt, nur dann, wenn der private Rechtsträger Beliehener ist, d. h. durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes mit der hoheitlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen betraut ist (vgl. BVerwG, DVBi. 712 f., Rossi, a. a. O., &$ 1 Rn. 53). Auch Belliehene sind Behörden im Sinne von $ 1 Abs. 4 VwVfG und damit des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 8).

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Die BVVG ist jedoch nicht Beliehene (anders wohl Meixner, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hrsg.], Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand: Februar 2004, $ 3 AusglLeistG Rn. 4 ff.). Ihr werden zwar durch $ 3 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz — AusglLeistG) in der Fassung der Bekannimachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. ! S. 1665) mit späteren Änderungen sowie durch die 88 7 ff. der auf der Grundlage des $ 4 Abs. 9 AusglLeistG ergangenen Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung -— FIErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl. | S. 2072) mit späteren Änderungen als sog. Privatisierungsstelle, d. h. der von der Beklagten beauftragten Stelle für die Privatisierung land- und forstwirtschaftlicher Flächen (vgl. &$ 7 Satz 1 FlErwV), bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe der von 8 3 AusglLeistG erfassten, ehemals in Volkseigentum der DDR stehenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen übertragen. Nach allgemeiner Auffassung befugen diese Vorschriften die BVVG jedoch nicht zu öffentlich-rechtlichem Handeln. Bei der in Frage stehenden Privatisierungstätigkeit handelt es sich zwar um eine öffentliche Aufgabe. Diese wird jedoch ausschließlich in den Formen des privaten Rechts vollzogen (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - Buchholz 310 $ 430 VwGO Nr. 286; BGHZ 158, 253 <259>; BGH, Urteil vom 4. Mai 2007 - VZR 162/06 -, juris; KG, Beschluss vom 17. August 1999 — 5 W 1732/99 - ZOV 200, 108 f.).

b) Die Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus $ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG, wonach im Fali des $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG der Antrag an die Behörde zu richten ist, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer

öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

aa) Hiermit ist auch gemeint, dass diese Behörde über den Antrag zu entscheiden und gegebenenfalls die fraglichen Informationen zugänglich zu machen hat (vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, Informationsfreiheitsgesetz, $ 7 Rn. 22; Rossi, a. a. O., 8 7 Rn. 19). Dies ergibt sich schon aus dem Sinnzusammenhang zu Satz 1 der Vorschrift. Es wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung wonach das Informationsfreiheitsgesetz keine Ansprüche gegen Private begründe. Auch im Fall des $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG sei Anspruchsgegner die Behörde, deren Aufgaben der Antrag betreffe (BT-Drs. 15/4493, S. 8).

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bb) Ein Fall des $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG liegt hier vor. Die BVVG ist eine juristische Person des Privatrechts, derer sich eine Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (a. a. ©.) gewährt die Regelung den Informationszugang auch in den Fällen, in denen sich die öffentliche Hand zur Erfüllung ihrer Aufgaben privater Personen oder Unternehmen bedient, ohne diese zu beleihen, um den Anspruch auf Informationszugang umfassend auszugestalten. Die Vorschrift ist offen für die verschiedensten Kooperationsformen zwischen dem Staat und Privaten (Rossi, a. a. O., $ 1 Rn. 74). Neben sog. Verwaltungshelfern werden auch solche Private erfasst, die — wie die BVVG - im Unterschied zu Verwaltungshelfern zwar selbständig, im Unterschied zu Beliehenen aber nicht hoheitlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben einer Behörde tätig werden (Rossi, a. a. O.; Scheel, a. a. O.).

Die Beklagte ist Behörde ji. S. von $ 1 Abs. 4 YwVfG. Ihr allein ist durch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des $ 3 AusglLeistG die Aufgabe des Verkaufs der hier in Frage stehenden Waldfläche einschließlich des Wertansatzes originär zugewiesen worden (vg!. BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O.). Dem steht nicht entgegen, dass $ 3 AusglLeistG sowie die 88 7 ff. FIErwV an verschiedenen Stellen (z.B.83 Abs. 7 Satz 9 AusglLeistG) ausdrücklich Aufgaben der 'für die Privatisierung zuständigen Stelle" benennen. Damit wird nur an die bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der BVVG und insbesondere an den Umstand angeknüpft, dass der BVVG nach den zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträgen die zu privatisierenden Flächen lediglich treuhänderisch übertragen worden sind. Eine nicht nur abgeleitete, sondern originäre Zuständigkeit der BVVG für die im Ausgleichsleistungsgesetz sowie in den 88 7 ff. FIErwV ausdrücklich als solche der Privatisierungsstelle aufgeführten Aufgaben wird hierdurch nicht begründet. Dies belegt auch $ 14 Abs. 2 FIErwV, wonach die Beklagte (wieder) an die Stelle der Frivatisierungsstelle tritt, wenn eine solche nicht mehr besteht.

Auf der Grundlage des mit der BVVG geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages bedient sich die Beklagte daher der BVVG zur Erfüllung ihrer Privatisierungsaufgaben.

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  1. Bei den streitbefangenen Informationen handelt es sich um amtliche Informationeni.S.v.$ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG. Nach $2 Nr. 1 IFG ist amtliche Information im Sinne dieses Gesetzes jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Die in Erledigung des Auftrags entstandenen Aufzeichnungen des Privaten — hier der BVVG - dienen stets auch den von der Legaldefinition geforderten "amtlichen Zwecken", nämlich den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der primär zuständigen Behörde.

  2. Dem Anspruch der Kläger steht nicht entgegen, dass die streitbefangenen Informationen lediglich bei der BVVG, nicht aber auch der Beklagten vorhanden sind. Der Auffassung der Beklagten, wonach der Informationszugangsanspruch auch im Fall des $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG lediglich die bei der Behörde vorhandenen Informationen erfasste, ist nicht zu folgen (a. A. Jastrow/Schlattmann, IFG, 2006, 8 7 Rn. 17).

Allerdings dürfte sich der Anspruch des & 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich nur auf solche amtlichen Informationen beziehen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind. Informationen, die noch nicht oder nicht mehr bei der Behörde vorhanden sind, werden vom Anspruch nach $ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht erfasst. Dies ergibt sich zwar weder aus dem Wortlaut des 8 2 Nr. 1 1FG noch aus dem des $ 1 Abs. 1 Satz 1 !FG, folgt aber aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, das auf die Möglichkeit gerichtet ist, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren, bzw. das Verhalten der Verwaltung zu kontrollieren. Vorhanden sind Informationen, wenn sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen (vgl. Rossi, a. a, 0,82 Rn. 11 ff., Scheel, a. a. 0,82 Rn. 24).

Es ist jedoch gerade Sinn und Zweck des 8 1 Abs. 1 Satz 31FG, auch diejenigen amtlichen Informationen zum Gegenstand des gegen die Behörde bzw. ihren Rechtsträger gerichteten Informationsanspruchs zu machen, die nicht bei der Behörde, sondern nur dem beauftragten Privaten vorhanden sind.

Hierfür sprechen zunächst systematische Überlegungen. Die Regelung des $ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG belegt, dass die von 8 1 Abs. 1 Satz 3 IFG bestimmte Gleichsetzung nicht dazu dient, den Kreis der von 8 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Verpflichteten zu erweitern. Ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen auch gegenüber den in 8 1 Abs. 1 Satz 3 IFG genannten Privaten wird - wie dargelegt — durch diese Vorschrift nicht begründet.

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Erkennbar bezieht sich die Gleichsetzung auch nicht auf den in 8 2 Nr. 1 IFG gesetzlich definierten Begriff der amtlichen Information. Die Regelung des $ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG soll nicht klarstellen, dass "amtlich" auch solche Informationen sind, die nicht von einer Behörde, sondern von einem beauftragten Privaten erstellt worden sind. Einer solchen Klarstellung bedarf es nicht, weil die in Erledigung des Auftrags entstandenen Aufzeichnungen des Privaten — wie dargelegt - zwangslos unter die Legaldefinition subsumiert werden können.

Hinsichtlich solcher Aufzeichnungen des beauftragten Dritten, die der beauftragenden Behörde vorliegen, weil sie ihr von dem Dritten zur freien Verfügung ausgehändigt worden sind, bedürfte es einer Klarstellung angesichts der Regelung des $ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG ebenfalls nicht.

Sollte klargestellt werden, dass der Informationsanspruch auch von dem Privaten erstellte Aufzeichnungen erfasst, die der Behörde zwar vorliegen, hinsichtlich derer sie aber nicht die Verfügungsberechtigung besitzt, so wäre eine entsprechende Regelung im Rahmen des $ 7 Abs. 1 IFG nicht nur ausreichend, sondern unter gesetzessystematischen Aspekten nahe liegender gewesen.

Nicht zuletzt dürfte die hier vertretene Sichtweise auch Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes und der Absicht des Gesetzgebers entsprechen, mit & 1 Abs. 1 Satz 3 IFG den Anspruch auf Informationszugang umfassend zu gestalten {BT-Drs. 15/4493, S. 8). Das Informationsfreiheitsgesetz insgesamt soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vor allem der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dienen. Die Kontrolle staatlichen Handelns soll verbessert und insofern ein Mittel zur Korruptionsverbesserung geschaffen werden (BT-Drs. 15/4493, S. 6). Diese Zweckrichtung verlangt nach einem weiten Verständnis vom Anwendungsbereich des Informationsgesetzes und danach, den Zugang zu amtlichen Informationen auch dann zu eröffnen, wenn die originär zuständige Behörde sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines Privaten bedient, die in Frage stehenden Aufzeichnungen aber nur bei diesem vorhanden sind.

  1. Allerdings begründet das Informationsfreiheitsgesetz nicht selbst ein Zugriffs- recht der Behörde gegen den beauftragten Privaten (so aber wohl Mecklen- burg/Pöppelmann, a. a. O., $ 7 Rn. 25; wohl wie hier Rossi, a. a.0.8 1 Rn. 71), sondern setzt das Bestehen eines solchen Rechts voraus. -412-

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Hierfür spricht vornehmlich der systematische Zusammenhang zwischen den $ 7 Abs. 1 Satz 2 IFG und Satz 1 der Vorschrift, die an eine bereits bestehende Verfügungsberechtigung anknüpft.

Auch der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass die beauftragende Behörde grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit zum Zugriff auf die amtlichen Informationen des Privaten besitzt. Denn die Gesetzesbegründung (a. a. O.) weist einerseits auf die besonderen gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungspflichten von Mitarbeitern öffentlicher Stellen hin, verweist andererseits aber zugleich auf die Möglichkeit der beauftragenden Behörde, in dem zugrunde liegenden Vertrag auf eine Bindung an das Informationsfreiheitsgesetz hinzuwirken.

Diese Sichtweise steht zudem in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts. Nimmt der Staat eine öffentliche Aufgabe - wie hier - in den Formen des Privatrechts wahr (sog. Verwaltungsprivatrecht), stehen ihm nur die privatrechtlichen Rechtsformen, nicht aber die Freiheiten und Möglichkeiten der Privatautonomie zu. Demgemäß kann sich die zuständige Verwaltungsbehörde den für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bestehenden gesetzlichen Vorgaben nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O,, m. w. N.). Diese Bindung hat Auswirkungen auf die Auslegung eines zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe von einer Behörde oder einer von ihr beauftragten Person geschlossenen privatrechtlichen Vertrages. Da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Behörde an die öffentlich-rechtlichen Vorgaben für ihren Verwaltungsauftrag halten will und daher beabsichtigt, diese in der Form des Privatrechts zur Geltung zu bringen, darf weiter unterstellt werden, dass sie Dritte, die sie mit ihren Aufgaben betraut, zu einem entsprechenden Vorgehen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O.). Deshalb sind auch vertragliche Regelungen in einem dem Verwaltungsprivatrecht zuzuordnenden Vertrag im Zweifel so auszulegen, dass sie mit den Anforderungen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundlagen in Übereinstimmung stehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O.).

Vor diesem Hintergrund sowie angesichts & 7 des zwischen der Beklagten und der BVVG geschlossen Geschäftsbesorgungs- und Treuhandvertrages, der der Beklagten ausdrücklich Zugriff zu den mit der Durchführung des Auftrages verbundenen Geschäftsunterlagen der BVVG gestattet, hat die Kammer im Übrigen keinen An-

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lass daran zu zweifeln, dass es der Beklagten rechtlich möglich sein wird, den Informationsanspruch der Kläger zu erfüllen.

  1. Dem Anspruch der Kläger stehen keine Ausschlussgründe entgegen.

Allerdings ist die Beklagte hier nicht gehindert, sich auf die gesetzlichen Versagungstatbestände zu berufen, weil der Antrag der Kläger von ihr entgegen 8 9 Abs. 1,8 7 Abs. 5 Satz 2 IFG nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung beschieden wurde. Die gegenteilige Auffassung der Kläger findet im Gesetz keine Stütze. Entsprechende Rechtsfolgen werden vom Informationsfreiheitsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Im Falle derartig weit reichender Konsequenzen wäre eine ausdrückliche Regelung jedoch zu erwarten. Die von den Klägern vertretene Auslegung hätte zudem die Konsequenz, dass die Behörden statt einer eingehenden und gegebenenfalls zeitintensiven Prüfung der Versagungsgründe und des Teilakteneinsichtsrechts Anträge innerhalb der Monatsfrist ablehnen könnte, um eine eingehendere Prüfung dann womöglich in einem (unbefristeten) Widerspruchsverfahren nachholen zu können. Es liegt auf der Hand, dass dieses Ergebnis vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Die genannten Vorschriften erfüllen demnach lediglich Ordnungsfunktionen, haben jedoch keine präkludierende Wirkung.

a) Der Anspruch der Kläger auf Informationszugang ist nicht durch 83 Nr. 1 Buchst. g IFG ausgeschlossen. Das Bekanntwerden der streitbefangenen Informationen kann keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung des vor dem Landgericht Berlin laufenden Gerichtsverfahrens zwischen den Klägern und der BVVG bzw. auf den Anspruch der BVVG auf ein faires Verfahren haben.

& 3 FG enthält Ausnahmetatbestände, die — anders als diejenigen der 88 5, 6 IFG, die grundsätzlich nur private Interessen schützen - im öffentlichen Interesse liegen (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 9). Unmittelbar geschützt werden sollen daher nicht die Prozessparteien vor außerhalb des Gerichtsverfahrens liegenden Ereignissen, die zur Erledigung des Verfahrens führen können, sondern das Gerichtsverfahren als Teil der Rechtspflege (vgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, a. a. O., 83 Rn. 72; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 — 21 B 58902 - NVwZ-RR 2003, 800 ff. und BVerwGE 110, 17 <24> zu 8 7 Abs. 1 Nr, 2 UlG a. F.). Es soll sichergestellt werden, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen

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Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können.

Zu beachten ist ferner, dass sich die Unterrichtung der Öffentlichkeit in den von 83 Nr. 1 Buchst. g IFG geschützten Gerichtsverfahren nach Regeln und Formen vollzieht, die der Art des Gerichtsverfahrens besonders angepasst sind. $3 Nr. 1 Buchst. g IFG sichert deshalb nicht zuletzt den sachlichen Vorrang dieser Regeln und Formen und überlässt die Entscheidung über die Weitergabe von Informationen, soweit diese Entscheidung nicht rechtlich vorgegeben ist, den die möglichen Folgen am ehesten überblickenden Rechtspflegeorganen selbst (vgl. BVerwGE 110, 17 <24> zu8 7 Abs. 1Nr. 2 U1Ga. F.).

Nachteilige Auswirkungen auf diese Schutzgüter sind bei einer Veröffentlichung der hier in Frage stehenden Informationen nicht zu befürchten. Da die Klage vor dem Landgericht zwar auf die Veröffentlichung der fraglichen Informationen gerichtet ist, das Landgericht selbst über sie jedoch nicht verfügt, würde nicht in die Entscheidungskompstenz der Rechtspflegeorgane über die Weitergabe von Informationen eingegriffen. Das Landgericht wäre auch nicht an der Beachtung der Prozessordnung und der Durchführung eines fairen Verfahrens gehindert. Ebenso wenig wären die Beteiligten jenes Verfahrens daran gehindert, dem Landgericht lediglich den Prozessstoff zu unterbreiten, den sie unterbreiten wollen, Einen Schutz vor nachteiligem Vortrag des Prozessgegners bietet die Zivilprozessordnung ohnehin grundsätzlich nicht.

b) Ein Informationsanspruch der Kläger ist auch nicht gemäß $ 3 Nr. 6 IFG ausgeschlossen; das Bekanntwerden der Informationen wäre nicht geeignet, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.

Die Vorschrift des $ 3 Nr. 6 IFG dient der Herstellung eines fairen Wettbewerbs, nicht aber der Verhinderung von Transparenz beim privatrechtlichen Auftreten der öffentlichen Hand (Roth, a. a. 0,83 Rn. 140). Die Norm schützt nicht jedwede fiskalischen Interessen des Bundes. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss es sich um fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr handeln. Mit dieser erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahren eingefügten Einschränkung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich das in diesem Zusammenhang geschützte fiskalische Interesse insbesondere auf Situationen bezieht, in denen der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig wie die Privater sind. Da sich Käufer und Verkäufer auf der Ebene der Gleiehordnung gegenüberstehen, wäre eine Pflicht zur Offenbarung von Informationen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt. Der Bund liefe sonst Gefahr,

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einerseits durch Informationsherausgabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen (BT-Drs. 15/4493, S. 11}. Der Gesetzgeber hatte ferner z. B. den Schutz vor der Ausforschung durch Anbieter bei Beschaffungsmaßnahmen oder durch Kaufinteressenten bei Veräußerungen vor Augen (Beschluss der Kammer vom 5. April 2007 - VG 2 A 14.07 -; BT-Drs. 15/5606, S. 5; in diesem Sinne: Rossi, a.a.0.,83 Rn. 55 ff.; Roth, a. a. 0,83 Rn. 133 f.). Grundsätzlich geschützt sind auch die durch private Dritte für den Bund durchgeführten Tätigkeiten (vgl. die Gesetzesbegründung, a. a. O., S. 11; Roth, a. a.0.,83 Rn. 138).

Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass die in Frage stehende Veräußerung nicht mit einem Verkauf auf dem freien Markt vergleichbar ist. Der Bund nimmt bei der VeräuBerung forstwirtschaftlicher Flächen auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung nicht wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teil. Er steht den Erwerbem der Flächen nicht auf der Ebene der Gleichordnung gegenüber. Vielmehr hat er einen beherrschenden Einfluss auf die Veräußerungen mit der Folge, dass seine wirtschaftlichen Informationen in diesem Bereich nicht ebenso schutzwürdig sind wie die Privater.

Schon hinsichtlich ihrer subventionierenden und wirtschaftsienkenden Zweckrichtung unterscheiden sich Veräußerungen der hier in Frage stehenden Art von denjenigen Dritter im Wirtschaftsverkehr. Denn das durch 8 3 AusglLeistG geregelte Flächenerwerbsprogramm enthält nicht zuletzt ein eigenständiges Förderprogramm zum Aufbau der Land- und Forstwirtschaft in den neuen Bundesländern, mit dem die Eigentumsbildung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erleichtert werden soll. Hierdurch sollen neue Eigentumsstrukfuren und damit funktionsfähige Grundlagen für Erhalt und Fortentwicklung dieses Erwerbszweigs geschaffen werden (vgl. BVerfGE 112, 1 <39>; 102, 254 <332>; 94, 334 <349 f.>; BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O.). Dieser besondere Charakter der Veräußerungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz findet seinen Ausdruck auch darin, dass gemäß 8 7 Satz 3 FiErwV die von den Kaufbewerbern zu erbringenden Nachweise subventionserheblich im Sinne des $ 264 des Strafgesetzbuches sind.

Zudem sind die Entscheidungen der BVVG bei der Privatisierung von forstwirtschaftlichen Flächen der in Frage stehenden Art im Hinblick auf Preis, Konditionen und Vertragspartner durch die Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung stark reglementiert. Damit unterscheiden sich derartige Veräußerungen auch grundsätzlich vorn Veräußerungen, bei denen der Bund lediglich den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung, insbesondere der Verpflichtung des 8 63 Abs. 3 Satz 1 BHO unterliegt, Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert zu veräußern.

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So ist der Kreis der Erwerbsberechtigten in 8 3 AusgiLeistG abschließend bestimmt (vgl. hierzu zusammenfassend Schmidt-Preuß, NJW 1994, 3249 <3253 ff.>). Das für den Wirtschaftsverkehr kennzeichnende freie Aushandeln des Preises erfolgt gerade nicht. Der Preis wird nicht ausgehandelt, sondern von der BVYVG als Privatisierungsstelle ermittelt ($ 9 Abs. 1 FlErwV). Dabei sind eine Reihe gesetzlicher Vorgaben zu beachten. Das Ausgleichsleistungsgesetz unterscheidet dabei in $ 3 Abs. 7 zwischen Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Beständen von weniger als 10 v. H, (Satz 4) und solchen mit 10 v. H. oder mehr (Satz 8). Für letztere ist der nach Nr. 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25, Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Für erstere ist der Wertersatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach den 88 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (BGBl. II, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Zur Feststellung des Ersatzeinheitswertes sind die Regelungen des & 6 FIErwV zu beachten. Vor Abschluss eines Kaufvertrages mit dem von ihr ausgewählten Bewerber hat die Privatisierungsstelle ihr begründetes Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zuzuleiten, um ihr die Möglichkeit zur Äu-Rerung zu geben ($ 9 Abs. 3 FIErwV). Ein (unverbindliches) Vertragsangebot darf erst erfolgen, nachdem die Beklagte ihr Einvernehmen erteilt hat ($ 10 Abs. 1 Satz 1 FIEmV).

Insgesamt ist der Bund danach gehalten, die Veräußerung in gesetzeskonformer Weise vorzunehmen. Auch dort wo ihm bei der Preisermittlung Spielräume offen stehen, dient sein Handeln letztlich der Bestimmung eines rechtmäßigen Preises. Diesen gesetzlichen Vorgaben kann sich die BVVG - wie ausgeführt — auch nicht durch den Hinweis auf die Grundsätze der Privatautonomie entziehen. Ebenso wenig wie die BVVG berechtigt ist, die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem begünstigen Flächenerwerb gemäß $ 3 AusglLeistG abweichend von den gesetzlichen Vorgaben nach eigenem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2007, a. a. O.), ist sie berechtigt die gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Kaufpreisermittlung zu umgehen.

Entsprechend gering sind die Möglichkeiten der Kauferwerber, auf die Bestimmung des Kaufpreises einzuwirken. Ihre Möglichkeiten beschränken sich bestenfalls auf eine Kontrolle des verwaltungsprivatrechtlichen Handelns der BVVG und der im Vergabeverfahren zu beteiligenden Behörden. Werden den Kaufbewerbern oder Käufern Informationen über die von der BVVG durchgeführte Preisermittlung offen-

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bart, gibt ihnen dies lediglich die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des verwaltungs-privatrechtlichen Handelns zu kontrollieren und gegebenenfalls hierauf hinzuwirken.

Die Offenbarung von Informationen aus diesem Bereich lässt danach weder eine Wettbewerbsverzerrung und die damit einhergehende Benachteiligung Dritter noch eine Benachteiligung des Bundes befürchten, Denn auch eine Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist hier nicht zu befürchten. Für diese ist u. a. kennzeichnend, dass es sich um Tatsachen handelt, die den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses bilden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1BvR 2087/03 -, juris; Urteil der Kammer vom 25. April 2006 - VG 2 A 88.05 — GE 2006, 787 ff.). Hieran fehlt es jedoch hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Preisermittlung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung anfallenden Informationen. Denn zum einen liegt begrifflich kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vor, wenn die Freigabe der Information keine negativen Auswirkungen wirtschaftlicher Art haben kann (vgl. Mecklenburg/Pöppelmann, a. a.0.,$ 6 Rn. 45), was hier aus den dargelegten Gründen der Fall sein dürfte.

Zum anderen steht der Annahme eines berechtigten Interesse des Bundes entgegen, dass die im Zusammenhang mit der Vergabe land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung anfallenden Informationen der Kenntnisnahme durch Dritte nicht entzogen, sondern ihnen nach dem Sinngehalt der gesetzlichen Vorschriften gerade zugänglich sein sollen. Hierfür kann bereits die gesetzliche Bindung als solche angeführt werden, der sich die BVVG wie dargelegt nicht entziehen kann und die schon im Grundsatz nach Informationszugang und Kontrollmöglichkeiten Dritter verlangt, Entscheidend aber ist, dass die nach dem Ausgleichsleistungsgesetz und der Flächenerwerbsverordnung geltenden Regelungen über das Vergabeverfahren eine Transparenz der Kaufpreisermittlung sowie der Vergabeentscheidung voraussetzen, mit der eine Geheimhaltung der für diese Entscheidungen maßgebenden Informationen nicht vereinbar ist. So ist die BVVG als Privatisierungsstelle gemäß 8 9 Abs. 3 Satz 1 FIErwV verpflichtet, ihr Prüfungsergebnis zu begründen und das begründete Prüfungsergebnis der zuständigen Landesbehörde zuzuleiten. Es liegt auf der Hand, dass hiermit von der BVVG (u. a.) eine nachvollziehbare Begründung der Kaufpreisermittlung verlangt wird, die die zuständige Landesbehörde in die Lage versetzt, die gezogenen Schlüsse auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen und sich eine eigene Überzeugung zu bilden (vgl. Zimmermann, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: Juni 2006, B 116 FlErwV, $ 9 Rn. 3).

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Entsprechendes gilt, soweit einer der gemäß $ 4 AusglLeistG zu bildenden Beiräte zu beteiligen ist ($ 9 Abs. 3 FIErwV) oder dieser von einem abgelehnten Kaufbewerber angerufen wird. Auch insoweit machte die Durchführung dieses -— vom Verordnungsgeber als eine Art Ersatz für die Möglichkeit eines Widerspruchs im Sinne der 88 68 ff. VwGO geschaffenen — "Kontrollverfahrens" (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 - Buchholz 310 8 40 VwGO Nr. 286) ohne die Zugänglichkeit und Nachvollziehbarkeit der die Entscheidung der Privatisierungsstelle tragenden Feststellungen und Gedankengänge kaum einen Sinn.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich ferner, dass die Beklagte dem Informationsanspruch der Kläger nicht entgegenhalten kann, die BVVG nehme auch Veräußerungen auf dem freien Grundstücksmarkt vor und wende hierbei für ihre Preiskalkulationen identische Bewertungsmodelle an. Denn der Gebrauch der von ihr erst aufgrund ihrer verwaltungsprivatrechtlichen Tätigkeit erlangten Informationen auf dem freien Grundstücksmarkt kann nicht dazu führen, die nach dem Wesen des Vergabeverfahrens notwendige Transparenz der Entscheidungsfindung und Zugänglichkeit der hierbei verwendeten Informationen für die am Verfahren Beteiligten auszuschließen. Wenn die BVVG für ihr erwerbswirtschaftliches Handeln auf dem freien Markt auf diese Informationen zurückgreift, ist dies ihre freie unternehmerische Entscheidung. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vermag sie hierdurch nicht zu begründen.

Deshalb bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Beklagte hinreichend nachvollziehbar dargelegt hat, dass und weshalb im Falle der Veräußerung einer anderen Waldfläche auf dem freien Markt private Interessenten aus den hier in Frage stehenden Informationen Schlüsse auf die Preiskalkulation der BVVG in einer Weise ziehen könnten, die geeignet wäre, in diesem Geschäftsbereich das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien in erheblicher Weise zu stören.

c) Der Anspruch der Kläger ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den in Frage stehenden Informationen um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelte, zu denen gemäß $ 6 Satz 2 IFG Zugang nur gewährt werden darf, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob 8 6 Satz 2 IFG auch die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse solcher Privater wie der BVVG schützt, deren einziger Gesellschafter der Bund ist. Denn es spricht einiges dafür, dass in diesen Fälle $ 6 Satz 2 IFG durch die Regelung des 8 3 Nr. 6 IFG verdrängt wird.

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Hierfür kann angeführt werden, dass der Anwendungsbereich beider Vorschriften in diesen Fällen weitgehend deckungsgleich sein dürfte. Denn tatsächlich dürften kaum Fälle denkbar sein, in denen die Offenbarung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der öffentlichen Hand nicht zugleich geeignet wäre, die fiskalischen Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Zudem ist der Gesetzgeber- wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, dass die 88 3 und 4 IFG Ausnahmetatbestände enthalten, die im Öffentlichen Interesse liegen, während die Tatbestände der 88 5 und 6 IFG privaten Interesse dienen sollen (BT-Drs. 15/4493, S. 9). Hinsichtlich des 8 3 Nr. 6 IFG hat er dies konkretisiert und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Regelung für den Bund eine Entsprechung zu dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritier nach 8 6 Satz 2 IFG sei. Er hat dabei ausdrücklich auch erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten für den Bund handelnder Privater zum Anwendungsbereich des $ 3 Nr. 6 IFG gezählt (BT-Drs. 15/4493, S, 11). Für die Spezialität des $ 3 Nr. 6 IFG kann weiter angeführt werden, dass eine Anwendung des & 6 Satz 2 IFG zu einer Umgehung des $ 3 Nr. 6 IFG führen könnte. Denn diese Vorschrift schließt eine Offenbarung ausnahmslos aus, während $ 6 Satz 2 IFG den Zugang bei Vorliegen der Einwilligung des Betroffenen zulässt.

Es bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung dieser Frage. Denn jedenfalis ist der Ausschlusstatbestand des $ 6 Satz 2 IFG nicht erfüllt. Insoweit kann auf die bereits oben zur Frage des berechtigten Geheimhaltungsinteresses gemachten Ausführungen verwiesen werden. Dabei gilt auch hier, dass ein erwerbswirtschaftliches Tätigqwerden der BVVG auf dem freien Markt kein berechtigtes Interesse der BVVG hinsichtlich der streit- befangenen Informationen zu begründen vermag.

d) Andere Ausschlusstatbestände stehen dem Anspruch der Kläger ebenfalls nicht entgegen. Soweit zwischen den Beteiligten in der Vergangenheit die Voraussetzungen des & 6 Satz 1 IFG im Streit standen, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass die Kläger tatsächlich keinen Zugang zu den Computerprogrammen "Waldinfo" und "Waldwert" der BVVG begehren..Der durch $ 69c Nr. 4 UrhG vermittelte Schutz des geistigen Eigentums der BVVG an den Computerprogrammen schließt den Anspruch der Kläger daher nicht aus. Ebenso wenig steht dem Anspruch der Tatbestand des & 9 Abs. 3 IFG entgegen, denn der Antrag der Kläger erfasst bei verständiger Würdigung lediglich diejenigen Informationen, über die sie noch nicht verfügen. Die mündliche Verhandlung hat keine Anhaltspunkte für Gegenteiliges ergeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf $ 167 VwGO, 88 708 Nr. 11, 713 Satz 1 und 2 i,V.m. 8 709 Satz 2 ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ($ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Rechtsmitteibelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, HardenbergstraRe 31, 10623 Berlin, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechitsiehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Frau PräsVG Xalter Ringe Richard ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Richard

Ri/gr Ausgefertigt

Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle