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Aktenzeichen
4 LB 23/05
Datum
22. Februar 2007
Gericht
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
Gesetz
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Februar 2007

4 LB 23/05

Informationen, die einem Bürgermeister in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen, unterfallen nicht dem Zugangsanspruch des Informationsfreiheitsgesetzes. Dies gilt auch, wenn es sich um eine 100 % städtische Gesellschaft handelt. Der Anspruch besteht nur im Falle der Erledigung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, d.h. wenn die Aufgaben der juristischen Person des Privatrechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt sind. Informationen über den - lediglich als öffentliche Aufgabe erfolgenden - Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes müssen von der beklagten Stadt somit nicht herausgegeben werden. Das Urteil der Vorinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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OVG Schleswig, Urteil vom 22. Februar 2007, Az.: 4 LB 23/05 1. Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz können von einem Bürgermeister nicht beansprucht werden, wenn sie sich auf Informationen beziehen,     die    diesem      nicht    als     Behörde,      sondern      als    dem Aufsichtsratsvorsitzendem einer GmbH vorliegen. 2. Der Informationsanspruch besteht auch dann nicht, wenn der Bürgermeister kraft Amtes Aufsichtsratsvorsitzender der (100% städtischen) GmbH ist. Kenntnisse und Informationen, die im privaten Geschäftsbereich oder Umfeld erlangt werden, können nicht allein in Anknüpfung an die Personenidentität mit dem Bürgermeister der Stadt zugerechnet werden. 3. Bedient sich eine Behörde zur Erfüllung einer ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben einer GmbH oder hat sie dieser die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen, steht die GmbH als juristische Person des Privatrechts einer Behörde in Bezug auf ein Informationsbegehren nach dem IFG gleich. 4. Der Betrieb eines kommunalen Netzes zur Sprach-, Daten-, Fernseh-, und Rundfunkübertragung sowie eines kommunalen Mobilfunknetzes erfolgt zwar im Rahmen einer öffentlichen, nicht aber einer öffentlicht-rechtlichen Aufgabe, da diese Aufgabe der Kommune nicht durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt worden ist. 5. Eine mit Sprach-, Daten-, Fernseh- und Rundfunkübertragung betraute GmbH wird nicht als Verwaltungshelferin tätig. I. Die Parteien streiten um den Zugang zu Informationen auf der Grundlage des Schleswig-Holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Im Rahmen eines an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 08. September 2003 begehrte der Kläger die Erteilung von Auskünften über die geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen der beigeladenen Firma D. zu dem von der O GmbH privat betriebenen Rundfunksender n. Das vom Kläger gestellte Auskunftsbegehren hatte u.a. die Höhe des dem n seitens der Stadt oder anderer – auch privat-rechtlich organisierter – städtischer Einrichtungen zugeflossenen Werbeaufwandes, dessen vertraglicher Sicherung für die Jahre 2002 bis 2004, eine etwa unentgeltliche Weitergabe der von noa4 erworbenen Werbezeiten an den Kreis der dadurch Begünstigten, die Art und Weise des Vertriebs und der Akquisition von Werbezeiten sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen der Stadt zur unentgeltlichen Unterstützung des Senders. Wegen der Details der umfangreichen einzelnen Fragestellungen nimmt der Senat auf den Inhalt des Schreibens des Klägers vom 08. September 2003 (Bl. 5 u. 6, Beiakten "D") sowie dessen Darlegungen im Schriftsatz vom 05. September 2005 (dort Ziffern 1 bis 8) Bezug. Bei der beigeladenen Firma D. handelt es sich um ein Unternehmen, welches nach Maßgabe des § 2 des Gesellschaftsvertrages einen städtischen Teilnehmernetzbetrieb
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sowie Verbindungsnetzbetrieb zum Zwecke der Sprach- und Datenübertragung, der Fernseh- und Rundfunkübertragung, des Betriebs eines Mobilfunknetzes sowie des Angebotes von Diensten und Informationstechnikservices unterhält. Die beklagte Stadt Norderstedt ist die einzige Gesellschafterin dieser von ihr errichteten Gesellschaft. Im Rahmen eines dem Kläger unter dem Datum des 06. November 2003 übersandten Erwiderungsschreibens wies die Beklagte darauf hin, dass ein Auskunftsanspruch auch für den Bereich nicht öffentlich-rechtlichen Verwaltungshandels bestehen könne. Nach den Regelungen des IFG seien indes nur diejenigen Fragen zu beantworten, die die Stadt N bzw. die Stadtwerke A-Stadt als deren Eigenbetrieb unmittelbar beträfen. Soweit der Kläger Auskünfte über Werbemaßnahmen und Werbeaufwand juristischer Personen begehre, an denen die Stadt N beteiligt sei (wie z.B. die D.), seien mangels öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit weder diese selbst noch die Stadt N zu Auskünften berechtigt oder verpflichtet. Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit einem dem Kläger formlos übersandten Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2004 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte hinsichtlich der Kundenwerbung der D. und der O GmbH (insbesondere Aufwendungen, Einnahmen) sämtlich nicht die Ausübung der öffentlichen Verwaltungstätigkeit beträfen und daher nicht vom Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfasst seien. Auch wenn die Stadt N an Kapitalgesellschaften beteiligt sei, handele sie insoweit nicht öffentlich-rechtlich, sondern ausschließlich privatwirtschaftlich; das heißt die Stadt N bediene sich demnach gerade nicht einer juristischen Person des Privatrechts, um öffentlich- rechtliche Aufgaben wahrzunehmen. Mit der dagegen am 21. Juli 2004 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht auf öffentlich-rechtliches Handeln beschränkt sei, sondern auch privatrechtliches Handeln einer Behörde umfasse. Einer Gemeinde stehe es grundsätzlich frei, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine privatrechtliche Organisations- und Handlungsform zurückzugreifen.      Dies    dürfe    aber    nicht    dazu    führen,    dass     das Informationsfreiheitsgesetz nicht zur Anwendung gelange. Die Beklagte dürfe sich durch eine Flucht ins Privatrecht nicht den Geboten von Transparenz, Bürgernähe und Bürgerkontrolle entziehen, weil dies offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers widerspräche. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beklagte einen öffentlich- rechtlich organisierten Eigenbetrieb oder eine privatrechtlich organisierte GmbH unterhalte. Die Kontroll- und Transparenzinteressen der Bürger seien in beiden Fällen gleich zu bewerten. Das Informationsfreiheitsgesetz biete genügend Schutz für Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sodass Wettbewerbsnachteile nicht zu befürchten stünden. Im Übrigen sei die Telekommunikation Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge. Die Beklagte bediene sich deshalb einer gemeindeeigenen Gesellschaft zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, wäre die kommunale Beteiligung rechtswidrig. Gemäß § 102 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 Nr. 1 GO dürfe eine Gemeinde eine Gesellschaft nur gründen, wenn ein öffentlicher Zweck die Gesellschaft rechtfertige. Die Beklagte habe die Gründung der Beigeladenen auch damit gerechtfertigt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikation zum Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge gehöre. An diese Zweckbestimmung sei sie gebunden.
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Die Beklagte hat dem Vortrag des Klägers entgegengehalten, dass sie sich der Beigeladenen nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Das Betreiben einer Telekommunikationsgesellschaft erfolge privatrechtlich und nicht öffentlich-rechtlich. Insoweit nehme die Beigeladene keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 4 Informationsfreiheitsgesetz wahr. Es sei schon aus verfassungsrechtlichen              Gründen              ausgeschlossen,            eine Telekommunikationsgesellschaft öffentlich-rechtlich zu betreiben. Insofern bediene sich die Beklagte auch keiner juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben. Die Beklagte habe keinerlei rechtliche Verfügungsgewalt über die Informationen der Beigeladenen. Ein Ausgleich zwischen den Interessen der Kapitalgesellschaft und der Informationsberechtigten werde ausschließlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs hergestellt. Darüber hinaus seien keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften über den Zugang zu Informationen anwendbar. Der Aufsichtsrat unterliege der Verschwiegenheitspflicht. Die Beigeladene hat dargelegt, dass sämtliche vom Kläger begehrten Informationen den Inhalt von Geschäftsverbindungen beträfen. Diese aber seien als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis geschützt. Zur Offenlegung von Informationen sei man ausschließlich nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, dort seien Vorschriften über die Art und die Form der Publizität abschließend geregelt. Weitergehende Informationsansprüche bestünden nicht. Das Informationsfreiheitsgesetz sei auf juristische Personen des Privatrechts nur dann anwendbar, wenn die jeweilige juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtlich handele. Insofern komme es nicht darauf an, ob die Beigeladene eine öffentliche Aufgabe wahrnehme oder nicht. Entscheidend sei, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich agiere. Mit Urteil vom 07. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage allein in Betracht zu ziehenden Norm des § 4 IFG nicht erfüllt seien, weil sich die Beklagte oder eine ihr zugeordnete Behörde der Beigeladenen nicht zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bedient noch der Beigeladenen die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen habe. Das Gericht sei der Auffassung, dass die gesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 4 IFG dahingehend zu verstehen sei, dass eine juristische Person des Privatrechts nur dann einer Behörde gleichstehe, wenn sie eine öffentliche Aufgabe wahrnehme und dabei öffentlich-rechtlich handele. Dies werde      daraus     deutlich,    dass     der    Begriff     öffentlich-rechtlich   im Landesverwaltungsgesetz nur dann vorkomme, wenn es um die Ausübung von Verwaltungstätigkeit – also die Handlungsform – gehe, die entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sei. Insbesondere werde die notwendige Unterscheidung zwischen Aufgabenebene und Handlungsform in § 24 LVwG deutlich. Dort sei einerseits von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung die Rede, die andererseits in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts (so Absatz 1) bzw. in der Handlungsform des privaten Rechts (Absatz 2) zur Erledigung auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts übertragen werden könnten. Die in § 3 Abs. 4 IFG gewählte Formulierung knüpfe demgemäß an die Handlungsform an und stelle auf öffentliche Aufgaben ab, die öffentlich-rechtlich wahrgenommen würden. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch im Hinblick auf § 101 und § 102 Gemeindeordnung kein anderes Ergebnis gerechtfertigt. Auch im Falle der Annahme eines öffentlichen Zwecks bzw. wichtigen Interesses an der Gründung der
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Beigeladenen durch die Beklagte (etwa im Bereich der Daseinsvorsorge) habe die Beigeladene nicht öffentlichrechtlich, sondern ausschließlich privatrechtlich gehandelt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 IFG sei aber nach dem oben gesagten nur dann anwendbar, wenn eine juristische Person des Privatrechts auch öffentlich- rechtlich gehandelt habe. Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 28. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. November 2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung ausgeführt, dass den Darlegungen des Verwaltungsgerichts darüber, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 4 IFG auf die beigeladene Firma D. als juristische Person des Privatrechts anwendbar sei, von vornherein keine Entscheidungsrelevanz zukomme. Der im Wege der Klage geltend gemachte Informationsanspruch des Klägers habe sich von Anfang an auf Informationen gerichtet, die bei der beklagten Stadt N selbst vorhanden seien und mitnichten – wie das Verwaltungsgericht rechtsirrig angenommen habe – auf Informationen, die bei der beigeladenen D. vorlägen. Nur wenn letztere Gegenstand des Informationsbegehrens gewesen wären, hätte es in der Tat darauf ankommen können, ob die Beigeladene mangels Behördeneigenschaft einer Behörde im Sinne des § 4 IFG jedenfalls gleichgestellt sei, was nur nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 IFG anzunehmen sei. Das Verwaltungsgericht habe indessen verkannt, dass Gegenstand des Informationsbegehrens nur solche Informationen seien, die bei der beklagten Stadt N selbst jedenfalls in der Person ihres Bürgermeisters vorhanden seien. Da Letzterer ganz unzweifelhaft eine Behörde im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG i.V.m. § 3 Abs. 2 LVwG darstelle, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 IFG und deren tatbestandlichen Voraussetzungen offenkundig nicht erforderlich. Auch dann, wenn Substrat eines Informationsbegehrens bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts vorhandene Informationen seien und sich gegebenenfalls die materiell-rechtliche Frage nach den Voraussetzungen einer Gleichstellung gemäß § 3 Abs. 4 IFG stelle, sei Adressat des entsprechenden Informationsanspruchs immer die dahinter stehende Behörde. Der Kläger begehre im Wesentlichen Informationen, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Aktivitäten der beigeladenen D. stünden. Besagte Informationen seien zumindest mittelbar in der Person des Bürgermeisters der Stadt N bei der Beklagten vorhanden. Die Beklagte habe die beigeladene D. errichtet, sei deren alleinige Gesellschafterin und der Beigeladenen unternehmensvertraglich durch einen zu den Gerichtsakten gereichten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbunden. Eingedenk dessen und in Ansehung der Tatsache, dass der Bürgermeister der beklagten Stadt N nach § 10 des Gesellschaftsvertrages der beigeladenen D. kraft Amtes Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beigeladenen sei, könne ein Vorhandensein der begehrten Informationen über die wirtschaftlichen Aktivitäten der D. bei der Beklagte nicht zweifelhaft sein. Insoweit sei im Übrigen lediglich die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die Information maßgeblich und bereits der reine Besitz im Sinne des Innehabens der Informationen genüge. Abschließend und vorsorglich weise der Kläger auf einen weiteren Aspekt hin, aus dem sich die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergebe. Das angefochtene Urteil lasse sich jedenfalls insoweit nicht rechtfertigen, als keineswegs sämtliche seitens des Klägers begehrten Informationen und Auskünfte mit den wirtschaftlichen Aktivitäten der Beigeladenen D. im Zusammenhang stünden. Dieser Umstand sei erstinstanzlich schlicht übersehen worden, obwohl die in dem bereits erwähnten Schriftsatz des Klägers vom 05. September 2005 unter der Nr. I 7 und II formulierten
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Informationsverlangen ersichtlich keinen Bezug zu Aktivitäten der beigeladenen D. aufwiesen, sondern unmittelbar die Verhältnisse der beklagten Stadt N beträfen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 07. September 2005 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er stimmt dem Kläger darin zu, dass der geltend gemachte Anspruch gegen die beklagte Stadt N zu richten sei. Im Hinblick auf den Inhalt der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes müsse man sich indes vergegenwärtigen, dass nur dann ein Anspruch bestehe, wenn sich die Behörde einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene. Eben dies sei nicht der Fall. Darüber hinaus sei nochmals darauf hinzuweisen, dass keine Behörde gehandelt habe, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen habe. Es sei kein Bereich der öffentlichen Verwaltung betroffen. Der gesetzliche Vertreter der Beklagten habe als Aufsichtsratsvorsitzender der D. rein gesellschaftsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen, nicht aber solche, die üblicherweise von einer Behörde wahrgenommen würden. Er habe insoweit nicht etwa eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausgeübt. Die Fragen zu Ziffer I 7 und zu Ziffer II habe die Beklagte beantwortet, auch wenn der Kläger ihr im Hinblick auf die erstgenannte Frage ein vom IFG nicht erfasstes Rechtsgutachten abverlangt habe. Die vom Kläger angeforderte Kopie des betreffenden Vertrages habe man diesem nicht überlassen, weil es sich um einen solchen zwischen zwei juristischen Personen des Privatrechts gehandelt habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beigeladene teilt und stützt die Rechtsauffassung der Beklagten und stellt insbesondere heraus, dass in Umsetzung der Regelung des § 3 Abs. 4 IFG SH einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift gleichgestellt lediglich natürliche oder juristische Personen des Privatrechts seien, soweit sich eine Behörde dieser zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bediene oder ihnen die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertrage; und zwar im Sinne einer Beleihung oder des Instituts der Verwaltungshilfe, in deren Rahmen mehr oder weniger selbständig – aber nicht eigenverantwortlich – Private in den Vollzug öffentlicher Aufgaben einbezogen würden. Die Beigeladene sei unstreitig weder Beliehene noch Verwaltungshelfer. II. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist in der Sache nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung von Auskünften über die geschäftlichen und vertraglichen Beziehungen der beigeladenen Firma D. zum privaten Rundfunksender noa4 gerichtete Klage zu Recht abgewiesen, weil diese Auskünfte bei der Beklagten, gegen die der geltend gemachte Anspruch nach eigener Darstellung des Klägers ausschließlich gerichtet ist, im Rechtssinne schon nicht vorliegen. Der Kläger stellt aber – der Sache nach unzutreffend – darauf ab, dass – und nur darauf soll sein Informationsanspruch erklärtermaßen abzielen – die streitgegenständlichen Informationen bei einer Behörde der Stadt N vorhanden seien, weil jedenfalls ihr Bürgermeister mittelbar über die begehrten Informationen verfüge. Die in diesem Zusammenhang vorgetragene Rechtsauffassung des Klägers, dass ein Vorhandensein der begehrten Informationen bei der Beklagten bzw. einer ihrer Behörden keinem Zweifel unterliegen könne, weil die Beklagte die Beigeladene
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errichtet habe und deren alleinige Gesellschafterin sei und der Bürgermeister der beklagten Stadt N kraft Amtes die Stellung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Beigeladenen innehabe, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist der Bürgermeister der Stadt N unbestreitbar Behörde i.S.d. § 3 Abs. 2 IFG i.V.m. § 3 Abs. 2 LVwG. Behörden haben gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 IFG Zugang zu "ihren" Informationen auf Antrag zu gewähren, unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder (auch) in der Form des Privatrechts handeln (so auch VG Schleswig, Urt. v. 31.08.2004 – 6 A 245/02 –, Die Gemeinde 2004, 256). Soweit gemäß § 3 Abs. 2 IFG auf den Behördenbegriff des § 3 Abs. 2 LVwG Bezug genommen wird und danach Behörde jede     organisatorisch   selbständige    Stelle    ist,   die     öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, dient diese Bezugnahme allein der notwendigen Begriffsbestimmung. Eine inhaltliche Einschränkung auf Informationen, die dort aufgrund öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit vorliegen, ist darin nicht zu sehen (so auch das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz zu § 3 IFG Rdnr. 8; a.A. Friedersen/Lindemann, IFG-SH, Komm., § 3 Nr. 5). Eine solche Einschränkung ist weder der Anspruchsnorm des § 4 IFG zu entnehmen noch steht sie mit dem in § 1 IFG umrissenen und festgelegten Gesetzeszweck im Einklang. Nach den tatbestandlichen Gegebenheiten des vorliegenden Streitverfahrens muss das Klagebegehren schon daran scheitern, dass die streitbefangenen Informationen nicht beim Bürgermeister der Stadt N als Behörde, sondern schlicht und ausschließlich als dem Aufsichtsratsvorsitzenden der beigeladenen D. vorhanden sind. Ein Anspruch auf Zugang für Informationen besteht nur, soweit diese bei der Behörde vorliegen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob eine Amtsperson Kenntnisse von Vorgängen besitzt, die sie in anderer Funktion und Eigenschaft erhalten hat. Daran ändert es auch nichts, dass der Bürgermeister kraft Amtes Aufsichtsratsvorsitzender der D. ist. Es bedarf zur Überzeugung des Senats keiner vertiefenden Betrachtung, dass Kenntnisse und Informationen, die eine natürliche Person in ihrem privaten Geschäftsbereich oder Umfeld erlangt, nicht allein in Anknüpfung an die Personenidentität mit dem Bürgermeister oder einem Behördenangestellten der betreffenden Behörde oder juristischen Person – hier der Stadt N – im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes zugerechnet werden können. Vom Kläger ist im Übrigen auch weder etwas dafür vorgetragen worden noch zielt sein Informationsbegehren ausweislich dessen Ausformung im Rahmen seines eigenen Antrags vom 08. September 2003 bzw. der Klagebegründung vom 05. September 2005 darauf ab, dass es auf die Zugänglichmachung von bei der Stadt Norderstedt oder einer ihrer Behörden vorhandenen Informationen in Gestalt von Vorlagen oder Berichten über die geschäftliche Betätigung der Beigeladenen gerichtet sein könnte. Der Hinweis auf eine etwaige allgemeine Berichtspflicht reicht nicht aus, den hier konkret streitbefangenen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die nach dem Antrag auf die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen abheben, rechtlich zu begründen. Da die vom Kläger selbst vorgenommene Beschränkung der Zielrichtung seines Informationsbegehrens auf bei der Stadt N vorhandene Informationen den Senat rechtlich nicht bindet, war ergänzend zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Zugang zu den vom Kläger begehrten Informationen daraus ergeben kann, dass sich hier etwa eine Behörde der Beklagten i.S.d. § 3 Abs. 4 IFG entweder zur Erfüllung einer ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben der beigeladenen D. bedient oder dieser die Erfüllung
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öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen hat, weil bei derartigen Fallgestaltungen Personen des Privatrechts einer Behörde gleichstehen. Solche Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Nach § 2 Abs. 1 GO sind die Gemeinden berechtigt, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen (Grundsatz der Allzuständigkeit). Auch wenn der Begriff der "öffentlichen Aufgabe" gesetzlich nicht definiert ist, lassen sich öffentliche von nichtöffentlichen Aufgaben insofern allgemein unterscheiden, als eine Aufgabe nicht nur einzelnen oder einer Gruppe bestimmter Einzelpersonen zu dienen bestimmt ist, sondern der Allgemeinheit. In jedem Fall muss der Begriff des "Öffentlichen" dem Zweck aller Staatlichkeit zugeordnet sein (siehe Galette in KVR-SHGO § 2 Rdnr. 5). Zweck des Unternehmens der beigeladenen D. sind der Betrieb des städtischen Teilnehmernetzes sowie des Verbindungsnetzes zum Zwecke der Sprach- und Datenübertragung, der Fernseh- und Rundfunkübertragung, der Betrieb eines Mobilfunknetzes sowie das Angebot von Diensten und Informationstechnikservices. Insoweit liegt auch eine öffentliche Aufgabe vor, die eine Kommune generell wahrnehmen kann. Dass die Beklagte diese Aufgabe nicht selbst – als öffentlich- rechtliche Körperschaft durch ihre Behörde – wahrnimmt oder ausübt, sondern zur Durchführung eine Eigengesellschaft errichtet hat, ändert jedenfalls nichts an dem Vorliegen einer öffentlichen Aufgabe. Im übrigen besteht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG die Freiheit der Formenswahl im Rahmen bestehender Gesetze. Von Bedeutung ist die Formenwahl indes insoweit, als nach § 4 IFG nur ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen besteht und private Dritte von Gesetzes wegen nicht einem derartigen Anspruch ausgesetzt sind. Private Dritte stehen nach § 3 Abs. 4 IFG Behörden nur gleich, wenn sich eine Behörde Dritter zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient oder privaten Dritten die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben übertragen wird. Auch dann aber ist gemäß § 6 Abs. 1 IFG nicht der Private, sondern allein die Behörde, die sich des Dritten zur Erfüllung der Aufgabe bedient, anspruchsverpflichtet. Die in § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der D. beschriebenen Aufgaben sind zwar öffentliche, aber als solche nicht zugleich öffentlich-rechtliche Aufgaben. Ob eine Aufgabe öffentlich- rechtlich ist, hängt – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – nicht davon ab, in welcher Form sie wahrgenommen wird. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts (Ausnahme: Beliehene) sind ohnehin nicht berechtigt, Aufgaben in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auszuüben (siehe § 24 LVwG). Öffentlichrechtlich kann im Zusammenhang einer Aufgabenstellung nur die Bedeutung zukommen, dass die Aufgabe der juristischen Person des öffentlichen Rechts durch eine öffentlich-rechtliche Bestimmung auferlegt ist (siehe Rossi, IFG des Bundes, zum insoweit gleichlautenden § 1 Abs. 1 Satz 3, Rdnr. 75). Dies ist im Hinblick auf die im Gesellschaftsvertrag der D. beschriebenen Aufgaben ersichtlich nicht der Fall. Darüber hinaus bedient sich die Beklagte bzw. eine ihrer Behörden auch weder der D. zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe noch ist der D. die Erfüllung einer Aufgabe übertragen worden. Beide Alternativen setzen voraus, dass die Aufgabe als solche bei der öffentlichen Hand angesiedelt, diese mithin Aufgabenträgerin ist. Mit der ersten Alternative ist die Heranziehung eines Verwaltungshelfers angesprochen. Die D. ist kein Verwaltungshelfer, der die Behörde bei ihrer Aufgabenerfüllung unterstützt; vielmehr nimmt sie ihre Aufgabe selbständig wahr. Ihr ist die Aufgabe auch nicht lediglich zur Erfüllung übertragen worden. Eine Übertragung zur Erfüllung ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn – und zwar im Unterschied zum bloßen Verwaltungshelfer – die private Person auf vertraglicher
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Grundlage die Aufgabe für die öffentliche Hand eigenverantwortlich erledigt, ohne selbst Aufgabenträger zu sein (vgl. Rossi, a.a.O., Rdnr. 74). Im Außenverhältnis bestehen nur Rechtsbeziehungen zwischen der öffentlichen Hand und denen, denen die Aufgabe zu dienen bestimmt ist. Die Übertragung zur Erfüllung ist von der Übertragung der Aufgabe als solcher zu unterscheiden (vgl. dazu § 24 LVwG). Im Falle der Aufgabenübertragung entledigt sich der bisherige Aufgabenträger seiner Aufgabe. Verantwortlich für die Erledigung der Aufgabe wird allein der neue Aufgabenträger. Aber auch eine solche Übertragung hat hier zudem erkennbar nicht stattgefunden. Die Beklagte war als öffentliche Körperschaft zu keinem Zeitpunkt Aufgabenträger. Vielmehr war dies allein die zur Wahrnehmung der Aufgabe errichtete D.. Schließlich muss auch den vom Kläger hinsichtlich der unter der Nr. I.7 und der Nr. II formulierten Auskunftsverlangen erhobenen Rügen der Erfolg versagt bleiben. In Bezug auf die Frage nach dem Verzicht der Beklagten auf eine Ausschreibung hält die Beklagte diesem Auskunftsbegehren zutreffend entgegen, dass insoweit nicht Auskunft über eine bei der Stadt Norderstedt vorhandene Information, sondern gleichsam Aussagen über die Motivationsgrundlagen einer städtischen Entscheidung begehrt werde. Für die Geltendmachung eines derart ausgestalteten Anspruchs stellt das IFG Schleswig-Holstein keine Rechtsgrundlage zur Verfügung. Einen Anspruch auf     Überlassung     der   fraglichen   Kooperationsvereinbarung       und     des Aufhebungsvertrages zwischen der Beigeladenen und dem Rundfunksender n steht entgegen, dass es sich insoweit um Unterlagen zweier privater Rechtsträger und nicht um solche einer Behörde der Beklagten handelt. Nach alledem kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung insgesamt keinen Erfolg haben.
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