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Aktenzeichen
2 A 72.04
Datum
10. Mai 2006
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Mai 2006

2 A 72.04

Der Offenlegung bestandskräftig festgestellter Füllmengenunterschreitungen steht der Schutzbedarf von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Das Unternehmen hat an der Geheimhaltung dieses Gesetzesverstoßes kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

vG 2 A72.04

Verkündet am

  1. Mai 2006

Kelm Justizangestellte

als

Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

VERWALTTING S GERI CHT B ERLN LRTEIL

I n der VerulYaltunosstreitsar:he

Im Namen des Volkes Klägers,

Beklagten,

hat

das

Veruvaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, auf Grund

mündlichen Verhandlung vom

'10. Mai 2006 durch der

die Präsidentin

des Ven'valtungsgerichts Xalter,

den

Richter

am Verwaltungsgericht Schaefer,

den

Richter

am Venrualtungsgericht Ringe sowie

die

ehrenamtlichen

Richter Herkendell und Huth

für Recht

erkannt:

Der

Bescheid des

Landesamtes für das Mess- und Eichwesen vom 16. Dezember 2002wird aufgehoben.

Der

Beklagte

wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Beanstandungsfälle zu

erteilen,

d're

bei Füllmengenkontrollen der Eichbehörde in Berlin im Jahre 2001 aufge-

treten

und

mit einem Bußgeldbescheid, einer Verwarnung oder einer gebührenpflich-

tigen

Verwarnung

geahndet worden sind.

Der

Beklagte trägt

die Kosten des Verfahrens.

2 -

T

2 -

Die

Berufung

wird zugelassen.

Tatbestand

begehrt von der beklagten Eichbehörde Auskunft über Beanstandungen bei Full- Der

K1äger mengenkontrollen.

lm Dezember 2oo2 beantragte der Kläger - ein bundesweit tätiger Dachverband der sowie weiterer Verbraucherschutzorganisationen Verbraucherzentralen der

Bundesländer beim Landesamt für das Mess- und Eichwesen (im Folgenden: Landesamt) Auskunft über 2OOl festgestellte Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen. Das Landesamt deren

im

Jahr Füllmengenkontrollen Aktenordner mit den erteilten Bußgeldbescheiden und führt

zu

seinen schriftlichen Venruarnungen sowie

mehrere von

den Mitarbeitern ausschließlich dienstlich in denen die Füllmengenkontrollen mit den jeweils getroffenen Maß- genutzte

Tischkalender, und aus denen jeweils die Jahresstatistiken erstellt werden' Außerdem nahmen

eingetragen Landesamt firmenbezogene Karteikarten, auf denen alle firmenbezogenen Vorgän- führt

das u.a. Anzahl, Datum und

Ergebnis von Füllmengenkontrollen vermerkt sind. Das Lange, desamt lehnte die Auskunft mit schreiben vom 16. Dezember 2002, dem eine Rechtsbe- beigefügt war,

mit der Begründung ab, eine Angabe des Herstellers bei helfsbelehrung nicht Füllmengenunterfüllungen führe

mit

großer wahrscheinlichkeit zu Kaufzurückhaltungen und einem wirtschaftlichen Schaden. Hiervor schütze jedoch das Berliner Informations- damit

zu Betroffenen. Mit dem hiergegen eingelegten -

nicht beschiedenen - wi- freiheitsgesetz den 2003 trug der Kläger vor, ein Geschäftsgeheimnis liege nicht vor, da die derspruch vom

Juni kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung betroffenen

Unternehmen hätten; ferner übenruiege sein

Interesse an der Auskunft das Interesse der betroffenen Un- ternehmen.

Dezember 2003 erhobenen Klage vedolgt der Kläger sein Begehren weiter' Mit der am

15. Beteiligten streiten im

Wesenilichen darüber, ob die festgestellten FÜllmengenverstöße Die Geschäftsgeheimnisse der

betroffenen Unternehmen sind,

und ob das Informationsinteresse Klägers -

Verbraucher zu informieren und sie vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen des Verstöße

gegen wettbewerbsrechtliche und sonstige Verbraucherschutzvorschriften sowie - das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen überwiegt' zu

verfolgen

Der Kläger beantragt,

den

Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für das Mess- und

Eichwesen vom 16.

Dezember 2002 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen

über Beanstandungsfälle, die bei Füllmengenkontrollen der Eichbehörden in Berlin im

Jahr 2001 aufgetreten und mit einem Bußgeldbescheid, einer Venruarnung oder einer

gebührenpflichtigen Venryarnung

geahndet worden sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des

Gerichts Bezug

genommen.

Entscheidunqsgründe

Die

gemäß S 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für

das Mess- und Eichwesen vom 16. Dezember 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger

in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Aktenauskunft (S 1 13 Abs 5

Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist $ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der

lnformationsfreiheit im

Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Ok-

tober

1999

(GVBI. S. 561), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. September 2004 (GVBI. S.

391) - im

Folgenden: IFG Bln. Hiernach hat jeder Mensch, nach Satz 2 der Vorschrift auch

eine juristische Person, nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenuber den in S 2 IFG Bln ge-

nannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der

von der

öffentlichen Stelle geführten Akten.

Als eingetragener Verein ist

der Kläger juristische Person und damit gemäß $ 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln anspruchsberechtigt

Die beklagte Eichbehörde ist eine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes, da S 2 Abs. 1

Satz 1 IFG Bln hierzu ausdrücklich Behörden zählt.

Die von ihr

geführten Unterlagen betreffend die Füllmengenkontrollen sind Akten im Sinne

der Vorschrift. Nach der Legaldefinition in $ 3 Abs.2IFG Bln sind Akten im Sinne dieses

  • 4 -

Gesetzes

alle

schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehalte-

nen

Gedankenverkörperungen und

sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke,

Magnetbänder, Disketten,

Filme,

Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für die von den Mitarbeitern des Lan-

desamtes geführten Tischkalender, da

diese - anders als der Terminkalender des Regieren-

den Bürgermeisters (siehe Urteil der Kammer vom 10. Mai 2005 - VG 2 A 178.04 -) - eine

ausschließlich diensiliche Funktion und

einen Bezug zu konkreten Verwaltungsvorgängen

haben.

Die

Tischkalender dienen der Kontrolle, wann welche Kontrollen bei welchen Unter-

nehmen durchgeführt worden

sind; darüber hinaus bilden sie

die Grundlage für die Jahres- statistiken

Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch hinreichend bestimmt (nach S

13 Abs. 1 Satz 2

Bln

soll im Antrag die betreffende Akte bezeichnet werden). Da der Kläger nicht wissen IFG

in

welchen konkreten Akten

die beklagte Eichbehörde die Feststellungen über Full- konnte,

mengenverstoße führt, musste er

die Unterlagen auch nicht weiter konkretisieren (vgl

BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 -

BVerwG 7 C 5104 -, DVBI. 2006, 182, juris).

Das Aktenauskunftsrecht ist nicht nach Abschnitt 2

des

Gesetzes (,,Einschränkungen des

I nform

ations rechts") ausg esch lossen oder ei ngesch rä nkt'

Der zwischen den Beteiligten streitige Versagungsgrund des $ 7 Satz 1 IFG Bln liegt nicht

dieser Vorschrift besteht das Recht auf Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein vor.

Nach

Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnis offenbart wird

oder den Betroffenen durch die Offenba-

ein

nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das rung

lnformationsinteresse überwiegt das schutzwürdige lnteresse der Betroffenen an der Ge-

heimhaltung.Die Voraussetzungen sind

hier

nicht gegeben. Weder liegt ein Betriebs- oder

Geschäftsgeheimnis vor

noch

ist die Möglichkeit eines nicht nur unwesentlichen wirtschaftli-

chen

Schadens

gegeben.

vom Kläger begehrten Auskunft wird kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sin- Mit

der

ne von $

7

Satz 1, 1. Halbsatz 1. Alternative IFG Bln offenbart. Das Berliner Informationsfrei-

heitsgesetz definiert den

Begriff des

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht. Nach der

zum Wettbewerbsrecht (S 17 UWG) und zu

S 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung

ist

Betriebs- und

Geschäftsgeheimnis jede (die kaufmännische oder technische Unterneh-

mensseite betreffende) Tatsache, die im

Zusammenhang mit

einem wirtschaftlichen Ge-

schäftsbetrieb steht, nicht

offenkundig ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers

geheim

gehalten werden

soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen lnte-

  • 5 -

Unternehmers bildet (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -

1 BvR 2087103 -, TESSCS dES juris; BGH, Urteil vom 10

Mai 1995 - 1 StR 764194 -, BGHSI 41, 140 1142i, Fezer, Lauterkeitsrecht, 2005, S 17 UWG Rdnrn. 7 ff. mw

N )'

zwar Tatsachen, die im Zusammen-Die

festgestellten Füllmengenunterschreitungen sind dem Geschäftsbetrieb der

betroffenen Fertigpackungshersteller stehen' Denn hier- hang

mit alle Daten, sofern sie betrieblichen charakter haben (vgl. näher Fezer, a'a'o'' unter

fallen Feststellung, dass ein Hersteller ein bestimmtes Produkt in einer bestimm- Rdnrn.

10

ff.); die Fällen in einer bestimmten Weise befullt bzw. unterfüllt hat, ist eine derartige ten

Anzahl von - die produktionsweise des Betriebes - betreffende Tatsache.

Diese Tatsachen sind auch nicht offenkundig, da sie nur der Eichbehörde und den unternehmen selbst bekannt sind' der wille zur Gehermhaltung im Hinblick auf die mÖglicherweise rufschädigende Ebenso

rst Füllmengenverstößen nach außen hin ohne weiteres erkennbar wirkung

von

Unternehmen haben jedoch kein berechtigtes wirtschaftlrches lnteresse an Die

betroffenen von Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Füllmenge (vgl' S 7 der

Geheimhaltung des Eichgesetzes, S 22 der Fertigpackungsverordnung), soweit diese bestandskräftig Abs.

1 einer Venrvarnung oder einer gebührenpflichtigen Veruvarnung geahn- mit

Bußgeldbescheid, det worden sind. zwar ist im wettbewerbsrechtlichen schrifttum umstritten, ob der rechts- eines Geheimnisses vom wettbewerbsrechtlichen schutz aus- bzw.

gesetzeswidrige Inhalt genommen ist (siehe die zahrreichen Nachweise bei

Fezer, a.a.o., Rdnr. 21,

Fußnote 54; Rützel, lllegale unternehmensgeheimnisse, GRUR, 1995, 557 ff '; Rossi, lnforma- dafür

etwa 2006, Rdnr. T7', oLG München, urteil vom 20. Januar 2005 - 6 u tionsfreiheitsgesetz, 3236104 -;

dagegen etwa Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,24' Aufl'

2006, S 17 UWG Rdnr. g; vermitternd Beater, Unrauterer wettbewerb, 2003, s

18 Rdnr. 19). welcher Auffas- kann jedoch dahinstehen, da sich dem Berliner Informationsfreihettsgesung zu

folgen ist, setz entnehmen lässt, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von $ 7

satz 1 dann nicht vorliegen, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechts- IFG

Bln widrigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger weise bestands- oder rechtskräftig behördlich oder

gerichtlich festgestellt worden

ist. Dies folgt aus einer systema-

Auslegung der

Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck' tischen

Nach g 7 Satz 2 IFG Bln können sich die Betroffenen und die öffentliche stelle gegenÜber offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für

das Vorliegen einer strafbaren Handlung der der Vorschrift berufen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber bei strafba-nicht auf satz

1 ren Handlungen die betriebs- oder geschäftsbezogenen Tatsachen vom Geheimnisschutz er es ausreichen, dass Anhaltspunkte fÜr eine strafbare Handlung ausnehmen. Dabei

lässt

  • 6 -

vorliegen. Der Behörde soll in dem Akteneinsichts- oder -auskunftsverfahren eines Dritten

die - möglichenrveise aufwändige, zeitraubende und mit Unsicherheit behaftete - prüfung

erspart werden, ob eine strafbare Handlung des Unternehmens tatsächlich vorliegt oder

nicht' Dieser gesetzgeberische Zweck ist auch bei Handlungen des Unternehmens, die zwar

keine Strafbarkeit begründen, jedoch in sonstiger Weise rechtswidrig sind, zu beachten. Die

Behörde soll

in Akteneinsichts- oder -auskunftsverfahren nach dem Bertiner Informationsfrei-

heitsgesetz nicht die Pflicht haben, sich im Wege der Amtsermittlung darüber Gewissheit zu

verschaffen, ob eine rechtswidrige Handlung vorliegt oder nicht. Diesem gesetzgeberischen

Anliegen entspricht es, alle diejenigen Handlungen eines Unternehmens - mangels schutz-

wÜrdigem

Geheimhaltungsinteresse - vom Geheimnisschutz auszunehmen, deren Rechts-

widrigkeit bereits bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands-

oder rechtskraftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist. In solchen Fällen ver-

bleibt es bei

der gesetzgeberischen Grundentscheidung (SS 1, 3 IFG Bln), einen möglichst

umfassenden Zugang zu Venrualtungswissen zu gewähren und dieses transparent zu ma-

chen' Da der Kläger sein Auskunftsbegehren auf diejenigen vom Beklagten im Jahre 2OO1

festgestellten Füllmengenverstöße beschränkt hat, die mit Bußgeldbescheid, einer Venruar-

nung oder einer gebührenpflichtigen Venruarnung geahndet worden sind, und diese be-

standskräftig sind, stellen sie keine Betriebsgeheimnisse im Sinne von $ 7 Satz 1, 1. Halb-

satz IFG Bln dar.

Mit der Offenbarung der Füllmengenverstöße kann ein ,,nicht nur unwesenilicher wirtschafili-

cher Schaden" im Sinne von $ 7 Satz 1, 1. Halbsatz 2. Alternative IFG Bln nicht entstehen. Wie sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März 2006 vorgelegten (abstrakten) Auflistung der Füllmengenbeanstandungen aus dem Jahr 2OO1 ergibt, sind im gesamten

Jahr 2001 in allen kontrollierten Betrieben lediglich 79 Füllmengenverstöße geahndet wor-

den. Zudem haben die meisten Verstöße lediglich zu einer Verwarnung oder einem geringen

Venruarnungsgeld geführt. Bußgelder sind

nur vereinzelt und - mit Ausnahme eines Füllmen-

genverstoßes bei Abpackung von Kohle - nur in relativ geringer Höhe verhängt worden. Hin-

zu kommt, dass die Füllmengenverstöße inzwischen vier bis fünf Jahre zurückliegen. Bei

dieser Sachlage ist nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, wie

mit der vom Kläger begehrten Auskunft den betroffenen Unternehmen noch ein wesenflicher

wirtschaftlicher Schaden entstehen soll.

Auf die zwischen den Beteiligten streitige Interessenabwägung nach $ 7 Satz 1, 2. Halbsatz

IFG Bln kommt es daher ebenso wenig an wie auf das Verfahren nach S 14 Abs. 2 IFG Bln

(vgl. hierzu urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - vG 2 A 121.0s -).

6

-7 -

Der Versagungsgrund des $ 6 Abs. 1 IFG Bln liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift

besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene

Daten veröffentlicht werden, der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entge-

genstehen und das Informationsinteresse nach S 1 IFG Bln das lnteresse der Betroffenen an

der Geheimhaltung nicht überuriegt. Hier fehlt es schon an der Offenbarung personenbezo-

gener Daten. Dies sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer

bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. die gleich lautenden Legaldefinitio-

nen in$4Abs 1Satz 1 BInDSG und $3Abs 1 BDSG) Hiergehtes jedoch umAngabenzu

juristischen Personen (vgl. Rossi , a.a.O., S 5 Rdnr. 10).

Die Berufung ist gemäß S 1 24 aAbs 1 Satz 1 VwGO i V m S 124 Abs 2 Nr 3 VwGO zuzu-

lassen. Die Frage, ob Betriebs- oderGeschäftsgeheimnisse vom Schutz nach $ 7 Satz 1 IFG

Bln ausgenommen sind, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechtswid-

rigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands- oder rechts-

kräftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO; von einer Entscheidung über die

vorläufige Vollstreckbarkeit konnte abgesehen werden (vgl. S 167 Abs. 2 VwGO)

Rechtsm ittelbeleh ru nq

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Obervenrvaltungsgericht Ber-

lin-Brandenburg zu.

Die Berufung ist bei dem Venrualtungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb

eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil be-

zeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die

BegrÜndung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem

Obervenrualtungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31 , 10023 Beilin, einzurei-

chen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an-

zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufuhgsgründe).

Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte

durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne

des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-

ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch

durch Beamte oderAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im hö-

heren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellie mii Befähigung

  • 8 -

zum

Richteramt

der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit-

zenverbandes des

Landes,

dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

Xalter Xalter Schaefer

RiVG

Ringe ist

wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert

schae/qr Ausgefertigt

Justizangestellte

als Urkundsbeamte

der Geschäftsstelle