Information
- Aktenzeichen
- 2 A 72.04
- Datum
- 10. Mai 2006
- Gericht
- Verwaltungsgericht Berlin
- Gesetz
- Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)
Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 10. Mai 2006
2 A 72.04
Der Offenlegung bestandskräftig festgestellter Füllmengenunterschreitungen steht der Schutzbedarf von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Das Unternehmen hat an der Geheimhaltung dieses Gesetzesverstoßes kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. (Quelle: LDA Brandenburg)
vG 2 A72.04
Verkündet am
- Mai 2006
Kelm Justizangestellte
als
Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
VERWALTTING S GERI CHT B ERLN LRTEIL
I n der VerulYaltunosstreitsar:he
Im Namen des Volkes Klägers,
Beklagten,
hat
das
Veruvaltungsgericht Berlin, 2. Kammer, auf Grund
mündlichen Verhandlung vom
'10. Mai 2006 durch der
die Präsidentin
des Ven'valtungsgerichts Xalter,
den
Richter
am Verwaltungsgericht Schaefer,
den
Richter
am Venrualtungsgericht Ringe sowie
die
ehrenamtlichen
Richter Herkendell und Huth
für Recht
erkannt:
Der
Bescheid des
Landesamtes für das Mess- und Eichwesen vom 16. Dezember 2002wird aufgehoben.
Der
Beklagte
wird verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Beanstandungsfälle zu
erteilen,
d're
bei Füllmengenkontrollen der Eichbehörde in Berlin im Jahre 2001 aufge-
treten
und
mit einem Bußgeldbescheid, einer Verwarnung oder einer gebührenpflich-
tigen
Verwarnung
geahndet worden sind.
Der
Beklagte trägt
die Kosten des Verfahrens.
2 -
T
2 -
Die
Berufung
wird zugelassen.
Tatbestand
begehrt von der beklagten Eichbehörde Auskunft über Beanstandungen bei Full- Der
K1äger mengenkontrollen.
lm Dezember 2oo2 beantragte der Kläger - ein bundesweit tätiger Dachverband der sowie weiterer Verbraucherschutzorganisationen Verbraucherzentralen der
Bundesländer beim Landesamt für das Mess- und Eichwesen (im Folgenden: Landesamt) Auskunft über 2OOl festgestellte Beanstandungen bei Füllmengenkontrollen. Das Landesamt deren
im
Jahr Füllmengenkontrollen Aktenordner mit den erteilten Bußgeldbescheiden und führt
zu
seinen schriftlichen Venruarnungen sowie
mehrere von
den Mitarbeitern ausschließlich dienstlich in denen die Füllmengenkontrollen mit den jeweils getroffenen Maß- genutzte
Tischkalender, und aus denen jeweils die Jahresstatistiken erstellt werden' Außerdem nahmen
eingetragen Landesamt firmenbezogene Karteikarten, auf denen alle firmenbezogenen Vorgän- führt
das u.a. Anzahl, Datum und
Ergebnis von Füllmengenkontrollen vermerkt sind. Das Lange, desamt lehnte die Auskunft mit schreiben vom 16. Dezember 2002, dem eine Rechtsbe- beigefügt war,
mit der Begründung ab, eine Angabe des Herstellers bei helfsbelehrung nicht Füllmengenunterfüllungen führe
mit
großer wahrscheinlichkeit zu Kaufzurückhaltungen und einem wirtschaftlichen Schaden. Hiervor schütze jedoch das Berliner Informations- damit
zu Betroffenen. Mit dem hiergegen eingelegten -
nicht beschiedenen - wi- freiheitsgesetz den 2003 trug der Kläger vor, ein Geschäftsgeheimnis liege nicht vor, da die derspruch vom
Juni kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung betroffenen
Unternehmen hätten; ferner übenruiege sein
Interesse an der Auskunft das Interesse der betroffenen Un- ternehmen.
Dezember 2003 erhobenen Klage vedolgt der Kläger sein Begehren weiter' Mit der am
15. Beteiligten streiten im
Wesenilichen darüber, ob die festgestellten FÜllmengenverstöße Die Geschäftsgeheimnisse der
betroffenen Unternehmen sind,
und ob das Informationsinteresse Klägers -
Verbraucher zu informieren und sie vor wirtschaftlichen Nachteilen zu schützen des Verstöße
gegen wettbewerbsrechtliche und sonstige Verbraucherschutzvorschriften sowie - das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Unternehmen überwiegt' zu
verfolgen
Der Kläger beantragt,
den
Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für das Mess- und
Eichwesen vom 16.
Dezember 2002 zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen
über Beanstandungsfälle, die bei Füllmengenkontrollen der Eichbehörden in Berlin im
Jahr 2001 aufgetreten und mit einem Bußgeldbescheid, einer Venruarnung oder einer
gebührenpflichtigen Venryarnung
geahndet worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des
Gerichts Bezug
genommen.
Entscheidunqsgründe
Die
gemäß S 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Landesamtes für
das Mess- und Eichwesen vom 16. Dezember 2002 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Aktenauskunft (S 1 13 Abs 5
Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für sein Begehren ist $ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der
lnformationsfreiheit im
Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 15. Ok-
tober
1999
(GVBI. S. 561), zuletzt geändert mit Gesetz vom 16. September 2004 (GVBI. S.
391) - im
Folgenden: IFG Bln. Hiernach hat jeder Mensch, nach Satz 2 der Vorschrift auch
eine juristische Person, nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenuber den in S 2 IFG Bln ge-
nannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Auskunft über den Inhalt der
von der
öffentlichen Stelle geführten Akten.
Als eingetragener Verein ist
der Kläger juristische Person und damit gemäß $ 3 Abs. 1 Satz 2 IFG Bln anspruchsberechtigt
Die beklagte Eichbehörde ist eine öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes, da S 2 Abs. 1
Satz 1 IFG Bln hierzu ausdrücklich Behörden zählt.
Die von ihr
geführten Unterlagen betreffend die Füllmengenkontrollen sind Akten im Sinne
der Vorschrift. Nach der Legaldefinition in $ 3 Abs.2IFG Bln sind Akten im Sinne dieses
- 4 -
Gesetzes
alle
schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise festgehalte-
nen
Gedankenverkörperungen und
sonstige Aufzeichnungen, insbesondere Schriftstücke,
Magnetbänder, Disketten,
Filme,
Fotos, Tonbänder, Pläne, Diagramme, Bilder und Karten, soweit sie amtlichen Zwecken dienen. Dies gilt auch für die von den Mitarbeitern des Lan-
desamtes geführten Tischkalender, da
diese - anders als der Terminkalender des Regieren-
den Bürgermeisters (siehe Urteil der Kammer vom 10. Mai 2005 - VG 2 A 178.04 -) - eine
ausschließlich diensiliche Funktion und
einen Bezug zu konkreten Verwaltungsvorgängen
haben.
Die
Tischkalender dienen der Kontrolle, wann welche Kontrollen bei welchen Unter-
nehmen durchgeführt worden
sind; darüber hinaus bilden sie
die Grundlage für die Jahres- statistiken
Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch hinreichend bestimmt (nach S
13 Abs. 1 Satz 2
Bln
soll im Antrag die betreffende Akte bezeichnet werden). Da der Kläger nicht wissen IFG
in
welchen konkreten Akten
die beklagte Eichbehörde die Feststellungen über Full- konnte,
mengenverstoße führt, musste er
die Unterlagen auch nicht weiter konkretisieren (vgl
BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2005 -
BVerwG 7 C 5104 -, DVBI. 2006, 182, juris).
Das Aktenauskunftsrecht ist nicht nach Abschnitt 2
des
Gesetzes (,,Einschränkungen des
I nform
ations rechts") ausg esch lossen oder ei ngesch rä nkt'
Der zwischen den Beteiligten streitige Versagungsgrund des $ 7 Satz 1 IFG Bln liegt nicht
dieser Vorschrift besteht das Recht auf Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein vor.
Nach
Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis offenbart wird
oder den Betroffenen durch die Offenba-
ein
nicht nur unwesentlicher wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, es sei denn, das rung
lnformationsinteresse überwiegt das schutzwürdige lnteresse der Betroffenen an der Ge-
heimhaltung.Die Voraussetzungen sind
hier
nicht gegeben. Weder liegt ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis vor
noch
ist die Möglichkeit eines nicht nur unwesentlichen wirtschaftli-
chen
Schadens
gegeben.
vom Kläger begehrten Auskunft wird kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sin- Mit
der
ne von $
7
Satz 1, 1. Halbsatz 1. Alternative IFG Bln offenbart. Das Berliner Informationsfrei-
heitsgesetz definiert den
Begriff des
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht. Nach der
zum Wettbewerbsrecht (S 17 UWG) und zu
S 99 Abs. 2 VwGO ergangenen Rechtsprechung
ist
Betriebs- und
Geschäftsgeheimnis jede (die kaufmännische oder technische Unterneh-
mensseite betreffende) Tatsache, die im
Zusammenhang mit
einem wirtschaftlichen Ge-
schäftsbetrieb steht, nicht
offenkundig ist, nach dem bekundeten Willen des Unternehmers
geheim
gehalten werden
soll und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen lnte-
- 5 -
Unternehmers bildet (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -
1 BvR 2087103 -, TESSCS dES juris; BGH, Urteil vom 10
Mai 1995 - 1 StR 764194 -, BGHSI 41, 140 1142i, Fezer, Lauterkeitsrecht, 2005, S 17 UWG Rdnrn. 7 ff. mw
N )'
zwar Tatsachen, die im Zusammen-Die
festgestellten Füllmengenunterschreitungen sind dem Geschäftsbetrieb der
betroffenen Fertigpackungshersteller stehen' Denn hier- hang
mit alle Daten, sofern sie betrieblichen charakter haben (vgl. näher Fezer, a'a'o'' unter
fallen Feststellung, dass ein Hersteller ein bestimmtes Produkt in einer bestimm- Rdnrn.
10
ff.); die Fällen in einer bestimmten Weise befullt bzw. unterfüllt hat, ist eine derartige ten
Anzahl von - die produktionsweise des Betriebes - betreffende Tatsache.
Diese Tatsachen sind auch nicht offenkundig, da sie nur der Eichbehörde und den unternehmen selbst bekannt sind' der wille zur Gehermhaltung im Hinblick auf die mÖglicherweise rufschädigende Ebenso
rst Füllmengenverstößen nach außen hin ohne weiteres erkennbar wirkung
von
Unternehmen haben jedoch kein berechtigtes wirtschaftlrches lnteresse an Die
betroffenen von Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Füllmenge (vgl' S 7 der
Geheimhaltung des Eichgesetzes, S 22 der Fertigpackungsverordnung), soweit diese bestandskräftig Abs.
1 einer Venrvarnung oder einer gebührenpflichtigen Veruvarnung geahn- mit
Bußgeldbescheid, det worden sind. zwar ist im wettbewerbsrechtlichen schrifttum umstritten, ob der rechts- eines Geheimnisses vom wettbewerbsrechtlichen schutz aus- bzw.
gesetzeswidrige Inhalt genommen ist (siehe die zahrreichen Nachweise bei
Fezer, a.a.o., Rdnr. 21,
Fußnote 54; Rützel, lllegale unternehmensgeheimnisse, GRUR, 1995, 557 ff '; Rossi, lnforma- dafür
etwa 2006, Rdnr. T7', oLG München, urteil vom 20. Januar 2005 - 6 u tionsfreiheitsgesetz, 3236104 -;
dagegen etwa Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,24' Aufl'
2006, S 17 UWG Rdnr. g; vermitternd Beater, Unrauterer wettbewerb, 2003, s
18 Rdnr. 19). welcher Auffas- kann jedoch dahinstehen, da sich dem Berliner Informationsfreihettsgesung zu
folgen ist, setz entnehmen lässt, dass Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne von $ 7
satz 1 dann nicht vorliegen, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechts- IFG
Bln widrigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger weise bestands- oder rechtskräftig behördlich oder
gerichtlich festgestellt worden
ist. Dies folgt aus einer systema-
Auslegung der
Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck' tischen
Nach g 7 Satz 2 IFG Bln können sich die Betroffenen und die öffentliche stelle gegenÜber offenbarung tatsächlicher Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer strafbaren Handlung der der Vorschrift berufen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber bei strafba-nicht auf satz
1 ren Handlungen die betriebs- oder geschäftsbezogenen Tatsachen vom Geheimnisschutz er es ausreichen, dass Anhaltspunkte fÜr eine strafbare Handlung ausnehmen. Dabei
lässt
- 6 -
vorliegen. Der Behörde soll in dem Akteneinsichts- oder -auskunftsverfahren eines Dritten
die - möglichenrveise aufwändige, zeitraubende und mit Unsicherheit behaftete - prüfung
erspart werden, ob eine strafbare Handlung des Unternehmens tatsächlich vorliegt oder
nicht' Dieser gesetzgeberische Zweck ist auch bei Handlungen des Unternehmens, die zwar
keine Strafbarkeit begründen, jedoch in sonstiger Weise rechtswidrig sind, zu beachten. Die
Behörde soll
in Akteneinsichts- oder -auskunftsverfahren nach dem Bertiner Informationsfrei-
heitsgesetz nicht die Pflicht haben, sich im Wege der Amtsermittlung darüber Gewissheit zu
verschaffen, ob eine rechtswidrige Handlung vorliegt oder nicht. Diesem gesetzgeberischen
Anliegen entspricht es, alle diejenigen Handlungen eines Unternehmens - mangels schutz-
wÜrdigem
Geheimhaltungsinteresse - vom Geheimnisschutz auszunehmen, deren Rechts-
widrigkeit bereits bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands-
oder rechtskraftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist. In solchen Fällen ver-
bleibt es bei
der gesetzgeberischen Grundentscheidung (SS 1, 3 IFG Bln), einen möglichst
umfassenden Zugang zu Venrualtungswissen zu gewähren und dieses transparent zu ma-
chen' Da der Kläger sein Auskunftsbegehren auf diejenigen vom Beklagten im Jahre 2OO1
festgestellten Füllmengenverstöße beschränkt hat, die mit Bußgeldbescheid, einer Venruar-
nung oder einer gebührenpflichtigen Venruarnung geahndet worden sind, und diese be-
standskräftig sind, stellen sie keine Betriebsgeheimnisse im Sinne von $ 7 Satz 1, 1. Halb-
satz IFG Bln dar.
Mit der Offenbarung der Füllmengenverstöße kann ein ,,nicht nur unwesenilicher wirtschafili-
cher Schaden" im Sinne von $ 7 Satz 1, 1. Halbsatz 2. Alternative IFG Bln nicht entstehen. Wie sich aus der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März 2006 vorgelegten (abstrakten) Auflistung der Füllmengenbeanstandungen aus dem Jahr 2OO1 ergibt, sind im gesamten
Jahr 2001 in allen kontrollierten Betrieben lediglich 79 Füllmengenverstöße geahndet wor-
den. Zudem haben die meisten Verstöße lediglich zu einer Verwarnung oder einem geringen
Venruarnungsgeld geführt. Bußgelder sind
nur vereinzelt und - mit Ausnahme eines Füllmen-
genverstoßes bei Abpackung von Kohle - nur in relativ geringer Höhe verhängt worden. Hin-
zu kommt, dass die Füllmengenverstöße inzwischen vier bis fünf Jahre zurückliegen. Bei
dieser Sachlage ist nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht plausibel dargelegt, wie
mit der vom Kläger begehrten Auskunft den betroffenen Unternehmen noch ein wesenflicher
wirtschaftlicher Schaden entstehen soll.
Auf die zwischen den Beteiligten streitige Interessenabwägung nach $ 7 Satz 1, 2. Halbsatz
IFG Bln kommt es daher ebenso wenig an wie auf das Verfahren nach S 14 Abs. 2 IFG Bln
(vgl. hierzu urteil der Kammer vom 4. Mai 2006 - vG 2 A 121.0s -).
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Der Versagungsgrund des $ 6 Abs. 1 IFG Bln liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift
besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit durch die Akteneinsicht personenbezogene
Daten veröffentlicht werden, der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entge-
genstehen und das Informationsinteresse nach S 1 IFG Bln das lnteresse der Betroffenen an
der Geheimhaltung nicht überuriegt. Hier fehlt es schon an der Offenbarung personenbezo-
gener Daten. Dies sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (vgl. die gleich lautenden Legaldefinitio-
nen in$4Abs 1Satz 1 BInDSG und $3Abs 1 BDSG) Hiergehtes jedoch umAngabenzu
juristischen Personen (vgl. Rossi , a.a.O., S 5 Rdnr. 10).
Die Berufung ist gemäß S 1 24 aAbs 1 Satz 1 VwGO i V m S 124 Abs 2 Nr 3 VwGO zuzu-
lassen. Die Frage, ob Betriebs- oderGeschäftsgeheimnisse vom Schutz nach $ 7 Satz 1 IFG
Bln ausgenommen sind, wenn sie einen rechtswidrigen Inhalt betreffen und die Rechtswid-
rigkeit bestands- oder rechtskräftig geahndet oder in sonstiger Weise bestands- oder rechts-
kräftig behördlich oder gerichtlich festgestellt worden ist, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO; von einer Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit konnte abgesehen werden (vgl. S 167 Abs. 2 VwGO)
Rechtsm ittelbeleh ru nq
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Obervenrvaltungsgericht Ber-
lin-Brandenburg zu.
Die Berufung ist bei dem Venrualtungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil be-
zeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die
BegrÜndung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem
Obervenrualtungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31 , 10023 Beilin, einzurei-
chen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen an-
zuführenden Gründe der Anfechtung (Berufuhgsgründe).
Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang. Danach muss sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oderAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im hö-
heren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellie mii Befähigung
- 8 -
zum
Richteramt
der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spit-
zenverbandes des
Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Xalter Xalter Schaefer
RiVG
Ringe ist
wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert
schae/qr Ausgefertigt
Justizangestellte
als Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle