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Aktenzeichen
T-2/03
Datum
13. April 2005
Gericht
Gericht der Europäischen Union
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 13. April 2005

T-2/03

Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zur vollständigen Verweigerung des Zugangs zu Verwaltungsakten über die Entscheidung in einer Wettbewerbsangelegenheit (Bankenkartell) für nichtig. Ein Organ der EU ist grundsätzlich verpflichtet, den Inhalt der im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände der Verordnung zu prüfen. Ein Abweichen von diesem Grundsatz kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der damit verbundene Verwaltungsaufwand die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann. Die angefochtene Entscheidung ließ jedoch nicht erkennen, dass die Kommission die gebotene Prüfung vorgenommen hätte. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Antragsberechtigung Ablehnungsbegründung

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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer) 13. April 2005(*) „Akteneinsicht – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht – Vollständige Zugangsverweigerung – Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung – Ausnahmen“ In der Rechtssache T‑2/03 Verein für Konsumenteninformation mit Sitz in Wien (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klauser, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Rating und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, unterstützt durch Bank für Arbeit und Wirtschaft AG mit Sitz in Wien, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Niemeyer, Zustellungsanschrift in Luxemburg, und durch Österreichische Volksbanken AG mit Sitz in Wien und Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG mit Sitz in Sankt Pölten (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Roniger, A. Ablasser und W. Hemetsberger, Streithelferinnen, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung D (2002) 330472 der Kommission vom 18. Dezember 2002 betreffend einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten in der Sache COMP/36.571/D-1 – Österreichische Banken („Lombard-Club“) erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und I. Labucka, Kanzler: H. Jung, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 1 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... folgendes Urteil Rechtlicher Rahmen 1         Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für den in Artikel 255 EG vorgesehenen Anspruch auf Zugang zu Dokumenten dieser Gemeinschaftsorgane fest. Diese Verordnung gilt seit dem 3. Dezember 2001. 2        Durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) wurde der Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) aufgehoben, der bezüglich der Kommission die Anwendung des Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. 1993, L 340, S. 41, im Folgenden: Verhaltenskodex) sicherstellte. 3      Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „(1)        Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. … (3)         Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. …“ 4      Artikel 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthält folgende Begriffsbestimmungen: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a)           ‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; b)           ‚Dritte‘: alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer. “ 5      Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Ausnahmen vom Zugangsrecht bestimmt: „(1)           Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: … b)          der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten. 2 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... (2)      Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: –              der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, –        der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, –        der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. (3)        Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum                  internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden               Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die                    Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen            würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. (4)         Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. … (6)       Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits 6        Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: Kläger) ist eine Verbrauchervereinigung österreichischen Rechts. Der österreichische Gesetzgeber hat den Kläger zur Wahrung der Verbraucherinteressen mit der Befugnis ausgestattet, vor österreichischen Zivilgerichten Ansprüche von Verbrauchern auf Geldzahlungen, die diese dem Kläger zur Geltendmachung abgetreten haben, klageweise geltend zu machen. 7        Die Kommission stellte in der Entscheidung 2004/138/EG vom 11. Juni 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG in der Sache COMP/36.571/D-1 – Österreichische Banken („Lombard Club“) (ABl. 2004, L 56, S. 1) fest, dass acht österreichische Banken jahrelang in nahezu ganz Österreich ein Kartell, das so genannte „Lombard-Club“-Kartell, betrieben hätten (im Folgenden: Entscheidung Lombard-Club). Die betreffenden Banken hätten im Rahmen dieses Kartells u. a. die Einlagen- und Kreditzinssätze gemeinsam festgelegt. Die Kommission verhängte daher gegen diese Banken, darunter die Bank für Arbeit und Wirtschaft AG (im Folgenden: BAWAG), die Österreichische Volksbanken AG (im Folgenden: ÖVAG) und die Niederösterreichische Landesbank- Hypothekenbank AG (im Folgenden: NÖ-Hypobank), Geldbußen in Höhe von insgesamt 124,26 Mio. Euro. 8           Der Kläger führt gegen die BAWAG gegenwärtig mehrere Zivilprozesse vor österreichischen Gerichten. In diesen Verfahren macht er geltend, dass die BAWAG ihren Kunden durch eine unkorrekte Anpassung der Zinssätze für variabel verzinste Kredite jahrelang überhöhte Zinsen berechnet habe. 3 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... 9           Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 beantragte der Kläger bei der Kommission Akteneinsicht betreffend die Entscheidung Lombard-Club (im Folgenden: Akte Lombard-Club). Er stützte seinen Antrag insbesondere darauf, dass er zur erfolgreichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zugunsten der von ihm vertretenen Verbraucher in der Lage sein müsse, konkrete Prozessbehauptungen in Bezug auf das kartellrechtswidrige Verhalten der BAWAG und die Auswirkungen dieses Verhaltens aufzustellen. Dazu wäre die Einsicht in die Akte Lombard-Club eine wichtige, wenn nicht sogar unverzichtbare Hilfe. 10        Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 forderte die Kommission den Kläger auf, seinen Antrag und insbesondere dessen rechtliche Grundlage zu präzisieren. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 8. Juli 2002, dass er seinen Antrag insbesondere auf Artikel 255 Absätze 1 und 2 EG, die Verordnung Nr. 1049/2001, die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, Artikel 42 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Grundrechtscharta) sowie auf die Artikel 5 EG und 10 EG stütze. 11       Am 24. Juli 2002 wiesen die Vertreter des Klägers in einer Zusammenkunft mit den Dienststellen der Kommission darauf hin, dass sich der Kläger schriftlich dazu verpflichten könnte, die erlangten Informationen ausschließlich zur Durchsetzung von Verbraucheransprüchen in nationalen Verfahren gegen die BAWAG zu verwenden. 12       Mit Schreiben vom 12. August 2002 ergänzte der Kläger seinen Antrag, indem er nochmals seine Bereitschaft bekräftigte, die in der Zusammenkunft vom 24. Juli 2002 angesprochene Verpflichtung einzugehen. 13       Mit Schreiben vom 12. September 2002 lehnte die Kommission gestützt auf die Verordnung Nr. 1049/2001 den Antrag des Klägers in vollem Umfang ab. 14      Am 26. September 2002 stellte der Kläger einen Zweitantrag im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, in dem er unter Aufrechterhaltung seines Antrages darauf hinwies, dass es ihm nicht in erster Linie um die internen Dokumente der Kommission gehe. 15       Am 14. Oktober 2002 bestätigte die Kommission den Eingang dieses Zweitantrags und wies den Kläger darauf hin, dass die Frist für die Beantwortung seines Antrags wegen der Zahl der angeforderten Dokumente um 15 Arbeitstage verlängert würde. 16     Am 18. Dezember 2002 erließ die Kommission die Entscheidung D (2002) 330472 betreffend einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten in der Sache COMP/36.571/D-1 – Österreichische Banken („Lombard-Club“) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In der angefochtenen Entscheidung wurde die ablehnende Entscheidung vom 12. September 2002 bestätigt. 17           In der angefochtenen Entscheidung gliederte die Kommission als Erstes die in der Akte Lombard-Club enthaltenen Dokumente – mit Ausnahme der internen Dokumente – in elf verschiedene Kategorien. Diese Akte enthält unter Ausschluss der internen Dokumente mehr als 47 000 Seiten. 18       Zweitens legte die Kommission im Einzelnen dar, weshalb jede dieser Kategorien unter eine oder mehrere der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen falle. 19        Drittens erklärte sie, dass der Kläger in den Fällen, in denen für die Anwendung bestimmter Ausnahmen eine Interessenabwägung vorgenommen werden müsse, kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht habe, das die beantragte Akteneinsicht rechtfertigen könnte. 20      Viertens nannte sie die Gründe, aus denen eine Einsichtnahme in Teile der Akte hier nicht möglich sei. Eine Prüfung jedes einzelnen Dokuments im Hinblick auf eine etwaige Einsichtnahme in Teile der Akte hätte ihr eine unangemessene und unverhältnismäßige Arbeitslast verursacht. 4 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... 21       Fünftens bemerkte die Kommission, dass eine Konsultation Dritter im Hinblick auf eine etwaige Einsichtnahme in von diesen verfasste Dokumente im vorliegenden Fall nicht notwendig sei, da gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar sei, dass diese Dokumente nicht verbreitet werden dürften. 22       Die Kommission kam in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht in vollem Umfang abzulehnen sei. Verfahren vor dem Gericht 23     Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag eingegangen ist, hat er beantragt, über diese Klage gemäß Artikel 76a der Verfahrensordnung des Gerichts im beschleunigten Verfahren zu entscheiden. 24     Mit besonderem Schriftsatz, der am 8. Januar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. 25        Am 20. Januar 2003 hat sich die Kommission zu dem Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren geäußert. 26         Die Erste Kammer des Gerichts, der die Rechtssache durch Beschluss vom 20. Januar 2003 zugewiesen worden ist, hat den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren mit Beschluss vom 28. Januar 2003, der dem Kläger am nächsten Tag zugestellt worden ist, zurückgewiesen. 27            Am 18. Februar 2003 hat sich die Kommission zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe geäußert. 28     Am 10. März 2003 hat die Kommission ihre Klagebeantwortung eingereicht. 29        Mit Beschluss vom 14. März 2003 hat der Präsident des Gerichts den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. 30     Mit Schreiben vom 1. April 2003 hat der Kläger auf die Einreichung einer Erwiderung verzichtet. 31      Am 15. April 2003 hat die BAWAG einen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission gestellt. Das Königreich Schweden und die Republik Finnland haben am 16. und 25. April 2003 beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen zu werden. Am 29. April 2003 haben schließlich die ÖVAG und die NÖ-Hypobank gemeinsam beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. 32      Mit Beschluss vom 1. August 2003 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen. Mit demselben Beschluss sind die BAWAG sowie die ÖVAG und die NÖ-Hypobank als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. 33     Da diese Anträge innerhalb der in Artikel 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt worden sind, sind den Streithelfern gemäß Artikel 116 § 2 der Verfahrensordnung alle den Parteien übermittelten Verfahrensunterlagen zugesandt worden. 34      Am 10. und 12. September 2003 haben die Republik Finnland und das Königreich Schweden ihre Streitbeitritte zurückgenommen. 35          Am 26. September 2003 haben die BAWAG sowie die ÖVAG und die NÖ-Hypobank ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht. 5 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... 36        Da sich der Kläger und die Kommission zur Rücknahme des Streitbeitritts durch die Republik Finnland und das Königreich Schweden nicht geäußert haben, hat der Präsident der Ersten Kammer mit Beschluss vom 6. November 2003 die Streitbeitritte dieser Streithelfer in der vorliegenden Rechtssache gestrichen und dem Kläger sowie der Kommission deren eigene Kosten auferlegt, soweit sie durch diese Streitbeitritte verursacht sind. 37        Am 14. November 2003 hat der Kläger zu den Streithilfeschriftsätzen schriftliche Erklärungen eingereicht; die Kommission hat das Gleiche am 11. November 2003 getan. 38       Das Gericht hat nach Artikel 14 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Ersten Kammer nach Anhörung der Parteien gemäß Artikel 51 der Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen. 39        Auf Bericht des Berichterstatters (Erste erweiterte Kammer) hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und der Kommission sowie den Streithelferinnen im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der Verfahrensordnung schriftlich einige Fragen gestellt. 40      Am 6. Juli 2004 haben die Kommission und die Streithelferinnen die Fragen des Gerichts schriftlich beantwortet. 41       Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. September 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Anträge der Verfahrensbeteiligten 42     Der Kläger beantragt, –        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; –             die fragliche Akte zum Beweis der Begründetheit seiner Anträge beizuschaffen und einzusehen; –        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 43     Die Kommission beantragt, –        die Klage abzuweisen; –        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 44     Die BAWAG beantragt als Streithelferin der Kommission, –        die Klage abzuweisen; –        dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Kosten aufzuerlegen. 45     Die ÖVAG und die NÖ-Hypobank beantragen als Streithelferinnen der Kommission, –        die Klage abzuweisen; –        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Entscheidungsgründe Zum Rahmen des Rechtsstreits und zur Zulässigkeit bestimmter Argumente der Streithelferinnen 6 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... 46       Die Kommission hat die angefochtene Entscheidung unstreitig auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen. 47        Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf sechs Klagegründe. Erstens sei es mit dem Anspruch auf Akteneinsicht und insbesondere mit der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht vereinbar, den Zugang zu einer Verwaltungsakte vollständig zu verweigern, ohne vorher jedes der in der Akte enthaltenen Dokumente konkret geprüft zu haben. Zweitens habe die Kommission mehrere der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen falsch angewandt oder falsch ausgelegt. Drittens habe die Kommission rechtswidrig festgestellt, dass die Interessenabwägung im vorliegenden Fall gegen eine Verbreitung der vom Antrag betroffenen Verwaltungsakte spreche. Viertens hätte die Kommission ihm zumindest die Einsichtnahme in einen Teil der Akte gewähren müssen. Fünftens stelle die Tatsache, dass die Banken, die bestimmte Dokumente verfasst hätten, nicht konsultiert worden seien, einen Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 dar. Sechstens schließlich habe die Kommission gegen Artikel 255 EG, Artikel 42 der Grundrechtscharta und gegen die Artikel 5 EG und 10 EG verstoßen. 48         Die BAWAG sowie die ÖVAG und die NÖ-Hypobank haben in ihren Streithilfeschriftsätzen mehrere Argumente (im Folgenden: zusätzliche Argumente) dafür vorgetragen, dass erstens die Verordnung Nr. 1049/2001 nur auf Dokumente Anwendung finde, die im gemeinschaftlichen Gesetzgebungsverfahren erstellt worden seien, zweitens sich das Recht auf Akteneinsicht in Wettbewerbsfragen zur Zeit des Sachverhalts ausschließlich nach der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gerichtet habe, drittens ein Verein mit einem öffentlich-rechtlichen Status nicht in den Genuss des Zugangsrechts nach der Verordnung Nr. 1049/2001 komme, viertens der Antrag des Klägers auf Akteneinsicht im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 unzulässig sei, fünftens die Verordnung Nr. 1049/2001 gegen Artikel 225 EG verstoße, da sie den Zugang zu Dokumenten Dritter erlaube, und sechstens die Verordnung nur auf solche Dokumente Anwendung finden könne, die nach ihrem Inkrafttreten, d. h. nach dem 3. Dezember 2001, in den Besitz der Gemeinschaftsorgane gelangt seien. 49      Mit den zusätzlichen Argumenten soll somit dargetan werden, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 entweder im vorliegenden Fall nicht anwendbar war oder von der Kommission nicht richtig angewandt wurde oder in Bezug auf die angefochtene Entscheidung eine rechtswidrige Rechtsgrundlage darstellt. 50      Sollte das Gericht einem oder mehreren der zusätzlichen Argumente folgen, würden diese folglich die Feststellung ermöglichen, dass die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist. Die Streithelferinnen wurden aber in der vorliegenden Rechtssache zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen, die die Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. 51       Schriftlich und in der mündlichen Verhandlung zur Vereinbarkeit der zusätzlichen Argumente mit den von ihnen unterstützten Anträgen befragt, haben die Streithelferinnen im Wesentlichen geantwortet, dass ein Streithelfer nach der Rechtsprechung Argumente vortragen dürfe, die sich vom Vorbringen der von ihm unterstützten Partei unterschieden oder sogar im Widerspruch dazu stünden (Urteil des Gerichtshofes vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 41, und Urteil des Gerichts vom 6. März 2003 in den Rechtssachen T‑228/99 und T‑233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 145). 52      Nach Artikel 40 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, können jedoch mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Ferner muss der Streithelfer nach Artikel 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit des Beitritts befindet. Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den 7 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtsache C‑245/92 P, Chemie Linz/Commission, Slg., 1999, I‑4643, Randnr. 32, und vom 8. Januar 2002 in der Rechtssache C‑248/99 P, Frankreich/Monsanto und Kommission, Slg. 2002, I‑1, Randnr. 56, sowie Urteil des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T‑119/02, Royal Philips Electronics/Kommission, Slg. 2003, II‑1433, Randnrn. 203 und 212). 53        Da im vorliegenden Fall einerseits die zusätzlichen Argumente, falls sie stichhaltig wären, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ermöglichen würden und da andererseits der Antrag der Kommission auf Abweisung der Nichtigkeitsklage gerichtet ist und nicht durch Angriffsmittel gestützt wird, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung abzielen, ist ersichtlich, dass die Prüfung der zusätzlichen Argumente zu einer Änderung des durch die Klageschrift und die Klagebeantwortung festgelegten Rahmens des Rechtsstreits führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T‑447/93 bis T‑449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II‑1971, Randnr. 122, und vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T‑243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II‑1887, Randnrn. 72 und 73). 54      Darüber hinaus ist das Vorbringen der Streithelferinnen zurückzuweisen, mit dem dargetan werden soll, dass die zusätzlichen Argumente im Kern den Antrag der Kommission stützten, den vom Kläger beantragten Zugang zu den Dokumenten zu verweigern. Zum einen hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nämlich keineswegs beantragt, den beantragten Zugang zu den streitigen Dokumenten unabhängig von den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verweigern, sondern lediglich, die Nichtigkeitsklage abzuweisen. Zum anderen ist das Gericht nicht befugt, sich im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitskontrolle an die Stelle der Kommission zu setzen, um festzustellen, ob der Zugang zu den streitigen Dokumenten aus anderen Gründen als den in der angefochtenen Entscheidung genannten zu verweigern ist. 55     Die zusätzlichen Argumente sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Zum ersten Klagegrund, dem Fehlen einer konkreten Prüfung der im Antrag bezeichneten Dokumente, und zum vierten Klagegrund, der Missachtung des Rechts auf teilweisen Zugang 56     Zunächst sind zusammen der erste und der vierte Klagegrund des Klägers zu prüfen. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten –            Zum ersten Klagegrund: Fehlen einer konkreten Prüfung der im Antrag bezeichneten Dokumente 57     Mit seinem ersten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung entgegen der Verordnung Nr. 1049/2001 die gesamte Akte Lombard-Club vom Recht auf Dokumentenzugang ausgenommen habe, ohne eine konkrete Prüfung jedes in dieser Akte enthaltenen Dokuments vorzunehmen. Nur konkrete, auf einzelne Dokumente bezogene Umstände könnten jedoch eine Ausnahme vom Recht auf Dokumentenzugang rechtfertigen. 58       Die Kommission entgegnet auf den ersten Klagegrund des Klägers, dass es im vorliegenden Fall nicht darum gehe, festzustellen, ob sie den Zugang zu allen von dem Antrag betroffenen Dokumenten verweigert habe, sondern ausschließlich darum, ob sie ihre Weigerung hinsichtlich all dieser Dokumente ordnungsgemäß begründet habe. Sie habe im vorliegenden Fall keineswegs die gesamte Akte Lombard-Club vom Recht auf Dokumentenzugang ausgenommen, sondern vielmehr erläutert, weshalb die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Verweigerungsgründe einer Verbreitung der in dieser Akte enthaltenen Dokumente entgegenstünden. 59       Außerdem sei es nicht gemeinschaftsrechtswidrig, den Zugang zu verschiedenen Kategorien von 8 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... Dokumenten zu verweigern, ohne jedes einzelne darin enthaltene Dokument zu prüfen, soweit wie im vorliegenden Fall die Gründe dafür hinsichtlich jeder einzelnen Kategorie angegeben würden. Das Gericht habe ausdrücklich festgestellt, dass die Kommission berechtigt sei, eine Akte in Kategorien von Dokumenten zu unterteilen und den Zugang jeweils insgesamt zu verweigern, sofern sie die Gründe ihrer Weigerung nenne (Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T‑105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II‑313, Randnr. 64). 60           Eine Prüfung der verschiedenen Dokumente und Teile von Dokumenten innerhalb dieser Kategorien habe nicht stattgefunden, weil dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. –       Zum vierten Klagegrund: Missachtung des Rechts auf teilweisen Zugang 61      Der Kläger macht geltend, dass eine vollständige Verweigerung der Akteneinsicht nur gerechtfertigt wäre, wenn hinsichtlich sämtlicher Dokumente zumindest eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verwirklicht wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht geprüft worden, und deshalb hätte man ihm zumindest teilweise Akteneinsicht gewähren müssen. Das anerkennenswerte Motiv der Kommission, ihren Arbeitsaufwand in Grenzen zu halten, dürfe nicht darauf hinauslaufen, Verbrauchern die Chance zu nehmen, ihnen durch ein Kartell entstandene Schäden ersetzt zu bekommen. 62       Die Kommission wendet sich gegen dieses Vorbringen. Sie räumt ein, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts ein Anspruch auf teilweisen Zugang zu Dokumenten anerkannt werde. Ein solcher Zugang könne jedoch verweigert werden, wenn er für das Organ einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. 63     Bei einem Aktenumfang von über 47 000 Seiten wäre der erforderliche Aufwand aber zwangsläufig unverhältnismäßig. Dies gelte zumindest dann, wenn zum einen nur eine sehr geringe Zahl von Dokumenten innerhalb einer Gruppe herauszugeben wäre, und zum anderen, wenn diese Dokumente für den Antragsteller offensichtlich nutzlos wären. Da die Akte chronologisch geordnet sei, erfordere jeder Teilzugang deren vollständige Sichtung. Die Arbeitsbelastung durch die Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses für die gesamte Akte wäre in Anbetracht der einschlägigen Ausnahmen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ebenso unverhältnismäßig wie ein Teilzugang. Die Unverhältnismäßigkeit des erforderlichen Aufwands stelle als solche keinen Verweigerungsgrund dar. Ergebe sich jedoch aufgrund der Prüfung enger Dokumentenkategorien, dass der Zugang zu verweigern sei, so sei eine zusätzliche Prüfung jedes einzelnen Dokuments innerhalb der jeweiligen Gruppe nicht gerechtfertigt. 64     Die BAWAG sowie die ÖVAG und die NÖ-Hypobank unterstützen im Wesentlichen das Vorbringen der Kommission. Sie erklären, dass es, wenn ein Antragsteller in seinem Antrag auf Akteneinsicht sein Interesse ausdrücklich angegeben habe, unverhältnismäßig wäre, von dem Organ, an das dieser Antrag gerichtet sei, die Gewährung von Teilzugang zu denjenigen Dokumenten zu verlangen, die dem Zweck des Antrags nicht dienten. Würdigung durch das Gericht 65       Die Kommission hat die Dokumente, aus denen die Akte Lombard-Club besteht, unstreitig nicht konkret und individuell geprüft. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission bestätigt, dass sie auf den Zweitantrag des Klägers hin die Akte Lombard-Club mit Ausnahme der internen Dokumente in elf verschiedene Kategorien gegliedert habe, ohne jedes einzelne Dokument zu prüfen. Aus der angefochtenen Entscheidung geht ferner hervor, dass die Kommission nach Festlegung dieser Kategorien die Auffassung vertreten hat, dass „auf jede Dokumentenkategorie eine oder mehrere der nach Art. 4 der Verordnung 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zutreffen und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht“. Weiter hat die Kommission ausgeführt, dass eine „Prüfung einzelner Dokumente, die über die Prüfung dieser Kategorien hinausgeht, … aus Gründen der Verhältnismäßigkeit weder notwendig noch hilfreich 9 von 19
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http://curia.europa.eu/juris/document/document_print.jsf?doclang=DE&text=&pageIndex=0&part=1&mode=lst&docid=60314&occ=first&dir=&c... [erscheint]“. Sie hat außerdem „hilfsweise“ erklärt, dass die Veröffentlichung der Entscheidung Lombard-Club ausreiche, um den Interessen des Klägers zu „dienen“. 66          Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist demnach zu untersuchen, ob die Kommission grundsätzlich verpflichtet war, die im Antrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, und, falls ja, inwieweit diese Prüfungspflicht durch Ausnahmen insbesondere im Zusammenhang mit der sich daraus ergebenden Arbeitslast eingeschränkt werden konnte. –       Zur Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung durchzuführen 67       Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 definiert das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 sieht mehrere Ausnahmen vom Zugangsrecht vor. Die Artikel 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten Bestimmungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht. 68       Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass ein Organ, dem ein auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützter Antrag auf Zugang zu Dokumenten vorliegt, verpflichtet ist, diesen Antrag zu prüfen und auf ihn zu antworten und insbesondere zu untersuchen, ob eine der in Artikel 4 der Verordnung genannten Ausnahmen auf die betreffenden Dokumente anwendbar ist. 69      Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein. Zum einen kann der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. September 2000 in der Rechtssache T‑20/99, Denkavit Nederland/Kommission, Slg. 2000, II‑3011, Randnr. 45). Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzt hätte, und ob zweitens – in den Fällen des Artikels 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – nicht ein höherrangiges öffentliches Interesse bestand, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigte. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T‑211/00, Kuijer/Rat, Slg. 2002, II‑485, Randnr. 56, im Folgenden: Urteil Kuijer II). Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. April 2000 in der Rechtssache T‑188/98, Kuijer/Rat, Slg. 2000, II‑1959, Randnr. 38, im Folgenden: Urteil Kuijer I, und vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T‑14/98, Hautala/Rat, Slg. 1999, II‑2489, Randnr. 67). 70        Diese konkrete Prüfung muss außerdem in Bezug auf jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden. Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Artikel 4 Absätze 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument („zu einem Dokument“) anzuwenden sind. 71      Dass eine solche konkrete und individuelle Prüfung – statt einer abstrakten und generellen Prüfung – erforderlich ist, wird auch durch die Rechtsprechung zur Anwendung des Verhaltenskodex bestätigt. 72          Zum einen enthielt der Verhaltenskodex, dessen Grundsätze zum Teil durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 übernommen wurden, eine erste Gruppe von Ausnahmen, die es der Kommission zur Pflicht machten, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, wenn sich durch deren Verbreitung in Bezug auf die durch diese Ausnahmen geschützten Interessen „eine Beeinträchtigung ergeben könnte“. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass aus der Verwendung des Verbs „können“ im Konjunktiv folgt, dass die Kommission vor einer Entscheidung über einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten „für jedes gewünschte Dokument“ zu prüfen hat, ob dessen Offenlegung nach den ihr vorliegenden Informationen tatsächlich geeignet ist, eines der 10 von 19
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