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Aktenzeichen
T-187/03
Datum
17. März 2005
Gericht
Gericht der Europäischen Union
Gesetz
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 17. März 2005

T-187/03

Ein Mitgliedstaat, dessen Dokument sich im Besitz eines Organs der Europäischen Union befindet, kann dieses - bei der Einreichung des Dokuments oder auch später - ersuchen, das Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Das Ersuchen muss nicht begründet werden. Hat der Mitgliedstaat das Organ hierum ersucht, muss dieses erst die Zustimmung des Mitgliedstaats einholen, bevor es das Dokument verbreitet. Das Organ ist an die Ablehnung der Zustimmung gebunden; der Mitgliedstaat hat ein Vetorecht. Nur wenn der Mitgliedstaat im Rahmen eines Anhörungsverfahrens kein Ersuchen der Nichtverbreitung an das Organ richtet, kann dieses seinerseits prüfen, ob das Dokument zu verbreiten ist oder nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

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URTEIL VOM 17. 3. 2005 — RECHTSSACHE T-187/03 URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer) 17. März 2005 * In der Rechtssache T-187/03 Isabella Scippacercola, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und D. Papakrivopoulos, sodann Rechtsanwalt K. Adamantopoulos und Solicitor B. Keane, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu einem Dokument betreffend den Bau des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata (Griechenland) zurück- gewiesen worden ist, * Verfahrenssprache: Englisch. II - 1032
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SCIPPACERCOLA / KOMMISSION erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und O. Czúcz, Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2004 folgendes Urteil Rechtlicher Rahmen 1 Artikel 255 EG bestimmt: „(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind. II - 1033
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URTEIL VOM 17. 3. 2005 — RECHTSSACHE T-187/03 (2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt. 2 In der der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten 35. Erklärung (im Folgenden: 35. Erklärung) heißt es: „Die Konferenz kommt überein, dass die in Artikel [255] Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Grundsätze und Bedingun- gen es einem Mitgliedstaat gestatten, die Kommission oder den Rat zu ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten." 3 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu den Dokumenten dieser Organe fest (Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1049/2001). Diese Verordnung trat am 3. Dezember 2001 in Kraft. 4 Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. II - 1034
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SCIPPACERCOLA / KOMMISSION (3) Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. ...'' 5 Artikel 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit Begriffsbestimmungen sieht vor: „Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: a)       ,Dokument': Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entschei- dungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; b)       ,Dritte': alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außer- halb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer." II - 1035
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URTEIL VOM 17. 3. 2005 — RECHTSSACHE T-187/03 6 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Ausnahmen vom genannten Recht auf Zugang regelt, lautet: „(1) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: a)   der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf: — die öffentliche Sicherheit, — die Verteidigung und militärische Belange, — die internationalen Beziehungen, — die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats; b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personen- bezogener Daten. II - 1036
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SCIPPACERCOLA / KOMMISSION (2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: — der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums, — der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, — der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung. (4) Bezüglich Dokumenten Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. (5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument [in der englischen Sprachfassung: „a document originating from that Member State"] nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. II - 1037
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URTEIL VOM 17. 3. 2005 — RECHTSSACHE T-187/03 (6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. 7 Artikel 5 („Dokumente in den Mitgliedstaaten") der Verordnung Nr. 1049/2001 schreibt vor: „Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat — es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf — das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten." 8 Artikel 9 der Verordnung Nr. 1049/2001 über die Behandlung sensibler Dokumente bestimmt: „(1) Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internatio- nalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als ,TRÈS SECRET/TOP SECRET', ,SECRET' oder ,CONFIDENTIEL' eingestuft sind. II - 1038
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SCIPPACERCOLA / KOMMISSION (2) Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können. (3) Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben. …" 9 Artikel 5 („Konsultationen") der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001, deren Wortlaut im Anhang des Beschlusses 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäfts- ordnung (ABl. L 345, S. 94) enthalten ist, bestimmt: „(1) Erhält die Kommission einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument, in dessen Besitz sie zwar ist, das aber von einem Dritten stammt, prüft die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, die Anwendbarkeit einer der in Artikel 4 der Verordnung ... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen. Handelt es sich bei dem beantragten Dokument um eine Verschlusssache gemäß den Schutzvorschriften der Kommission, ist Artikel 6 dieser Bestimmungen anzuwenden. (2) Gelangt die Generaldirektion oder der Dienst, bei der      bzw. dem sich das Dokument befindet, nach dieser Prüfung zu der Auffassung,     dass der Zugang zu dem beantragten Dokument entsprechend einer der in Artikel    4 der Verordnung ... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen zu verweigern ist,       wird die Ablehnung dem Antragsteller ohne Konsultation des Dritten zugestellt. II - 1039
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URTEIL VOM 17. 3. 2005 — RECHTSSACHE T-187/03 (3) Die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, erteilt einen positiven Bescheid, ohne den externen Verfasser zu konsultieren, wenn: a)    das beantragte Dokument entweder durch seinen Verfasser bzw. aufgrund der Verordnung oder entsprechender Bestimmungen bereits verbreitet wurde; b)    die möglicherweise auch teilweise Verbreitung seines Inhalts nicht wesentlich gegen eines der in Artikel 4 der Verordnung ... Nr. 1049/2001 vorgesehenen Interessen verstößt. (4) In allen anderen Fällen wird der Urheber außerhalb der Organe konsultiert. Insbesondere in Fällen, in denen der Antrag auf Zugang zu einem Dokument eines Mitgliedstaates gestellt wird, konsultiert die Generaldirektion oder der Dienst, bei der bzw. dem sich das Dokument befindet, die Heimatbehörde, wenn: a)    das Dokument der Kommission vor dem Inkrafttreten der Verordnung ... Nr. 1049/2001 übermittelt wurde; b)    der Mitgliedstaat die Kommission ersucht hat, das Dokument gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung ... Nr. 1049/2001 nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. (5) Der konsultierte Dritte verfügt über eine Beantwortungsfrist, die mindestens fünf Werktage beträgt und es gleichzeitig der Kommission ermöglichen muss, ihre eigenen Beantwortungsfristen zu wahren. Geht innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort ein, oder ist der Dritte nicht auffindbar bzw. nicht feststellbar, entscheidet die Kommission entsprechend der Ausnahmeregelung von Artikel 4 der Verordnung ... Nr. 1049/2001 unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Dritten auf der Grundlage der Angaben, über die sie verfügt. II - 1040
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SCIPPACERCOLA / KOMMISSION (6) Sofern die Kommission beabsichtigt, gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Verfassers den Zugang zu einem Dokument zu gewähren, unterrichtet sie den Verfasser über ihre Absicht, das Dokument nach einer Frist von zehn Werktagen freizugeben und verweist ihn auf die Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, um diese Freigabe zu verhindern: …" Sachverhalt 10 Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr den Zugang u. a. zu einer Kosten-Nutzen-Analyse für das Bauprojekt des neuen internationalen Flughafens von Athen in Spata zu gewähren. Dieses Vorhaben war vom Kohäsionsfonds mitfinanziert worden. 1 1 Mit Schreiben vom 21. Februar 2003 lehnte die Generaldirektion (GD) Regional- politik der Kommission den Zugang der Klägerin zur Kosten-Nutzen-Analyse mit folgender Begründung ab: „Zu Ihrem Anfordern einer Abschrift der Kosten-Nutzen-Analyse sind gemäß Artikel 5 des Beschlusses ... 2001/937 die nationalen Behörden konsultiert worden, da es sich um ein Schriftstück handelt, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung ... Nr. 1049/2001 erstellt worden ist. Mit Telefax vom 10. Februar 2002 teilten die nationalen Behörden der GD [Regionalpolitik] mit, dass der Zugang zu diesem Dokument nicht erlaubt werden dürfe. II - 1041
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