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Aktenzeichen
3 K 3706/02
Datum
11. Februar 2004
Gericht
Verwaltungsgericht Potsdam
Gesetz
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 11. Februar 2004

3 K 3706/02

Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache stellt das Verwaltungsgericht fest, dass sich der Anspruch auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz nicht auf hoheitliche Tätigkeiten der Behörden beschränkt; eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit von Behörden liegt nicht vor. Bei der in Rede stehenden Straßenunterhaltung handelt es sich im Übrigen ohnehin um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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3 K 3706/02 VERWALTUNGSGERICHT POTSDAM BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen         Akteneinsichtsrechts hier: Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam am 11. Februar 2004
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2 durch die Richterin Heinrich als Berichterstatterin beschlossen: 1.      Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 2.      Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 3.      Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Gründe 1. Das Verfahren ist nach Erledigung der Hauptsache entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach der Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Hiernach sind dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er bei einer Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger einen Anspruch auf die nunmehr gewährte Akteneinsicht in die Vorgänge betreffend die Reinigungs- und Wartungsarbeiten der Regenwassereinläufe hatte. § 2 Abs. 1 AKG beschränkt das Akteneinsichtsrecht gegenüber einer Behörde weder vom Wortlaut her noch von der Systematik auf deren hoheitliche Tätigkeit. Eine entsprechende eindeutige Auslegung ergibt sich auch nicht aus den Absätzen 2 bis 4. Die einschränkenden speziellen Regelungen bezüglich der einzelnen Anspruchsgegner sprechen eher dafür, dass der Gesetzgeber den Anspruch gegenüber den Behörden umfassend gestalten wollte, denn er hat ihn gerade nicht eingeschränkt. Wäre der Anspruch aus Abs. 1 schon dahingehend zu verstehen, dass er sich nur auf die Akten betreffend die hoheitliche Tätigkeit der Behörde beschränkt, hätte es der weiteren Einschränkung in Abs. 4 nicht bedurft, wonach die Akteneinsicht betreffend die an einen Privaten übertragenen Tätigkeiten der Behörde auf hoheitliche Aufgaben begrenzt ist. Dafür, dass in Absatz 1 eine ungewollte Regelungslücke bezüglich einer fehlenden Ausnahmevorschrift für die privatrechtliche Tätigkeit der Behörden vorliegt, sind keine
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3 Anhaltspunkte ersichtlich. Für ein weites Verständnis des Akteneinsichtsrechts dürfte außerdem die Verankerung des Rechts auf Akteneinsicht in Art. 21 Abs. 4 der Landesverfassung sprechen, so dass auch deshalb eine einschränkende Auslegung zu Lasten des Bürgers nicht in Betracht kommen dürfte. Im Übrigen geht der Beklagte in seiner Klageerwiderung selbst davon aus, dass er im Rahmen der Straßenunterhaltung öffentlich- rechtlich im Rahmen einer hoheitlichen Aufgabe tätig wird. Dass gegenüber dem Kläger nur Verpflichtungen privatrechtlicher Natur daraus folgen und er ggf. aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nur Ansprüche privatrechtlichen Charakters herleiten kann, dürfte an der Qualifizierung der Tätigkeit als hoheitlich nichts ändern, da eine Tätigkeit nicht doppelten Rechtscharakter haben kann. Dass der Kläger durch die Akteneinsicht Informationen zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses erlangen will, steht dem Anspruch auf Akteneinsicht aus dem AIG nicht entgegen. Insoweit wird auf die Entscheidung des OVG Münster vom 19. Juni 2002, Az.: 21 B 589/ 02 (zitiert nach juris) verwiesen. 2.    Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat das Interesse des Klägers an der Akteneinsicht mangels anderweitiger Anhaltspunkte in Höhe des Auffangwertes bemessen. 3.    Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers für notwendig zu erklären, war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO abzulehnen. Denn die Durchführung eines Vorverfahrens war hier nicht erforderlich. Der Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Akteneinsicht nicht durch Verwaltungsakt abgelehnt, sondern lediglich mitgeteilt, dass eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Akteneinsicht nicht ersichtlich sei. Die Entscheidung hatte in der von der vom Beklagten gewählten Form keinen Verwaltungsaktcharakter. Ein Regelungswille wird aus dem Schreiben vom 06.02.2002 nicht erkennbar. Der Beklagte hat vielmehr erst auf den förmlichen Widerspruch der Bevollmächtigten des Klägers einen Widerspruchsbescheid erlassen. Die Klageerhebung wäre aber gleich in Form einer allgemeinen Leistungs- oder Untätigkeitsklage möglich und richtig gewesen.
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4 Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 158 Abs. 2 VwGO). Gegen den Beschluss zu 2. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, einzulegen. Gegen den Beschluss zu 3. ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Heinrich
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