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Aktenzeichen
19 K 3293/03
Datum
20. August 2003
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. August 2003

19 K 3293/03

Das Informationsfreiheitsgesetz gilt nur solange, wie eine Behörde über Verwaltungsvorgänge verfügt. Führt ein Zuständigkeitswechsel vor der Klageerhebung zur rechtmäßigen Weitergabe der Akten, ist die Ausgangsbehörde auch nicht zur Rückholung der Unterlagen zum Zweck der Akteneinsicht verpflichtet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03                                       Seite 1 von 5 Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03 Datum:                   20.08.2003 Gericht:                 Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper:            19. Kammer Entscheidungsart:        Urteil Aktenzeichen:            19 K 3293/03 Tenor:                   Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand:                                                                                  1 Die Kläger beantragten mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 über ihre 2 Prozessbevollmächtigten beim Beklagten, uns Akteneinsicht in die kompletten bei Ihrer Behörde zu den Kindern C1, C2 und              3 C3 geführten Akten zu gewähren und uns hierzu die Akten für 3 Tage auf unsere Kanzlei zu überlassen. Zur Begründung führten sie aus, der Beklagte sei in der Vergangenheit wegen der Kinder C1, C2 und C3 tätig geworden und habe auf Grund eigener Ermittlungen ein gerichtliches Verfahren gegen sie mit dem Ziel des Entzuges des Sorgerechtes 4 für die Kinder in die Wege geleitet. Dem Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge für alle drei Kinder habe das Amtsgericht F dann mit Beschluss vom 0. März 2000 auch entsprochen. Zur ordnungsgemäßen Interessenwahrnehmung sei es erforderlich, den                           5 kompletten Inhalt der beim Beklagten geführten Akten zu kennen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2002, den Bevollmächtigten am 12. November 2002 zugegangen, ab. Zur Begründung führte er aus, die Regelungen der §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen - Informationsgesetz NRW/ IFG NRW - begründeten den Anspruch nicht. Gem. § 4 Abs. 2 IFG NRW                       6 gingen Spezialvorschriften dem IFG NRW vor. Sozialdaten könnten nach § 65 SGB VIII nur unter bestimmten Voraussetzungen weiter gegeben werden. Insofern sei § 65 SGB VIII lex spezialis. Die in § 65 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. 7 Im Übrigen sei gem. § 9 Abs. 1 IFG NRW die Akteneinsicht auch abzulehnen, wenn dadurch personenbezogene Daten offenbart würden. In der Betreuungsakte befänden sich schutzwürdige Daten Dritter. Die Einwilligungen der betroffenen http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/19_K_3293_03urteil20030... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03                                       Seite 2 von 5 Personen lägen nicht vor und eine andere Ausnahme komme nicht in Betracht. Im Rahmen des hiergegen am 12. Dezember 2002 eingelegten Widerspruches stellten die Kläger zunächst klar, dass das Begehren tatsächlich auf die Einsicht in Betreuungsakten gerichtet sei. Sie hätten jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft über die beim Beklagten über sie gespeicherten Daten. Der Akteneinsicht stehe auch nicht die Regelung des § 65 SGB VIII entgegen, da es sich bei den personenbezogenen Daten nicht um solche handeln dürfte, die dem Beklagten                    8 vertraulich zugetragen worden seien. Im Übrigen bestehe ein berechtigtes Interesse, da auf Grund der Tätigkeit des Beklagten eine Vielzahl von Verfahren gegen sie eingeleitet worden seien. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchs wird auf die Gründe des Widerspruchsschreibens vom 12. Dezember 2002 verwiesen, GA Bl. 33 bis 37. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Bescheid vom 10. April 2003,                9 zugestellt gegen Empfangsbekenntnis am 14. April 2003 als unbegründet zurück. Im Übrigen erteilte er Auskunft über die bei ihm über die Kläger gespeicherten Daten. Wegen der Begründung der Widerspruchsentscheidung wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen, GA Bl. 38 bis 40. Im Rahmen der Begründung verwies der Beklagte insbesondere darauf, dass er seine Akten zwischenzeitlich wegen des Wohnsitzwechsels der Kläger nach Niedersachsen an den Landkreis E weitergegeben habe. Die Kläger haben am 14. Mai 2003 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2002 und den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben, soweit ihr Akteneinsichtsgesuch abgelehnt worden 10 sei und den Beklagten zu verpflichten, Akteneinsicht in die von dem Beklagten bei der Abteilung Jugend geführten Verwaltungsakten ( insbesondere die Betreuungsakten ) zu den Kindern C3, C2 und C1 zu gewähren. Zur Begründung machen die Kläger geltend:                                                   11 Im Jahre 1996 hätten sie das aus Mexiko stammende Kind C3 in Adoptionspflege mit dem Ziel der späteren rechtswirksamen Kindesannahme aufgenommen. In der Folgezeit habe sich jedoch herausgestellt, dass das Kind nicht in der Lage 12 gewesen sei, sich den Lebensumständen in Deutschland anzupassen, sie habe sich selbst isoliert und sich entgegengebrachter Zuneigung und Fürsorge verschlossen. Im November 1997 sei das Kind nach Mexiko zurückgekehrt. Im April 1997 sei das Kind C1 - ebenfalls aus Mexiko - zu ihnen gekommen und                13 von ihnen rechtsgültig mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 0. April 1998 adoptiert worden. Im Juni 1999 hätten sie ein weiteres Kind, C2 aus Guatemala, in Adoptionspflege 14 genommen. Im November 1999 habe der Beklagte auf Grund nicht nachweisbarer Vorwürfe                   15 von Kindesmisshandlungen gegen die Kläger ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge beim Amtsgericht F eingeleitet. Nach dem vorläufigen Entzug der elterlichen Sorge für alle Kinder sei ihnen mit Beschluss des Amtsgerichts F vom 0. März 2000 das Sorgerecht für die Kinder                 16 endgültig entzogen und auf das Jugendamt F übertragen worden. Unter dem 29. April 2002 hätten sie - erstinstanzlich erfolglos - die                       17 Rückübertragung des Sorgerechts für C2 beantragt. Das Verfahren sei derzeit beim Oberlandesgericht E1 anhängig. Auslöser der Kampagne gegen sie sei wohl die Rückkehr von C3 nach Mexiko und im Übrigen ihr in den Augen der Grundschule gegenüber anderen Eltern nicht                  18 angepasstes Verhalten gewesen. 19 Das ebenfalls gegen sie eingeleitete Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/19_K_3293_03urteil20030... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03                                       Seite 3 von 5 eingestellt worden. Dem Entzug des Sorgerechts hätte sie auch nur auf Druck des Familienrichters W1, der auch beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss der Stadt F sei, „zugestimmt". Angesichts der Geschehensabläufe im Jahre 1999 sei es denkbar, dass die Sorgerechtsverfahren keine rechtmäßigen Verfahren im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Soweit der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid mitgeteilt habe, dass die Akten an den Landkreis E weitergeleitet worden seien, werde dies bestritten. Der Beklagte sei zum Vormund für die Kinder bestellt                 20 worden. Gem. § 87 c Abs. 3 SGB VIII sei für die Vormundschaft das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind, welches unter Vormundschaft stehe, seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Da das Jugendamt bei einem Wohnortwechsel des Kindes seine Entlassung zu beantragen habe, sei davon auszugehen, dass die Kinder, zumindest aber C1 und C2 ihren aktuellen Wohnort weiter im Bereich des Jugendamtes F haben, denn ein Entlassungsantrag sei bis dato nicht gestellt. Sei aber das Jugendamt F als Vormund für die Kinder zuständig, führe es natürlich           21 auch sämtlich Akten, die zu den Kindern angelegt seien und es gebe so keinerlei Rechtsgrund, die Akten irgendwohin abzugeben, wenn die Eltern den Wohnort wechseln. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die rechtswidrig weitergegebenen Akten 22 zurückzuschaffen. Ihnen stehe auch ein Akteneinsichtsanspruch zu, da der nach dem IFG NRW                     23 gegebene Anspruch nicht durch Spezialregelungen des SGB VIII oder SGB X ausgeschlossen sei. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger klarstellen lassen, dass sie lediglich Akteneinsicht in die vom Amtsvormund sowie vom sozialen Dienstes des              24 Jugendamtes geführten Akten begehren. Hierauf ist das Verfahren betreffend die Akteneinsicht in die Akten des                     25 Amtsvormundes abgetrennt - 19 K 5522/03 - und wegen des nicht gegebenen Rechtsweges an das Amtsgericht F verwiesen worden. Die Kläger beantragen nunmehr,                                                              26 den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2002 und den                                     27 Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 aufzuheben, soweit das Akteneinsichtsgesuch ihr abgelehnt wurde und den Beklagten zu verpflichten, Akteneinsicht in die von ihn geführten Verwaltungsakten betreffend den allgemeinen sozialen Dienst und den Amtsvormund für die Kläger C3, C2 und C1 zu gewähren und                                                                                         28 den Beklagten zu verpflichten, die an den Landkreis E abgegebenen                           29 Betreuungsakten für die Kinder C3, C2 und C1 in den eigenen Geschäftsbereich zurückzuführen. Der Beklagte beantragt                                                                      30 die Klage abzuweisen.                                                                       31 Der Beklagte weist auf die Zuständigkeit des Landkreises E und macht geltend, 32 alle Akten am 8. April 2003 an den Landkreis E gegeben zu haben. Im Übrigen verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des                                   33 Widerspruchsbescheides. Eine Akteneinsicht komme nicht weder nach dem IFG NRW noch nach den Regelungen des SGB VIII in Betracht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 34 Bezug genommen. Entscheidungsgründe:                                                                        35 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/19_K_3293_03urteil20030... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03                                           Seite 4 von 5 Zunächst ist festzustellen, dass das Rubrum nicht gegen den Landrat des Landkreises E umzustellen war, denn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Zuständigkeitswechsels während eines anhängigen Klageverfahrens liegen nicht                    36 vor. Die Zuständigkeit wechselte vor Klageerhebung. Damit hätte es den Klägern freigestanden, gegen den Landkreis E Klage zu erheben. Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.                           37 Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die seinerzeit bei ihm entstandenen Verwaltungsvorgänge mehr. Insoweit sind die 38 angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Maßgeblich ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei                                 39 Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Hiernach ist der Akteneinsichtsanspruch der Kläger schon nicht mehr gegeben, weil sich die Verwaltungsvorgänge, in die Akteneinsicht begehrt wird, die des allgemeinen Dienstes nicht mehr im Geschäftsbereich des Beklagten befinden. Die Kläger können auch nicht deren Rückholung zum Zwecke der Akteneinsicht verlangen, da die Weitergabe der Akten rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn 40 der Beklagte ist entgegen der Ansicht der Klage nicht mehr zuständig für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen, zuständig ist der Landkreis E. Gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit des örtlichen Trägers                 41 der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Damit ändert sich die Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe regelmäßig mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes der Eltern. Soweit die Klage eine Zuständigkeit nach der Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII meint erkennen zu können und die Regelung zusätzlich auch bei der Unterbringung in einem Heim für anwendbar hält, ist dies rechtlich nicht haltbar. Die Regelung gilt lediglich für Hilfe nach § 33 oder 35 a SGB VIII, wie die anwaltlich vertretenen Kläger anhand der gängigen Kommentierungen hätten feststellen können, die heißt, bei Vollzeitpflege in einer Familie und eben nicht bei einer nach § 34 SGB VIII geregelten Heimunterbringung. Für eine analoge Anwendung fehlt es schon, nach den Grundsätzen zur Analogie 42 an einer Regelungslücke, weil die Zuständigkeit deutlich geregelt ist. Selbst wenn die Regelung des § 86 Abs. 6 SGB VIII unmittelbar oder analog                       43 anwendbar wäre, fehlt es seitens der Kläger aber an jeglichem substantiierten Vortrag, dass die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten haben soll. Die Kläger wollen lediglich aus der nicht geänderten Vormundschaft einen Aufenthalt der Kinder in F ableiten. Die Änderung der Vormundschaft ist abhängig von einer gerichtlichen Entscheidung. Der Zuständigkeitswechsel nach § 86 SGB VIII ist hiervon unabhängig, sodass der Rückschluss nicht einem substantiierten Vortrag genügt, zumal das Verfahren beim Amtsgericht auch verschleppt oder versäumt sein kann. Hierbei ist - von den Klägern nicht erkannt - zu berücksichtigen, dass der Amtsvormund nach § 55 Abs. 2 SGB VIII zu bestellen ist, und eben nicht dem in Behörden üblichen Weisungsrecht unterliegt. Daher sind auch die Akten von Amtsvormund und Jugendamt im Sinne einer Jugendhilfe gewährenden Stelle streng zu trennen. Im Übrigen erscheint es bei der Größe von F und der Schulpflicht der Kinder mehr als unwahrscheinlich, dass sich die Kinder in F aufhalten, ohne dass den Klägern 44 während mindestens zwei Jahren der konkrete Aufenthalt nicht bekannt geworden wäre. Die Abgabe der Verwaltungsvorgänge, die durch die schriftliche Auskunft des                     45 zuständigen Jugendamtes des Landkreises E bestätigt wurde, ist daher nicht zu beanstanden und begründet auch keinen Rückholungsanspruch, da die Akten im http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/19_K_3293_03urteil20030... 16.01.2007
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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3293/03                                       Seite 5 von 5 Rahmen der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben von dem nunmehr zuständigen Jugendamt übernommen wurden und dort benötigt werden. Den Klägern bleibt es unbenommen, beim nunmehr zuständigen Jugendamt die 46 Akteneinsicht zu begehren. An dieser Rechtslage ändert auch nicht die möglicherweise in Nordrhein-                     47 Westfalen auf Grund des IFG NRW allgemein günstigere Rechtslage. Das vorgenannte Gesetz gilt nur solange, wie eine Behörde über Verwaltungsvorgänge verfügt. Schließlich hätten die Kläger aber auch aus den Gründen des Widerspruchsbescheides und der Klageerwiderung, denen das Gericht folgt, keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wenn die Akten noch beim Beklagten wären. 48 Die Betroffenen haben der Akteneinsicht nicht zugestimmt. Ein schutzwürdiges Interesse, welches über das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung hinaus geht, ist nicht ersichtlich. Das Strafverfahren ist eingestellt worden. Die Kläger hatten die Möglichkeit der            49 Einsichtnahme in die Ermittlungsakten nebst beigezogener Akten. Nur dieser Inhalt kann Grundlage aus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen sei. Das Verfahren betreffend den Entzug des Sorgerechts ist rechtskräftig abgeschlossen, jedoch hatte die Kläger auch dort seinerzeit die Möglichkeit der umfangreichen Akteneinsicht in alle Vorgänge, die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegen haben. Das neuerliche Sorgerechtsverfahren rechtfertigt ebenfalls nicht die Offenbarung 50 der Sozialdaten anderer. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 VwGO.                             51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich § 167 VwGO, § 52 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2003/19_K_3293_03urteil20030... 16.01.2007
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