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Aktenzeichen
21 B 1375/03
Datum
15. August 2003
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2003

21 B 1375/03

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt und der Beschluss der Vorinstanz mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Anspruchsverpflichtet ist die jeweils aktenführende Behörde, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt. Allein die aktenführende Behörde ist regelmäßig aufgrund ihrer Kenntnis der Akten in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Aufwand das Vorliegen etwaiger entgegenstehender Ausschlussgründen zu beurteilen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1375/03                                         Seite 1 von 3 Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1375/03 Datum:                   15.08.2003 Gericht:                 Oberverwaltungsgericht NRW Spruchkörper:            21. Senat Entscheidungsart:        Beschluss Aktenzeichen:            21 B 1375/03 Vorinstanz:              Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1322/03 Tenor:                   Das Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Juni 2003 ist mit Ausnahme der Festsetzung des Streitwertes in Ziffer 2. wirkungslos. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. Gründe:                                                                                     1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 14. Juli 2003 (Antragsteller) und vom 21. Juli 2003 (Antragsgegnerin) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; für eine Sachentscheidung des Senats ist kein Raum mehr. Zur Klarstellung ist der angegriffene Beschluss des 2 Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2003 - 13 L 1322/03 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung (Ziffer 2.) für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) sowie über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung trifft gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht unter                    3 Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung billigem Ermessen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Seiner Beschwerde wäre voraussichtlich kein Erfolg beschieden gewesen, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin nicht bestand: Anspruchsverpflichtete eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem vom Antragsteller angesprochenen Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende Behörde, d.h.                      4 diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen hat. Vgl. Fluck/Theuer, Umweltinformationsrecht, UIG, Stand 6. Ergl. Dezember 2001,              5 § 2 UIG Rdnr. 124 unter Hinweis auf den Wortlaut der dem Gesetz zu Grunde liegenden EG-Richtlinie, die in einem Erwägungsgrund von "verfügbaren" Informationen spricht, sowie deren englischer Text das Wort "available" enthält, siehe Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnr. 120/123. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/21_B_1375_03beschluss2003081... 26.07.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1375/03                                            Seite 2 von 3 Hierbei bleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergibt, etwa an Aufsichtsbehörden, Gerichte oder Staatsanwaltschaften,               6 um Widerspruchsverfahren, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren zu bearbeiten. Vgl. Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnr. 124.                                                          7 Allein die aktenführende Behörde ist nämlich regelmäßig ihrer Kenntnis der Akten und der jeweiligen Zusammenhänge in der Lage, ohne unvertretbaren zusätzlichen Verwaltungsaufwand das Bestehen von einem Informationsanspruch 8 entgegenstehenden Ausschlussgründen nach §§ 7 und 8 UIG zu beurteilen. Dieser Aspekt spricht zwingend dagegen, zusätzlich eine Behörde als anspruchsverpflichtet anzusehen, bei der sich die Akten vorübergehend befinden. Vgl. zu diesem Ansatz Fluck/Theuer, a.a.O., Rdnr. 125/127: "fraglich".                         9 Dass die demgegenüber vom Antragsteller vertretene Auffassung, er könne - und müsse - sich allein an diejenige Behörde wenden, bei der sich die fraglichen Akten und Informationen derzeit - zufällig - befinden, nicht richtig sein kann, zeigt bereits die Überlegung, dass sich die angegangene Behörde bei dieser Auslegung des "Vorhandenseins" von Akten dem geltend gemachten Anspruch unschwer dadurch entziehen könnte, dass sie die Akten - vor (dann ablehnender) Entscheidung - an eine andere Behörde abgibt. Dass ein derartiger "Wettlauf" zwischen Akten und Akteneinsichtsantrag schwerlich sinnvoll ist, belegt auch der Ablauf im                       10 vorliegenden Verfahren. Auch die vom Antragsteller gehegten Bedenken, die aktenführende Behörde könne "rein tatsächlich die Akteneinsicht gar nicht gewähren", greifen nicht durch. Diese Behörde ist gegebenenfalls gehalten, "ihre" Akten zur Erfüllung des Anspruchs auf Zugang zu Umweltinformationen kurzzeitig zurückzufordern - solche vorübergehenden Aktenrückforderungen aus den unterschiedlichsten Gründen sind nach eigener Kenntnis des Gerichts in der Praxis an der Tagesordnung. Hinsichtlich der hier im Streit befindlichen Baugenehmigungsunterlagen für die                11 Paket-Umschlaghalle, auf die sich das Akteneinsichtsbegehren des Antragstellers nach Aktenlage ausschließlich bezieht, ist aktenführende Behörde und damit - allein - Anspruchsverpflichteter nach § 4 Abs. 1 UIG der Oberbürgermeister der Stadt L. , nicht hingegen die Antragsgegnerin, gegen die der Antragsteller - trotz Hinweises des Verwaltungsgerichts - sein Rechtsschutzbegehren allein gerichtet hat. Auch der Hinweis des Antragstellers auf ein ihm zustehendes Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG NRW gegen die Antragsgegnerin als Widerspruchsbehörde, die ihm jedenfalls als Beteiligtem am Widerspruchsverfahren zustehe und die sich auch auf die beigezogenen Baugenehmigungsunterlagen erstrecke, hätte seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verholfen. Nach Aktenlage, insbesondere den vom Antragsteller zu den Akten gereichten Unterlagen, ist schon nicht ersichtlich, dass er an die Antragsgegnerin überhaupt ein auf die Widerspruchsvorgänge - oder Teile hiervon - bezogenes Akteneinsichtsbegehren gerichtet hat. Seine zum Nachweis einer Antragstellung (nach § 4 UIG) vorgelegten Schriftstücke - Anlagen 12 1 und 2 zur Antragsschrift - sind ebenso wie das Schreiben vom 26. Mai 2003 - Anlage 6 zur Antragsschrift - an den Oberbürgermeister der Stadt L. gerichtet; auch dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2003 kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Antragsteller ihr gegenüber einen Akteneinsichtsantrag gestellt hat oder ob sich die dortigen Rechtsausführungen zu §§ 13 und 29 VwVfG auf die frühere Korrespondenz des Antragstellers mit der Stadt L. oder den früheren Antrag auf Beteiligung des Antragstellers am Baugenehmigungsverfahren nebst anschließendem Widerspruchsverfahren beziehen, geschweige denn, dass es eine ausdrückliche Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags enthielte. Das Anschreiben des http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/21_B_1375_03beschluss2003081... 26.07.2007
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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 1375/03                                        Seite 3 von 3 Antragstellers vom 2. Juni 2003, das die Antragsgegnerin mit diesem Schreiben beantwortet hat, hat der Antragsteller nicht zu den Verfahrensakten gereicht. Die Streitwertfestsetzung beruht - unter Berücksichtigung der mit dem                     13 vorliegenden Verfahren begehrten Vorwegnahme der Hauptsache - auf § 87 a Abs. 1 Nr. 4 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2003/21_B_1375_03beschluss2003081... 26.07.2007
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