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Aktenzeichen
13 L 1322/03
Datum
18. Juni 2003
Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2003

13 L 1322/03

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in Unterlagen aus einem Baugenehmigungsverfahren ab. Es verneint unter anderem das Vorliegen von Informationen über die Umwelt: Bauantrag, Baugenehmigung und Bauakte mögen zwar Umweltinformationen enthalten, stellen sich aber nicht selbst als solche dar. Für die Ausführung des Umweltinformationsgesetzes sind zudem diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrte Information vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde sich die Verkörperung der Information befindet, sondern darauf, bei welcher sie angefallen ist und welche Behörde deshalb die Verfügungsbefugnis darüber hat. Im vorliegenden Fall wäre also die Ausgangsbehörde und nicht die Widerspruchsbehörde informationspflichtige Stelle gewesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

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Beglaubigte Abschrift 3+

13 L 1322/03
Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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Antragstellers,

Prozessbevollmächtigter:

gegen

GuigeEEEEEE GEESSERSBEEEESEN

%

Antragsgegnerin,

wegen Akteneinsicht nach dem UIG
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
am 18. Juni 2003

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Niemeier,

die Richterin am Verwaltungsgericht Janssen-Kolander und
den Richter Dr. Blasberg

beschlossen:

1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben

werden.
1

Gründe:

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, dem Prozessbevollmächtigten des Antrag-
stellers Einsicht in den Verwaltungsvorgang der BED.
mit: der Bezeichnung "Baugenehmigungsverfahren für die
Errichtung einer UPS-Frachthalle auf dem Flughafen CH
I), Az. EEE, durch die Übersendung einer
Ablichtung des Bauantrages und der Baugenehmigung so-
wie Überlassung des Verwaltungsvorgangs für drei Tage in
die Büroräume des Prozessbevollmächtigten des Antragstel-
lers zu gewähren,

hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den nach 8 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsge-.
richtsordnung (VwGO), 8 920 Abs. 2, 8 294 der Ziviiprozessordnung (ZPO) erforderli-
chen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Vor-
wegnahme der Hauptsache ist hier unzulässig.

Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Ge-
richt im Verfahren nach $ 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und dem An-
tragsteller nicht das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Denn die einstweilige Anordnung dient nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer
Befriedigung. Der Antrag ist auf die Übersendung bestimmter Kopien und einer Verwal-
tungsakte und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; denn nichts an-
deres wäre auch der Gegenstand des Klagebegehrens in einem etwaigen Hauptsache-

verfahren.

Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt
dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht ausnahmslos. Daher
ist allgemein anerkannt, dass der auch die Hauptsache vorwegnehmende Erlass einer
einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes notwendig ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Abwarten der Hauptsa-
che ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ZU (schlechterdings) unzumutbaren
Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg im Hauptsa-
cheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
2

-3-

Ob der Antragsteller sich insoweit mit Erfolg darauf berufen kann, dass er ein Wider-
spruchsverfahren gegen die Errichtung der Frachthalle auf dem Flughafen EB
betreibt, für die er die Unterlagen und die Akteneinsicht deswegen kurzfristig benötige,
weil die Entscheidung über den Widerspruch von der Antragsgegnerin ab Mitte Juli
2003 angekündigt worden sei, mag hier auf sich beruhen. Denn selbst wenn man dies
annehmen wollte, muss für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Haupt-
sache hinzukommen, dass ein Erfolg im Hauptsacheverfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, Daran fehlt es hier.

Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsan-
spruchs in erster Linie auf 8 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGB. | S. 2219) beruft, wonach
jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt hat, die u.a. bei
einer Behörde vorhanden sind, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich
nicht vor. Mit dem Antrag wird nämlich zum einen nicht ein Zugang zu Informationen
über die Umwelt begehrt. Informationen über die Umwelt sind nach der Begriffsbestim-
mung des $ 3 Abs. 2 UIG alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern
vorliegenden Daten über bestimmte näher bezeichnete Zustände, Tätigkeiten oder
Maßnahmen. Weder bei einem Bauantrag noch bei einer Baugenehmigung noch bei
einer Bauakte handelt es sich um solche Daten. Diese Unterlagen mögen zwar solche
Daten enthalten, stellen sich aber nicht selbst als solche dar. Ob im Hinblick auf das
Fehlen einer spezifisch umweltbezogenen Fragestellung der Antrag im Hinblick auf8$5
Abs. 1 UIG nicht hinreichend bestimmt ist, mag hier auf sich beruhen.

Unabhängig von dem Vorstehenden richtet sich der von dem Antragsteller geltend ge-
machte Anspruch nach dem UIG auch nicht gegen die von diesem in Anspruch ge-
nommene Antragsgegnerin als derzeit mit der Angelegenheit befasste Widerspruchs-
behörde, der in dieser Eigenschaft die Bauakten über den Antrag zur Genehmigung
der Frachthalle vorliegen. Nach $ 9 Abs. 1 UIG sind für die Ausführung des UIG dieje-
nigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind.
Dabei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde sich die Verkörperung der be-
gehrten Information befindet, sondern darauf, bei welcher Behörde diese Informationen
angefallen sind und welche Behörde deshalb die Verfügungsbefugnis über die Infor-
mationen hat Deshalb richtet sich etwa der Anspruch auf Informationen aus, Akten, die
von einer Behörde etwa - wie hier - zur Entscheidung über einen eingelegten Wider-
spruch an die Aufsichtsbehörde abgegeben sind, gegen die Ausgangsbehörde und
nicht gegen die Widerspruchsbehörde.
3

-4-

Vgl. dazu Fluck/Theuer, UIG, Stand 5. . Ergänzungslieferung
1999, $ 2, Rdnr. 124.

Denn es handelt sich um Akten der Ausgangsbehörde, die durch die Aufsichtsbefug-
nisse der Widerspruchsbehörde nicht zu solchen der Widerspruchsbehörde werden.

Der Antragsteller hat seinen Antrag aber nicht gegen den Oberbürgermeister der Stadt
WE a!s Ausgangsbehörde, sondern ausdrücklich (nur) gegen die uiiiiingmmmg
IB. als Widerspruchsbehörde gerichtet und eine entsprechende Umstellung oder Er-
weiterung dieses Antrags (auch) auf den Oberbürgermeister der Stadt Köln als Bauge-
nehmigungsbehörde ausdrücklich abgelehnt.

Soweit der Antragsteller sich des weiteren auch auf die das Akteneinsichtsrecht re-
geinde Bestimmung des $ 29 Abs. 1 VwVfG NRW berufen hat, ist auch nicht glaubhaft
gemacht, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dieser Vorschrift ergibt. Denn
danach steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Beteiligten zu. Der Antragsteller ist
aber bislang nicht Beteiligter des Baugenehmigungsverfahrens um die Errichtung einer
Frachthalle. Das sind nach & 13 Abs. 1 VwVfG NRW nämlich nur der Antragsteller und
Antragsgegner (Ziffer 1), derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will
oder gerichtet hat (Ziffer 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-
rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Ziffer 3) oder diejenigen, die
nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Ziffer 4).
Da weder der Oberbürgermeister der Stadt zB noch die ER ED den
Antragsteller bislang zu dem Verfahren hinzugezogen haben, hat er keine Beteiligten-
stellung nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des 8 13 Abs. 1 Zif-
fer 4 VwVfG erlangt. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller gegen die
Antragsgegnerin oder auch den Oberbürgermeister der Stadt @Beinen Anspruch auf
Hinzuziehung zu dem Baugenehmigungsverfahren hätte; es kann gegenwärtig jeden-
falls nicht festgestellt werden, dass seine Hinzuziehung sich als einzig ermessensfeh-
lerfreie Entscheidung darstellen würde. |

Die Kostenentscheidung beruht auf 8 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf 88 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht
hat sich dabei am Auffangstreitwert von 4.000,00 Euro orientiert, der wegen Vorweg-
nahme der Hauptsache nicht entsprechend den Grundsätzen für die Streitwertfestset-
zung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu mindern war.
4

-5-

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-C&)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntga-
be schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem
Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, S0667 Köln Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz $,
48143 Münster eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder
aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut-
schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich-
teramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen. ’

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander-
weitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen
Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einge-
legt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

50 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden.

Der Beschluss zu Ziffer 3 ist unanfechtbar ($ 146 Abs. 2 VwGO).

Niemeier un. Janssen-Kolander Dr. Blasberg

 
  

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