Information
- Aktenzeichen
- 13 L 1322/03
- Datum
- 18. Juni 2003
- Gericht
- Verwaltungsgericht Köln
- Gesetz
- Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 18. Juni 2003
13 L 1322/03
Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einsicht in Unterlagen aus einem Baugenehmigungsverfahren ab. Es verneint unter anderem das Vorliegen von Informationen über die Umwelt: Bauantrag, Baugenehmigung und Bauakte mögen zwar Umweltinformationen enthalten, stellen sich aber nicht selbst als solche dar. Für die Ausführung des Umweltinformationsgesetzes sind zudem diejenigen Behörden zuständig, bei denen die begehrte Information vorhanden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde sich die Verkörperung der Information befindet, sondern darauf, bei welcher sie angefallen ist und welche Behörde deshalb die Verfügungsbefugnis darüber hat. Im vorliegenden Fall wäre also die Ausgangsbehörde und nicht die Widerspruchsbehörde informationspflichtige Stelle gewesen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beglaubigte Abschrift 3+ 13 L 1322/03 Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Te en Antragstellers, Prozessbevollmächtigter: gegen GuigeEEEEEE GEESSERSBEEEESEN % Antragsgegnerin, wegen Akteneinsicht nach dem UIG hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 18. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Niemeier, die Richterin am Verwaltungsgericht Janssen-Kolander und den Richter Dr. Blasberg beschlossen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. 3. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Prozessbevollmächtigten des Antrag- stellers Einsicht in den Verwaltungsvorgang der BED. mit: der Bezeichnung "Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung einer UPS-Frachthalle auf dem Flughafen CH I), Az. EEE, durch die Übersendung einer Ablichtung des Bauantrages und der Baugenehmigung so- wie Überlassung des Verwaltungsvorgangs für drei Tage in die Büroräume des Prozessbevollmächtigten des Antragstel- lers zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat den nach 8 123 Abs. 1, 3 der Verwaltungsge-. richtsordnung (VwGO), 8 920 Abs. 2, 8 294 der Ziviiprozessordnung (ZPO) erforderli- chen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Vor- wegnahme der Hauptsache ist hier unzulässig. Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend darf das Ge- richt im Verfahren nach $ 123 VwGO nur vorläufige Regelungen treffen und dem An- tragsteller nicht das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann. Denn die einstweilige Anordnung dient nur der Sicherung von Rechten, nicht aber ihrer Befriedigung. Der Antrag ist auf die Übersendung bestimmter Kopien und einer Verwal- tungsakte und damit auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet; denn nichts an- deres wäre auch der Gegenstand des Klagebegehrens in einem etwaigen Hauptsache- verfahren. Im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache allerdings nicht ausnahmslos. Daher ist allgemein anerkannt, dass der auch die Hauptsache vorwegnehmende Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes notwendig ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Abwarten der Hauptsa- che ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung ZU (schlechterdings) unzumutbaren Nachteilen für den Antragsteller führen würde, die auch bei einem Erfolg im Hauptsa- cheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
-3- Ob der Antragsteller sich insoweit mit Erfolg darauf berufen kann, dass er ein Wider- spruchsverfahren gegen die Errichtung der Frachthalle auf dem Flughafen EB betreibt, für die er die Unterlagen und die Akteneinsicht deswegen kurzfristig benötige, weil die Entscheidung über den Widerspruch von der Antragsgegnerin ab Mitte Juli 2003 angekündigt worden sei, mag hier auf sich beruhen. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, muss für eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Haupt- sache hinzukommen, dass ein Erfolg im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, Daran fehlt es hier. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung des geltend gemachten Anordnungsan- spruchs in erster Linie auf 8 4 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGB. | S. 2219) beruft, wonach jeder Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt hat, die u.a. bei einer Behörde vorhanden sind, liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift ersichtlich nicht vor. Mit dem Antrag wird nämlich zum einen nicht ein Zugang zu Informationen über die Umwelt begehrt. Informationen über die Umwelt sind nach der Begriffsbestim- mung des $ 3 Abs. 2 UIG alle in Schrift, Bild oder auf sonstigen Informationsträgern vorliegenden Daten über bestimmte näher bezeichnete Zustände, Tätigkeiten oder Maßnahmen. Weder bei einem Bauantrag noch bei einer Baugenehmigung noch bei einer Bauakte handelt es sich um solche Daten. Diese Unterlagen mögen zwar solche Daten enthalten, stellen sich aber nicht selbst als solche dar. Ob im Hinblick auf das Fehlen einer spezifisch umweltbezogenen Fragestellung der Antrag im Hinblick auf8$5 Abs. 1 UIG nicht hinreichend bestimmt ist, mag hier auf sich beruhen. Unabhängig von dem Vorstehenden richtet sich der von dem Antragsteller geltend ge- machte Anspruch nach dem UIG auch nicht gegen die von diesem in Anspruch ge- nommene Antragsgegnerin als derzeit mit der Angelegenheit befasste Widerspruchs- behörde, der in dieser Eigenschaft die Bauakten über den Antrag zur Genehmigung der Frachthalle vorliegen. Nach $ 9 Abs. 1 UIG sind für die Ausführung des UIG dieje- nigen Behörden zuständig, bei denen die begehrten Informationen vorhanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, bei welcher Behörde sich die Verkörperung der be- gehrten Information befindet, sondern darauf, bei welcher Behörde diese Informationen angefallen sind und welche Behörde deshalb die Verfügungsbefugnis über die Infor- mationen hat Deshalb richtet sich etwa der Anspruch auf Informationen aus, Akten, die von einer Behörde etwa - wie hier - zur Entscheidung über einen eingelegten Wider- spruch an die Aufsichtsbehörde abgegeben sind, gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde.
-4- Vgl. dazu Fluck/Theuer, UIG, Stand 5. . Ergänzungslieferung 1999, $ 2, Rdnr. 124. Denn es handelt sich um Akten der Ausgangsbehörde, die durch die Aufsichtsbefug- nisse der Widerspruchsbehörde nicht zu solchen der Widerspruchsbehörde werden. Der Antragsteller hat seinen Antrag aber nicht gegen den Oberbürgermeister der Stadt WE a!s Ausgangsbehörde, sondern ausdrücklich (nur) gegen die uiiiiingmmmg IB. als Widerspruchsbehörde gerichtet und eine entsprechende Umstellung oder Er- weiterung dieses Antrags (auch) auf den Oberbürgermeister der Stadt Köln als Bauge- nehmigungsbehörde ausdrücklich abgelehnt. Soweit der Antragsteller sich des weiteren auch auf die das Akteneinsichtsrecht re- geinde Bestimmung des $ 29 Abs. 1 VwVfG NRW berufen hat, ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der geltend gemachte Anspruch aus dieser Vorschrift ergibt. Denn danach steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Beteiligten zu. Der Antragsteller ist aber bislang nicht Beteiligter des Baugenehmigungsverfahrens um die Errichtung einer Frachthalle. Das sind nach & 13 Abs. 1 VwVfG NRW nämlich nur der Antragsteller und Antragsgegner (Ziffer 1), derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat (Ziffer 2), diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich- rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat (Ziffer 3) oder diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind (Ziffer 4). Da weder der Oberbürgermeister der Stadt zB noch die ER ED den Antragsteller bislang zu dem Verfahren hinzugezogen haben, hat er keine Beteiligten- stellung nach der hier einzig in Betracht kommenden Bestimmung des 8 13 Abs. 1 Zif- fer 4 VwVfG erlangt. Es ist auch nicht offensichtlich, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin oder auch den Oberbürgermeister der Stadt @Beinen Anspruch auf Hinzuziehung zu dem Baugenehmigungsverfahren hätte; es kann gegenwärtig jeden- falls nicht festgestellt werden, dass seine Hinzuziehung sich als einzig ermessensfeh- lerfreie Entscheidung darstellen würde. | Die Kostenentscheidung beruht auf 8 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 88 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG. Das Gericht hat sich dabei am Auffangstreitwert von 4.000,00 Euro orientiert, der wegen Vorweg- nahme der Hauptsache nicht entsprechend den Grundsätzen für die Streitwertfestset- zung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu mindern war.
-5- oa -C&) Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntga- be schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, S0667 Köln Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz $, 48143 Münster eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut- schen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich- teramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbe- hörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. ’ Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander- weitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einge- legt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge- schäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Der Beschluss zu Ziffer 3 ist unanfechtbar ($ 146 Abs. 2 VwGO). Niemeier un. Janssen-Kolander Dr. Blasberg N x.\ a.’ m -r g,wrich'sofgfstellte (r)