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Aktenzeichen
20 A 1518/93
Datum
19. Januar 1995
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Januar 1995

20 A 1518/93

Weder die Umweltinformationsrichtlinie noch das seit der Entscheidung der Vorinstanz in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz sehen ein Recht darauf vor, dass der Zugang zu Informationen durch deren schriftliche Mitteilung erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt mit der Zurückweisung der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung

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Weder die E&- Richtlinie 90/313 über ‚den. freien Zugang zu.
- Informationen über die ‚Umwelt; . noch das Umveltinforma-

WAA BAR v0

 tionsgesetz ‚vermitteln einen. Anspruch. "darauf, : ‘daß der.
Zugang zu. den. ‚vorhandenen Informationen - ‚gerade dürch
. deren schriftliche Mitteilung. gewährleistet. wird. :

\ 2). Zur Bedeutung des Folgenbeseitigungsanspruchs im Falle,

‘des ‚nicht bestätigten Verdachts, ‘daß eine Trinkwasserge-
winnungsanlage ., ‚durch Schadstoffe aus. einer Altlast
unbrauchbar geworden ist. EEE =

"Art. 3 abe. 1 der. Richtlinie des Rates vom 7. Juni. 1990. über.
den ‘£reien Zugang . zu Informationen über. ‚die Umwelt wos
Ewe); u | re
s 4 Abe. 1. UImweltinformationsgesetz wıey;..
8 116. Abs. 4 Satz 1 LWG We EEE . 2
08 32 Abs. 2 Satz 2 LAbfG mW. Br nn DEE Ze

.ovc m Urteil vom 19. l. 1995" - 20 A 1518793 =;
IL, Instanz: vG Minden 8 K 1536/90° -..

’

Der. Rläger, betrieb "auf dem. Grundstück. seines. Nachbarn ‚seit.

n 1967. eine  Trinkwassergewinnungsanlage ‚(Hausbrunnen), deren:

'Nutzbarkeit: als solche u. a. "in Folge des. zu ‚hohen: Nitratge-

halts im Wasser. ‚Ende ' der ‚80er ‚Jahre nicht mehr gewährleistet

war... Der ‚Brunnen ‚liegt. unter. "einer Acker£läche, die. zur

‚. Düngung mit Gülle „und Rlärschlamm beschickt wird, in! einer.
‚Entfernung von: etwa 200 m südlich. der Südgrenze ‚einer ehemali-..

gen . Boden- und Bauschuttdeponie,. die. Ende 1988. endgültig

rekultiviert wär. In, ‚den ‚Jahren 1986/1987 ergaben Untersuchun-
‘gen von Häusbrunnen‘ in der. Umgebung. ‘der. Altlast 'eine ‘erhöhte:

Konzentration u.a. von. Kohlenwasserstoffen. "Es wurde. ‚damals
 veranlaßt, ‚daß die ‚Betroffenen, - u. a. auch ‘der Haushalt des
: Klägers, mit Trinkwasserkanistern, versorgt wurden. Dieser Ver-.
"sorgungsdienst. wurde im. „Laufe des. ‚Jahres. 1987. "eingestellt, _
nachdem. weitere Untersuchungen eine 'ändauernde entsprechende

‚Belastung ‚der Hausbrunnen. ‚nicht ‚ergaben. Der" Kläger: versorgt‘. .

seinen Haushalt seitdem: auf. eigene „Kosten“ nit. Trinkwasser

\
1

dadurch, daß er wöchentlich Trinkwasser in Plastikkanistern
abgefüllt beim örtlichen Wasserwerk bezieht. Der Brunnen liegt

nicht im Grundwasserabstrom. der Deponie. Ein zwischen ihn und
die Deponie gesetzter Probebrunnen ‚ergab ‚keine ‚Hinweise auf
eine Kontamination des Wassers durch Schadstoffe der Deponie.
Im Vor- und Klageverfahen erstrebte. der‘ Kläger von dem Beklag-
ten, einer Kreisordnungsbehörde, ‘die schriftliche Mitteilung
der Zeitpunkte . der Durchführung. sowie der Ergebnisse sämt-
licher von dem. Beklagten veranlaßter Wasseranalysen des Haus-
brunnens des Klägers und sämtlicher Probebrunnen rund um die
\ Altlast. Darüber: hinaus verlangte er die Wiederaufnahme der
. provisorischen Versorgung seines Haushalts mit Trinkwasser 'bis
zu dem von ihm beantragten Anschluß an das. Netz der öffent-
lichen Wasserversorgung ' sowie die Übernahme der Kosten einer.
Vollanalyse seines Hausbrunnens.

Auf die - entsprechenden Klageanträge verpflichtete das ‘VG den
. Beklagten, ‘dem’ Kläger Akteneinsicht in die vollständigen ver-
waltungsvorgänge bezüglich der Durchführung und Ergebnisse von
Analysen sämtlicher im Zusammenhang mit der. Altlast angelegten
Probebrunnen zu gewähren. Im übrigen wies es ‚die Klage ab. Mit
seiner Berufung erstrebt der Kläger, weiter. u. .a.. schriftliche

Mitteilung der 'Analysenergebnisse und hält an seinem Begehren

. hinsichtlich der ‚provisorischen Trinkwasserversorgung und der
Übernahme der Kosten für. eine, Vollanalyse des. Hausbrunnens

fest. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

Aus den Gründen:

Die im Unfang der noch verbliebenen. Beschwer des Klägers :
.- hinsichtlich der Form : der Datenübermittlung _ zulässige .
Klage zu 1) ist nicht begründet. ‚Die begehrtd Verpflichtung,
: des, "Beklagten | findet im . geltenden Recht keine Stütze. Die
Ablehnung’ - auch - dieser Form der. Zugangsgewährung . zu den

gewünschten Daten - in dem Bescheid. ‚des. Beklagten verletzt den .

Kläger (in der Gestalt, welche die. ‚Ablehnung. durch‘ den wider- .
'sprüchsbescheid des Regierungspräsidenten erhalten hat, "). nicht
in seinen Rechten, $'113 Abs. 5 Satz’ ı VwGO. °
2

"Der Anspruch‘ läßt. sich nicht. aus $ 116 Abs. 4 Satz 1: LWG N
‚herleiten. Danach kann. derjenige, der (glaubhaft macht, ‘daß ‚er u

.. „durch die: Änderung der Beschaffenheit. ‚eines. Gewässers einen. -

Schaden erlitten. hat ‚und daß er ein rechtliches. Interesse an
“den: 'mit dem Schadensereigüis. 'in- zeitlichen, | räumlichen ‘oder

 sachlichem Zusammenhang stehenden. Erkenntnissen hat, "insoweit m.

von der. nach Absatz 2. für die Gewässeraufsicht Zuständigen

Behörde Auskunft: verlangen und ‚die verfügbaren‘ Akten), Daten ..

und Unterlagen einsehen. Das für Fälle dieser Art vorgesehene .
Akteneinsichtsrecht. ist dem. Kläger. durch die Entscheidung. des

VG im: Ergebnis und aus anderen Gründen. verschafft worden. Dem.

Gesetz’ ‚läßt sich. ein darüber hinausgehender . Anspruch . ‚auf
schriftliche. Mitteilung, der einschlägigen Erkenntnisse nicht
entnehnen. = 0

ä Der "Anspruch auf schriftliche Mitteilung der gewünschten Daten :
‚folgt ‚auch. nicht aus Ss 32. Abs. 2: Satz 2 'Halbsatz’ ı ‚LAbfG NW.
Danach teilen "auf ‚Verlangen. die katasterführenden Behörden

: ihnen vorliegende . Daten, Tatsachen oder‘. Erkenntnisse den u

' Eigentümern und Nutzungsberechtigten. mit... Der: Kläger gehört
nicht‘ zu dem: von dieser Norm begünstigten Personenkreis. ‚Aus
_ dem. Zusammehhang von: 8 32 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz. I: ‚und 5 32
Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW folgt, daß es sich ‚bei den. in $. 32.
” Abs. 2 .Satz 2 Halbsatz 1: 'LAb£G NW genannten Personen um die
Eigentümer und Nutzungsberechtigten “einer Altlast-Verdachts-
fläche handelt, 528 Abs. 2 LAbfG NW. Zu ihnen zählt der. Klä- .
ger nicht. Es: \

Der Anspruch folgt ferner, nicht äus der in“ das’ ‚Ermessen der 2

Behörde gestellten‘ Befugnis ‚nach 5 32 Abs. 2. ‚Satz 2 Halbsatz 2. \

” LAbFG NW. Danach können ‚die katasterführenden: Behörden - auch
- Dritte unterrichten, ‚soweit ‚diese ‚ein. berechtigtes Interesse‘.
‚an der: Kenntnis der . ZU: übermittelnden Daten“ ‘darlegen. ee ‚Der ..

Anspruch aus dieser: ‚Vorschrift setzt ‘danach. ein . gegenwärtig. 2

“noch . bestehendes‘. berechtigtes "Interesse des Klägers‘ und die

‚ Reduzierung des ggf. danach’ eröffneten ‚Ermessens auf "die

| begehrte ‚schriftliche Übermittlung der "Daten. 'als . einzig Be -

” rechtsrichtige | Entscheidung zugunsten des ‚Klägers „voraus.

3
ı
’
3

Beides liegt nicht vor. Das berechtigte Interesse an der Über-
mittlung: der umfassenden Daten ist jedenfalls deswegen nicht
gegeben, weil dem Interesse des Klägers an einer Überprüfung
der von ihm - entsprechend dem Vorbringen seines ProZeßvertre-
ters in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - tatsächlich
weiterhin als Brauchwasserquelle genutzten Wassergewinnungsan-
lage im Hinblick auf die. Deponie dadurch in vollem Umfange
genügt ist, daß zwischen ihr und der. Wassergewinnungsanlage
der Brunnen K 17. abgeteuft worden ist. Die Daten aus. diesem
Brunnen sind ihm ‚zugänglich gemacht worden. Aus denselben
Gründen wäre. das Ermessen des Beklagten auch dann » nicht auf
die - Übermittlung sämtlicher. gewünschter Analyseergebnisse
reduziert, wenn ein .berechtigtes. Interesse des Klägers. an
einer Überprüfung der Wassergewinnungsanlage zum . ‚Zwecke der
'prognostischen Abklärung etwa zukünftig zu erwartender Gefah-
“ren bestehen würde. Denn gegenüber der. erstrebten Datenüber-
'mittlung. käme. in jedem Falle die weitere. und umfassende Bepro-
bung des. Brunnens RK 17, ggf. eines weiteren Brunnens als Hand-
'lungsalternative zu Lasten des Klägers  in- Betracht. Schon
‘deshalb läßt sich der Anspruch auch nicht aus $ 29 Abs. 1
Satz 1 VwV£G NW. herleiten, ; ferner nicht aus 5 ıı Abs. 4
BSeuchG, zumal insoweit nicht die ‚Abwehr konkreter Gefahren,
‚sondern allenfalls die Abklärung eines. Gefahrenverdachts in
Rede steht, zu deren Bewältigung die Beteiligung des Klägers |
nicht‘ erforderlich ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der außer-
halb einer speziellen Rechtsgrundlage. in das Ermessen ‘der.
Behörde gestellten Befugnis zur Gewährung von’ Akteneinsicht
oder von Datenübermittlung auf andere Weise.

zu ihr, vgl.. ovG NW, Urteil vom
27.9.1993 - 21 A 2565/92 -, ZuR 1994,
253 = NWVBl. 1994, 458 f£. (459). 2

Der Anspruch’ läßt sich schließlich nicht auf $ 4 Abs. 1 VIG.
stützen. Danach hat jeder. Anspruch auf freien Zugang zu. Infor- .
mationen über die Umwelt, die u.a. bei einer Behörde vorhanden
sind (Satz 1), und kann die Behörde auf Antrag Auskunft ertei-

len, Akteneinsicht gewähren oder "Informationsträger in sonsti-

ger Weise zur Verfügung stellen (Satz 2). Allein diese Bestinm-
mungen sind für das ‚Klagebegehren | zu 1) einschlägig. Art. 3
4

. Abs. 1. der. EG-Richtlinie 90/313 kann nach. Inkrafttreten des
_Imweltinformationsgesetzes am 16; ‚Juli 1994 ‘für das ‚Klagebe-

‚ gehren. zu 1): keine. Bedeutung mehr. erlangen, nachdem diese
‚ Bestimmung. ordnungsgemäß umgesetzt worden ist und deswegen
‚Art..10 .'der EG- Richtlinie ‘wieder in vollem Um£fange ‚greift,

wonach: diese Richtlinie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

(vgl. auch ‚Art. 189 Unterabschnitt 3 des ‘Vertrages: zur, Grün-

dung. der. Europäischen - ‚Gemeinschaft/EG-Vertrag - EGV -). "Dies.

‚gilt. ‘unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 der. EG- Richtlinie

90/313 einen der. Disposition: der Mitgliedstaaten. entzogenen
 Mindeststandard.. (des ‚Rechts auf - «Zugang zu den einschlägigen.

‚sicht enthält, .da 8 4, Abs. 1 VIG einer ‚dementsprechenden, ggf.
erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung. zugänglich ist.
‚Außerdem wird. dem Kläger . ‚dieser. Mindeststandard durch. die:

Entscheidung. des VG bereits gewährt, so' daß’ die insoweit etwa

bestehenden Probleme: hinsichtlich der Fortgeltung von ‚Art. 3
Abs. 1 der EG- Richtlinie 90,313. keiner vertiefenden | Brörterung

bedürfen.

Weder die E6- Richtlinie, 90/313 noch "das Unweltinformations- .
. gesetz sehen indes das Recht ‚darauf vor, daß der Zugang zu den

| einschlägigen Informationen ‘gerade ‚durch deren schriftliche
‘ Mitteilung erfolgt. Die ‚Richtlinie. bestimmt vielmehr in Art. 3:

«, Informationen in Form des Rechts. auf, Gewährung von Aktenein-

Abs.. 1 Satz 2; daß. die Mitgliedstaaten die praktischen Regeln.

festlegen, . ‚nach ‚denen . derartige ‚Informationen ‚tatsächlich
"zugänglich gemacht werden. Insoweit "wird den innerstaatlichen _
. Stellen im Sinne des. Art. 189 Unterabschnitt 3 EGV die ‚Wahl
.der Form und der Mittel zur. Erreichung des verbindlich festge-
“legten: Ziels der Richtlinie - (u.a. den freien Zugang: zu den’ bei

. den "Behörden ‚vorhandenen Informationen über, die Umwelt zu

" gewährleisten) überlassen. ‚Entsprechend den dazu "geltenden

Grundsätzen, u
vgl. zu :.ihnen. ' EuGH, Urteil. vom
en "23.2.1994 - Rs C-236/92 -, NVwZ 1994,
oT 885, Urteil: -vom 14. 7: ‚1994 = RS .C-.
| re 91/92. -, NIW.. .1994,° 2473; "Papier,
Direkte. ‚Wirkung. von Richtlinien der. EG
‘Im. "Umwelt- und: : Technikrecht,
u DvBl. 1993, ‚809 ff; Steinberg/Klößner,
5

-Zur. unmittelbaren Wirkung von. Umwelt-
schutz-Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaften, BayVBl. 1994, 33 ££,
90/37, \

konnte Art. 3 Abs. 1 ‚Satz 2. der EG-Richtlinie aus der Natur
der Sache noch vor seiner Umsetzung durch ‚den deutschen
Gesetzgeber" keine unmittelbare Wirkung. zugunsten des Klägers
entfalten: Es’ fehlte insofern an. der Unbedingtheit: der Richt-
linie, weil Zumindest das Wie ihrer Umsetzung jedenfalls. noch.
-.einer selbständigen ausformenden Entscheidung hinsichtiich der.
Art und Weise des Informationszuganges durch. den Mitgliedstaat
bedurfte. ® |

Diese Entscheidung. hat die Bundesrepublik u.a. ins4 Abs. 1°
Satz 2 UIG getroffen. Das in dieser Bestimmung enthaltene |
Ermessen der Behörden, .

zu ihm vgl. Kremer, Das Umweltinforma-

‚tionsgesetz, ' LKV 1994, 349 £., 350 und
. Turiaux, Das neue Umweltinformations-

‘gesetz, NJIW ‚1994, 2319 eo, 2322,.

"ist in Verbindung mit Ihrem Satz 1 dahin zu verstehen, daß der
freie Zugang in jedem (unbeschränkten) ‘Anspruchsfall auf die
eine oder die ändere Weise zu ermöglichen ist. Eine Reduzie-
rung dieses Ermessens zugunsten der von dem Kläger erstrebten
schriftlichen Mitteilung. ist aus den oben angeführten Gründen
auch in diesem Zusammenhang‘ nicht ‚gegeben.

Das dargelegte Verständnis der Richtlinie (und. von deren
Umsetzung) folgt ohne weiteres aus ihrem Wortlaut und ihrer

‚ systematischen. Einbindung in die Regelung des Art. 189

Unterabschnitt 3 EGV, so daß eine Vorlage an den EuGH ‚entgegen .

der. in der ‘mündlichen Verhandlung vor dem Senät zu Protokoll

‚gegebenen Anregung des Klägers - sein diesbezüglicher "Antrag"

ist insoweit unerheblich, weil Art. 177 ‚Unterabschnitt 2 EGV

| keinen Rechtsbehelf für die Partei ‚eröffnet, (vgl. Fischer,
Europarecht in der öffentlichen Verwaltung, München 1994,
S. 147) - ‚nicht erforderlich ist. nn | BE
6

on

Der in dem. Klagebegehren zu. 2). zugleich « enthaltene Antrag auf

Verpflichtung des Beklagten zu. ‚erneuter. Entscheidung über die
" Form. der - Gewährung. des Zugangs _ zu‘ den in ‚Rede . stehenden .
 Imweltdaten ist. ebenfalls ‚nicht ‚begründet. Dies. folgt zum.
einen daraus, daß der. Beklagte. und die Widerspruchsbehörde aus,

den genannten Gründen insbesondere. im Rahmen der TE 116 ‚Abs. 4.

‚Satz 1 ING NW, 32 Abs.:2 Satz 2 Halbsatz 2 LAbfG NW ihr: Ermes-. .-
sen‘ wegen fehlenden. rechtlichen Interesses des. ‚Klägers, ‚an. der

Gewährung ‚der: Datenübermittlung ‚schon dem ‚Grunde nach zu Recht :

' „nicht: eröffnet gesehen. haben... Es folgt‘ dies: zum. "anderen dar-

on aus, daß. ‚den genannten Behörden ‚im insoweit maßgeblichen geit- 0
punkt eine. ‚bestimmte -Entscheidung durch ‘die EG- Richtlinie. :

“ nicht‘ vorgegeben, S 4 Abs. 1 Satz 2 UIG noch nicht geltendes
Recht war. ze u on, a

"Die. zulässige Berufung ist auch hinsichtlich der die Trinikwas-.

.. serversorgung und . die. Übernahme. der Kosten für. eine. Vvollana- ....

Iyse | betreffenden Rlageanträge nicht ‚begründet.
| Insoweit "handelt es. sich ‚um Leistungsklagen. Den mit: "ihnen |
geltend gemachten Ansprüchen ‚fehlt. eine (öffentlich-) recht- |

„ }iche Grundlage.

sie ‚laäsen sich: insbesondere: hicht aus“ einem  Folgenbeseiti-

gungsanspruch ableiten. Ein derartiger Anspruch ‚setzt voraus,

daß ‚dürch; ‚hoheitlichen. Eingriff in, ein. ‚subjektives Recht ein

rechtswidriger Zustand ‚geschaffen : ‚wurde; er. ist auf die

Wiederherstellung. des ursprünglichen | Zustandes durch Beseiti-. Bu

. gung ‘der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerich-

tet. und besteht nur ‚dann, : ‚wenn die _ Wiederherstellung des

früheren‘ Zustandes. tatsächlich. noch. möglich, rechtlich :zuläs- .

: sig und für. die‘ Verwaltung‘ zumutbar ist, ferner. nur dann,. venn
der. £ragliche Zustand. nicht .z. B. durch | einen bestandskräftigen

.  Verwaltungsakt legalisiert ist. nn
vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungs-
.. "recht, 8..Aufl. 1992, 8:29 Rdnr. 7 ff.,  °-.
-- .Schoch,. 'Folgenbeseitigung. und: Wieder- u
‘ gutmachung :im öffentlichen . Recht, 'Ver-
. „waltungsarchiv 1988,..1 ££. (22 bis. 24);.
‘= BVerwG, Urteil _: vom 19.7.1984 -.3C.-
. 81.82 =; ‚NW 1985, ‚817. ££, Urteil; vom. .
7

26.8.1993 -4C 24.91 -, NUR 1994,
BE M .

Bereits die mit den Klageanträgen verfolgten Ziele, sind danach -
“von diesem Anspruch nicht gedeckt. Sowohl die begehrte Wasser-
versorgung als auch die: Übernahme der Kosten einer  Vollanalyse ;
betreffen ihrem Inhalt nach nicht die Pflicht des Beklagten,
‚den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn die beanstandeten
Verhältnisse nicht herbeigeführt - worden wären. ‘Die Beanstan-.
dungen des Klägers beziehen sich im Kern auf. die inzwischen
. fehlende, früher gegebene ‘Verwendbarkeit des Wassers aus der
auf dem Grundstück ‚des Nachbarn ‚befindlichen. ‚Wassergewinnungs- .
anlage zu  Trinkzwecken. Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch
erreichbar wären danach Maßnahmen, die den früher etwa vorhan-
den gewesenen . Zustand wiederherstellten. Durch den Anspruch
nicht gedeckt sind indes kompensatorische. Maßnahmen, die :den
"jeweiligen Anspruchsteller so stellen ‚könnten, als. wäre der
Schaden ‚nicht eingetreten, hier also, als wäre die Trinkwas- u
sergewinnungsanlage £fernerhin in "vollem Umfange nutzbar
(Klageantrag zu 2). 'Erst recht nicht erfaßt sind Maßnahmen zur .
Abklärung der Belastung des Wassers. (Klageantrag zu 3).

‚ Die. erhobenen. Ansprüche | scheitern ‚ weiter daran; - ‘daß der \
Beklagte’ keinen 'hoheitlichen Eingriff vorgenommen '. hat. Sein.
Verhalten betreffend etwa von ihm erteilte Genehmigungen zur
. Errichtung ‘und zum Betrieb der Deponie :ist schon insoweit
irrelevant, als die entsprechenden Bescheide Bestandskraft.
erlangt haben. - Etwaige Kontaminationen des "Bodens wären im \
übrigen nicht unmittelbar durch den Beklagten, sondern durch
\ den Betreiber der Deponie verursacht worden. Derartige Konta-
minationen beträfen aus den vom VG dargelegten Gründen, auf
die Bezug genommen wird, schon wegen der. Grund-.
wasserfließrichtung, nicht den: Kläger. : "
| Im ‚übrigen ist ein honieivas Tun des Beklagten, das seine
.. Haftung im gegebenen Zusammenhang zu begründen geeignet sein
£ könnte, nicht erkennbar. Ein Unterlassen des Beklagten, dessen
‘Relevanz im gegebenen Zusammenhang im übrigen dem Grunde nach

r

„streitig ist, -
8

vgl. iniönelt mauzen m... R Ranr. 9 ©

" könnte jedenfalls. aur: ‚dann. als Eingriff bewertet werden, wein

‚eine Verpflichtung. des Beklagten. zur  Abwendung eines Schadens

bestanden hätte. Abgesehen davon, daß ein derartiger Schaden.
- bezogen auf’ die Deponie -. gerade nicht ' erkennbar‘ ist, ver-

bliebe. insoweit allenfalls die Aufgabe des Beklagten, die Ein- .

haltung der ‘Vorschriften über. die  Aufbringung von’ Düngestoffen
und Klärschlamm auf Felder zu überwachen. Unabhängig davon,

daß "der ‚Kläger ‚schon. nicht . nachvollziehbaren: Anhalt dafür

‚dargetan hat, der. ‚Beklagte könnte. den ‚entsprechenden Aufgaben
nicht genügt haben, enthält. die damit. in, Bezug genonmehe Kom-
| petenz des Beklagten, keine Rechtspflicht, deren Erfüllung dem

\-

Beklagten gerade dem ‚Kläger ‚gegenüber obliegt. ;

.. Ein ‚wie auch‘ immer gedachter Eingriff ‚seitens des‘ Beklagten
\beträfe, schließlich kein subjektives, Recht: des. ‚Klägers. Bei

der Möglichkeit, Grundwasser, .ZUu ‚fördern, handelt es sich viel-
mehr um eine bloße. ‚Chance, - die der Kläger früher wahrzunehmen
in der Lage gewesen ist. Das Grundwasser. gehört weder ihm. noch
seinem ‚Nachbarn zu Eigentum. Daß der. Nachbar ihm die ‚Anlegung .

des. Brunnens gestattet. ‚hatte, begründet. ebensowenig . eine

hinsichtlich der‘ Qualität des Grundwassers geschützte "Rechts-

position wie eine ‚etwa, für die - ‚Förderung des Grundwässers .

erteilte Erlaubnis. _
9