Information
- Aktenzeichen
- 4 K 1/94
- Datum
- 13. Dezember 1994
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein
- Gesetz
- Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)
Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 13. Dezember 1994
4 K 1/94
Ein Anspruch auf Einsicht in Akten eines energiewirtschaftlichen Nichtbeanstandungsverfahrens kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Danach hat zwar jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde, die Umweltaufgaben wahrzunehmen hat, vorhanden sind. Hierzu zählt das beklagte Ministerium in seiner Funktion als Energieaufsichtsbehörde aber schon deshalb nicht, weil es im Rahmen seiner Prüfung ausschließlich auf die Gesichtspunkte der Sicherheit und Preiswürdigkeit der Energieversorgung abzustellen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT a Aktenzeichen: - 4 K 1/94 - Verkündet am: 13. Dezember 1994 Meyer, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamiter der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In der Verwaltungsrechtssache der Stadt vertreten durch den Bürgermeister, Klägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Minister für Finanzen und Energie, Abteilung Energiewirt- schaft, Kronshagener Weg 130 a, 24116 Kiel, Beklagten, beigeladen: wegen Akteneinsicht {Freileitung) - Energlerecht - hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungs- gerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwal- tungsgericht . die Richter am Oberverwaltungsgericht und sowie die ehrenamtlichen Richter . und für Recht erkannt: JIVA.W. OVG 50 Urteil (1.91) [SH]
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorlaufig voll- streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt Einsicht in die Akten eines energiewirt- schaftlichen Nichtbeanstandungsverfahrens und macht darüber hinaus die Rechtswidrigkeit des am 04. November 1991 zugunsten der Beigeladenen ergangenen Nichtbeanstandungsbescheides gel- tend. Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb einer 380 kV-Freileitung vom Umspannwerk . über nach bei Mit Schreiben vom 07. März 1990 zeigte sie das Vorhaben dem Beklagten an. Am 04. November 1991 erließ dieser im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft einen Nichtbeanstandungs-
-3- bescheid gemäß $ 4 des Gesetzes zur Förderung der Energiewirt- schaft (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG -) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt I 5. 1451) i.d.F. vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2750). Im Jahre 1992 leitete der Minister für Natur, Umwelt und Landes- entwicklung des Landes Schleswig-Holstein ein Raumordnungsver- fahren für die Errichtung der 380 kV-Freileitung von nach ein. Der Abschnitt II/III der vorgesehenen Leitungs- trasse führt durch das Stadtgebiet der Klägerin. Gegen diese Planung hat die Klägerin wiederholt Einwendungen und schließlich Klage erhoben. Mit zwei Schreiben vom 11. Januar und 25. Februar 1993 forderte die Klägerin den Beklagten zur Überlassung des Nichtbeanstan- dungsbescheides auf, den sie zur Klärung etwaiger rechtlicher Ansprüche benötige. Dieses Begehren lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 08. März 1993 ab, wobei er die Auffassung vertrat, der Nichtbeanstandungsbescheid: wirke als spezifisch energieauf- sichtsrechtliche Entscheidung ausschließlich gegenüber dem an- zeigenden Energieversorgungsunternehmen und entfalte keine Drittwirkung, die Überlassung des Bescheides oder die Gewährung von Akteneinsicht an nicht in jenem Verfahren beteiligte Dritte komme nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 13. April 1993 bat die Klägerin daraufhin die Beigeladene um Übersendung des Bescheides. Auch die Beigeladene lehnte dies mit dem Bemerken ab, daß sie sich zu der ablehnenden Entscheidung der Energieaufsichtsbehörde nicht in Widerspruch setzen wolle, die sie im übrigen sachlich für richtig halte. Am O1. September 1993 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht eine auf Überlassung des Nichtbeanstandungsbescheides bzw. der diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge zwecks Einsichtnahme ge-
-4- richtete Klage erhoben, die mit Beschluß des Schleswig-Holstei- nischen Verwaltungsgerichts vom 01. März 1994 mit Rücksicht auf die erstinstanzliche Zuständigkeit des OVG gemäß $ 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO an das Oberverwaltungsgericht verwiesen worden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zum einen vorge- tragen, ohne Vorlage des angeforderten Nichtbeanstandungsbe- scheides - der ihr in der Folgezeit mit Schreiben vom 06. Sep- tember 1993 seitens des Beklagten zur Verfügung gestellt wurde - nicht prüfen zu können, ob sie gegen diesen gerichtlich vorgehen könne. Die Kenntnis des der Beigeladenen erteilten Bescheides sei für die Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen erfor- derlich. Die Klägerin hat zum anderen die Auffassung vertreten, daß ihr auch ein weitergehendes Recht auf Akteneinsicht aus $ 29 VwV£G zustehe. Zwar sei sie nicht unmittelbar am Verfahren nach $ 4 EnWG beteiligt, gleichwohl berührten sie die dort ge- troffenen Entscheidungen als Planungsbetroffene. Ohne die Ge- währung von Akteneinsicht sei eine sachgerechte Prüfung ihrer (planungs-)rechtlichen Betroffenheit nicht möglich, die unter Umständen der weiteren Abklärung durch Einschaltung eines sach- kundigen Gutachters bedürfe, der seinerseits ohne Kenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorgänge keine fundierte Stellungnahme abgeben könne. Der eine Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung des Beklagten liege eine unzutreffende restriktive Auslegung des $ 4 Abs. 2 EnWG zugrunde. Nach dem Wortlaut umfasse die Vor- schrift die Prüfung, ob Gründe des Gemeinwohls eine Beanstandung oder Untersagung eines Energievorhabens erforderten. Daraus werde deutlich, daß das Gesetz eine extensive Auslegung erfor- dere und eine weiterreichende Prüfung vorsehe, die über allein energiewirtschaftliche Fragestellungen hinausgehe und auch Be- lange der betroffenen Kommunen mit einbeziehe.
-5- Für eine extensive Auslegung des $ 4 Abs. 2 EnWG spreche auch die Notwendigkeit, im Planungsstadium schon frühzeitig eine umfassende Prüfung der Energieversorgungs- und Trassenalterna- tiven zu ermöglichen. Da Freileitungen in Schleswig-Holstein keiner Baugenehmigung bedürften, bedeute die fehlende Berück- sichtigung gemeindlicher Belange im energiewirtschaftlichen Prüfungsver£fahren eine unzulässige Verkürzung der Rechtsschutz- möglichkeiten der Gemeinde. Ein Akteneinsichtsrecht folge schließlich auch aus dem Demo- kratiegebot und dem Rechtsstaatsprinzip, welches erfordere, Eingriffe in Natur, Landschaft und städtische Planung umfassend abzuwägen und die notwendige Prüfung von Alternativen bei der Energieversorgung zu gewährleisten, welche bei einer restrık- tiven Auslegung des $ 4 EnWG unterbleibe. Das Akteneinsichtsrecht ergebe sich weiterhin aus der EU-Richt- linie 90/313/EWG vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt bzw. deren Umsetzung in Gestalt des Umweltinformationsgesetzes vom 08. Juli 1994. Die Klägerin hat am 05. September 1994 weiter - vorsorglich - Klage gegen den Nichtbeanstandungsbescheid des Beklagten vom 04. November 1991 erhoben, den sie jedenfalls teilweise - soweit er Teilabschnitte umfaßt, die die Stadt räumlich betreffen - für rechtswidrig hält. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsicht in die vom Beklagten über die Erteilung des Nichtbeanstandungs- bescheides vom 04. November 1991 bezüglich der Er- richtung und des Betriebs einer 380 kV-Freileitung vom Umspannwerk \ über . zur Weiterleitung durch die FEAG nach bei “ geführen Verwal- tungsvorgang zu gewähren, - sowie
-6- den mit Schreiben vom O1. November 1991, Azı V/350/30 Okt/pc, von der Beklagten an die " _ , © übersandten Nichtbeanstandungsbescheid vom 04. November 1991 Az: B/13 Okt/350/da, wegen Nicht- beanstandung von 380 kV-Netzanlagen aufzuheben, soweit er Teilabschnitte umfaßt, welche die Stadt . zwangsläufig räumlich betreffen, und insoweit einen Beanstandungsbescheid zu erlassen. Der Beklagte beantragt ebenso wie die Beigeladene, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, daß der Klägerin kein Recht auf Akteneinsicht zustehe, da sie nicht Beteiligte des auf den Erlaß des Nichtbeanstandungsbescheides gerichteten Verfahrens gewesen sei. Im Rahmen der Bestimmung des $ 4 EnWG, welche nach ihrem Regelungsgehalt nur der Wirtschaftsaufsicht diene, seien allein die Gemeinwohlbelange der Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung zu prüfen. Die Beachtung und Durchsetzung anderer Belange, etwa derjenigen des Umweltschutzes, Natur- schutzes und der Raumordnung, sei anderen Behörden vorbehalten. Selbst die Anhänger einer sogenannten dynamischen Auslegung des‘ Gemeinwohlbegriffs gingen davon aus, daß dies für die Praxis lediglich bedeute, daß die Energieaufsichtsbehörde mit der Freigabeentscheidung zweckmäßigerweise so lange warten sollte, bis feststehe, ob etwa eine immissionsschutzrechtliche Genehnmi- gung erteilt werde. So sei hier verfahren worden. Der Nicht- beanstandungsbescheid sei in Abstimmung mit der Raumordnungs- behörde ergangen. Die Energieaufsichtsbehörde selbst habe keine umweltschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder raumord- nerischen Belange ins Auge gefaßt, geschweige denn im Rahmen der Entscheidung nach $ 4 EnWG geprüft.
-7- Ein Recht auf Akteneinsicht ergebe sich auch nicht aus der EU-Richtlinie 90/313/EWG vom 07. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt bzw. deren Umsetzung in nationales Recht. Informationspflichtig seien insoweit nur solche Behörden, die Aufgaben im Bereich der Umweltpflege wahr- nähmen. Dies treffe auf die Energieaufsichtsbehörden nicht zu. Die Beigeladene macht geltend, daß der Klägerin im Rahmen der Eröterung im Raumordnungsverfahren das gesamte energiewirt- schaftliche Konzept der Beigeladenen vorgestellt und erläutert worden sei. Damit sei es auch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht etwa geboten gewesen, der Klägerin weitere Informationen zu geben und damit für einzelne Beteiligte im Raumordnungsver- fahren eine Sonderbehandlung stattfinden zu lassen. Zudem könne die Klägerin ihr auf die Vornahme einer Verfahrenshandlung gerichtetes Begehren in Anwendung des $ 44 a VwGO nicht iso- liert, sondern nur im Rahmen einer Anfechtungsklage verfolgen. Darüber- hinaus seien der Stadt ‘ in einem Informa- tionsgespräch, welches am 19. November 1993 mit deren Vertretern geführt worden sei, alle für den energiewirtschaftlichen Hintergrund maßgeblichen Schriftsätze per Overhead-Projektor präsentiert worden. In Anbetracht solcher Gegebenheiten fehle der Klägerin aus ihrer Sicht bereits das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung ihres Klagantrages. In der Sache teile sie die Rechtsauffassung des Beklagten, daß die Klägerin den Nichtbeanstandungsbescheid mangels dritt- schützender Wirkung des $ 4 Abs. 2 EnWG nicht mit Rechtsbehelfen angreifen könne, so daß auch ein Akteneinsichtsrecht ausscheide. Die EG-Richtlinie bzw. das am 16. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 90/313/EWG über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt stehe der Klägerin insoweit schon deshalb nicht zur Seite, weil der Beklagte in seiner Eigenschaft als Energieaufsichtsbehörde keine Behörde
-8- sel, deren primäre oder Hauptaufgabe in der Wahrnehmung von Umweltbelangen bestehe. Die gegen den Nichtbeanstandungsbescheid vom 04. November 1991 gerichtete Klage halten sowohl der Beklagte als auch die Bei- geladene für unzulässig, weil dieser Bescheid weder an die Stadt gerichtet sei noch diese in ihren Rechten ver- letze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vor- bringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Begehrens auf Gewährung von Akteneinsicht zulässig (1.), aber in der Sache nicht begründet (2.). Soweit die Klägerin das Ziel der Aufhebung des Nichtbeanstandungsbescheides vom: 04. November 1991 verfolgt und darüber hinaus den Erlaß eines Beanstandungsbe- scheides begehrt, ist die Klage mangels Klagebefugnis der Stadt unzulässig (3.). 1. Der Zulässigkeit des von der Klägerin geltend gemachten Akteneinsichtsbegehrens steht entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen nicht etwa die Bestimmung des $ 44 a Satz 1 VwGO entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrens- handlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung selbst zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Die genannte Vorschrift soll (lediglich) verhindern, daß der Ab- schluß von noch bei den Behörden anhängigen Verwaltungsverfahren durch Rechtsbehelfe verzögert und die Gerichte mit Streitfällen befaßt werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen und noch offen ist, ob die jeweiligen Verfahrensbeteiligten
-9- durch das Ergebnis des Verfahrens - in der Regel den das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt - überhaupt in der Sache beschwert bzw. in ihren Rechten betroffen werden. Ausgehend hiervon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. dazu das Urteil vom 12. April 1978 - 8c 7/77 - NIW 1979, 177) nur in den Fällen eine gemäß $ 44 a VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung anzu- nehmen, in denen ein Beteiligter Akteneinsicht innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens begehrt und eine Sachentschei- dung noch aussteht. Im hier zur rechtlichen Beurteilung an- stehenden Streitverfahren war eine Sachentscheidung - der Erlaß des Nichtbeanstandungsbescheides an die Beigeladene - zum Zeit- punkt des Antrags auf Akteneinsicht aber bereits ergangen. Die Zulassung eines selbständigen Rechtsmittels gegen die Weigerung des Beklagten, der Klägerin Akteneinsicht zu gewähren, vermochte demgemäß weder das Verwaltungsverfahren zu verzögern noch wurde das Gericht dadurch unnötigerweise mit einem Streitfall befaßt. Die eigenständige gerichtliche Durchsetzung des Akteneinsichts- rechts war vielmehr generell zur Wahrung des Grundsatzes der Prozeßökonomie in Gestalt der Vermeidung eines weiteren, gegen die Sachentscheidung selbst gerichteten Verwaltungsrechtsstreits geeignet, wenn nämlich die Klägerin nach - und aufgrund - der ihr gewährten Einsichtnahme in die Akten davon Abstand genommen hätte, gegen den Nichtbeanstandungsbescheid gerichtlich vorzu- gehen. Es war der Klägerin im übrigen auch nicht zuzumuten und widerspräche dem Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, wenn sie zunächst ohne-Kenntnis grundlegender sachlicher Details eine Klage hätte erheben sollen, die sie unter Umständen nach der erst durch die Akteneinsicht möglichen Erkenntnis ihrer Aus- sichtslosigkeit wieder hätte zurücknehmen müssen. Nur eine aus dem Regelungsgehalt der Norm des $ 44 a VwGO selbst folgende Be- schränkung ihres Anwendungsbereiches auf Verfahrenshandlungen gegenüber Beteiligten im Rahmen eines laufenden Verwaltungsver-
- 10- fahrens wird dem sich aus Art. 19 Abs. 4 66 ergebenden Gebot des effektiven und umfassenden Rechtsschutzes gerecht. Die Klage ist ferner auch nicht etwa wegen des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil sich das Begehren der Klägerin durch die Übersendung des zunächst zur Einsichtnahme angeforderten Nichtbeanstandungsbescheides und die Durchführung eines Informationsgesprächs entgegen der Auffassung der Beige- ladenen ersichtlich nicht erledigt hat. Bei verständiger Würdi- gung des Klagebegehrens, welches - wie die Klägerin in der münd- lichen Verhandlung nochmals klargestellt hat - im Kern darauf abzielt, durch Einsichtnahme in die vollständigen Akten des auf den Erlaß des Nichtbeanstandungsbescheides gerichteten Verwal- tungsverfahrens -erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gut- achterlicher Beratungstätigkeit - eine von der Klägerin -" je nach dem Ergebnis der Akteneinsicht - für notwendig erachtetea Rechtsverfolgung gegen die Sachentscheidung selbst vorzube- reiten, steht für den Senat außer Frage, daß hinsichtlich des seitens der Klägerin verfolgten umfassenden Informations- interesses durch die Übersendung des - £ür sich betrachtet - nicht hinreichend aussagefähigen Nichtbeanstandungsbescheides und das zusätzliche Informationsgespräch mit der Beigeladenen kein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kommt eine Abweisung der Klage als unzulässig wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses nicht in Betracht. 2. Das auf Gewährung von Akteneinsicht gerichtete Klagebegehren ist jedoch in der Sache nicht begründet. 2.1 Ein Anspruch der Klägerin auf Einsichtnahme in die Akten des energiewirtschaftlichen Nichtbeanstandungsverfahren ergibt sıch zunächst nicht aus $ 88 Abs. 1 LVwG. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur die Akteneinsicht durch "Beteiligte" im Sinne des $ 78 LVwG.