Information
- Aktenzeichen
- 6 A 198/01
- Gericht
- Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
- Gesetz
- Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)
Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
6 A 198/01
Der Petitionsausschuss des Landtages Schleswig-Holstein ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Landtag ist Verfassungsorgan, nicht Verwaltungsbehörde; gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt sind aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Sie fallen lediglich darunter, soweit sie Verwaltungsaufgaben wie z.B. Haushalts- und Personalangelegenheiten wahrnehmen. Der Petitionsausschuss erfüllt jedoch Aufgaben des Landtags im Rahmen seiner Kontrollfunktion. (Quelle: LDA Brandenburg)
“> Aut en CHLESWIG-HOLSTEINISCHES """eswn an; I KM VERWALTUNGSGERICHT Ib) ge ronyamgah Ir. #9 [AR 02 Az.:6A 198/01 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In.der Verwaltungsrechtssache dee Klägers, gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag , vertr. d. d. Präsidenten des Landtags, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel, Beklagter, Streitgegenstand: Kormunalaufsichtsrecht Prozeßkostenhilfe hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - EEE ee | HE für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
np Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung auf Akteneinsicht in zwei Petitionsvorgänge des Eingabenausschusses des Landtags. Der Kläger reichte bei dem Beklagten (dem Landtag) zwei Petitionen ein, die vom Eingabenausschuss des Landtages (unter dem Aktenzeichen 729-15-b und 662-15-b) vollständig bearbeitet wurden. Unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Schleswig-Hoistein beantragte der Kläger sodann beim Eingabenausschuss Einsicht in die zu den vorgenannten Petitionen angelegten Akten. Dies lehnt der Eingabenausschuss mit Beschluss vom 25. September 2001 mit der Begründung ab, dass Schleswig-Holsteinische Landtag zähle als Verfassungsorgan nicht zu dem Kreis der Behörden im Land, gegen die nach diesem Gesetz ein Anspruch auf Informationszugang geltend gemacht werden könne. Am 04. Oktober 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe Anspruch auf Einsicht in die Akten des Eingabenausschusses. In der Funktion des Eingabenausschusses handele der Landtag nicht im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit. Die Ausnahmeregelung des $ 3 Abs. 3 Nr. 1 Informationsfreiheitsgesetz (!FG), wonach der Landtag im Rahmen seiner Gesetzgebungstätigkeit nicht unter den Behördenbegriff des IFG falle, sei nicht gegeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
BEN Er meint, auch der Eingabenausschuss des Landtages falle nicht unter Behördenbegriff des Informationsfreiheitsgesetzes. Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzeinen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss der Kammer vom 05. Dezember 2001 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Entscheidungsgründe Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Durch die Verweigerung der Akteneinsicht besteht die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch nicht zu. Die Voraussetzung des.$ 4 IFG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat u. a. jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Der Eingabenausschuss des Landtages ist jedoch nicht „Behörde“ im vorgenannten Sinne. Das folgt aus $ 3 IFG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen u. a. für die Behörden des Landes. Gem. $ 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes, auf den $ 3 Abs. 2 IFG verweist, ist Behörde jede organisatorisch selbständige Stelle, die öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeiten ausübt. Unter diesen Begriff fällt der Landtag nicht. Dieser findet seine rechtliche Grundlage in der Landesverfassung Schleswig-Holstein. Der Landtag ist das auf Landesebene vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung, also Verfassungsorgan und nicht Verwaltungsbehörde. In $ 3 Abs. 3 Nr. 1 IFG ist dies auch klargesteilt. Nach Nr. 2 der Vorschrift sind ebenfalls keine Behörden iSd IFG die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie Disziplinarbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege oder aufgrund besonderer Rechisvorschriften in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden. Damit ist der Gewaltendreiteilung entsprechend die gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Diese
‚ewalten folgen nach deutscher Verfassungstradition eigenen Regelungen über die Öffentlichkeit der bei ihnen anfallenden Informationen. Dies entspricht auch dem Zweck des im Februar letzten Jahres in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgssetzes. Danach gilt es, die Arbeit der verwaltenden Behörden transparenter zu machen, um in der Bevölkerung eine größere Akzeptanz zu finden (vgl. Nordmann, RDV 2001 S. 71 ff.). Dies bedeutet zugleich, dass Organe der Legislative und der Judikatur dem Informationsfreiheitsgesetz . unterfallen, soweit sie außerhalb ihrer Pflichten Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören etwa die Haushalts- und Personalangeiegenheiten, sowie die Verwaltung des Sachbestandes (so folgend der BGH-Entscheidung vom 06.11.1986, NJW 1987, 1198). Dazu zählt die Arbeit des Eingabenausschusses des Landtages aber.nicht. Der Landtag nimmt verschiedene Funktionen wahr. Der Kernbereich ist die Gesetzgebungsfunktion. Der Landtag hat darüber hinaus Wahlfunktionen bei der Wahl des Ministerpräsidenten, Öffentlichkeitsfunktion und Kontrollfunktion der vollziehenden Gewalt. Der Eingabenausschuss erfüllt durch die Petitionsverfahren u. a. die Aufgabe des Landtages im Rahmen seiner Kontrollfunktion. Diese Funktion des Landtages ist in Art. 10 Abs. 1 S. 3 der Landesverfassung ausdrücklich normiert. Durch Petitionen erfährt der Landtag, wo die Bürger „der Schuh drückt“. Das in Art. 17 GG gewährleistete Petitionsrecht spiegelt sich in Art. 19 der Landesverfassung wieder und gestaltet es in unterschiedliche Richtungen aus. Der Landtag wird verpflichtet, u. a. zur Behandlung von Bitten und Beschwerden einen Eingabenausschuss einzusetzen. Dabei werden die Kontrollbefugnisse für bestimmte Fallgruppen eingegrenzt. Die Zuständigkeit des Eingabenausschusses ist gegeben, wenn sich die Petition auf die Tätigkeit oder Untätigkeit der Landesregierung, der Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung bezieht, soweit diese Träger ohne ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen. Der Landtag ist soweit zwar nicht als Gesetzgeber tätig, aber gleichwohl ist die Arbeit des Ausschusses ist keine verwaltende. Sie ist vielmehr parlamentarischer Natur, Der Eingabenausschuss des Landtages zählt somit nicht zu den Behörden iSd
.E- informationsfreiheitsgesetzes. Die Ausnahmersgelungen bezüglich der Organe der Legislative und Judikative in $ 3 Abs. 3 IFG haben lediglich klarstellende Bedeutung, denn das Informationsfreiheitsgesetz soll nur Anwendung auf Organe der vollziehenden Gewalt finden. Die Kostenentscheidung folgt aus $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 8 167 Abs. 2 VwGO iVm 88 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen ‚Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich oder zur . Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darlegen. Jeder Beteiligte muss sich für diesen Antrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.