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Aktenzeichen
BUND BVwG 1 C 30.71 1974 LPG
Datum
3. Dezember 1974
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 1974

BUND BVwG 1 C 30.71 1974 LPG

Grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme eines Journalisten an derartigen Fahrten. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts verpflichtet die Vorschrift des § 4 LPrG die Beklagte nur, Fragen von Pressevertretern zu beantworten, nicht aber, die Presse von sich aus zu unterrichten und mit sogenannten Eigeninformationen zu versehen.

Klage eines Journalisten auf Teilnahme an überregionalen Pressefahrten der Deutschen Bundesbahn

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Rechtsauellen: Presserecht                                    GG Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 Zulässigkeit des Verwaltungs- rechtswegs für Klage eines                     baden-württembergisches Landes- Journalisten auf Teilnahme an                  pressegesetz § 4                    · i.iberrez,ionalen Pressefahrten äer Deutschen Bundesbahn                                dr~        f..r?~~        r<_1 ~-~0~(-r) ..J) f l3c '1 S, .l J :f ~ t T 4 1J Grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme eines Journali-                           .t.t J) ,~ r-~~ ~ !-.?l '- r 1- ~ J sten an derartigen Fahrten                              IV1~ 1~- i'~ 1 {Li~ -3) ~ J!""l,.. Ai vLrt. a;"tl~ ~'. 1J...( LT1 -~)       ~l ~ .L . (=f 1- ~ 1 ~q ( L 7 1 .. 3 I C'-1~'                                      '/ Leitsätze:                                              ~~l(~·'J .1-~ ~ 4.~-( ~~,., --'3) J 1t 1-~     1    Z1l C(. .,..., - ~ J 1. Ve~anstaltet die Deutsche Bundesbahn im Rahmen ihrer Öffentlich- keitsarbeit ~ür einen kleineren Kreis von Pressevertretern; die auf äem Gebiet des öffentlichen Verkehrswesens journalistisch tätig sind, sogenannte überregionale Pressefahrten zur Unterrichtung übe~ bestimmte Fragen des Güter- oder Personenverkehrs, so handelt die Deutsche Bundesbahn nicht privatrechtlich, sondern öffentlich- rechtlich.                                          ß Ve'-'V ~Ii 41, ~          'tj<  t..T-1-'2:>) ~rteil vom 3. Dezember 1974 - BVerwG I C 30.71                                2S. 2. Für
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2 2. Für die Klage eines dem geladenen Teilnehmerkreis nicht zuge- hörenden Journalisten, ihn künftig zu überregionalen Pressefahrten e~nzuladen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 3. Die Auswahl der Teilnehmer für eine von der Deutschen Bundes- ba~~  veranstaltete Pressefahrt ist sachgerecht, wenn sie sich danach ausrichtet, ob sich die Teilnehmer bisher schon auf dem Gebiet des öffentlichen Güter- oder Personenverkehrs fachjourna- listisch betätigt haben. Urteil des .I. Senats vom ;. Dezember 19?4 - BVerwG I C 30.?1 I. Verwaltungsgericht·Karlsruhe· II. Verwaltungsgerichtshof Mannbeim
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BVer\iG I C    30.71 VGH V 722/68 I m   N    a me n    d e s   V o 1 k e s In der Verwaltungsstreitsache hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts a:r:l :;. Dezember 1974 durch den Präsidenten des Bunde~verwal~ungsgerichts Dr.       z e i d 1 e r .. '   die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.       H e i n r i c h        Dö r f f 1 e r    und    Dr. S o mme und die Richterin a~ Bundesverwaltungsgericht Dr.       E c k s t e i n
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2 Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtsho~s Baden-Yürttemberg vom 25. März 1971 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt. die Kosten des Revisions- verfahrens. Gründe I. Der Kläger ist als Journalist u.a. für die Schwäbische Zeitung und die Nachr~chtenagentur UIIIIIIF~i~ia                <1111 tätig. Er berichtet über Behörden, Gerichte und sonstige öffent- liche Einrichtungen mit Sitz in Karlsruhe. Die Bundesbahndirektion Karlsruhe veranstaltet neben Presse- konferenzen und gelegentlichen Pressefahrten in ihrem Bezirk in .             . halbjährlichen Abständen sogenannte überreg~onale Pressefahrten. Sie lädt den Kläger zu den Pressekonferenzen und den Bezirks- fahrten, nicht aber zu den überregionalen Presse1ahrten ~in. Der Bitte des Klägers, ihn zu einer im Mai 1967 veranstalteten Pressefahrt nach Bremen einzula4en, die· dem Container-Verkehr der Bundesbahn gewidmet war, wurde nicht entsprochen. Der Präsi- dent der Bundesbahndirektion Karlsruhe teilte ihm nach der Ver- anstaltung mit, es sei nur eine begrenzte Teilnehmerzahl vor- gesehen; es könnten nur Journalisten eingeladen werden, die sich für die Probleme der Deutschen Bundesbahn besonders interessier- , __ ten und die gewonnenen Ei~rücke pressemäßig auswerteten. Gleich- zeitig wurde dem Kläger das den Teilnehmern der Pressefahrt überlassene Informationsmaterial übersandt. Die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den über- regionalen Pressefahrten einzuladen, die künftig
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von der Bundesbahndirektion Xarlsruhe veranstaltet und zu· denen Vertreter von Presseagenturen einge-. laden werden, 2. hilfsweise, a) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn zu den überregionalen Pressefahrten einzuladen, die ~tig von der Bundesbahndirektion· Karlsruhe veranstaltet und zu denen Vertreter von Presseagenturen eingeladen werden, b) festzustellen, d~ die. Beklagte dadur.ch rechts- widrig gehandelt habe, daß die Bundesbahndirektion Xarlsruhe ihn zu den bisherigen'überregionalen Pressefahrten nicht eingeladen hat,               · hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Kläger~, mit der er beantraSt hat, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsrune zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den überregionalen Pressefahrten ein~ z-qladen, die.. künftig von der Bundesbahndirek- ti-on Karlsruhe veranstaltet und zu denen Ver- treter von Presseagenturen und der Stuttgarter Zeitung eingeladen werden, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte dadurch rechts- widrig gehandelt habe, daß die Bundesbahndirek- tion Karlsruhe ihn ~u den bisherigen überregio- nalen Pressefahrten nicht eingeladen hat, hat der.Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen au·s f·olgenden Gründen: Der Verwaltungsrechtsweg ·sei gegeben. Der_Auskunftsanspruch eines Pressevertreters gemäß § 4 des baden-württembergischen Gesetzes über die Presse (Landespresse- gesetz) vom 14. Januar 1964 (Ges.Bl. s. 11) - LPrG - sei öffentlich-rechtlicher Natur. Er richte  ... sich geg~n eine Behörd~ und sei den Vertretern der Prees·e zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse eingeräumt. Der Kläger habe    ke~nen   Anspruch auf die begehrte Einla- dung.
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4 l~ls     Ve:-t:::eter einer inländischen ?resseagentur habe er gecen die :E.eklagte einen Auskunftsansp:-uch. Die :Beklagte sei eine 3e~ö:rC.c im S:.Y'.ne des § 4 LP::'G, C.a sie in die staatliche Orga- •      •• ~J..sa-c::.o1: •        .,.    -    -t- e:.::.gegJ..::..e::.er~.~ ....                              _, • • sc:t, J..nre ..::.,lnrJ.cnl,uDg au.l. rganl.sau:Lons- -..~-     .r- 0   .  .&-" :J.or:nen des öffentlichen Recl:ts, näml:.ch Gem Bundesbahngesetz vo:1 "1 3. Dezember 195'1 (3G3l.. I S. 955), beruhe und sie nach c:u3en J-:ol:ei tJ.ich tätig \·lerden kcP.w.~e. Ihre Eigenschaft als 3-..:.:!"lG.esbeb.c:-de eJ:tbi:H1e sie ::.1ich"!:: von C.er landesrechtlich statuier- ten .Ausku.nfts:pflicht. Ein                    " r1...... e ...... .,.. ..l ...1 Cl.l '"". ...,_!:J•                   &.;U.L.co ,. .,.,. ,    Einladung" v;erce von dem Auskunftsanspruch jedüch nicht i.~iifa.3t. Die überregionalen Pressefahrten der Bundesb&b~ seien keine Ve=anstaltung zur :=:::-teilu::r; von t ..uskiini"te:n, sor~.äer~ sie dienten als Üf!'entlich- l:eitsar·oeit äer Selbstdarstellung der Deutschen Bunäesbahn :rit dem Z,iel, Ir.teresse "LL.~C. Ve~ständnis für ihre Belange und ~eisturi.gen Zil er\·iecken und dadurch die E~füllung ihrer .Aufgaben zu erleichtern. Die ?flicht zur ~uskunft ge~äß § 4 Abs. 1 ~?rG verpflic~te die Behörde ~ür, von ?ressevertretern gestellte F~aben zu be~~tworten, ~icht abe~, die Presse ur1aufge~ordert zu u:.;.te:-:-ichten. L"1tscneidend .sei somit nicht, daß G.ie Presse- ve~treter         bei den         übe=~egionalen F~rten ve~we=tba~e                                               I~forma- tio::.:.e~   e.:-la::gten, sonG.e::ar... C.aE                  :..1-~en                 diese :!:nform&tionen ange- t::-agen     \·i~r·den. J...rt. 5 .b.bs. 1 GG enthalte l:e:.nen weitergehenden J...nspruch .. \-Jeder sei äie ~berregioLale ?ressef&hrt eine allgemein zugängliche Infor:matj_ onsquelle, r:.och be:gri~nde das Grundrecht der ?resse- freiheit eine allgemeine Unterrichtur1gspflicht der Behörde gegen- über der Presse • .A.ls TräGer öffentliche::- Ve::r1·:al t~g u...~terliege die Beklagte bei der Durchführung der überregionalen Pressefahrten Z\·Jar den Bin- dungen C.es öffentlichel1 Rechts, insbesondere des Gleichheits- satzes des Art. 3 GG. Ein VerstoB gegen diesen Grundsatz sei jedoch nicht feststellbar. Er verlange von der Beklagten nur eine Ausrichtung an sachgerechten Gesichtspu;kten. Der Kreis der zu den übe:rregionalen Fahrten geladenen Pressevertreter stehe seit Jahren
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5 Jahren fest. Es handele sich um Pressevertreter, die sie~ durch ihre Berichterstattung über Angelegenheiten der Deutschen Bundesbahn hervorgetan hätten. Die Bundesbahndirektion sei nicht verpflichtet, einen der bisherigen Teilnehmer von weiteren Ver~~staltungen auszuschließen oder den aus 20 Teilnehmern bestehenden Kreis zu erweitern. Damit wären nicht nur höhere Kosten, sondern auch die Verpflichtung verbunden, auch jeden w1deren interessierten Pressevertreter einzuladen. Der Kreis . der Teilnehmer könnte äadurch unüberschaubar werden, und die überregionalen Pressefahrten könnten den mit ihnen ver- folgten Zweck nicht mehr erfüllen. Infolgedessen sei die Weigerung der Beklagten, auch nur einen weiteren Pressevertreter einzuladen, nicht als willkürlich zu beurteilen. Die Beklagte sei nach alledem nicht verpflichtet, den Kläger künftig zu überregionalen Pressefahrten einzuladen. Auch in der Vergangen- heit sei sie hierzu nicht verpflichtet gewesen, so daß der - auf die gegenteilige Feststellung gerichtete - Hilfsantrag ebenfalls unbegründet sei. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klage- begehren weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbunäesanwalt hält die Revision für begründet. Dem Be- rufungsurteil könne im Ergebnis nicht zugestimmt werden. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sei zweifelhaft. Die Kriterien, nach denen die Beklagte die Teilnehmer für über- regionale Pressefahrten auswähle, verletzten das Gleichbehand- lungsgebot. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. II. Die Entscheidung klinn obne mündliche Verhandlung ergehen ({j§ 141, 125 Abs. 1 ·ü.nd 101 .Abs·. 2 .VwGO).
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6 Ji.e          Rev·:.sio~                     bc::tt ·keinen Erfolg. 1. Das Berufuncsgeri cht hat den Ver1.-;al tungsrechtsvTeg zu Recht l)ej31:t. Die           Zus~~n~i~kEit                                   eer           Ve=waltu~gsgerichte                                       setzt gemäß § 40 VwGO voraus~ cc::~. es sl.c:;.·LA.~ e::ne O.L..:..er..\..-.J..cn-~ecnvJ..lC.L e • re1.~1.g. e:t ...  ,...                    •     ,                  •          ""...t:".t:>  . , .:     "                - ... •         h      St      .   ... . k  . t Lrt bandelt, oie nicht durch Bundes- ~esetz ei~em anderen Gericht ausdrUcklieh zu~ewiesen ist. Da ~-                                                                                                                                            ~ ~ragt                  es      sie~~                ob sich die Beklagte - nach dem als richtig unter- stell-:en                      Sr~ctvG:-tr·ag des K:.8.Eers - bei Du::'chführung überregiona- le~           ?~essefahrten auf cem 3ode~ des öffentlichen Rechts oder dem das Be- n-=         - :~-..... . . . . ..L.e \.... L)~ .....~ ..... ,.....:  ,..,..... .,    ....  '1"'>...... ,... - . .zo,.- .... ~ .,.... e t::..:.. .; .... 9. .L e . .~ .-... P. .:> s~. Q.L,J. ~·eJ..J             SO.L .L er... - -:   ...   ..=~ ... V . ...I. e ~    • "'.L · h  "'"' vel. ne.L_me..u.c e:n. ·j       Jou  .... . "'-na- C.er nicb1; zu aem                  ~             --         . J.·.. ::::·e~s de::- regelmä.2.ig eingE-J..aC.e:ne:.:. ,;c:-~::-r.~.::.:..sten zE.hl t, r.e:t.t es Eeinem Vorbringen nach bei C.e:r ~·ei::-1ar. .:ne an den ·c:oerregiona:.en ?r5ssefahrten nicht um 11 cie cabei u:::.entgel tlich ge\vrihrte:1 Heben--'!:..eistungen, \-vie freie Fah::::'t, Bel-:cs1:::.g~ng etc. E:-' erstre·ot seine ~eilna!lme vielmehr der Sachi.r:formationen \·:egen , i:r:sbesor:de:r·e solc:ber Info::-:matio:nen, die äen                   Teil~eh=er~                                in Form von BesichtigJ=gen, mündlichen Instr~l:tio::::en, E::-lsu-r.erunge~ etc. zuteil vie:-den. Der Kläger nöchte ciese In:or~ationen ebe~falls e~halten und journalistisch verwerten. Der ~lä~er ~acht damit als Pressevertreter einen Informations- ansp::::'uch gegen eine Behö~de gelteLd. Der Kläger nimmt die Beklagte nictt als Teilnehmerin am allgemeinen Wirtschaftsverkehr, sondern
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7 als Trägerin öffentlicher Verwaltung in Anspruch. Die Deutsche Bundesbahn ist Teil der allgemeinen Bundesverwaltung (Finger, Eisenbahngesetze, 6. Aufl. [19?0],Anm. 1 zu§ 1 BbG; Schmiät, N~l 1964, 2393). Die Bundesbahndirektionen sind Bundesbehörden (§ 6 Abs. 2 des Bundesbahnge.setzes vom 13. Dezember 1951 [BGBl. I S. 955] - BbG -, Ziff. III Abs. 1 der Verwaltungs- ordnung der Deutschen Bundesbahn). Die Beklagte erfüllt auf dem Gebiet des Verkehrswesens eine staatliche Aufgabe (Finger, a.a.O., Anm. 3 a zu§ 6 BbG; Schmidt, a.a.O., S. 2390 "Staatsverwaltung in der Form der Leistungs- verwaltung"). Sie dient dem 'Öffentlichen Z~1eck, auf die best- mögliche Weise (§ 28 BbG) den allgemeinen Schienenverkehr in Deutschland zu bewerkstelligen. Die Öffentlich~eitsarbeit der Beklagten, in deren Rahmen auch die überregionalen Pressefahrten fallen, soll diese öffentliche Aufgabe unterstützen. Sie steht r:1i t dem öffentlichen Zv1eck der Deutschen Bundesbahn in derart untrennbarem Zusammenhang, daß auch sie diesem öffentlichen Zwec~ dient._ Aus der öffentlichen Zielsetzung ~er Verkehrsaufgaben und der zu ihrer Unterstützung geleisteten Öffentlichkeitsarbeit kann nun allerdings nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß sich die Beklagte ~ur Erreichung dieser Ziele stets öffent- lich-rechtlicher Mittel .bedient. Die öffentliche Hand kann sich zur Erreichung öffentlicher Zwecke auch auf den Boden des Zivilrechts begeben. Der Schluß von der öffentlichen Aufgabe auf die hoheitliche Form ihrer Erfüllung ist keineswegs zwingend (BVerwGE 35, 103 = DVBl. 1971, 111 mit Anm. Bettermann). So nimm~ die Beklagte im Güter- und Personenverkehr in ihren rechtlichen Beziehungen zu äen Benutzern am Privatrechtsverkehr teil und be- dient sich durchweg privatrechtlicher Handlungsformen. Auch die Öffentlichkeitsarbeit spielt sich z.T. in den Formen des Privat- rechts ab; so we~~ die Beklagt~ im Wettbewerb mit privaten Verkehrsbetrieben.eine mit der Wirtscha'ft vergleichbare Werbung betreibt; oder wer~ sie Empfänge veranstaltet, die sich auf gesellschaftliche~ Ebene bewegen und der Kontaktpflege dienen.
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8 3ei cieser Art von Öffentlichkeitsarbeit handelt äie Deutsche 3U~desbab.n p!'i Vatrechtlich ( r• fiskaliSCh II) • Soweit dageEen die Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten die Infor- :n:atio:r: von Pressevertretern über Ge.genstände betrifft, die in den Bereich der staatlichen Aufgabe der Deutschen Bundesbahn falle~, handelt sie in Ausübung hoheitlicher Befugnisse. Aus- kunfts- und Informationspflichten obliegen der Beklagten nicht als ?rivatrechtssubjekt, soncern als Träger öffentlicher Ver- ~·:al tu:.l[. Die einschlägigen Pressevorschriften sind öffentlich- ~echtlicher Natur. Das gilt nicht nur für den in Baäen-Württemberg ausärüc~lich gesetzlich begründeten Auskunftsanspruch (§ 4 des baden-'\·:Ü.rtte:mberGischen Gesetzes 'über äie Presse [Landes:presse- gesetzl vo~ 1~-. Januar 1964 [Ges.Bl. S. 11] -LPrG -), sondern dar- ;_:·aer !:inc:.us fiir alle Vorschriften presserechtliehen Inhalts, '\·relc:Ce Ausl-~nfts- oäer Informationsrechte bzw. -pflichten im Verhältnis zv:ischen :i?'resse und Behörde zueinander regeln. Nicht nur bei äen al~gemeinen Pressekonferenzen, sondern auch bei den überreg~oLalen Pressefahrten wird die Beklagte schlicht hoheit- lich tä~ig. EiLlad~gen zu diesen Veranstaltungen sind nicht als Ver'\·:a:. tungsal~te, sondern als schlichte Amtshandlungen zu quali- fizie~en. Insoweit :rr:.acht es keinen rechtserheblichen Unterschied, ob die be- .!:LarJ.del ten The~en von allgemein verkehrsrechtliche.r oder verkehrs- politischer Bedeutung sind oder ob sie einem Sachgebiet gewidmet sind, bei dem sich die Deutsche Bundesbahn und ihre Benutzer auf privatrechtlicher LDene gegenüberstehen, wie beim Güter- und Perso~e~verkehr (vgl. Jerschke, Öffentlichkeitspflicht der Exekutive - und I~formationsrecht der Presse,·1971, Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 153 S. 244). 2. Auch in der Sache selbst greift die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß der Kläger weder aus dem baden-württembergischen Landesrecht noch aus Bundes(ver- fassu~gs)recht einen im Klageweg durchsetzbaren Anspruch auf
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