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Aktenzeichen
SN VG 5 L 42.09 2009 LPG
Datum
7. Mai 2009
Gericht
Verwaltungsgericht Dresden
Gesetz
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)
Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Dresden am 7. Mai 2009

SN VG 5 L 42.09 2009 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 SächsPresseG gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht, wobei letzterer eine begehrte Herausgabe von Kopien gleichsteht. Insbesondere kommt eine Einsichtnahme der Presse in Teile einer Personalakte nicht in Betracht, wenn eine Auskunft ausreicht, um den Zweck des presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu erfüllen. Das gilt auch hinsichtlich der Gewährung von Akteneinsicht in die von einem Politiker ausgefüllten Erklärungsbögen zu seiner politischen und beruflichen Vergangenheit in der ehemaligen DDR. 2. Auskunft kann jedoch nach § 4 Abs. 1 S. 1 SächsPresseG zur Aufklärung eines bestimmten Sachverhaltes begehrt werden, soweit keine überwiegenden Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 SächsPresseG entgegenstehen. Eine danach erforderliche Abwägung ist bereits dann fehlerhaft, wenn die Auskunftsverweigerung von der Erwägung getragen ist, dass für die begehrte Auskunft bereits kein öffentliches Informationsinteresse gegeben sei; denn der Presse kommt diesbezüglich ein Einschätzungsvorrang zu.

Einstweilige Anordnung: Lebenslauf Vergangenheit in der ehemaligen DDR Fragebogen Staatsminister Ministerpräsident

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07-MAI-2009(00) 14:00        Verwaltungsgericht Dresden                (FAX)+49 351 4465450           S. 002/046 Az.: 5 L 42/09 VERWALTUNGSGERICHT DRESDEN BESCHLUSS ln der VeiWaltungsrechtssache 1.     der SPIEGELNerlag Rudolf Augstein GmbH & Co.KG, vertreten durch den Geschäftsführer, Brandstwiete 19, 20457 Hamburg, 2.      des Herrn Steffen Winter, • • • • • • • • • • • - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg, gegen den Freistaat Sachsen, vertreten durch die Sächsische Staatskanzlei, diese vertreten durch Herrn Staatsminister Dr. Beermann, Archivstr. 1, 01097 Dresden. - Antragsgegner - prozessbevollm~chtigt: Rechtsanwälte Redeker. Sellner. Dahs & Widmaier, Mozartstr. 4-10, 53115 Bann, beigeladen: Ministerpräsident Stanislaw Tillich, Archlvstr. 1. 01097 Dresden, prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs & Widmaier, Mozartstr. 4-10.53115 Sonn. wegen presserechtlicher Auskunft, hier: Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO
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07-MAI-2009(00) 14:01          Verwaltungsgericht Dresden                (FAX)+49 351 4465450       s. 003/046 2 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch den Richter am Verwaltungs- gericht Dr. John als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht Steinart und die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Vulpius am 7.5.2009 beschlossen; Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vollumfänglich und wahrheitsgemäß in schriftlicher Form Auskunft zu erteilen Ober die schriftliche(n) Erklärung(en) des Beigeladenen zu seinem Lebenslauf und seiner Vergangenheit in der ehemaligen DDR, die dieser seit dem Jahr 1999 vor den jeweiligen Ernennungen zum Staatsminister und seiner Ernennung zum Minister- präsidenten mittels des für Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung hierzu verwendeten Fragebogens zu den nachfolgend genannten - wörtlich oder sinngemäß gestellten - Fragen Geweils in Bezug auf jede der abgegebenen Erklärungen) abgegeben hat, wobei :zunächst der Wortlaut der jeweiligen Frage vorangestellt werden soll: Frage 1: Hatten Sie vor dem 09. November 1989 Mandate oder Funktionen in oder für politische(n) Parteien oder Massenorganisationen (z. B. FDGB, FDJ, GST. DFD, DSF) der ehemaligen DDR inne ? Hatten Sie in dieser Zeit sonst eine herausgehobene Stellung in der ehemaligen DDR inne? Wenn ja: Welche Funl<tionen/Mandate/Stellung? Wann? Wo? Frage 2: Haben Sie andere als allgemeinbildende bzw. berufsbildende Ausbildung durchlaufen (Z. B. Parteischulen o. ä.)? Wenn ja: Welche, wann. wo ? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst tragt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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07-MAI-2009(00) 14:01         Verwaltungsgericht Dresden             (FAX)+49 351 4465450         S. 004/045 3 Gründe Der zulässige. insbesondere statthafte Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist im Haupt- antrag nicht begründet und im Hilfsantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang be- gründet. I. Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines presserechtliehen Auskunftsanspruchs. den die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen möchten. Die Antrag- steller begehren mit ihrem am 12.2.2009 erhobenen Eilantrag im Wesentlichen. den Antrags- gegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes Ober die Presse (SächsPresseG} zu verpflichten. Die be- gehrten AuskOnfte beziehen sich auf die Angaben, die der Beigeladene, der seit 28.5.2008 Ministerpräsident des Freistaates Sachsen ist, anlässlich seiner erstmaligen Ernennung zum Sächsischen Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten im Jahr 1999, der nachfolgenden Ernennung zum Staatsminister und Chef der Staatskanzlei im Jahr 2002, der Ernennung zum Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft im Jahr 2004, zum Staatsminister für Finanzen im Jahr 2007 und der Ernennung zum Ministerpräsidenten des Freistaates Sachsen zu seinem beruflichen Werdegang in der ehemaligen DDR in Form der Beantwortung des dazu für Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung verwendeten Frage- bogens gemacht hat Im November 2008 wurde in Presseveröffentlichungen die berufliche Rolle des Beigeladenen im Zusammenhang mit dem Staatsapparat der ehemaligen DDR untersucht. Dabei wurden Vorwürfe laut, der Beigeladene habe bisher seine Biographie und insbesondere seine Rolle im Staatsapparat der ehemaligen DDR geschönt (SPIEGEL online v. 22.11.2008 <Seite 109 der Gerichtsakte - AS 109>; Oie Welt v. 22.11.2008 <AS 58, 59>; Der SPIEGEL v. 24.11.2008 <AS 110, 111 > und v. 29.11.2008 <AS 120>; Ostseezeitung v. 29.11.2008 <AS 49, 50:>; FAZ Sonntagszeitung v. 30.11.2008 <AS 51, 52:>; Die Tageszeitung v. 3.12.2008 <AS 60, 61 >; Der Tagesspiegel v. 3.12.2008 <AS 53>: Berliner Kurier v. 3.12.2008 <AS 54>; Frankfurter Rundschau v. 4.12.2008 <AS 55, 56>; Neues Deutschland v. 6.12.2008 <AS 57>; vgl. www.wikipedia.de <zu Stanislaw Tillich> m. w. Einzelnachweisen <Süddeutsche Zeitung, Sächsische Zeitung, Rheinische Post:>).
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07-MAI-c009(00) 14:01          Verwaltungsgericht Dresden             (FAX)+49 351 4465450             s. 0051046 4 Der Beigeladene leitete im Zusammenhang mit den vorgenannten Recherchen und Presse- berichten eine Informationsoffensive ein. Er legte Angaben zu seiner Biografie schriftlich nie- der, kommentierte diese und veröffentlichte sie am 24_11.2008 unter der Überschrift flieh gehe ganz offen damit um" im Internet (www.ministeroraesident.sachsen.de; AS 112- 117). Der Beigeladene veröffentlichte weiterhin die ihm mit Anschreiben der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR {BStU), Archiv der Außenstelle Dresden, vom 18.8_2008 (AS 29, 30) auf seine Antragstellung vom 14.7.2008 übersandten Unterlagen (7 Blatt), die vom Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR über ihn angelegt worden waren (AS 31- 37), sowie das zwischen dem Rat des Kreises Kamenz und dem Beigeladenen vereinbarte Ausbildungsprogramm des Rates des Kreises Kamenz für den Beigeladenen als Reservekader für die Ratsfunktion des Stellvertreters des Vorsitzenden für Handel und Versorgung beim Rat des Kreises Kamenz (AS 38- 40). Aus den vorgenannten Veröffentlichungen folgt, dass der Beigeladene seit März 1987 Mitglied der DDR-CDU war, dass ihn diese als        ~enmicklungsfähigen Kader fOr die Rats- funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden des Rates des Kreises", zuständig für Handel und Versorgung im Kreis Kamenz, nominiert hatte, dass der Beigeladene zum 1.10.1987 zu diesem Zweck in den Staatsapparat Obernammen worden war und einen dem entsprechen- den Ausbildungsvertrag mit dem Rat des Kreises Kamenz abgeschlossen hatte, der neben der praktischen Ausbildung als Assistent verschiedener Betriebsdirektoren und eines Vorstandsvorsitzenden auch einen viermonatigen Besuch der COU-Partelschule in Burg- scheidungen und einen Lehrgang fOr Reservekader des Rates des Kreises an der Akademie fOr Staats- und Rechtswissenschaften vorsah. Der Beigeladene war seit Mai 1989 als Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises Kamenz zuständig für Handel und Versorgung.     An   dem    10-wöchigen   Lehrgang    an  der Akademie filr Staats- und Rechtswissenschaften hat er nach eigener Aussage teilgenommen, an dem Lehrgang an der Parteischule dagegen nicht. Der Antragsteller zu 2 ist Redakteur des Nachrichtenmagazins Der SPIEGEL bei der Redaktionsvertretung Dresden. Er recherchierte im Jahr 2008 zum vorgenannten Themen· komplex. Er richtete zunächst am 28.10.2008 ein Auskunftsersuchen an die Bundesbeauftragte für die Untertagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, Archiv der Außenstelle Dresden, "zur Einflussnahme des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) auf den Rat des Kreises Kamenz am Beispiel von Stanislaw Tlllich" (AS 198). Er gehe davon aus, dass hier-
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07-MAI-2009(00) 14:01          Verwaltungsgericht Dresden               (FAX)+49 351 4465450          5. 006/046 5 bei insbesondere die Jahre 1987 bis 1989 von Interesse seien. Das Archiv der Außenstelle Dresden der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehe- maligen DDR sandte dem Antragsteller daraufhin Unterlagen, bestehend aus 4 Blatt, zu (AS 200- 203). Mit einem zu dem Betreff "Biografie des Ministerpräsidenten" ersteilten und am 27.11.2008 per Telefax übermittelten Schreiben (AS 24, 118) richtete der Antragsteller zu 2 .im Zusammenhang mit der aktuellen Diskussion einige Nachfragen" an den Regierungsspre- cher der Sächsischen Staatsregierung. !;s sei allgemein bekannt, dass bisher alle aus den neuen Bundesländern stammenden Minister des Freistaates Sachsen bei ihrem Amtsantritt eine schriftliche Erklärung zu ihrem Lebenslauf abgegeben hätten. Hieraus sei zu folgem, dass der Beigeladene eine derartige Erklärung erstmals im Jahr 1999 abgegeben haben dürfte, die wohl im Personalreferat der Sächsischen Staatskanzlei verwahrt werde. ln dem Fragebogen zu der abzugebenden Erklärung werde nach gelegentlichen Kontakten zum MfS gefragt, zu denen Mitarbeiter örtlicher Staatsorgane verpflichtet gewesen seien. Insoweit sei von Interesse, ob der Beigeladene mit ja oder nein geantwortet habe. ln dem Fragebogen werde nach Mandaten oder Funktionen in politischen Parteien vor November 1989 und nach einer herausgehobenen Stellung in der ehemaligen DDR gefragt. Insoweit sei von Interesse, was der Beigeladene hierzu angegeben habe. ln dem Fragebogen werde weiter gefragt, ob der Unterzeichner eine andere als allgemeinbildende bzw. berufsbildende Ausbildung durchlaufen habe, ob er etwa eine Parteischule besucht habe. Insoweit sei von Interesse. was der Beigeladene geantwortet habe. Da der Umgang mit dem Thema nach Angaben der Staatskanzlei "ganz offen und transparene gehandhabt werde, spreche sicherlich nichts dagegen, dem SPIEGEL Einsicht in die besagte Erklärung des Beigeladenen zu gewähren. Am 28.11.2008 fragte der Antragsteller zu 2 per e-mail (AS 119) bei dem Regierungsspre- cher nach, ob dieser die nachgefragte Erklärung des Beigeladenen "in den vergangenen 24 Stunden habe auftreiben    können~. Die Bereichsleiterin Presseservice der Sächsischen Staatskanzlei teilte dem Antragsteller zu 2 daraufhin per e-mail vom 28.11.2008 (AS 28) mit, dessen Fragen :zur Biografie des Beigeladenen wurden selbstverständlich geme beantwortet. Der Beigeladene habe in der angesprochenen Erklärung zum Lebenslauf alle Fragen. die dort in einer ähnlichen Art, wie vom Antragsteller zu 2 formuliert, gestellt worden seien, vollstandig und zutreffend beantwor- tet. Der Ministerprasident habe darüber hinaus in seiner am 24.11.2008 veröffentlichten per- sl:lnlichen Erklärung alle möglichen Fragen zu seinem Lebenslauf beantwortet. Er habe wei- terhin die vo!Jstandige Akte veröffentlicht, die vom Staatssicherheitsdienst der DDR zu seiner
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07-MAI-,009(00) 14:01          Verwaltungsgericht Dresden            (FAX)+49 351 4455450           5. 007/045 6 Person angefertigt worden sei. Zusätzlich habe er sein damaliges Ausbildungsprogramm veröffentlicht. Der Beigeladene habe als Mitglied der Staatsregierung die erforderlichen An- gaben zur Überprüfung durch den/die Bundesbeauftragte(n) fOr die Unterlagen des Staats- sicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemacht. Nach der erstmaligen Überprüfung sei eine erneute Überprüfung anhand der sogenannten Rosenholzdateien erfolgt. Der/die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR habe bei jeder Anfrage mitgeteilt, dass keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffi- zielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der DDR vorlägen. Ein Besuch der Partei- schule der COU in Burgscheidungen sei ,.im Ausbildungsprogramm" des Rates des Kreises Kamenz .für den Kollegen Tillich" als Weiterbildung zwar enthalten und vorgesehen gewe- sen. Der Beigeladene habe jedoch keine Parteischule besucht. Sollten konkrete Vorhalte des Antragstellers zu 2 bestehen, werde sich die Sachsische Staatskanzlei damit gerne ausei- nandersetzen. Mit einem an die Sächsische Staatskanzlei, z. Hd. des Regierungssprechers gerichteten Schreiben vom 4.12.2008 (AS 41, 42, 121, 122) beantragte der Antragsteller zu 2 die "umgehende Herausgabe jener Erklärung, die Stanislaw Tillich zu seinem Lebenslauf abgegeben" habe ,.und die Fragen zu seinem Werdegang in der DDR" beinhalte. Sollte der Beigeladene mehrere derartige Erklärungen ausgefüllt haben, so beziehe sich der Antrag auf alle. Der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch diene der Wahrnehmung öffentlicher Interessen. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, über den Werdegang des Ministerpräsidenten eines Bundeslandes informiert zu werden, etwa darüber, ob dieser seine Vita ehrlich und aufrichtig oder geschönt dargestellt habe. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen dürfe die Presse selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert erachte und was nicht. Die Sächsische Staatskanzlei habe hierüber nicht zu befinden. Das Zugangsinteresse der Presse habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2000 insbesondere dann Vorrang, wenn es um Fragen gehe, die die Öffentlichkelt wesentlich angingen, und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sechbezogenen Auseinandersetzung diene. Das im Jahr 2000 gewährte, dem ,,Postulat der Freiheit der Presse'' Rechnung tra~ gende Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch betreffe die Privatsphäre weitaus stärker als das Einsichtsrecht in Akten zum beruflichen Werdegang eines Ministerpräsidenten. Um eine förmliche Entscheidung werde gebeten. Der Spiegel sei entschlossen, den Anspruch notfalls gerichtllch durchzusetzen.
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07-MAI-~009(00)     14:01      Verwaltungsgericht Dresden              (FAX)+49 351 4455450           5. 008/045 7 Mit e-mail-Schreiben vom 5.12.2008 mahnte der Antragsteller zu 2 beim Antragsgegner erneut die Beantwortung der gestellten Fragen an (AS 123). Mit weiterem Schreiben vom 5.12.2008 {AS 124, 125), in der Sächsischen Staatskanzlei eingegangen am 8.12.2008, wiederholte der Antragsteller zu 2 sein Herausgabeverlangen vom 4.12.2008 gegenüber dem Chef der Sächsischen Staatskanzlei. Dieser kündigte mit Schreiben vom 9.12.2008 eine baldige Bearbeitung an. Mit erneutem. perTelefaxversandten Schreiben vom 15.12.2008 (AS 124, 125) forderte der Antragsteller zu 2 die unverzügliche Erteilung der begehrten Auskunft bei der Sächsischen Staatskanzlei ein. Sollte bis zum 18.12.2008 keine Reaktion vorliegen, werde der Informa- tionsanspruch vor Gericht eingefordert. Mit   einem     vom   Regierungssprecher      unterzeichneten   Schreiben  der   Sächsischen Staatskanzlei vom 19.12.2008 (AS 43 - 45) wurde dem Antragsteller zu 2 mitgeteilt, dass seinem mit Schreiben vom 4.12.2008 geltend gemachten Auskunftsbegehren nicht entsprochen werde. Zur    Begremdung     wurde    ausgeführt,  dass    der  geltend  gemachte    presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Herausgabe einer Erklärung gerichtet sei, die der Beigeladene gegenüber dem Freistaat Sachsen zu seinem Lebenslauf bzw. zu seinem Werdegang in der DDR abgegeben haben solle. Die   Bedeutung     des   presserechtliehen    Auskunftsanspruchs    für die   wichtige   und verfassungsrechtlich abgesicherte Rolle der Medien werde nicht verkannt. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit schütze auch den gesamten Bereich der publizistischen Vorbereitungstätigkeit Hierzu gehöre insbesondere die Beschaffung von Informationen. Der Auskunftsanspruch der Presse sei allerdings nicht schrankenlos. Die Staatskanzlei habe daher bei ihrer Entscheidung das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Beigeladenen auf informationeile Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Die Herausgabe von Unterlagen aus der Personalakte des Beigeladenen stelle einen massiven Eingriff in dieses Recht dar. Die   Staatskanzlei   habe    deshalb   eine   GOterabwägung vorzunehmen,       bei   der die widerstreitenden Grundrechte in einen angemessenen Ausgleich zu bringen seien. Dabei
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07-MAI-2009(00) 14:02         Verwaltungsgericht Dresden            (FAX)+49 351 4465450             5. 009/046 B seien Gegenstand, Anlass und Zweck des Auskunftsbegehrens einerseits sowie die konkrete Belastung für den Betroffenen andererseits einzubeziehen. Hier seien das öffentliche Interesse an den Angaben des beigeladenen Ministerprasidenten in seiner Personalakte sowie das eigene Interesse des Beigeladenen an deren Geheimhaltung gegeneinander abzuwägen. Dabei sei die besondere Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Schutz der Personalakte beimesse. zu berücksichtigen. Zudem habe der Bundesgesetzgeber in § 5 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz eine Wertung getroffen, die bei der hier vorzunehmenden Güterahwägung auch im Lichte der grundrechtliehen Bedeutung der Pressefreiheit entsprechend heranzuziehen sei. Dahinter stehe die Überlegung, dass Auskünfte aus der Personalakte einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationeile Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellten (vgl. Stück, Die Personalakte im Spiegel der Rechtsprechung, MDR 2008, 430 ff).     . Hier sei kein überwiegendes höherrangiges öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Angaben des Beigeladenen in seiner Personalakte .gegeben. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen. dass alle die Öffentlichkeit interessierenden grundlegenden Fakten aus der Biografie des Ministerpräsidenten - nur diese seien nach Auffassung der Staatskanzlei Gegenstand des berechtigten Interesses, nicht jedoch weitere Details mit überwiegend privatem Charakter- seit langem bekannt und unstreitig seien und anlässlich der aktuellen Kampagne gegen den Beigeladenen lediglich noch einmal aufgefrischt worden seien. Dieses berechtigte Interesse sei damit verfassungskonform befriedigt worden. Das darüber hinausgehende Auskunftsbegehren des Antragstellers zu 2 diene lediglich dem Zweck, "vermutete Widersprüche in einzelnen Details, wie sie sich nach allgemeiner Lebens- erfahrung bei über die Jahre aus den unterschiedlichen Anlässen, zu den unterschied- lichsten Zeitpunkten und mit ganz unterschiedlichen Zielstellungen gemachten Angaben er- geben" könnten, "einseitig zurasten der Integrität des Ministerpräsidenten zu interpretieren und publizistisch auszuwerten. w Aus Sicht des Regierungssprechers dränge sich der Eindruck auf, Rdass eigentlicher Anlass des Auskunftsbegehrens die journalistische Erkenntnis" sei, Kdass mit der Informationsoffen- sive des Ministerpräsidenten das Thema seiner Biografie publizistisch an Reiz verloren" habe. Nun solle ndie Suche nach spekulativ-vermuteten Abweichungen zwischen früheren
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07-MAI-2009(00) 14:02          Verwaltungsgericht Dresden             (FAX)+49 351 4465450           S. 010/046 9 und späteren Angaben das publizistische Interesse an diesem Thema künstlich neu betör- dem." Dieses Interesse genieße - wenn Oberhaupt - nur einen marginalen grundrechtliehen Schutz. Es Oberwiege daher auch unter Berücksichtigung der essentiellen Bedeutung der Pressefrei- heit für das Funktionieren des demokratischen Gemeinwesens das Interesse des Minister- präsidenten an der Geheimhaltung seiner Erklärung, die er in seiner Personalakte gemacht habe. Hinzu komme als weiterer abwägungsrelevanter Belang zugunsten des Beigeladenen, dass er mit seiner nachgefragten Erklärung lediglich einer allgemeinen Verwaltungspraxis nachgekommen sei, ohne hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 22.12.2008 (AS 46, 47) wandte sich das Justitiariat des Antragstellers zu 1 an die Sächsische Staatskanzlei und bat um ein Oberdenken der Entscheidung vom 19.12.2008. Sofem der Antragsgegner bei seiner Haltung bleibe, werde der SPIEGEL-Verlag gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen mOssen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der SPIEGEL an privaten Dingen des Ministerpräsidenten nicht interessiert sei. Der Erklärungs· bogen, der Gegenstand des öffentlichen Interesses und des presserechtliehen Auskunftsan- spruchs sei. enthalte Fragen, die allein die Sozial- und Berufssphäre beträfen, wie etwa eine eventulle Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit etc., Funktionen bei politischen Parteien und Massenorganisationen und eventuelle Besonderheiten bei der Ausbildung. Der Beigeladene selbst habe "seine 7-seitige Stasi-Akte veröffentlichr. Schon deshalb könne die getroffene Abwägung, die hier zu einer Höherrangigkeit der Persönlichkeitsrechte komme, nicht nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 29.12.2008 (AS 48, 131) teilte die S~chsische Staatskanzlei dem Antrag- steller zu 1 sinngernaß mit, dass das Schreiben vom 22.12.2008 keine neuen Gesichts- punkte enthalte und es daher bei der getroffenen Abwägung und Entscheidung vom 19.12. 2008 verbleibe. Mit dem am 12.2.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ihrer ebenfalls am 12.2.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren auf ErteilunQ einer presserechtliehen Auskunft weiter.
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07-MAI-2009(00) 14:02           Verwaltungsgericht Dresden            (FAX)+49 351 4465450          5.011/046 10 Die Antragsteller tragen vor, im Zusammenhang mit den Presseberichten zur Biografie des Beigeladenen und mit dessen Informationsoffensive zu seinem beruflichen Werdegang in der ehemaligen DDR bestehe aus der hierfür maßgeblichen Sicht der Antragsteller als Pressevertreter ein öffentliches Interesse daran zu erfahren, ob der Beigeladene bereits im Jahr 1999 anlässlich der Ernennung zum Staatsminister für Bundes- und Europaangelegen- heiten und anlässlich der nachfolgenden Ernennungen zum Staatsminister und zum Minister- präsidenten in dem für Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung verwendeten Erklärungs- bogen zutreffende Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht habe, ob er seinen Lebenstauf geschönt dargestellt oder ob er Angaben zu seinem beruflichen Werdegang - insbesondere in den Jahren 1987 bis 1989, die Gegenstand der Informationsoffensive und der Pressebe- richte aus dem Jahr 2008 gewesen seien - verschwiegen habe. Ein sich auf einen be- stimmten Sachverhalt beziehendes, hinreichend konkretes Auskunftsverlangen sei somit glaubhaft gemacht worden. Das vorgenannte Informationsinteresse der Öffentlichkeit, mit dem der presserechtliche Auskunftsanspruch korrespondiere, sei bisher nicht befriedigt worden.    Informationen über den beru·fiichen Werdegang des Beigeladenen in der ehemaligen DDR und den heutigen offenen Umgang des Beigeladenen mit diesen biografi- schen Informationen seien nicht nur in den zugänglichen oder bereits offen gelegten Informa- tionsquellen enthalten, sondern auch in den vom Beigeladenen seit 1999 ausgefüllten streit- gegenständlichen Erklärungsbögen. Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Landtags- wahlkampf und der AusObung eines wichtigen öffentlichen Amtes durch den Beigeladenen bestehe aus Sicht der Presse zum Gesichtspunkt der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen ein gesteigertes,   mithilfe  des   presserechtliehen  Auskunftsanspruchs    durchzusetzendes öffentliches Interesse an der Information Ober den Inhalt der vom Beigeladenen gegenOber dem Antragsgegner abgegebenen Erklärungen über die Ausübung von Mandaten und Funktionen in oder für politische Parteien der ehemaligen DDR, über eine herausgehobene Stellung in der ehemaligen DDR, über die Absolvierung einer besonderen Ausbildung in der ehemaligen DDR (z. B. Parteischulen) und über Kontakte zu Mitarbeitem des Staatssicher- heitsdienstes der ehemaligen DDR. Aus Sicht der Antragsteller könnten diese Informationen u. U. eine erhebliche Bedeutung im kommenden Landtagswahlkampf erlangen. Angesichts der Bedeutung der Presse für eine funktionierende Demokratie und den politischen Willens- bildungsprozesssei es von enormer Wichtigkeit, dass der Staat der Presse vor einer Wahl ordnungsgemäß und zeitnah Auskünfte Ober Fragen erteile, die fOr den Wahlkampf von Bedeutung sein      könnten.   Vor einer Landtagswahl     bestehe ein besonders hohes Informationsinteresse der Leserschaft (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 15.1.2001, 1 L 783/01, AfP 2002. 360, 361, zur Neuwahl eines Bürgermeisters). Die Antragsteller hätten den Verdacht, dass der Beigeladene sich auf die ihm anlässlich seiner Ernennungen vorgelegten
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