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Aktenzeichen
NRW OVG 5 A 1618/92 1996 LPG
Datum
30. April 1996
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. April 1996

NRW OVG 5 A 1618/92 1996 LPG

Ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften folgt nicht aus § 4 Abs. 1 LPG und auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

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92A 464           ,P  ; v  04 Zür.Frage der       Gleichbehandlung-zweier Verlage be.i.Belieferüng mit Informatiönen durch eine:öffentlich-rechtliche Körperschaft (.hier:• die Kassenzahnäxztliche Buridesvere'inigung) . ' Art.. 3 Abs . 1 GG, § 4 Abs . 1 L,PG NW OVG NW, Urteil voni,3Q:4.1996 - 5 A 1618/92 -; I. Instanz VG.KöIn. - 6•K .4658/89.=: Die Klägerin, ein zähnärztlicher Fachverlag;-verlegt u.a. eine .. W.ochenzeitung. Die Beklagte, die Kassenzahnärztliche Bundes = vereinigung; gibt . zusammen_ mit der Bundes•ahnärztekammer -' . Bündesverband.der Deutschen Zahnärzte.e.V. -- • in einem anderen Fachverlag eine zweünonatli:ch: erscheinende . Z e itschrift heraus, die ihr aüch als amtliches Mitteilungsblätt dient               ünd im wesentlichen im Direktversand an Zä,hnärzte verbreitet        wird. Die• Klägerin forderte dieBeklägte : zur Herausgabe der Naüien und • Arischriften alter den . Kassenzahn.ärztlichen Vereinigungen angehörenden Zehri:ä'rzte ` äüf.. .Die Beklagte lehnte das mit der Begrüridüng. ab, Zahnarztanschriften erhalte der. beauftragte Verl.ag.nur von der Bür}deszahnärztekammer     und einerAnschriften-. weitergäbe stünden       im übrigen dätenschutzrechtliche Vo'rschrif- teri entgegen.    Mit.ihrer Klage • verfolgte die Klägerin ihr Begeh- ren weiter. Das VG verürteile-. die Beklagte zür Neubescheidung ünd wies. die 'Klage im übrigen. ab. . Die    vön der Kläger.in: einge- legte Berufüng blieb erfo-lglos:.: §.,4 • Abs. 1. LPG gibt.,keinen AnsprücYi auf Mitteilung.der Namen und Anschriften : der in,Rede stehenden;:ZaYinärzte: Die Vorschrift gewährt ausschließlich         einen 'Ansprüch auf . Ertei.lüng     vön 'Auskünften, die der publizistischen Auswertung zu dienen .                                   . bestimmt sind. Das ist die . öffentl :iche Aufgabe, zü deren Erfül-
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, lung . nach     Ab . 1 LPG Auskünfte erteilt werden, wie SiCh aus § 3 LPG : ergibt. Nach.dieser Vorschrift erfüllt. die . Presse eine -öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch; da8 sie Nachrichten besChafft • und.Verbreitet, Stellung nimMt,'Kritik Obt oder auf andere Weise - an der . Meinungsbildung mitwirkt: Wie das VG im angefoghtenen Urteil iutreffend ausgeführt hat; hat daS AuskUnftsbegehren .,der . Klagerin.demgegenüber atssch 1i e81ich.den 'Zweck, .ihre Chäncen im wirtschaftlichen Wettbewerb . zu verbes- sern- und den' 'Versand der Von ihr verlegten Zeitschrift möglichst kostengünstig zu organiieren; •  tin Anspruch auf Mitteilung der-Nameh und Anschrifteh -folgt auch night aus Art..5 Abs. 1 Satz ' 2' GG. DaS in dieser Vor- schrift'verbürgte Grundrecht der Pressefreiheit.ehthAlt,keinen Selbstandigen, ' die pkessegesetzlichen Regolungen: ergänzenden Informationsarispruch der Prese -gegentiberden staatlichen Be- hörden. Zwar ist:die'Pressefreiheit nicht nur als_ein'Abwehr- recht gegen staatliche Eingriff e . zU' verstehen; vielmehr ist. durch Art. 5 Abs. - 1 Satz '2. GGauch. ' die ' institutioneile'Bigen- Standigkeit . der Prease , von - der Beschaffung der Informationen bis ;zur Verbreitung der - NachriChten und -_Meinungen.'gewahr leistet. BVerfG, Urteil vom 5.8.1966 - 1 BvR 586/62, 610/63 und 512/64 -, BVerfGE 20, 162 (176); Beschluß vom 25.1.1984 - 1 BvR 272/81 -, BVerfGE 66, 116 b33). Indessen ist lm GrundgOetz . nicht . geregelt, ob'Ond unter wel- chen Voradssetzungen lm Einzelfall ein Anspruch auf Auskunft oder generel1 .auf. Weitergabevon Informationen besteht. gelungeines - Solchen-AnsprUchsistdem . Geaetzgeber vOrbehalten, _ da . unter AndereM die einer 'InfOrmationsweitergabe etwa entgegenstehenden öffentlichen oder ptiväten InteresSen 2 u . berücksichtigen • und gegenüber. dem InforMationsinteresse der- ÖffentliChkeit abzuwägen,sind.
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=BVerwG, Urteil vom "13. 12: 1984 7 C :139 , .,81 -, )BVe.rwGE 70; 310. ff . ; . - Urteil des.,erkennenden Senats :voin .21..5.1995 - , 5 A 2875/92 -, •NJW 1995,. 2741, .2742. Ein Recht auf Mitteilung der fraglichen Namen und Anschriftem läßt sich auch nicht aus dem. Anspruch.auf Gleichbehandlung: gemaß Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Dabei kann dä.hinstehen, ob die Beklagte der D.--Verlag GmbH die Namen und Anschriften . der Vert'rägszahnärzte zur . Verfügung stellt. Eine derartige`Daten- weitergabe: stünde jedenfalls einer der fraglichen Namen -und : Anschrzftenan , die Klägerin; schon deshalb . nicht       • • gleich; weil die D. -Veriag GmbH mit den '' :.." - anders als die Klagerin riait der Zeitung '`...'! - eine Zeitschrift verlegt, die- der Beklagten i n erster Linie als Zeitschrift . für die Mitglie- der ilire'r [7ntergliederurigeri, der Kassenzä.hnärztlicheh Vereini-       , gungexi (vgl. §.77 SGB V), dient:-.Die Beklagte ist. überdies. Mitheräusgeberin der ..; dementspreehend-'köinmt ihr zusammen mit d'er - weiteren . _ Herausgeberin,- der " Bundeszähnärzte•kämmer Bundesverband der                Deutschen        Zahriärzte e'.V,,   die den --freiwilligen - Zusammenschluß . der öffentlich-rechtlich organisierten'. Zahnärztekammern biid"e,t, ' die publizistische. Veraritwortung •bzw. -Leitung.. bei der Erstellung des genannten Presseerzeügn.isses.zu. • Vgl`. "zur SteYlürig . des Herausgeber,s": -/ Löffler,    Presserecht;       ' Bd.   I; 3.Äuf1. - 1983, Einl. Rdnr. 64. Inso. weit,kommt ei.ne'Anschriftenweitergabe"an die D.-Verlag.GmbH -':anders;als das bei einer Züleitung der Anschriften an die Klägeri:n der:Fall wäxe .-,nicht einem fremden, von der Beklagten- unab'hängigen, soride . rn - ein.em eigenen - Dr, üc. kwerk •zugut:e; das . nur Gründen in±einem selbständigen Verlag. ,         , Die Beklagte setzt diese Zeitschrift daruber.hinaus. licfiesMitteilungsblatt.eiü.,
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Der Umstand, daß die Beklagte und die'Bundeszahnärztekammer Sich . niCht auf die VeröffentliChung von . Verbandsmitte4ungen amtlicher oder informeller Art in dieser ZeitschriftIoesChräh- ken, sonderh sie: mit redaktioriellen Beitragen und Werbeanzeigen- herausgeben, führt unterdem GesiChtspuhkt des Gleichbehand lungsgrundsätzés zu'keiner anderen BeurteilUng. Zwar treten die ti durch . diese Art der Gestaltung in Konkurrenz'zu anderen ' .werbefirianzierten Zeitungen, die sich wie die Zeitung der Klägerin speziell an ZahnArzte'wenden.:Das andert aber niChts.. • daran,' daß die H . . " • gemessen am Kriterium der publizistisChen •  • Verantwortung eine'der Beklagten und der Bundeszahnärztekammer' zuzurechnende Mitglieder-Zeitsbhrift ist, zu deren Herausgabe sich. diese Körperschaften der "D.-Verlag . GmbH" bedienen. Ob sich die ' Beklagte, eine öffentlich-rechtliche j<örperschaft,. a1S Mitherausgeberin ' einer Zeitschrift ' der in Rede stehenden -Art betAtigen . 'und- durch-eine - vorliegend lediglich itellte — Mitteilung der Namen dnd Anschriften:der -Mitglieder ,ihrer' Untergliederungen die _unmittelbare . Zusendung 'der Zeitschrift an diese ' - - mit' den -dataus folgenden Vorteilen _das WerbegeSchaft- yeranlassen darf,. vgl. zum. Problemkreis: BVerwG, Urteil voM 24,9.1981 ..- 5 C'53.19 7; BVerwGE'64, 115; Fröhler/Oberndorfer, Die:rechtliche Zulässigkeit einer Zeitungsherausgbe: durch Handwerkskammern,.GewArch 1974, ist für den, geltend . gemachten AuSkuriftsansprtch nicht er 1ii eb7 lich. Im Einbli6k auf das ' WettbewerbSVerhältnis- der . Klägerin zur.Beklagten :wäre diese Frage allenfalls für eih Begehren der Klagerih auf UnterlasSung der Weitergabe bzw. Nutzuhg der frag- liChen-NamerCund.Anschriften-von BedeUtung:
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