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Aktenzeichen
NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG
Datum
23. Mai 1995
Gericht
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 1995

NRW OVG 5 A 2875/92 1995 LPG

Die Klage ist unbegründet. § 4 Abs. 1 LPG gibt der Klägerin keinen Anspruch auf eine über die im Klageverfahren gegebene Mitteilung hinausgehende Beantwortung der im Klageantrag aufgeführten Fragen. Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, so dass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben.

Beantwortung von Fragen zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) Stellungnahmen Wertungen

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um umfahg des pressere6htlichen Auskunftsanspruchg. OVG NW, Urtei1 vom 23.5.1995 -.5 A 2875/92 =; I. Initanz: VG Dtisseldorf' 1 K 3345/90 -. • Die :KI8geriii, ein Vetlag, der                  .0ihe Wdblieht1idh: nende Zeitschrift :zu., krageh des Steuerrechts und der Steter ;,' - • praXie herausgibt bat              gnstizministeritim •   „                   deS Landes,        - Nord_ • • .                                                                                      2. thein-viestfaleh Lim die • BeahtWorturig .vOh Frageh- . z u den nien fat des ptr4pierfahrep. ;tin& IdaS Buhgeldverfahren Die .Fragen gingen dahin; ,'Werum bestimMte:I'vOn. , der Klägerin ah="2 .gespröChene , Punkte in_ den EtiStOV night behandef t' Seien; - Das quitizministerium:,vetwiei die Klagerin,ah,deh. , in r Angelegenhei'4 .    .                , --ten '.der"-RiStBV ''federführenden • -Jiistizritinister' des Landes . ; Hes. . .              '       . #0  r . Klage   begehrts        die   RIAgeria,       - , :, , das Land - irOrdrnein4feStfalen'i: tut BeantwortUng ••            :der . VOn.. - ihr', geeitellten -       .             ,• „ _ Fragen zu' verurteilen.- -;Klage: und.'BerufUng:: der ,:Kldgerini 'hatten, _ den ,Griindet: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nur teilweise zu- lassig. Mit ihrem. Auskunftsbegehren erstrebt" - die'                                           ein schlicht7hoheitliches Handeln uhd .nicht etwa den - mit einer 'Verpflichtungsklage 2u ' erstreitenden - ErlaI3 eines Verwal- tung6aktes. Die behardliche Weitergabe Von • Informationen- an. die Presse , sei es dui :oh Beantwortung kOnkreter Fragen oder durch  Aishandigung       von Unterlagen, geschieht         'In .   der,      Hegel     'we 7 ,                                                   , , der in Form noch ,auf der, trundlage eihes Verwaltungsaktes. - ' _ Vgl. Ldifler/Rickei, Handbuch des Pres- , serechts, 2.-'Aufl.., 1986, S. •123; 'VGH BW, -,Urteil 'vom 5..2.1979 - I 3199/78 - NJW 1979, • 2117        [2118];          Stelkens/ - Eionk/Sachs,     Verwaltungsverfahrensge- , setz 4 Aufl 1993          35 Rdnr:
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Soweit es um die Informationserteilung geht, besteht aufgrund der verfassungsrechtlich geschtitzten Aufgabe der Presse, ' die Bürger such tiber behördliche Vorgänge zu informieren, "zwischen ihr und den Behörden kein ,über-/Unterordnungsverhältnis, son- dern ,eine durch informelle Kontakte geprägte laufende Bezie-‘ hung, der die , Regelung durch Verwaltungsakte weitgehend fremd Die Verpflichtung zum Erlaß eines Verwältungsaktes           bei ei- nem Informationsbegehren der Presse nur dann Klagegegenstand, wenn dieSe - was vorliegend nicht der Fall ist - abweichend vom Normalfall des Auskunftsverlangens . eine Entscheidung nach Austibung pflichtgemäßent. Erntessens erstrebt. Vgl BVerwG, .tirteil 'vom 25,. 2.1569 65.67. 7 , , BVerWGE 31 301 [306 f ] . Es steht- vorliegend such nicht insoweit ein VerWaltungsakt im Streit, als das Justizministerium. des Landes Nordrheiri-Westfa- len• die Klägerin durch Schreiben vom 20.6.1990 ' an den Ju, , stizminister des Landes Hessen verwiesen hat. Wie aus dem In- halt und " der ,äußeren Form des Schreibens hervorgeht, wollte das Justizministerium keine Regelung treffen, sondern ledi4- lich "schlichte" Hinweise erteilen. Das mit der Leistungsklage verfolgte     ,   Begehren hat sich teil- weise durch das Vorbringeh des , Beklagten in dieSem Verfahren erledigt. Dieser hat nämlich . angegeben, daß die von der Kläge- rin aufgeworfenen. Fragen bisher nicht Gegenstand von Rege- lungsvorschlägen gewesen seien, so daß sich nicht die Notwen- digkeit erdeben babe, die von ihr angesprochene Thematik in den *RistBV zu • behandeln. Soweit die ,Klägerin dartiber hinaus äinè. eigene inhaltliche •                                        , Stellungnahme     des Justizministeriums     des Landes Nordrhein- , Westfalen zu deli mit Schreiben- vom 13.6.1990 gestellten und zum Gegenstand der Klage gemachten Fragen erstrebt, ist keine, • Erledigung eingetreten und die Klage zülässig.
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.                 • Soweit die Klage milassig ist, ist                  jedoch unbegrUnde .    . , Abs .          gibt:I.der Kl&gerin keinen,Anspruch         :. auf :eine  über .      , die. ink KlageVerfahren -,gegebent Mittei1ung . hineuegehende, , Beant- wörtung der- iM Klageanttag aufgeführten, Fragen._ paS AuskOnftS-„ techt riach • , 'dieser •     .   ..yorS:chrift, beieht .             •,ntir   auf  T-a , •,,tiachen _ auf 'ilertUngen., - 56 da4 -. ; eine Behörde , ,nicht , verPf liCh- tet ist 'rechtliche, Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzu- , .geben: , Wird eine Auskunft über -sogenannte innere Tatsachen, d. h . -sichten, Motive und sonstige       .   , überlegungen,      erbeten,     kann . Behörde dem naturgemäß nut' nachkompen, wenn diese inneren Vor- gancie sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert . haben.. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunfti ,- ansprurch. '     Die Klägerin sieht ihre F;agen I:turd).- den HinweiS des Beklag- , ten, die. angesprochenen Punkte seien bisher nicht Gegenetand von Regelungsvörschliigen gewesen, nicht: als beantwortet ,an; sie erwartet ,mithin entweder eine juristische Stellungnahme des Beklagten dazu I warum es- an entsPrechenden Regelungen - fehlt; oder . abe r. : Ausführungen •tiber - inneklich gebliebene Motive • einzeiner an det Erarbeitung, der , . RiStBV beteiligter Personen. In. beiden Fällen scheidet nach den oben dargelegten Maßstaben 4 Abs. 1 LPG als, Anspruchsgrundlage aus. Der geltend gemachte Informationsanspruch fölgt auch nicht aus _ rt. 5 Abs: 1 Satz 2 GG. bas in dieser Vorschrift verbür4te Grundrecht der Pressefreiheit enthält keinen . selbständigen, die pressegesetzlichen Regelungen erganzenden Informati- , onsanspruch der Presse gegentiber den staatlichen ' Behörden... Zwar ist; die Pressefreiheit nicht nur als ein_ Abwehrrecht ge- 'gen iittaatliche Eingriffe z u. verstehen; vielmehr ist durch ' Art'. 5 . Abs. 1 . Satz 2 GG die institutionelle Eigenstandigkeit dek - Presse von der Beschaffung der .Införmation bis zur - Ver- ' breitung der''Nachrichten und Meinungen gewährleistet.
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BVerfG, Urteil vom 5.8.1966 - 1 BvR. 586/62, 610/63 und 512/64 -, ' BVerfGE\ 20, 162 1176]; BeschluB vom 25.1.1984 - 1 ByR 272/81 BVerfGE 66, 116 [133]. Indessen ist im Grundgesetz nicht geregelt, ob und unter wel- ,chen Voraussetzungen im Einzelfall ein Anspruch auf, Auskunft oder generell auf Weitergabe von Informationen 'besteht. Die Regelung eines , solchen Anspruchs ist dem Gesetzgeber vorbehal- ten, da unier andereM die einer Informationsweitergabe etwa entgegenstehenden öffentlichen oder privaten- Interessen zu be:- rücksichtigen und - diese gegenüber dem Informationsinteresse der öffentiichkeit abzuwägen sind. BVerwG Urteil vont 13.12.1984 139.81 BVerwGE 70, 310 ff. Die Klägerin kann auch nicht unter dem•Gesichtspunkt der Gel- tendmachung eines berechtigten Interesses eine tiber die gege- benen Iriformationen hinausgehende Beantwortung der in Rede stehenden Fragen verlarigen. Macht die .Presse ein berechtigtes Interesse geltend, steht ihr in dem nicht durch den pressege- setzlichen AirskunftsanspruCh erfaftten Bereich zwar grundsätz- lich ein Anipruch auf Entscheidung nach Austibung ,pflichtgemäL Ben Ermessene- zu. Dieses kann im Einzelfall dahin reduziert sein, daß nur die EntscheidUng das Informationeverlangen zu erfüllen, rechtmäßig ist. Vgl. BVerWG, Urteil vom 16.12.1980 - C 52./75 BVerwGE 61, 15 [22 f.]. An der behördlichen Erforschung und ansChlieBenden Bekanntgabe innerlich gebliebener kotive von Amtsträgern, die nicht in ir- gerideiner Form ihren amtlichen- Niederschlag gefunden haben .  , beeteht indes schon wegen der zu.. sChtitzenden Pers'önlich- keitsphdre der Betroffenen von vornherein kein berechtigtes jourrialistisches Interesse. Daran fehlt ,es, wenn - wie hier - nicht besondere Umstände vorliegen, auch, soweit es um recht- 11,che Stellungnahmen auBerhalb von Verwaltungsverfahren geht.
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