Information

Aktenzeichen
BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG
Datum
10. Dezember 2013
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Dezember 2013

BER OVG 6 S 36.13 2013 LPG

Es besteht kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt.

Einstweilige Anordnung: Asylantrag schutzwürdige private Interessen

/ 2
PDF herunterladen
3/10/2014                                   OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - Az. OVG 6 S 36.13 die fr eie ju r istische Datenbank OVG Berlin-Brandenburg · Beschluss vom 10. Dezember 2013 · Az. OVG 6 S 36.13 Gericht:              OVG Berlin-Brandenburg Datum:                1 0. Dezem ber 2 01 3 Aktenzeichen:         OVG 6 S 3 6 .1 3 Typ:                  Beschlu ss Fundstelle:           openJu r 2 01 3 , 4 56 3 4 Verf ahrensgang: Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch bei schutzwürdigen privaten Interessen Tenor 2 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. 3 Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. 4 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 5 Das Verwaltungsrecht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, ob das Schreiben des US-Bürgers E..., mit dem er bei einer Vertretung Polens Asyl beantragt hat, inhaltlich identisch mit jenem Schreiben des Herrn S... ist, welches er bei der Deutschen Botschaft in Moskau am 2. Juli 2013 eingereicht hat. Das Verwaltungsrecht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dem Antragsteller stehe kein presserechtlicher Auskunftsanspruch für die begehrte Information zu. Hiergegen richtet sich die vom Antragsteller erhobene Beschwerde. 6 Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Es hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 -, NVwZ 2013, S. 1006 ff.) mit zutreffender Begründung wegen Fehlens einer Gesetzgebungskompetenz der Länder und Untätigkeit des zuständigen Bundesgesetzgebers unmittelbar auf das Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Rechtsgrundlage für pressespezifische Auskunftspflichten der Bundesregierung zurückgegriffen und unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung zutreffend angenommen, dass dieses verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht von Pressevertretern dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater an der Vertraulichkeit der Informationen entgegenstünden. Das Vorliegen solcher, der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen hat es weiter zutreffend solange bejaht, bis Herr S... selbst der Auskunftserteilung zugestimmt habe, weil die Gründe, aus denen jemand Schutz vor politischer Verfolgung suche, persönliche Gründe seien und deshalb im Verwaltungsverfahren der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterlägen. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit allein maßgebliche Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 7 Die Auffassung des Antragstellers, private Interessen des Herrn S... seien durch die begehrte Auskunft nicht berührt, weil dieser selbst anlässlich einer Pressekonferenz erklärt habe, Asylanträge in einer Reihe von Staaten, darunter Deutschland, gestellt zu haben, überzeugt nicht. Die öffentliche Erklärung, einen Asylantrag gestellt zu haben, ist nicht gleichzusetzen mit der Preisgabe der Gründe, die einem solchen Antrag beigefügt werden. Wäre http://openjur.de/u/663514.print                                                                                              1/2
1

3/10/2014                                 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - Az. OVG 6 S 36.13 haben, ist nicht gleichzusetzen mit der Preisgabe der Gründe, die einem solchen Antrag beigefügt werden. Wäre dies der Fall, bedürfte es schon der vom Antragsteller begehrten Auskunft nicht. 8 Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil Herr S... eine - wie der Antragsteller meint - „absolute Person der Zeitgeschichte“ sei und dadurch seine privaten Interessen nur noch Schutz im „Intim- und Familienbereich“ genössen. Selbst wenn Herr S... eine solche „absolute Person der Zeitgeschichte“ wäre, wäre der Schutz seiner privaten Interessen hinsichtlich der höchstpersönlichen Gründe, aus denen er in Deutschland Asyl beantragt hat, nicht weniger schutzwürdig. Auch insoweit obliegt es allein Herrn S..., ob und inwieweit er diese Informationen preisgeben will. Die Bemühungen des Senats, über die Antragsgegnerin und dem Rechtsanwalt des Herrn S... in Moskau eine Stellungnahme des Herrn S... zu dieser Frage zu erlangen, sind erfolglos geblieben. 9 Verfehlt ist ferner die Auffassung des Antragstellers, Herr S... habe kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft, weil er die Gründe, aus denen er etwa in Polen Asyl beantragt habe, selbst der Öffentlichkeit preisgegeben habe. Es entspricht gerade dem Wesen privater Interessen und Rechte, dass deren Träger selbst bestimmt, in welchem Ausmaß und in welchem Umfang er sich ihrer gegebenenfalls begibt. 10 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang meint, das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung sei abzuwägen, mit dem Interesse der Presse an der Offenbarung der in Rede stehenden Informationen, kann dahinstehen, ob dies zutrifft, denn jedenfalls ginge eine solche Abwägung aus den dargelegten Gründen zu Lasten des Antragstellers aus. 11 Der Antragsteller kann seinen Anordnungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - stützen. Im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsstreits ist eine Klärung der Frage nicht möglich, ob und in welchem Umfang Artikel 10 Abs. 1 EMRK, der im Grundsatz nur die freie Meinungsäußerung (Absatz 1 Satz 1) sowie den von staatlichen Eingriffen ungehinderten Austausch von Informationen zwischen Privatpersonen (Absatz 1 Satz 2) schützt, mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. April 2009 in der Sache "Tarsasag a Szabadsagjogokert vs. Ungarn" (RS 37374/05) überhaupt für den Bereich der Presse und bestimmter Nichtregierungsorganisationen auf der Tatbestandsebene ein allgemeines - und nicht nur auf spezifische Fallgruppen beschränktes - Recht auf Zugang zu Verwaltungsinformationen zu entnehmen ist. Dasselbe gilt für die Frage, inwiefern sich zwischen der Schrankenregelung in Artikel 10 Abs. 2 EMRK auf der einen und nationalen Ausschlusstatbeständen wie den tatbestandlichen Schranken des verfassungsmittelbaren Anspruchs aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG auf der anderen Seite Deckungslücken mit der Folge auftun, dass in bestimmten Konstellationen ein nach nationalem Recht ausgeschlossenes Auskunftsrecht im Lichte der EMRK begründet sein kann (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 33 bei juris). Die Sachverhaltskonstellation des hiesigen Falles unterscheidet sich zudem von der vom EGMR entschiedenen deutlich (vgl. insoweit schon: Senatsbeschluss vom 12. September 2013 - OVG 6 S 46.13 -, NVwZ 2013, S. 1501 ff., Rn. 13 bei juris). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/663514.html http://openjur.de/u/663514.print                                                                                            2/2
2