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Aktenzeichen
BAY VGH 7 CE 12.370 2012 LPG
Datum
14. Mai 2012
Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Gesetz
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)
Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 14. Mai 2012

BAY VGH 7 CE 12.370 2012 LPG

Vorhergehendes Verfahren VG: Der Antragsteller könne vom Antragsgegner lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Beschlusses der Verbandsorgane, nicht jedoch über die daraufhin zwischen der GmbH und dem Beigeladenen im Einzelnen vereinbarten Vertragskonditionen verlangen. Der Antragsteller hat im Eilverfahren den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) nicht glaubhaft gemacht. Verschwiegenheitspflichten folgen nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“, sondern Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruch können sich auch ergeben, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt. Hat das Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge nicht erklärt, so darf es kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn sich - wie vorliegend - sonst die Bezüge des einzelnen Mitglieds feststellen lassen. Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen müssen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten.

Krankenhaus persönlche Daten Gehalt

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4/14/2014   Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.370 | Beschluss | Veröffentlichung de… Veröffentlichung der Bezüge eines Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft Das persönliche Interesse des Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft an der Wahrung der Vertraulichkeit der Höhe seiner Bezüge tritt dann nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück, wenn dieser sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen (hier: Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO) nicht erklärt hat. Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Beschluss vom 14.05.2012, 7 CE 12.370 Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 285 Nr 9a HGB, § 286 Abs 4 HGB, Art 4 PresseG BY, Art 94 Abs 1 S 1 Nr 5 GemO BY, Art 94 Abs 3 S 2 GemO BY, Art 94 Abs 3 S 3 GemO BY, Art 26 Abs 1 S 1 KomZG BY, Art 40 Abs 1 S 1 KomZG BY Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1       Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Antragsgegner, ein kommunaler Krankenhauszweckband (Körperschaft des öffentlichen Rechts), der zum Betrieb seines Krankenhauses die „Klinikum B. GmbH“ (GmbH) gegründet hat, presserechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller Auskunft über das zwischen der GmbH und dem Beigeladenen (Geschäftsführer der GmbH) vertraglich vereinbarte Gehalt zu erteilen. 2       Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat im Eilverfahren dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=E12AF1AF3AC90ECE1C979A97B72F547B.jpf4?printview=true&doc.id=MWR…          1/5
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4/14/2014   Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.370 | Beschluss | Veröffentlichung de… einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) teilweise entsprochen und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft über den gemeinsamen Beschluss der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses des Antragsgegners vom 18. August 2011 zu geben, wonach dem Beigeladenen eine Vertragsverlängerung über weitere fünf Jahre, beginnend ab dem 1. Oktober 2012, mit einem näher bezifferten jährlichen Bruttogehalt, zuzüglich einer leistungsorientierten Prämie, angeboten werde. Der Antragsteller sei als Chefredakteur des „N.K.“ berechtigt, vom Antragsgegner, einer Behörde im Sinn des Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG), Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht des Antragsgegners beziehe sich indes allein auf die Vorgänge, für die er zuständig oder mit denen er amtlich befasst gewesen sei. Der Antragsteller könne deshalb vom Antragsgegner lediglich Auskunft über den Inhalt des genannten Beschlusses der Verbandsorgane, nicht jedoch über die daraufhin zwischen der GmbH und dem Beigeladenen im Einzelnen vereinbarten Vertragskonditionen verlangen. Der Antragsgegner könne sich nicht auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht berufen, insbesondere folge eine solche nicht aus § 286 Abs. 4 HGB. Die gebotene Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse der Presse und den ebenfalls rechtlich geschützten gegensätzlichen Interessen des Antragsgegners, der GmbH und des Beigeladenen falle zugunsten des Antragstellers aus. Das Recht des Beigeladenen auf informationelle Selbstbestimmung genieße keinen Vorrang vor dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch, weil der Beigeladene Geschäftsführer einer „kommunalen GmbH“ sei. Dessen persönliche Interessen müssten daher „zugunsten der Transparenz in öffentlichen Unternehmungen zurücktreten“. Neben diesem insoweit glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch sei auch der für den Erlass der einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund (Dringlichkeit) gegeben. Dem Antragsteller könne nicht zugemutet werden, den rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens, in dem für ihn überwiegende Erfolgsaussichten bestünden, abzuwarten. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. 3       Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die einstweilige gerichtliche Anordnung. Er beantragt sinngemäß, 4             den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Februar 2012 (Az. B 3 E 11.709) aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (in vollem Umfang) abzulehnen. 5       Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, es liege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsteller habe keinen presserechtlichen Auskunftsanspruch glaubhaft gemacht, weil sich der Antragsgegner auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen könne. Der Beigeladene sei alleiniger Geschäftsführer der GmbH und habe sein Einverständnis mit der Veröffentlichung seiner Bezüge verweigert. Aus den nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG und Art. 94 Abs. 3 Satz 3 GO vorliegend anwendbaren Bestimmungen der §§ 285 Nr. 9 Buchst. a) und § 286 Abs. 4 HGB folge, dass die persönlichen Daten des Beigeladenen (Höhe der Bezüge) zu schützen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Dem Informationsinteresse der Allgemeinheit sei nach der Wertung des Gesetzgebers gerade auch bei einer GmbH in kommunaler Trägerschaft kein Vorrang einzuräumen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht bei seiner Abwägung die dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ebenfalls entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen der GmbH (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) verkannt. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 23. März 2012 verwiesen. 6       Der Antragsteller beantragt, http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=E12AF1AF3AC90ECE1C979A97B72F547B.jpf4?printview=true&doc.id=MWR…          2/5
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4/14/2014   Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.370 | Beschluss | Veröffentlichung de… 7             die Beschwerde zurückzuweisen. 8       Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. April 2012 verwiesen. 9       Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. 10      Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. 11      Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. 12      1. Der Antragsteller hat im Eilverfahren den geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 4 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat mit seinem Begehren in einem etwaigen Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) keine überwiegenden Erfolgsaussichten. Die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen müssen nicht hinter dem Informationsinteresse der Presse zurücktreten. 13      a) Der Senat folgt den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss, dass der Antragsteller als Chefredakteur des „N.K.“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG). Zu Recht geht das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass Verschwiegenheitspflichten nicht nur aus (generellen) „Geheimhaltungsvorschriften“ folgen, sondern sich Grenzen des presserechtlichen Auskunftsanspruch auch ergeben können, wenn die Beantwortung einer Anfrage Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, berührt (vgl. z.B. BayVGH vom 7.8.2006 VGH n.F. 59, 196/204 und vom 13.8.2004 VGH n.F. 57, 143 ff.). Widerstreitende Grundrechtspositionen sind in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und im vorliegenden Rechtsstreit ist deshalb insbesondere abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist. Das persönliche Interesse des Geschäftsführers einer GmbH in kommunaler Trägerschaft an der Wahrung der Vertraulichkeit der Höhe seiner Bezüge tritt nach Ansicht des Senats indes dann nicht hinter das Informationsinteresse der Presse zurück, wenn dieser sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen (hier: Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO) nicht erklärt hat. 14      b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung als einer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) erfasst ist (grundlegend BVerfG vom 15.12.1983 BVerfGE 65, 1/43 und vom 12.4.2005 BVerfGE 113, 29/46; vgl. zusammenfassend auch BSG vom 14.2.2007 Az. B 1 A 3/06 R <juris> RdNr. 20 ff.). Dieses Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte, zu denen auch die Höhe des Arbeitsentgelts gehört, offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=E12AF1AF3AC90ECE1C979A97B72F547B.jpf4?printview=true&doc.id=MWR…          3/5
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4/14/2014   Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.370 | Beschluss | Veröffentlichung de… allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe darin im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BSG vom 14.2.2007 a.a.O. RdNr. 23). 15      Die gesetzlich geregelte Verpflichtung etwa der Krankenkassen, die Höhe der Vergütung ihrer Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen, hat das Bundessozialgericht in seiner oben genannten Entscheidung vor allem mit der Erwägung des Gesetzgebers gerechtfertigt, im Gesundheitswesen „eine höhere Transparenz“ zu schaffen (vgl. BSG vom 14.2.2007 a.a.O. RdNr. 26). Es stelle in einem demokratischen Rechtsstaat den Regelfall dar, „dass Bedienstete in öffentlicher Funktion … die Kontrolle ihrer aus öffentlichen Abgaben finanzierten Gehälter oder Bezüge durch die Öffentlichkeit hinnehmen müssen und deshalb auch deren Publizität zu dulden haben“ (vgl. BSG vom 14.2.2007 a.a.O. RdNr. 27). Die Finanzierung durch öffentliche Mittel sei grundsätzlich „ein hinreichender Grund dafür, die Höhe der Bezüge öffentlich zu machen“ (vgl. BSG vom 14.2.2007 a.a.O. RdNr. 48). 16      Mit ähnlichen Erwägungen zur Verbesserung der „Transparenz“ der Gehälter von Mitgliedern der geschäftsführenden Unternehmensorgane selbständiger Kommunalunternehmen und kommunaler Eigen- und Beteiligungsgesellschaften hat der Landesgesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 24. Juli 1998 (GVBl S. 424) die Offenlegung dieser Gehälter angestrebt, die nicht - wie etwa die Gehälter von Beamten - durch Rechtsvorschriften festgelegt sind (vgl. LT-Drs. 13/10828 S. 21 und 23). Die Kommunen seien gehalten, „überhöhten Geschäftsführergehältern entgegenzuwirken“. „Um insoweit größere Transparenz zu erreichen und den Rechtsaufsichtsbehörden eine bessere Überprüfung der Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und der Nutzung der Einwirkungsmöglichkeiten durch die Kommune zu ermöglichen“ (vgl. LT-Drs. a.a.O.), hat die Kommune nach den seinerzeit eingefügten Vorschriften (vorliegend einschlägig: Art. 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GO, der für den Antragsgegner als kommunalen Krankenhauszweckband nach Maßgabe der Art. 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 40 Abs. 1 Satz 1 KommZG entsprechende Anwendung findet) darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a) des Handelsgesetzbuches (HGB) jährlich zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die Veröffentlichung erfolgt in Gestalt eines Berichts (Beteiligungsberichts), der unter anderem Angaben über die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans enthalten soll. Haben die Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung ihrer Einzelbezüge nicht erklärt, sind ihre Gesamtbezüge so zu veröffentlichen, wie sie von der Gesellschaft nach den Vorschriften des HGB in den Anhang zum Jahresabschluss aufgenommen werden (Art. 94 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO). 17      Nach den Vorschriften des HGB sind in den Anhang zum Jahresabschluss für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge - bezogen auf die Personengruppe - anzugeben (§ 285 Nr. 9 Buchst. a) Satz 1 HGB). Die Bezüge einzelner (Vorstands-)Mitglieder sind nur bei börsennotierten Aktiengesellschaften anzugeben (§ 285 Nr. 9 Buchst. a) Satz 4 HGB). Bei Gesellschaften, die keine börsennotierten Aktiengesellschaften sind, können die in § 285 Nr. 9 Buchst. a) verlangten Angaben über die Gesamtbezüge der dort bezeichneten Personen unterbleiben, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=E12AF1AF3AC90ECE1C979A97B72F547B.jpf4?printview=true&doc.id=MWR…          4/5
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4/14/2014   Bürgerservice BAYERN-RECHT Online - Dokument: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat | 7 CE 12.370 | Beschluss | Veröffentlichung de… dieser Organe feststellen lassen (§ 286 Abs. 4 HGB). Diese Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber „aus Gründen des Datenschutzes“ für erforderlich gehalten. Denn „die Höhe der Bezüge einer Person gehören zu deren geschützten persönlichen Daten“ (vgl. BT-Drs. 12/7912 S. 23). 18      Der Gesetzgeber hat mit seiner differenzierten Regelung über die Veröffentlichung von Bezügen im Bereich kommunaler Unternehmen das Recht der Mitglieder geschäftsführender Unternehmensorgane auf informationelle Selbstbestimmung demnach nicht einseitig zugunsten des Allgemeininteresses an einer Verbesserung der „Transparenz“ der Gehälter dieser Personengruppen zurücktreten lassen. Er hat den Kommunen lediglich auferlegt, darauf hinzuwirken, dass jedes Mitglied eines geschäftsführenden Unternehmensorgans vertraglich verpflichtet wird, die ihm im Geschäftsjahr jeweils gewährten Bezüge im Sinn von § 285 Nr. 9 Buchst. a) HGB zur Veröffentlichung mitzuteilen. Die vom Gesetzgeber gewünschte Bereitschaft, sich zu einer Veröffentlichung der Bezüge vertraglich zu verpflichten, mag deshalb für die Kommune bzw. den Zweckverband ein Kriterium bei der Auswahl der für eine Mitgliedschaft im geschäftsführenden Unternehmensorgan in Betracht kommenden Bewerber sein. Die gesetzlich geregelte Hinwirkenspflicht mag ferner für den Antragsgegner - auch nach Vertragsschluss - unverändert fortbestehen und bei Nichterfüllung gegebenenfalls ein Einschreiten der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 51 und Art. 52 KommZG) rechtfertigen. Sie ändert jedoch nichts daran, dass der Gesetzgeber die Veröffentlichung der Bezüge nur mit der Maßgabe angeordnet hat, dass das jeweilige Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans dem zustimmt. Hat das Mitglied des geschäftsführenden Unternehmensorgans sein Einverständnis mit einer Veröffentlichung seiner Bezüge indes nicht erklärt, so darf es kraft der gesetzlichen Regelung darauf vertrauen, dass eine Veröffentlichung unterbleibt, wenn sich - wie vorliegend - sonst die Bezüge des einzelnen Mitglieds feststellen lassen. 19      Über diese gesetzliche Regelung und den damit gefundenen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen der Allgemeinheit und der Presse, Auskunft zu erhalten über die Höhe der Bezüge der Mitglieder geschäftsführender Organe kommunaler Unternehmen einerseits sowie dem Recht der jeweiligen Mitglieder der geschäftsführenden Unternehmensorgane auf Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Bezüge andererseits darf sich das Gericht allenfalls dann hinwegsetzen, wenn im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung zulassen. Derartige Umstände, die ausnahmsweise die Weitergabe dieser persönlichen Daten gegen den Willen des Beigeladenen und des Antragsgegners rechtfertigen könnten, liegen jedoch nicht vor. 20      c) Ob dem streitgegenständlichen Auskunftsanspruch noch weitere schutzwürdige Interessen, etwa der GmbH (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) entgegenstehen oder der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls gebotenen Anordnungsgrund (Dringlichkeit) glaubhaft gemacht hat, ist für die gerichtliche Entscheidung danach nicht mehr erheblich. 21      2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. 22      3. Die Entscheidung des Senats ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=E12AF1AF3AC90ECE1C979A97B72F547B.jpf4?printview=true&doc.id=MWR…          5/5
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