Information
- Aktenzeichen
- BW OLG 4 V As 14/91 LPG
- Datum
- 19. Dezember 1991
- Gericht
- Oberlandesgericht Stuttgart
- Gesetz
- Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg
Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 19. Dezember 1991
BW OLG 4 V As 14/91 LPG
1. Die Entscheidung über die Ablehnung der Überlassung einer Urteilsabschrift in Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG Baden-Württemberg unterliegt im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht voller gerichtlicher Nachprüfung. Vielmehr ist die Überprüfung maßgeblich darauf beschränkt, Ob der Behördenleiter den unbestimmten Rechtsbegriff des "schutzwürdigen privaten Interesses" Zutreffend ausgelegt hat und nach $ 4 Abs. 2 LPG BW die Grenze des Ermesens überschritten oder von dem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. 2. Im Rahmen der für den Begriff "schutzwürdiger privater Interessen" Vorzunehmende Abwägung mit dem Informationsanspruch der Presse ist darauf abzustellen, Dass dem Informationsanspruch, Vor allem durch die im engen Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgende Berichterstattung aus öffentlicher Hauptverhandlung, Befriedigt werden kann. Das schriftlich niedergelgte Urteil in einem Strafverfahren ist dagegen in erster Linie für die Verfahrensbeteiligten bestimmt. 3. Dem zeitlichen Abstand von Vorgängen, Die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, Ist bei der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Persönlichkeitsschutzes im Verhältnis zwischen Pressefreiheit und dem sich hieraus ergebenden Informationsanspruch sowie dem Interesse des Beschuldigten Rechnung zu tragen.
Urteilsabschrift Schutzwürdige private Interessen Persönlichkeitsschutz
Das Landgericht hat der Antragsgegnerin untersagt, Preisrätsel in der Weise zu veranstalten, daß die Gewinne anders als unter bestimmten, im einzelnen genannten Voraussetzungen ausge- lobt werden. Damit sind nicht bestimmte Merkmale genannt, die, sofern sie vorliegen, die Veranstaltung des Preisrätsels un- zulässig machen, sondern Voraussetzungen der Zulässigkeit aufgestellt worden. Zugleich werden diese Zulässigkeitsmerk- male nicht ausreichend bestimmt umschrieben. Ein Unterlas- sungsufteil muß aber die verbotene Handlung eindeutig be- zeichnen (Baumbach/Hefermehl, 16. Einl., Rd.-Nr. 481 a. E.; RG, MuW 37, 390). Nach dem Unterlassungstenor des Landgerichts ist die Veran- staltung eines Preisrätsels zulässig, wenn die Gewinne unter ih- rer Abbildung und/oder Nennung ihrer Bezeichnung im Ver- trieb, der Nennung des Herstellers sowie der Nennung der die Gewinne objektiv kennzeichnenden technischen Eigenschaften ausgelobt werden. Der Begriff der technischen Eigenschaften, die die Gewinne „objektiv“ kennzeichnen, ist nicht bestimmt genug. Beispielsweise bliebe offen, ob die Angabe eines be- stimmten Testergebnisses, mit dem im Regelfall technische Ei- genschaften beschrieben werden, bei der Auslobung des Ge- winns verwendet werden darf. Ferner ist nicht eindeutig, ob die Angabe anderer als der im Tenor genannten Merkmale, etwa die Nennung eines bestimmten Verkaufserfolgs in Form von Stückzahlen, zulässig ist oder nicht, weil die Formulierung „an- ders als...“ nicht erkennen läßt, ob es sich um eine abschlie- ßende Aufzählung handelt. Dagegen war auf die Hilfsanträge des Antragstellers die An- tragsgegnerin zur Unterlassung zu verurteilen. Das sich auf eine gefestigte Standesauffassung der Zeitungsver- leger, Journalisten und Werbungtreibenden gründende Gebot der Trennung von Werbung und redaktionellem Text ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der Leser einer Zeitung oder Zeitschrift annimmt, im redaktionellen Teil die objektive Meinung der Redaktion und nicht die subjektive Meinung eines seine Waren oder Leistungen anpreisenden Gewerbetreibenden zu erfahren (vgl. Baumbach/Hefermehl, $ 1, Rd.-Nt. 30). Hin- sichtlich der sogenannten redaktionellen Hinweise ist aner- kannt, daß die unentgeltlich erfolgende Berichterstattung der Presse dann nicht das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung verletzt, solange die sachliche Unterrich- tung der Leser im Vordergrund steht und die unvermeidlich da- mit verbundene Werbewirkung nur als eine in Kauf zu nehmen- de Nebenfolge erscheint (BGH, GRUR 1968, 645, 647 — „Pelz- versand“ = WRP 1968, 282, 283; GRUR 1968, 382, 385 — „Fa- vorit II“ = WRP 1967, 363, 365). Wo die sachliche Information aufhört und die Werbung beginnt, ist nur aufgrund einer Ge- samtwürdigung von Anlaß und Inhalt des einzelnen Berichts feststellbar (Baumbach/Hefermehl, $1, Rd.-Nr. 35 m. w.N;; Senatsurteil KG, GRUR 1987, 718). Hinsichtlich der Preisrätsel hat der Senat beteits zum Ausdruck gebracht, daß, falls Unternehmen Warenpreise „stiften“ und ein Verlag ein Preisausschreiben unter Auslobung dieser Preise veranstaltet, sich aus diesem Verfahren eine Symbiose ergibt, wobei der Hersteller eine billige Werbung bekommt, der Ver- lag aber einen Anreiz für seine Leser, durch die Lösung eines Preisausschreibens/Kreuzworträtsels einen Gewinn zu erzielen (Beschluß vom 19. Juli 1991 - 5 W 4024/91). Immer aber ist im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Grenzlinie der sachlichen Information überschritten wird und die Werbung beginnt. Der obengenannte Beschluß des Senats vom 19. Juli 1991 hat allerdings nicht abschließend zu der Frage einer unentgeltlichen Überlassung eines Preises durch den Produzenten an den Ver- lag Stellung genommen,, weil nach dem damaligen Sachverhalt hierzu kein Anlaß bestand. Liegt eine in Wahrheit entgeltliche Überlassung der Preise vor, ist regelmäßig ein Fall der getarn- ten Werbung durch einen Beitrag im redaktionellen Teil gege- ben, sofern er nicht deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet ist (Baumbach/Hefermehl, $ 1, Rd.-Nt. 36). In sämtlichen Landes- Pressegesetzen ist vorgeschrieben, daß der Verleger einer peri- odischen Druckschrift oder der für den Anzeigenteil Verant- wortliche eine Veröffentlichung, für die er ein Entgelt erhalten, 290 gefordert oder sich hat versprechen lassen, innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als „Anzeige“ kenntlich zu machen hat, wenn sie nicht schon dutch Einordnung und Ge- staltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist (Löffler, Presse- recht I, LPG, $ 10, Rd.-Ntrw. 61 ff., und $ 1, Rd.-Nr. 202; fer- ner Baumbach/Hefermehl, $ 1, Rd.-Nr. 30; vgl. auch die Richt- linien für redaktionell gestaltete Anzeigen, verabschiedet vom Präsidialrat des ZAW am 9. April 1964 und die Klarstellung zu den ZAW-Richtlinien für redaktionell gestaltete Anzeigen durch Beschluß des ZAW-Präsidiums im Januar 1967). Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, daß Veröffentlichun- gen wie die hier streitigen Preisrätsel in gleicher Weise bezahlt werden wie Werbeinserate, wobei dei Preis allerdings höher sei als für Werbeinserate, die den gleichen Raum in Anspruch neh- men. Bei einer Reihe von Verlagen seien ausdrücklich benannte Personen als Ansprechpartner für Hersteller, die redaktionelle Berichterstattung wünschen, bekannt geworden. Die Antragsgegnerin hat zwar bestritten, in irgendeinem Fall. ein Entgelt für die Aufnahme bestimmter Produkte als Preise in einem Preisrätsel entgegengenommen zu haben. Mit diesem Vorbringen kann sie jedoch im Ergebnis nicht durchdringen, Auch wenn kein bestimmtes Entgelt gezahlt worden ist, so stellt doch die kostenlose Überlassung von bestimmten Produk- ten an einen Verlag, damit dieser in einem redaktionellen Bei- trag, insbesondere in einem Kreuzworträtsel, dieses Produkt als Preis auslobt, und zwar unter Hinzufügung eines anpreisenden, zumindest erläuternden Textes nebst einer Abbildung des Pro- dukts, ein der Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gleichzu- setzendes Entgelt dar. Denn der Verlag erspart in diesem Falle die Aufwendungen für den käuflichen Erwerb der Preise. Diese Ersparnis mag zwar im Verhältnis zu dem Erlös, den der Verlag bei von vornherein vorgeschenem entgeltlichen Abdruck eines redaktionellen Beitrags oder einer Preisauslobung mit Text und Abbildung erzielen kann, als gering anzusehen sein. Gleich- wohl wird hierdurch der Charakter eines Entgelts für die Veröf- fentlichung nicht beseitigt. Infolgedessen ist in allen denjenigen Fällen von Preisrätseln, die zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden sind und bei denen erkennbar ist, daß die Preise kostenlos der Antragsgegnerin überlassen worden sind, eine entgeltliche Ver- öffentlichung anzunehmen. Dies folgert der Senat aus der Ver- wendung des Textes „Gestiftet von der Firma... .“, wie dies im Falle des ausgelobten Gewinns der fünf Picknick-Körbe durch die Firma Alois Müller der Fall ist „Wochenend“ Nr. 19 vom 2. Mai 1991, Seite 36). In gleicher Weise trifft dieser Gesichts punkt zu bei der Veröffentlichung betreffend das Preisrätsel mit dem Gewinn von zehn Bademänteln und Sets für die Hautpfle- ge („Neue Post“ Nr. 18 vom 26. April 1991). Dort ergibt sich aus den Formulierungen „10 Bademäntel und Sets für die Haut- pflege hat sebamed für die Rätselfreunde zusammengestellt“ nach Ansicht des Senats, daß es sich um eine unentgeltliche Überlassung gehandelt hat. Ebenso liegt es im Falle der Eisma- schinen („Auf einen Blick“ Nr. 19 vom 2. Mai 1991, Seite 71), die die „Molkerei Alois Müller diesmal mit uns verlost“. Auch aus dieser Formulierung ist ersichtlich, daß die Antragsgeg- nerin hierfür eigene Aufwendungen erspart hat. Schließlich ist auch im Falle der zehn Pflege-Sets eine kostenlose Überlassung an die Antragsgegnerin durch den Hersteller anzunehmen („Neue Post“ Nr. 19 vom 3. Mai 1991, S. 39). Dies folgert det Senat aus der Wendung: „In die Sets hat die Firma noch je fünf Handtücher beigepackt.“ Die Auslobung eines Preises in einem Kreuzworträtsel-Ge- winnspiel kann aber auch dann unter dem selbständigen Ge- sichtspunkt der $$ 1 und 3 UWG unzulässig sein, wenn die Ge- samtwürdigung ergibt, daß nicht die sachliche Unterrichtung der Leser, also die Vorstellung des Preises, im Vordergrund steht und die damit unvermeidlich verbundene Werbewirkung nur als eine in Kauf zu nehmende Nebenfolge erscheint, son- dern wenn die Hinweise über das durch eine Information be- dingte Maß hinausgehen und eine übermäßige werbliche Her- ausstellung erfolgt, mithin überwiegend nicht Sachlichkeit, sondern die „Sprache der Werbung“ herrscht. AfP 3/92 Dies trifft im Streitfall zu auf die Auslobung der drei Kaffeeser- vice mit der Porzellanform „La Belle“ von der Firma Friesland („Das Neue“ Nr. 21 vom 18, Mai 1991, Seite 47). Hier sind, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in besonders eindrucksvoller Weise die Vorzüge des Erzeugnisses angeprie- sen worden. Weiterhin findet sich eine direkte Aufforderung, „dieses hübsche 15teilige Kaffeeservice einmal beim Fachhänd- ler anzuschauen“, Es fehlt auch nicht der Hinweis darauf, daß der Gewinn einen Wert von 348 DM besitzt. In gleicher Weise trifft dieser Gesichtspunkt auf die Auslobung der zehn Acrylglas-Tabletts zu („Das Neue“ Nr. 20 vom 13. Mai 1991, Seite 47). Auch hier wird unter lobender Hervorhe- bung der Firma Leifheit das Produkt übermäßig werblich her- ausgestellt und darauf hingewiesen, daß es im Fachhandel 99,— DM kostet bzw. 149,— DM für das große Tablett. Der Gesichtspunkt der übermäßigen werblichen Herausstel- lung trifft im übrigen — neben dem Unzulässigkeitsmerkmal der als entgeltlich anzusehenden Überlassung — auch auf die Fälle der zehn Pflege-Sets, der drei Eismaschinen und der zehn Bade- mäntel zu. Anpreisungen wie „diese Präparate machen die Haut geschmeidig und weich“ und „die Produkte helfen, die Haut zu schützen“ gehen über die sachliche Notwendigkeit, das als Preis angebotene Produkt zu beschreiben, hinaus. Insbesondere im Fall der drei Eismaschinen steht der Werbecharakter eindeutig im Vordergrund: Dort wird nicht nur auf die verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung einer Eismaschine hingewiesen („Wie wär’s mit frisch hergestelltem Buttermilch-Eis? Oder fruchtigem Joghurt-Eis? Vielleicht mit Obst aus dem eigenen Garten?“), sondern die Abbildung enthält neben der Eismaschi- ne auch Erzeugnisse der Molkerei Alois Müller, die zwar in der Eismaschine verarbeitet, aber nicht gewonnen werden können. Soweit der Antragsteller drei weitere Fälle in seinem Unterlas- sungsantrag einbezogen hatte, konnte er jedoch damit keinen Erfolg haben: Hinsichtlich der ausgelobten zehn Nagelpflege-Sets („Bella“ Nr. 17 vom 18. April 1991, Seite 51) kann weder festgestellt werden, daß eine kostenlose Überlassung der Preise an die An- tragsgegnerin erfolgt, noch daß eine übermäßige werbliche Herausstellung im Text des Preisrätsels erfolgt ist. Zwar heißt es dort: „Jedes Set enthält alles, was Sie für eine perfekte Mani- küre und Pediküre benötigen: Zum Schneiden, Feilen, Polieren — immer den richtigen Helfer zur Hand!“ Hierin ist aber ledig- lich eine Beschreibung der objektiven Verwendungsmöglich- keiten zu sehen. Ferner ist zwar der Name der Herstellerfirma angegeben, es fehlen aber Hinweise auf eine „Stiftung“ oder sonstige Anhaltspunkte für eine kostenlose Überlassung. Auch die Auslobung von zehn Anrufbeantwortern der Firma Uher als Preise („Tina“ Nr. 19 vom 2. Mai 1991, Seite 28) ist nicht zu beanstanden. Neben einer Beschreibung der techni- schen Eigenschaften heißt es lediglich: „Wer viel unterwegs und schwer erreichbar ist, dem bietet sich ein Telefon mit An- rufbeantworter wie der ‚2000 FT“ von Uher an.“ Damit wird nicht mehr als die grundsätzliche Situation für die Zweckmä- Bigkeit der Verwendung eines Anrufbeantworters geschildert. Auch hier findet sich kein Hinweis auf eine kostenlose Überlas- sung der Preise. Schließlich ist auch die Auslobung der zehn 24teiligen Bestecke („Auf einen Blick“ Nr. 18) nicht unzulässig, da kein Anhalts- punkt für eine kostenlose Überlassung gegeben ist und auch noch nicht von einer übermäßigen werblichen Herausstellung gesprochen werden kann, wenn auch nicht eine gewisse — un- vermeidbare — Anpreisung zu verkennen ist („Schön in der Form, praktisch im Gebrauch ist ‚Berlin‘ aus spülmaschinenfe- stem Edelstahl“). Hiernach war auf die Berufung der Antragsgegnerin das ange- fochtene Urteil zu ändern und der Hauptantrag abzuweisen, während die Antragsgegnerin nach Maßgabe der beiden Hilfs- anträge zu verurteilen war. Hierbei hat der Senat keine Beden- ken getragen, die in dem ersten Hilfsantrag enthaltene weite Fassung des ursprünglichen Antrags in der Antragsschrift vom 10. Juni 1991 zugrunde zu legen. Denn der Unterlassungstenor bezieht sich nur auf die jeweilige konkrete Verletzungsform, wie dies in der Einschränkung (,... wenn dies wie folgt ge- schieht: ... .“) und den sodann folgenden konkreten Preisrätseln zum Ausdruck kommt. Eine besondere Hervorhebung der Ent- geltlichkeit des Abdrucks im Urteilstenor war nicht erforder- lich, da in den hier in Frage kommenden Fällen zugleich der Gesichtspunkt der übermäßigen werblichen. Herausstellung dutchgreift. Zum Anspruch der Presse auf Überlassung einer Urteilsabschrift $ 4 LPG Baden-Württemberg; $ 23 EGGVG 1. Die Entscheidung über die Ablehnung der Überlassung einer Urteilsabschrift in Anwendung des $4 Abs. 2 Nr. 3 LPG Baden-Württemberg unterliegt im Verfahren nach den $$ 23 ff. EGGVG nicht voller gerichtlicher Nachprü- fung. Vielmehr ist die Überprüfung maßgeblich darauf be- schränkt, ob der Behördenleiter den unbestimmten Rechtsbegriff des „schutzwürdigen privaten Interesses“ zutreffend ausgelegt hat und nach $ 4 Abs. 2 LPG Baden- Württemberg die Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. 2. Im Rahmen det für den Begriff „schutzwürdiger privater Interessen“ nach $ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG Baden-Württemberg vorzunehmende Abwägung mit dem Informationsan- spruch der Presse ist darauf abzustellen, daß dem Informa- tionsanspruch, vor allem durch die im engen Zusammen- hang mit dem Strafverfahren erfolgende Berichterstattung aus Öffentlicher Hauptverhandlung, befriedigt werden kann. Das schriftlich niedergelegte Utteil in einem Straf- verfahren ist dagegen in erster Linie für die Verfahrensbe- teiligten bestimmt. 3. Dem zeitlichen Abstand von Vorgängen, die Gegen- stand eines Strafverfahrens waren, ist bei der verfassungs- AfP 3/92 rechtlichen Bedeutung des Petsönlichkeitsschutzes im Verhältnis zwischen Pressefreiheit und dem sich hieraus ergebenden Informationsanspruch sowie dem Interesse des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 19. Dezember 1991 —- 4 V As 1491 Sachverhalt Die Antragstellerin beantragte beim Amtsgericht Reutlingen am 2. August 1991 die Erteilung einer Urteilsabschrift aus den Strafakten gegen M. zwecks weiterer Aufklärung der Zusam- menhänge und der Rolle des M. in einem Spielcasinoring, der — so die Behauptung in dem von der Antragstellerin verlegten Nachrichtenmagazin — illegal vom Landeskriminalamt Baden- Württemberg gestützt worden sei. Mit Bescheid vom 8. August 1991 hat der Vorstand des Amts- getichts dies unter Hinweis auf den Abschluß des Verfahrens im Jahre 1984 und die bereits 1989 eingetretene 'Tilgungsreife abgelehnt, weil zumindest das Interesse der weiteren an dem Verfahren beteiligten Personen am Schutze ihrer Privatsphäre hinsichtlich von Vorgängen, die lange zurücklägen und straf- rechtlich abgeschlossen seien, entgegenstche. 291
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem am 9. Sep- tember 1991 beim Obetlandesgeticht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Sie beantragt, das Amtsgericht Reutlingen anzuweisen, der An- tragstellerin eine Abschrift des Urteils aus den Strafakten gegen M, zu erteilen, hilfsweise unter Schwätzung der Namen der üb- rigen Betroffenen. Zut Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Auf Nr. 185 Abs. 4 RiStVB könne die Ablehnung der Erteilung einer Ur- teilsabschrift nicht, wie geschehen, gestützt werden, da es sich insoweit um eine interne Dienstanweisung ohne Rechtssatzcha- . rakter handle, die dem verfassungsmäßig und gesetzlich ge- währleisteten Informationsanspruch der Presse nicht entgegen- gehalten werden könne. Im übrigen erlaube aber auch Nr, 184 Abs. 4 Satz 2 der RiStVB die beantragte Erteilung einer Utteils- abschrift, da schutzwürdige private Belange nicht entgegen- stünden. Tatsächlich finde jedoch der Antrag seine Rechtferti- gung in $ 4 Abs. 1 LPG Baden-Württemberg. Danach seien die Behörden gesetzlich verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünf- te zu erteilen. Ein Versagungsgrund nach $ 4 Abs. 2 LPG beste- he nicht. Dem überragenden Informationsinteresse der Öffent- lichkeit an den fraglichen Vorgängen stünden überwiegend schutzwürdige private Interessen nicht entgegen. Eine an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierte Güterabwä- gung zwischen dem berechtigten Informationsinteresse der Of- fentlichkeit, dem das Auskunftsersuchen gelte, und angeblich schutzwürdiger privater Interessen sei nicht erfolgt. Schutz- würdige Interessen des flüchtigen, der kriminellen Szene zuge- hörigen M. rechfertigten jedenfalls die Ablehnung der bean- tragten Auskunftserteilung nicht; schutzwürdige Belange ande- rer seien nicht ersichtlich; diesen könnte notfalls durch die Schwätzung von Namen hinreichend Rechnung getragen wer- den. Gründe DI. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsweg nach $ 23 EGGVG ist eröffnet (Löffler, Presserecht, 3. Aufl, Bd. 1, $ 4, Rz. 133). Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung einer Justizbe- hörde — des Amtsgerichts Reutlingen als aktenverwahrender Behörde — zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts ($ 23 Abs. 2 EGGVG), worunter nach $23 Abs. 1 EGGVG nicht nur Anordnungen oder Verfügungen zu verstehen sind, son- dern auch sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechts- pflege, d. h. ein behördliches Handeln, das der Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf diesem Gebiet dient und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen. Bei der hier begehrten Überlassung einer Urteilsabschrift an die Presse han- delt es sich um eine solche Maßnahme. Aufgrund anderer Vorschriften können die ordentlichen Ge- richte nicht angerufen werden, so daß auch diese weitere Vor- aussetzung der Zulässigkeit des Justizverwaltungsrechtsweges gegeben ist ($ 23 Abs. 3 EGGVG). Der Antrag ist form- und fristgerecht gestellt und auch insoweit zulässig, als die Antrag- stellerin geltend macht, durch die unterlassene Maßnahme in ih- ten Rechten verletzt zu sein ($ 24 Abs. 1 EGGVG). Eines Vor- schaltverfahtens ($ 24 Abs. 2 EGGVG) bedurfte es mangels ei- nes förmlichen Rechtsbehelfs nicht. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch nicht begründet. Die ablehnende Entscheidung des Vorstands des Amtsgerichts Reutlingen ist nicht rechtswidrig. $4 Abs. 1 LPG verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllungihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dabei besteht kein Anspruch auf eine be- stimmte Form der Auskunftserteilung (Löffler a. a. O., $ 4, Rz. 74 m. N.). Als Verlegerin gehört die Antragstellerin zu den Auskunftsberechtigten (Löffler a. a. O.,$ 4, Rz. 35). Daß sie die Überlassung der Urteilsabschrift begehrt, um die öffentlichen Aufgaben der Presse im Sinne des $3 LPG zu erfüllen, steht nach ihrem Vorbringen außer Frage. Das Informationstecht der Presse erfährt jedoch insoweit eine Einschränkung, als unter 292 den Voraussetzungen des $ 4 Abs. 2 LPG Auskünfte verweigert werden können. Wie für das Grundrecht der Pressefreiheit selbst, gelten auch für das darin wurzelnde Informationsrecht der Presse die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG. Dem ist zum Schutze anderer Rechtsgüter, wie z. B. der Staatssicherheit im öffentlichen Bereich oder des Persönlichkeitsrechts im privaten Bereich mit den Ausnahmetatbeständen des $4 Abs. 2 LPG, Rechnung getragen (Löffler/Ricker, Handbuch des PresseR, 2, Aufl., S. 115). Der ablehnende Bescheid des Direktors des Amtsgerichts Reut- lingen ergibt, daß die Überlassung einer Urteilsabschrift in An- wendung des $4 Abs. 2 Nt. 3 LPG verweigert wurde, weil sonst schutzwürdige private Interessen verletzt würden. Diese Entscheidung unterliegt im Verfahren nach den $$ 23 ff. EGGVG uicht voller gerichtlicher Nachprüfung. Diese ist viel- mehr darauf beschränkt, ob der Behördenleiter den unbestimm- ten Rechtsbegriff des schutzwürdigen privaten Interesses zu- treffend ausgelegt hat und ob bei der Ermessensentscheidung nach $4 Abs. 2 LPG die gesetzliche Grenze des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde ($ 28 Abs. 3 EGGVG). Die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid sind zwar knapp; sie ergeben jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit, daß der Behördenleiter die Bedeutung des Begriffs „schurzwärdi- ger privater Interessen“ im Rahmen des $ 4 Abs. 2 LPG nicht verkannt hat. Von einem — wieder aktualisierten — Informati- onsinteresse und einem grundsätzlich bestehenden Informati- onsanspzuch der Presse ist der Amtsleiter in seiner ablehnenden Verfügung ersichtlich ausgegangen. Dieser Informationsan- spruch der Presse wird vor allem durch die im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren erfolgende aktuelle Be- richterstattung aus Öffentlicher Hauptverhandlung befriedigt. Das schriftlich niedergelegte Urteil in einem Strafverfahren ist dagegen in erster Linie für die Verfahrensbeteiligten bestimmt. Es befaßt sich in aller Regel detaillierter und eingehender als dies in mündlicher, öffentlicher Urteilsverkündung geschehen kann mit den strafrechtlich relevanten Vorgängen und mit der Bewertung nicht nur des Verhaltens und der Persönlichkeit des Angeklagten, sondern auch dritter Personen, die — sei es als Zeuge oder als Mitbeschuldigte — in dem Strafverfahren eine Rolle spielen. Wenn der Amtsleiter insbesondere auf den auf- grund der Urteilsfeststellungen zu besorgenden Einbruch in die persönliche Sphäre dieser dritten Personen abstellte, darauf hin- wies, daß die Vorgänge schon lange zurückliegen und im Hin- blick auf die bereits eingetretene Tilgungsteife, die insoweit in Nr. 185 Abs. 2 RiStVB aufgestellten Grundsätze in seine Erwä- gungen einbezog, so ist dies demzufolge nicht rechtsfehlerhaft. Dem zeitlichen Abstand von Vorgängen, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, ist bei der verfassungstechtlichen Be- deutung des Persönlichkeitsschutzes im Verhältnis zwischen Pressefreiheit und dem sich daraus ergebenden Informationsan- spruch und den Interessen von Beschuldigten Rechnung zu tra- gen (vgl. BVerfG, NJW 1973, 1226, 1231). Erst recht gilt dies, wenn die Auskunft private Interessen nichtbeschuldigter Ver- fahrensbeteiligter verletzte. Die Annahme, dem auf das Infor- mationsrecht und -interesse der Presse gestützten Begehren auf Überlassung einer Urteilsabschrift stünden im vorliegenden Fall wegen des zeitlichen Abstands schutzwürdige private In- teressen der weiteren am Strafverfahren Beteiligten entgegen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Daß diese gegenüber dem In- formationsanspruch der Presse überwiegen müßten, wie die Antragstellerin meint, setzt die Anwendung des $ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPG nicht voraus. Insoweit bedurfte es daher keiner Abwä- gung. Der Behördenleiter hat auch, wie die Gründe des Bescheides et- geben, nicht verkannt, daß es in seinem pflichtgemäßen Ermes- sen lag, ob er trotz Vorliegens eines Verweigerungsgrunds der Antragstellerin die Urteilsabschrift überlassen wollte oder nicht. Dabei hat er seine ablehnende Entscheidung mit den von ihm als schutzwürdig erkannten privaten Interessen der übrigen am Strafverfahren Beteiligten begründet. Ein Ermessensmiß- brauch oder -fehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Die schutzwüt- A£P 3/92 digen Interessen der betroffenen Dritten am Schutz ihrer Pri- vatsphäre, deren Verletzung bei Aushändigung der Urteilsab- schrift drohte, konnte er rechtsfehlerfrei auch bei der Ermes- sensausübung berücksichtigen und ihnen unter den gegebenen Umständen auch den Ausschlag für seine Weigerung geben. Daß der Amtsleiter bei der heute üblichen, aus Gründen des Datenschutzes gebotenen Praxis, Gerichtsentscheidungen nur unter Unkenntlichmachung der Namen der beteiligten Perso- nen herauszugeben, diese Möglichkeit im Hinblick auf die Be- deutung des Informationsanspruchs der Antragstellerin nicht bedacht hätte, ist wenig wahtscheinlich. Tatsächlich wäre hier auch bei einer Namensschwärzung jedenfalls das im Hinblick auf die lange zurückliegenden Vorgänge zu beachtende Persön- lichkeitsrecht eines Zeugen verletzt, mit dessen Glaubwürdig- keit sich das Urteil kritisch auseinandersetzt, da hierdurch seine Identifizierung nicht ausreichend ausgeschlossen würde. Auch der hilfsweise gestellte Antrag bleibt daher ohne Erfolg. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Außerungen in einem Fernsehspiel Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; $ 337 StPO, $$ 185, 186 StGB Eine inktiminierte Äußerung („G. und Co.: Das sind doch alles Faschisten.“) in einem Fernschspiel (Serie „Linden- straße“), mit der nach rechtsfehlerfteier tatgerichtlicher Auslegung für den Durchschnittszuschauer erkennbar le- diglich eine in Teilen der Bevölkerung tatsächlich vertre- tene Ansicht über den vermeintlichen politischen Standort eines Politikers zu einer aktuellen politischen Frage („Aids-Bekämpfung“) wiedergegeben werden soll, stellt keine dem Schauspieler und den für die Abnahme der Sen- dung Verantwortlichen der Fernsehanstalt zurechenbare Beleidigung im Sinne des $ 185 StGB dat, weil diese Norm die strafrechtliche Sanktion an die Kundgabe der eigenen Nichtachtung oder Mißachtung anknüpft. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28, Jannar 1992 — Ss 567-569/91 Sachverhalt Die Anklage legt den Angeklagten zur Last, mit der am 9. Ok- tober 1988 ausgestrahlten 149. Folge der Fernschserie „Linden- straße“, gemeinschaftlich handelnd, den bayrischen Umweltmi- nister und damaligen Staatssekretär Dr. Gauweiler (Nebenklä- ger) beleidigt zu haben. Das Schöffengericht hat die Angeklag- ten freigesprochen'!. Das Landgericht hat die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers verworfen. Gegen diese Entscheidung tichten sich die Revisionen der Staatsan- waltschaft und des Nebenklägers mit der Sachrüge. Die Angeklagten W. und P. sind beim WDR angestellt. Der Angeklagte W. übt die Funktion eines Programmgruppenlei- ters aus, die Angeklagte P. ist als Produktionsgruppenleiterin tätig. Zu den Aufgaben dieser Angeklagten gehört es, Sendun- gen abzunehmen. Die Angeklagte M. ist als Schauspielerin in der „Lindenstraße“ für die Rolle der Chris Barnsteg vertraglich verpflichtet. Ihr Vertrag sieht vor, daß sie die Rolle entspre- chend dem Drehbuch spielt. Am Sonntag, dem 9. Oktober 1988, strahlte der WDR die 149. Folge der „Lindenstraße“ aus. In dieser Folge ging es um das Problem Aids und Arbeitsplatz. Ein Mitglied der fiktiven Wohngemeinschaft (Benno) ist an Aids erkrankt und hat die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten. Die Mitglieder der Wohngemeinschaft diskutieren darüber, ob „Benno“ „Pto- zessieren“ soll. Die Angeklagte M. sagt dazu in der Rolle der „Chris“: „Klar muß er! Die Öffentlichkeit muß endlich mitkriegen, was hier bei uns passiert. Unter dem Deckmantel der Sauberkeit! Gauweiler und Co! Das sind doch alles Faschisten!“ Grundkonzept der Sendeserie „Lindenstraße“ ist es, über die alltäglichen Ereignisse, Erlebnisse und Probleme einer Gruppe I Abgedruckt in AfP 1991, 453 £. AfP 3/92 von Menschen zu berichten, die nur gemeinsam haben, daß sie in derselben Straße in einer deutschen Stadt wohnen. Die Serie soll ein Spiegel des normalen, alltäglichen Lebens sein. Die Sen- dereihe soll die in der Wirklichkeit vorkommende Meinungs- vielfalt wiedergeben. Dabei sollen auch Meinungen zu gesellschaftlichen Problemen, politischen Fragen oder ganz allgemein zum aktuellen Zeitge- schehen einbezogen werden. Um diese Meinungsvielfalt wie- derzugeben und plastisch darzustellen, sollen auch Extremposi- tionen eingefangen werden, ohne daß eine Wertung stattfinden soll. Rechtsextremistische Meinungen, aber auch extrem linke Positionen, Alternativmeinungen und auch die „Null-Bock- oder Null-Future-Stimmung“ sollen realistisch und wirklich- keitsnah vorgeführt werden. Dabei sollen die einzelnen Haupt- figuren für eine bestimmte weltanschauliche Richtung stehen. Die Figur der „Chris“ soll dabei typisiert eine jugendliche unbe- kümmerte Person darstellen, die unreflektiert, ohne die Hintet- gründe und die politischen Zusammenhänge zu durchschauen, pseudoextreme Positionen einnimmt. Stellvertretend für eine tatsächlich vorhandene Bevölkerungsschicht Ichnt sie eigentlich alles ab und versinnbildlicht eine teilweise in jugendlichen Krei- sen vorzufindende Anti-Haltung. Zum damaligen Zeitpunkt vertrat der Nebenkläger die Auffas- sung, die Aids-Erkrankung müsse ins Bundesseuchengesetz aufgenommen werden. Br empfahl der bayrischen Regierung in seiner Eigenschaft als damaliger Staatssekretär einen Maßnah- mekatalog, der die zwangsweise Erfassung der Aids-Erkrank- ten und Aids-Infizierten vorsah und der auch eine Beschnei- dung der beruflichen Ausübungsfreiheit beinhaltete. Diese Mei- nung war damals und ist auch heute noch umstritten und wurde von der überwiegenden Anzahl der Regierungspolitiker abge- lehnt. In der damaligen politischen Diskussion wurden von Zeitungen und Zeitschriften auch Vergleiche zwischen den vom Nebenkläger vorgeschlagenen Maßnahmen und der Inter- nierung und Konzentrierung von Bevölkerungsteilen im Drit- ten Reich angestellt, die zum Teil schr unsachlich vorgenom- men wurden. Gründe Die Rechtsmitel bleiben ohne Erfolg. Der Freispruch der Ange- klagten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 1. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer — ersichtlich — in der in- kriminierten Außerung keine Tatsachenbehauptung im Sinne des $ 186 StGB, sondern ein nach $ 185 StGB zu beurteilendes Werturteil gesehen. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn der Gehalt der Äußerung einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes oder Bestehendes dem Beweis of- fensteht (BGH, JR 1977, 28, 29; OLG Frankfurt, NJW 1989, 1367; Herdegen in Leipziger Kommentar, 10. Aufl., $ 185, Rd.- Ne. 4m. N.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., 293