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Aktenzeichen
Bund BVwG 6 C 35.13 LPG
Datum
1. Oktober 2004
Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Gesetz
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2004

Bund BVwG 6 C 35.13 LPG

Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsschutz Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren Verteidiger Staatsanwalt grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse Öffentlichkeitsgrundsatz

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Sachgebiet:                                                      BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rundfunkrecht einschl. Recht der Rundfunkanstalten, Filmrecht einschl. Filmförderungsrecht, Presserecht und Recht der neuen Medien Rechtsquelle/n: GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 PresseG BW § 4 Stichwort/e: Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren; Pressefreiheit; allgemeines Persönlichkeitsrecht; grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse; Öffentlichkeitsgrundsatz. Leitsatz/-sätze: Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen. Urteil des 6. Senats vom 1. Oktober 2014 - BVerwG 6 C 35.13 I. VG Stuttgart vom 18. April 2012 Az: VG 1 K 57/12 II. VGH Mannheim vom 11. September 2013 Az: VGH 1 S 509/13
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 6 C 35.13 VGH 1 S 509/13 Verkündet am 1. Oktober 2014 … als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache
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-2- hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller, Hahn, Prof. Dr. Hecker und Dr. Decker für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 11. September 2013 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. April 2012 werden geändert. Es wird festgestellt, dass der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen verpflichtet gewesen ist, dem Kläger auch Auskunft über die Namen des Verteidigers und des Staatsanwalts, die am Strafverfahren des Amts- gerichts Nürtingen - 20 Ls 56 Js 18187/09 jug - mitgewirkt haben, durch Überlassung einer hinsichtlich dieser Perso- nen nicht anonymisierten Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 zu erteilen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Be- klagte zwei Drittel und der Kläger ein Drittel. Unter Einbe- ziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der Kosten- entscheidung tragen von den Kosten des Berufungsver- fahrens und den Kosten des erstinstanzlichen Klagever- fahrens der Kläger zwei Fünftel und der Beklagte drei Fünftel. Gründe: I 1 Im Streit ist der Umfang des Presseauskunftsrechts in Bezug auf die Namen von Personen, die an einem strafgerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben. 2 Der Kläger ist Redakteur der juristischen Fachzeitschrift „Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht“ (ANA-ZAR). Er wurde durch ein Urteil des Verwal- tungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2010 auf ein Strafurteil des Amtsgerichts Nürtingen - Jugendschöffengericht - vom 2. Juli 2009 aufmerksam, mit dem ein
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-3- afghanischer Staatsangehöriger zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten ver- urteilt worden war. In den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungs- gerichts Stuttgart vom 16. März 2010, das die Ausweisung des Verurteilten be- traf, war das Strafurteil als rechtsfehlerhaft bezeichnet worden. 3 Der Kläger bat den Direktor des Amtsgerichts Nürtingen um Übersendung einer Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 zwecks Publikation in den ANA-ZAR. Er erhielt eine anonymisierte Urteilsabschrift. Mitgeteilt wurde ihm später der Name der Berufsrichterin. Mit Schreiben vom 25. Mai 2010 lehnte der Direktor des Amtsgerichts das Ersuchen des Klägers ab, ihm eine hinsichtlich der Per- sonen, die berufsmäßig am Verfahren mitgewirkt haben, nicht anonymisierte Urteilsabschrift zu übersenden. Sinngemäß hieß es in dem Schreiben, die Be- lange der Schöffen, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, der Ur- kundsbeamtin der Geschäftsstelle und des Verteidigers seien bei Abwägung gegen die Belange der Presse als vorrangig einzustufen. Der Kläger legte Wi- derspruch ein. Der Präsident des Landgerichts Stuttgart wertete diesen als Dienstaufsichtsbeschwerde und teilte dem Kläger mit, er sehe keine Veranlas- sung für Maßnahmen der Dienstaufsicht. 4 Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Begehren erhoben, unter Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, durch Übersendung einer nur hinsichtlich des Verurteilten anonymisierten Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 Auskunft über die Namen der Personen zu erteilen, die an dem Strafverfahren beteiligt waren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Verweis auf vorrangige schutzwürdige private Interessen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) dieser Personen abgewiesen. 5 Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat er mitgeteilt, das Strafurteil vom 2. Juli 2009 in den ANA-ZAR 2010, 32 unter Erwähnung des Namens der Berufs- richterin und des Verteidigers besprochen zu haben. Den Namen des Verteidi- gers habe er anderweitig erfahren. Hinsichtlich der Auskunft über den Namen der Berufsrichterin haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für
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-4- erledigt erklärt. Der Kläger hat daraufhin vor dem Verwaltungsgerichtshof bean- tragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und festzustellen, dass die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 rechtswidrig war, soweit keine Auskunft über den Namen des Verteidigers erteilt worden ist, sowie den Beklagten unter Aufhebung der Entscheidung des Direk- tors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 zu verpflichten, dem Kläger durch Übersendung einer - mit Ausnahme der Angaben zum Verurteilten, zur Berufsrichterin und zum Verteidiger - nicht anonymisierten Abschrift des Strafur- teils vom 2. Juli 2009 Auskunft über die Namen der Personen zu erteilen, die an dem Strafverfahren beteiligt waren. 6 Im Umfang der Erledigungserklärung der Beteiligten hat der Verwaltungsge- richtshof das Verfahren eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt. Er hat ferner den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Auskunft über die Namen der an dem Strafverfahren mitwirkenden Schöffen zu erteilen, und die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts Nürtingen vom 25. Mai 2010 in- soweit aufgehoben. Die Klage im Übrigen hat er abgewiesen und die weiterge- hende Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: 7 Die Klage sei hinsichtlich der Auskunftserteilung über den Namen des Verteidi- gers unbegründet. Der Auskunftserteilung hätten schutzwürdige private Interes- sen des Verteidigers (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG) entgegengestanden, die das Informationsinteresse des Klägers überwogen hätten. Bei Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG bedürfe es der grundrechtlichen Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeits- recht Betroffener. Das Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ver- teidigers werde in der vorliegenden Konstellation durch den Grundsatz der Öf- fentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (§ 169 GVG) gemindert. Ein Verteidiger müsse sich grundsätzlich auf die Beobachtung seines beruflichen Verhaltens und eine in der Öffentlichkeit verbreitete Kritik unter Namensnennung einstellen. Das Informationsinteresse des Klägers habe im Ausgangspunkt ein erhebliches Gewicht, da es eine Frage betreffe - ob nämlich der im Strafverfahren Verurteil- te eine unangemessen harte Bestrafung erfahren habe -, welche die Öffentlich- keit wesentlich angehe. Es sei zudem nicht mit hinreichender Gewissheit davon
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-5- auszugehen gewesen, dass die namentliche Benennung des Verteidigers in einer Veröffentlichung des Klägers eine unzulässige Pranger- oder Stigmatisie- rungswirkung erzeugt hätte. Dem Informationsinteresse des Klägers sei jedoch durch die Übersendung der anonymisierten Urteilsabschrift sowie die Nennung des Namens der Berufsrichterin bereits ganz überwiegend nachgekommen worden. Der Kläger habe so den Kern der die Öffentlichkeit angehenden Frage, ob der Verurteilte unangemessen hart bestraft worden sei, in der Fachzeitschrift hinreichend erörtern können. Der Name des Verteidigers sei für das Verständ- nis des Falls nicht wesentlich gewesen. Dieser trage unmittelbar keine Verant- wortung für das Strafurteil. Das Informationsinteresse des Klägers sei daher als sehr gering und folglich nachrangig gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Verteidigers einzustufen. 8  Die Klage sei begründet, soweit der Kläger Auskunft über die Namen der an dem Strafverfahren beteiligten Schöffen verlange. Die Namen der Schöffen hät- ten im Unterschied zum Namen des Verteidigers eigenen Informationswert für die Erörterung der Frage nach einer etwaigen unangemessen harten Bestra- fung des Verurteilten. Die Schöffen verantworteten das Urteil in gleicher Weise wie ein Berufsrichter. 9  Die Klage sei im Hinblick auf die begehrte Auskunft über die Namen des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unbegründet. Inso- weit würden, wie im Fall des Verteidigers, überwiegende schutzwürdige Inte- ressen in Gestalt der Persönlichkeitsrechte dieser Personen der Auskunftsertei- lung entgegenstehen. Auch ihre Namen besäßen keinen eigenen Informations- wert für die Erörterung der Frage nach einer etwaigen unangemessen harten Bestrafung. Staatsanwalt und Urkundsbeamtin trügen keine unmittelbare Ver- antwortung für das Strafurteil. 10 Die Revision des Klägers richtet sich gegen das Berufungsurteil, soweit hiermit seiner Klage nicht stattgegeben worden ist. Sein bereits in der Vorinstanz an- hängig gemachtes Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Hinblick auf die un- terbliebene Auskunftserteilung zum Namen des Verteidigers verfolgt der Kläger unverändert weiter. Nachdem das Amtsgericht Nürtingen dem Kläger mit
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-6- Schreiben vom 20. März 2014 eine vollständig ungeschwärzte Ablichtung des Strafurteils vom 2. Juli 2009 übermittelt hatte, hat er auch hinsichtlich der Aus- kunftserteilung zu den Namen des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren durch ein Fortsetzungsfeststellungsbe- gehren ersetzt. 11 Der Kläger trägt in der Sache im Wesentlichen vor, die Presse müsse keine Gründe für ein Verlangen angeben, Informationen zu einem ihr bekannt gewor- denen Strafverfahren zu erhalten. Ohne Kenntnis der Namen der am Verfahren Beteiligten seien bestimmte weitergehende Recherchen nicht möglich. Der Verwaltungsgerichtshof gehe fehl, wenn er dem Verteidiger und dem Staatsan- walt eine Mitverantwortung für den Verfahrensausgang abspreche. Das Ge- wicht ihres Persönlichkeitsrechts sei durch die Öffentlichkeit der Verhandlung erheblich gemindert. 12 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. II 13 Die zulässige Revision ist begründet, soweit der Kläger die Feststellung be- gehrt, der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen sei verpflichtet gewesen, ihm durch Überlassung einer insoweit ungeschwärzten Abschrift des Strafurteils vom 2. Juli 2009 Auskunft über die Namen des Verteidigers und des Staatsan- walts zu erteilen, die an dem betreffenden Strafverfahren mitgewirkt haben. In Bezug auf die verweigerte Auskunft über den Namen der mitwirkenden Ur- kundsbeamtin ist die Revision unbegründet. Da der Sachverhalt geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). 14 1. Die Revision des Klägers richtet sich gegen das Berufungsurteil im Hinblick auf die Auskunftsansprüche zu allen drei genannten Personen. Unschädlich ist, dass der Kläger in der Revisionsbegründung vom 2. Januar 2014 den Aus- kunftsanspruch hinsichtlich des Verteidigers nicht in dem dort formulierten An- trag aufgeführt hat. In den weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung hat er hinreichend deutlich gemacht, das Berufungsurteil auch im Hinblick auf die
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-7- Verneinung eines Auskunftsanspruchs zum Namen des Verteidigers für fehler- haft zu halten und daher angreifen zu wollen; bereits bei Einlegung der Revision hatte er angegeben, das Berufungsurteil zur revisionsgerichtlichen Überprüfung stellen zu wollen, „soweit der Klage nicht stattgegeben wurde“ (Schriftsatz vom 24. Oktober 2013). Damit ist den aus § 139 Abs. 3 VwGO folgenden Anforde- rungen an die Bestimmung des Revisionsgegenstandes innerhalb der Revisi- onsbegründungsfrist Genüge getan (vgl. Urteil vom 27. August 2008 - BVerwG 6 C 32.07 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38 Rn. 19). Der Revisionsbegrün- dung kann ferner entnommen werden, dass es dem Kläger nicht nur um die Auskunftserteilung als solche geht, sondern auch um ihre spezifische Modalität in Gestalt der Überlassung einer nicht anonymisierten Urteilsabschrift. 15 2. Die Klage ist mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren, das nunmehr die Auskunftsansprüche zu den Namen aller drei Personen einschließt, zulässig. 16 a. Der Beklagte hat während des Revisionsverfahrens den Klageanspruch nicht anerkannt. Die Übermittlung einer ungeschwärzten Ablichtung der ersten Seite des Strafurteils vom 2. Juli 2009 mit Schreiben des Amtsgerichts Nürtingen an den Kläger vom 20. März 2014 erfüllt nicht die Anforderungen an ein Aner- kenntnis im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO. 17 b. Der Rechtsstreit ist nicht im Nachgang zu der genannten Übermittlung auf- grund übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache beendet worden. Zwar sind dahingehende Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 18. Juni 2014 sowie im Schriftsatz des Klägers vom 14. Juli 2014 enthal- ten. Aus dem letztgenannten Schriftsatz ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass es dem Kläger in Wahrheit nicht um eine Beendigung des Rechtsstreits gegangen ist, sondern er - nachdem durch die Übermittlung ein erledigendes Ereignis eingetreten war - die Absicht gefasst hat, nunmehr die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der früheren Auskunftsverweigerung zu erwir- ken. Der Übergang zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aus, gleichzeitig eine Erledigungserklä- rung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 39.80 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 7 S. 2). Da hinsichtlich des
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-8- wahren Willens des Klägers kein Zweifel besteht, kann sein auf eine Erledi- gungserklärung weisendes Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 14. Juli 2014 als unbeachtlich gewertet werden. 18 c. Die im Revisionsverfahren auch hinsichtlich der Auskunft zu den Namen des Staatsanwalts und der Urkundsbeamtin erfolgte Umstellung der Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist statthaft. Da der Streitstoff im Wesentli- chen derselbe bleibt, handelt es sich hierbei nicht um eine im Revisionsverfah- ren unzulässige (§ 142 Abs. 1 VwGO) Klageänderung (§ 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO; vgl. etwa Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - BVerwGE 110, 17 <19 f.> = Buchholz 406.252 § 7 UIG Nr. 1 S. 3). Das ent- sprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr vor. Es besteht die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen in künftigen vergleichbaren Fällen ein Auskunftsbegehren des Klägers abschlägig bescheiden wird. An der Gefahr einer Wiederholung fehlt es entgegen dem Be- klagten nicht deshalb, weil der Entscheidung über entsprechende Auskunftsbe- gehren stets eine am Einzelfall orientierte Abwägung zwischen dem Auskunfts- interesse der Presse und dem Persönlichkeitsrecht betroffener Personen vo- raus zu gehen hat. Eine solche Abwägung folgt, auch wenn sie Gegebenheiten des Einzelfalls einbezieht, bestimmten abstrakten Kriterien. Es ist denkbar, dass der Direktor des Amtsgerichts Nürtingen zukünftig gerade aufgrund der Kriterien, auf die er sich im vorliegenden Fall gestützt hat, dem Kläger eine Auskunft über die Namen von Personen verwehrt, die an Gerichtsverfahren mitwirken. 19 3. Das Feststellungsbegehren ist hinsichtlich der Auskunftserteilung über den Namen des Verteidigers und des Staatsanwalts begründet. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichtshofs verletzt revisibles Recht in Gestalt der Pressefreiheit des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dass sich das Berufungsurteil insoweit aus anderen Gründen als rich- tig darstellen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist für den Senat nicht ersichtlich.
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