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Aktenzeichen
NRW VG 1 K 3924.13 2014 LPG
Datum
14. März 2014
Gericht
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Gesetz
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. März 2014

NRW VG 1 K 3924.13 2014 LPG

Erst recht steht die Vorschrift über die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an bestimmte Stellen einer auf Antrag erfolgenden Unterrichtung der Presse auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht entgegen.

Landesrechnungshof Westdeutscher Rundfunk (WDR) Jahresabschluss Prüfungsbericht Landtag NRW

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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 3924/13 Datum: 14.03.2014 Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf Spruchkörper: 1. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 3924/13 Tenor: Das beklagte Land wird verpflichtet, über das Auskunftsbegehren des Klägers entsprechend der in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage formulierten Fassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist als Redakteur für die X.         B.       Zeitung (X1. ) tätig. Er wandte sich im Januar 2013 zunächst fernmündlich an den Landesrechnungshof und bat um Auskünfte zu verschiedenen aktuellen Prüfverfahren des Landesrechnungshofs. Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 teilte der Landesrechnungshof dem Kläger mit, er prüfe den Westdeutschen Rundfunk (WDR) nach Maßgabe des Gesetzes über den `Westdeutschen Rundfunk Köln` (WDR-Gesetz). Die letzten drei Prüfungsmitteilungen seien in den Jahren 2011 und 2012 ergangen und beträfen die Jahresabschlüsse 2010 und 2011 des WDR sowie eine Prüfung in einem Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Aktuell würden beim WDR Prüfungsverfahren mit unterschiedlichen Schwerpunkten durchgeführt. Die Landtagsfraktionen würden nach Maßgabe des Fraktionsgesetzes NRW (FraktG NRW) geprüft. Hier seien die letzten Prüfungsmitteilungen in den Jahren 2004 und 2009 ergangen. Der zusammenfassende Bericht der Präsidentin des Landtages über die im Jahr 2009 ergangene Prüfungsmitteilung sei als Landtagsdrucksache 14/11171 veröffentlicht worden. Eine weitere Prüfung einer Fraktion im Jahr 2012 habe zu keinen mitzuteilenden Prüfungsfeststellungen geführt. 3 Mit E-Mail vom 15. Februar 2013 bat der Kläger den Landesrechnungshof unter Bezugnahme auf das Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (PresseG NRW) wie folgt um Auskunft: 4 „1) Zum WDR: 5-        Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2011 zum Jahresabschluss des WDR von 2010 mit.
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6-       Bitte teilen Sie mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2011 zum Jahresabschluss des WDR von 2010 bemängelt wurde. 7-       Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2012 zum Jahresabschluss des WDR von 2011 mit. 8-       Bitte teilen mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung aus dem Jahr 2012 zum Jahresabschluss des WDR von 2011 bemängelt wurde. 9-       Bitte teilen Sie mir mit, welcher Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR geprüft wurde. 10 -      Bitte teilen Sie mir mit, wann die Prüfung des Teilbereiches der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR mit Abgabe der Prüfmitteilung abgeschlossen wurde. 11 -      Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung zum Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR mit. 12 -      Bitte teilen Sie mir mit ob, und wenn ja was, in der Prüfmitteilung zum Teilbereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim WDR bemängelt wurde. 13 2) Zu den Fraktionen des Landtags NRW: 14 Der zusammenfassende Bericht der Präsidentin des Landtags über die im Jahr 2009 ergangene Prüfungsmitteilung in der Landtagsdrucksache 14/11171 ist nicht besonders detailliert. Deswegen frage ich Sie: 15 -      Bitte teilen Sie mir die Ergebnisse der Prüfmitteilung mit, die in einem zusammenfassenden Bericht der Präsidentin des Landtags in der Landtagsdrucksache14/11171 veröffentlicht wurde. 16 -      Welche Reisen bei welcher Fraktion wurden warum bemängelt? Wer sollte welche Beträge zurückzahlen? 17 -      Welche Zulagen wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt? 18 -      Welche Rücklagen wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt? 19 -      Welche Fraktionen haben welche Veranstaltungen wann mit Parteigremien veranstaltet und warum wurde das bemängelt? 20 -      Welche Öffentlichkeitsarbeit wurde von welcher Fraktion warum bemängelt? 21 -      Welche Leistungen für Mitarbeiter wurden bei welcher Fraktion warum bemängelt?
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22 -       Welche Präsente wurden bei welchen Fraktionen warum bemängelt? 23 -       Warum wurde bei welcher Fraktion die Erstellung eines Pressespiegels bemängelt?“ 24 Mit E-Mail vom 15. März 2013 antwortete der Landesrechnungshof, er sehe sich durch die Regelungen des WDR-Gesetzes bzw. des FraktG NRW an der Beantwortung der Fragen des Klägers zu den Prüfungsfeststellungen gehindert, denn diese Regelungen sähen lediglich eine Information bestimmter Stellen vor. 25 Am 25. März 2013 beantragte der Kläger beim erkennenden Gericht zur Erlangung der gewünschten Auskünfte den Erlass einer Einstweiligen Anordnung. Er machte geltend, er benötige die verlangten Auskünfte dringend für von ihm beabsichtigte Berichterstattungen. Der Landtag berate ein Gesetz zur Finanzierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“, die über Umwegen aus Rundfunkgebühren finanziert werden solle. Vor diesem Hintergrund seien Auskünfte über die Verwendung und Kontrolle der Gebührengelder des WDR wichtig, zumal gleichzeitig Diskussionen über den Kostenapparat des WDR im Zusammenhang mit der Änderung der Rundfunkgebühren geführt würden. Die Auskünfte zu den Landtagsfraktionen seien hinsichtlich einer durch die Nebentätigkeitsdebatte des SPD- Kanzlerkandidaten T.         ausgelösten Diskussion über die Transparenz des Politikbetriebes wichtig. Die Kammer lehnte den Antrag mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. April 2013 (1 L 579/13) ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hinsichtlich beider Themenkomplexe, zu denen er Auskünfte begehre, sei es ihm zumutbar, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. 26 Mit seiner am 22. April 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch weiter. Er führt an, der Landesrechnungshof sei nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet, die er für von ihm beabsichtigte Berichterstattungen benötige. Geheimhaltungsvorschriften, die seinem Anspruch gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch aus den vom Landesrechnungshof angeführten Bestimmungen des WDR-Gesetzes und des FraktG NRW könnten sich keine Einschränkungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ergeben. 27 Der Kläger beantragt, 28 das beklagte Land zu verpflichten, das mit seiner Mail vom 15. Februar 2013 übersandte Auskunftsbegehren mit folgender Maßgabe zu beantworten:Die Frage gemäß Spiegelstrich 5 zum Komplex Landtag NRW ist wie folgt zu verstehen: „Welche Veranstaltungen von Fraktionen mit Parteigremien wurden warum bemängelt?“. 29 Das beklagte Land beantragt,
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30 die Klage abzuweisen. 31 Es macht geltend, der Landesrechnungshof sei schon keine im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG NRW auskunftsverpflichtete Behörde. 32 Weiterhin sei hinsichtlich des den WDR betreffenden Fragenkomplexes zu beachten, dass der WDR selbst aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch unterliege. Dies würde umgangen, wenn der WDR im Umfang seiner Prüfung durch den Landesrechnungshof faktisch einem formal an den Landesrechnungshof gerichteten presserechtlichen Auskunftsbegehren unterworfen würde. Jedenfalls seien die Gesichtspunkte, aus denen der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht selbst dem presserechtlichen Auskunftsanspruch unterliege, als überwiegende öffentliche und schutzwürdige private Interessen im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW anzuerkennen. Der öffentliche Rundfunk wäre gegenüber privaten Medien im Nachteil, wenn er in Folge seiner Prüfung durch den Landesrechnungshof einer Ausforschung im Wege eines formal an den Landesrechnungshof gerichteten, in der Sache aber ihn betreffenden Auskunftsersuchen unterliege. Nach § 42 Abs. 3 WDR-Gesetz erstrecke sich die Prüfung durch den Landesrechnungshof auch auf die Einhaltung des Haushaltsplanes, Begründung und Beleg der Einnahmen und Ausgaben, die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses, die wirtschaftliche und sparsame Verfahrensweise und Fragen des Personal- oder Sachaufwandes und damit in erheblichem Umfang auf Bereiche mit unmittelbarem Programmbezug, die nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) jeglicher öffentlicher wie privater Ausforschung entzogen seien. 33 Unter dem Gesichtspunkt, dass das WDR-Gesetz den WDR nur in einem engen und klar umrissenen Umfang einer Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterwerfe und diese Kontrolle einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Staatsfreiheit des Rundfunks darstelle, seien die Befugnisse des Landesrechnungshofs, über die Prüfungsergebnisse zu berichten, im WDR-Gesetz ausdrücklich und abschließend geregelt. Durch die Rundfunkfreiheit werde gerade auch der gesamte Bereich von der Beschaffung der Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und Meinung einschließlich der Personalauswahl sowie der Finanzierung verfassungsrechtlich geschützt. Der WDR sei gezwungen, gegenüber dem Landesrechnungshof Sachverhalte – etwa Fragen der Personalplanung – zu offenbaren, die einen unmittelbaren Programmbezug aufwiesen und daher den Kernbereich der Rundfunkfreiheit betreffen könnten. Dieser Eingriff sei verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, sofern die Mitteilung der Prüfungsergebnisse die durch die Rundfunkfreiheit gesetzten Grenzen beachte. Deshalb müsse der Kreis derjenigen, denen die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden dürften, auf diejenigen beschränkt bleiben, die im Rahmen der verfassungsrechtlichen Stellung der öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten zur Einflussnahme im Sinne der Wahrung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit befugt seien. Ein schlichtes Informationsinteresse, wie es der Kläger verfolge, genüge nicht. Vielmehr sei Voraussetzung, dass der Empfänger der Prüfungsergebnisse auf den Bericht zur Erfüllung eigener Aufgaben in diesem Sinne angewiesen sei. Nach
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Maßgabe von § 43 Abs. 6 Satz 1 WDR-Gesetz käme dementsprechend nur eine Mitteilung der Prüfungsergebnisse an den WDR selbst, die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde und die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in Betracht. Eine darüber hinausgehende, vom Kläger hier begehrte Information sei unzulässig. Insofern komme der aus verfassungsrechtlichen Gründen abschließenden Regelung des Adressatenkreises der Prüfungsergebnisse durch das WDR- Gesetz auch die Wirkung einer Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW zu. Die Prüfungskompetenz des Landesrechnungshofs dürfe – auch nicht mit den Mitteln des presserechtlichen Auskunftsanspruches – zu einem Ausforschungsinstrument Dritter wie etwa der Presse zweckentfremdet werden. 34 Zudem ergäben sich nachteilige Auswirkungen auf die Kooperationsbereitschaft des WDR, wenn Informationen, die dieser dem Landesrechnungshof im Rahmen dessen Prüfung zur Verfügung gestellt habe, über den presserechtlichen Auskunftsanspruch Dritten bekannt werden könnten. Denn es sei zu erwarten, dass der WDR dann die unmittelbare Konsequenz einer „restriktiven Informationspolitik“ gegenüber dem Landesrechnungshof ziehen würde. Der Landesrechnungshof sei aber für eine effektive Ausübung seiner Kontrolltätigkeit auf eine Kooperation der geprüften Stellen angewiesen. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW daran, die sich aus einer mangelnden Kooperationsbereitschaft ergebenden Beeinträchtigungen der Prüfungsmöglichkeiten und damit der Funktionsfähigkeit des Landesrechnungshofs zu vermeiden. 35 Aber auch hinsichtlich des die Landtagsfraktionen betreffenden Fragenkomplexes bestehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Das Begehren des Klägers sei darauf gerichtet, die Landtagsfraktionen, die selbst dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht unterlägen, mit den Mitteln eines an den Landesrechnungshof gerichteten Auskunftsbegehrens mittelbar einem presserechtlichen Auskunftsanspruch zu unterwerfen. Dies stehe in Widerspruch zu § 9 FraktG NRW, der eine abgestufte und abschließende Regelung der Veröffentlichungsbefugnisse des Landesrechnungshofs beinhalte und damit gleichzeitig einem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehe. Nach § 9 Abs. 2 FraktG NRW fasse der Landesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse nach Anhörung der betroffenen Fraktion in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Landtags zusammen. Die abschließende Entscheidung treffe dann nach § 9 Abs. 3 FraktG die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags, der einen zusammenfassenden Bericht zu den Entscheidungen als Landtagsdrucksache veröffentliche. Ob der Landesrechnungshof darüber hinaus von sich aus nach § 9 Abs. 4 FraktG NRW dem Landtag und der Landesregierung berichte, entscheide er in der seinen Mitgliedern verliehenen richterlichen Unabhängigkeit. Diese den Mitgliedern des Landesrechnungshofs eingeräumte Entscheidungsprärogative werde durch presserechtliche Auskunftsansprüche beeinträchtigt und stehe damit diesen als öffentlicher Belang im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW entgegen. Der Landesrechnungshof könne sich dann nicht mehr
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entscheiden, seine Berichtsrechte nicht wahrzunehmen und etwa stattdessen auf einen konstruktiven und vertraulichen Dialog mit dem Landtag und seinen Fraktionen zu setzen, um die aus seiner Sicht erforderlichen Konsequenzen durchzusetzen. Auch die Option, die Gesprächsbereitschaft von Landtag und Fraktionen dadurch zu fördern, dass der Landesrechnungshof widrigenfalls einen entsprechenden Bericht in Aussicht stelle, entfiele dann. Dies zeige, dass die Handlungs- und Durchsetzungsfähigkeit des Landesrechnungshofs erheblich davon abhinge, ob er es selbst in der Hand habe, Öffentlichkeit herzustellen, oder hiervon – zunächst oder dauerhaft – abzusehen. Weiterhin sei der Landesrechnungshof auch im Hinblick auf die Fraktionen für eine effektive Rechnungsprüfung, die ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW sei, auf die Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft der Betroffenen angewiesen. Diese Bereitschaft nähme Schaden, wenn für Zwecke der Rechnungsprüfung zur Verfügung gestellte Informationen gegen den Willen des Landtagspräsidenten und des Landesrechnungshofs öffentlich gemacht werden könnten. Auch sei zu beachten, dass die Beantwortung der Fragen des Klägers Rückschlüsse auf einzelne Fraktionen und Personen zuließe. Die Entscheidung des einzelnen Abgeordneten, sich einer Fraktion anzuschließen sei aber Ausdruck des freien Mandats, so dass dem Auskunftsanspruch auch schutzwürdige private Interessen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG NRW entgegenstünden. 36 Auch habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, warum er die Auskünfte benötige. Für die von ihm beabsichtigte Berichterstattung zu der Gründung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ sei er auf die in Bezug auf den WDR begehrten Auskünfte nicht angewiesen, weil der WDR mit dieser Stiftung nichts zu tun habe. Auch die Finanzierung dieser Stiftung stehe in keinem direkten Zusammenhang zu den Rundfunkgebühren bzw. - beiträgen, denn nach dem Arbeitsentwurf eines neuen Landesmediengesetzes solle die Stiftung aus dem (wiederum aus einem rund zweiprozentigen Anteil der Rundfunkgebühren bzw. ‑beiträge gespeisten) Haushalt der Landesanstalt für Medien NRW finanziert werden. Hinsichtlich des auf die Prüfung der Landtagsfraktionen bezogenen Fragenkomplexes sei ebenfalls nicht ersichtlich, welches Berichterstattungsinteresse der Kläger verfolge, zumal dem Kläger aufgrund der Landtagsdrucksache 14/11171 bereits wesentliche Informationen vorlägen. 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 1 L 579/13 nebst des dazu übersandten Verwaltungsvorganges verwiesen. 38 Entscheidungsgründe: 39 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die von dem beklagten Land vor Erteilung der gewünschten Presseauskunft auf Grundlage einer Rechtsprüfung getroffene Entscheidung über die Beantwortung des Auskunftsbegehrens stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.
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40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 – 5 A 166/10 – zur vergleichbaren Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). 41 Da die das Auskunftsbegehren des Klägers ablehnende Entscheidung des Landesrechnungshofs vom 15. März 2013 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, war die Klage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO binnen Jahresfrist möglich. 42 Die Klage hat auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Kläger steht sowohl hinsichtlich des Themenkomplexes „WDR“ als auch hinsichtlich des Themenkomplexes „Fraktionen“ dem Grunde nach der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW zu (1.). Hinsichtlich beider Themenkomplexe stehen dem Auskunftsanspruch keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW durchgreifend entgegen (2.). Ob und inwieweit dem Anspruch möglicherweise nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW Rechtspositionen entgegenstehen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Da die Kammer unter den besonderen Umständen des Falles nicht gehalten ist, die Spruchreife herbeizuführen, steht dem Kläger hinsichtlich beider Themenkomplexe ein Anspruch auf Neubescheidung seines Auskunftsbegehrens zu (3. und 4.). 43 1. Hinsichtlich beider genannter Themenkomplexe liegen die in § 4 Abs. 1 PresseG NRW genannten Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs vor. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen im Beschluss vom 27. Dezember 2012 (1 L 2483/12), an denen festgehalten wird. Danach ist der Kläger als Redakteur der X1. ein Vertreter der Presse und der Landesrechnungshof eine auskunftsverpflichtete Behörde. Der Kläger begehrt auch Auskünfte im Sinn der Vorschrift. Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist eine informative Mitteilung über tatsächliche Umstände oder rechtliche Verhältnisse. Kennzeichnend für ein solches Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren, zu bewerten oder eine rechtliche Stellungnahme abzugeben. 44 Vgl. Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 78; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 -, NJW 1995, S. 2741. 45 Dabei bezieht sich die Auskunftspflicht grundsätzlich nur auf Vorgänge, für die die betreffende Behörde zuständig ist, oder mit denen sie amtlich befasst war. 46 Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 59.
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47 Diesen Erfordernissen wird der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch gerecht. Insbesondere ist das Auskunftsersuchen des Klägers auf Vorgänge im Zuständigkeitsbereich des Landesrechnungshofs gerichtet. Unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung zu der unter dem fünften Spiegelstrich zu den Landtagsfraktionen gestellten Frage geht es dem Kläger sowohl im Zusammenhang mit dem WDR als auch mit den Landtagsfraktionen um die Tätigkeit des Landesrechnungshofs selbst sowie hierbei von diesem in eigener Zuständigkeit anlässlich der durchgeführten Prüfungen erstmals gewonnene Erkenntnisse und hieran anknüpfende Maßnahmen. 48 Weiterhin dienen die begehrten Auskünfte auch der öffentlichen Aufgabe der Presse. 49 Vgl. zu diesem Merkmal Löffler, Kommentar zum Presserecht, 5. Auflage, § 4 PresseG NRW, Rdz. 86 m.w.N. 50 Nach § 3 PresseG NRW erfüllt die Presse eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die Presse ist in der Auswahl ihrer Recherche- und Berichtsgegenstände frei. 51 BVerfG, Beschluss vom 28.8.2000 – 1 BvR 1307/91 –; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.13 – 5 B 1493/12 –. 52 Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe handelt die Presse erst dann nicht mehr, wenn Berichte über Privatangelegenheiten ohne Belang für die Öffentlichkeit erfolgen; 53 Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2008 – 1 K 3286/08 –. 54 Davon kann hier keine Rede sein. 55 2. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes stehen dem Auskunftsbegehren des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Vorschriften über die Geheimhaltung entgegen. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bereits geklärt, dass Vertraulichkeit kein Wesensmerkmal der Rechnungsprüfung ist. 56 OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – m.w.N. sowie Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –. 57 Abweichendes ergibt sich hier weder aus den der Prüfung des WDR zugrunde liegenden Vorschriften des WDR-Gesetzes (a), noch aus den der Prüfung der Landtagsfraktionen zugrunde liegenden Vorschriften des FraktG NRW (b). 58 a) Zwar teilt der Landesrechnungshof nach § 43 Abs. 6 Satz 1 WDR- Gesetz das Ergebnis seiner Prüfung nur dem WDR, der für die Rechtsaufsicht
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zuständigen Behörde und der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten mit. Hierin kann aber keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende Geheimhaltungsvorschrift gesehen werden. Denn die genannte Vorschrift regelt lediglich den Ablauf des in die Aufstellung und endgültige Feststellung des Jahresabschlusses des WDR eingebetteten Prüfungsverfahrens. Erst nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss des WDR berät der Rundfunkrat erneut den Jahresabschluss und stellt diesen fest (§ 44 Abs. 1 und 2 WDR-Gesetz). Damit legt § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz (nur) fest, welchen Stellen der Landesrechnungshof seine Prüfungsergebnisse in diesem Stadium des Prüfungsverfahrens mitzuteilen hat. Ebenso wie §§ 88, 96, 97 und 99 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie Art. 86 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (Verf NRW), 59 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –, 60 mag die Regelung damit einer aktiven Medienarbeit des Landesrechnungshofs Grenzen setzen. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, dass die Prüfungsergebnisse Dritten gegenüber geheim zu halten sind, lässt sich ihr jedoch nicht entnehmen. 61 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 A 2593/10 – und Beschluss vom 4. Januar 2013 – 5 B 1493/12 –; Bertrams, NWVBl. 1999, S. 1, 5. 62 Erst recht steht die Vorschrift über die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an bestimmte Stellen einer auf Antrag erfolgenden Unterrichtung der Presse auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht entgegen. Gegen ein Verständnis als Geheimhaltungsvorschrift sprechen weiterhin auch die in §§ 44 Abs. 3, 44a WDR-Gesetz enthaltenen Regelungen, die nach Abschluss des Verfahrens zur Feststellung des Jahresabschlusses bzw. des Prüfungsverfahrens umfangreiche Veröffentlichungspflichten des WDR beinhalten, die sich auch auf die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile seines Prüfungsberichts erstrecken und damit schon im Ansatz der Annahme entgegenstehen, aus § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz ließe sich ein generelles Verbot der Weitergabe oder gar Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen ableiten. Soweit konkrete Erfordernisse eines noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens einer (vorzeitigen) Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen entgegenstehen sollten, lässt sich dem im Einzelfall über die in § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW enthaltene Möglichkeit ausreichend Rechnung tragen, wonach der Auskunftsanspruch nicht besteht, soweit durch die Auskunft die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte. Dies wird indes weder geltend gemacht, noch ist es mit Blick auf das Alter der in Rede stehenden Prüfungsergebnisse ersichtlich. 63 b) Nichts anderes gilt für die Regelungen des Fraktionsgesetzes NRW. Auch bei § 9 Abs. 2 und 3 FraktG NRW, wonach der Landesrechnungshof das Ergebnis seiner Prüfung in einem schriftlichen Bericht an die Präsidentin
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bzw. den Präsidenten des Landtags zusammenfasst und diese(r) dann (nachdem den Fraktionen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde) abschließend entscheidet, handelt es sich nicht um dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehende Geheimhaltungsvorschriften. Die obigen Ausführungen zu § 43 Abs. 6 WDR-Gesetz gelten hier entsprechend. Die fraglichen Vorschriften des Fraktionsgesetzes NRW regeln ebenfalls den Ablauf des Prüfungsverfahrens und legen insofern fest, welchen Stellen Prüfungsergebnisse mitzuteilen sind. Damit mögen auch sie einer aktiven Medienarbeit des Landesrechnungshofs Grenzen setzen. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt im Sinne einer Geheimhaltungspflicht lässt sich ihnen nicht entnehmen. 64 Gegen ein Verständnis als Geheimhaltungsvorschrift sprechen auch die in §§ 8, 9 Abs. 4 FraktG NRW enthaltenen Regelungen, wonach die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags u.a. jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen und damit wesentliche, nach § 9 Abs. 1 FraktG NRW die Grundlage der Prüfung darstellende Informationen veröffentlicht (vgl. etwa zuletzt LT-Drucksache 16/4368 vom 11. November 2013) und zudem die Möglichkeit zur Aufnahme des Prüfungsergebnisses in den Jahresbericht des Landesrechnungshofs nach § 97 LHO und auch zur Unterrichtung des Landtages und der Landesregierung ausdrücklich unberührt bleibt. Soweit konkrete Erfordernisse eines noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahrens einer (vorzeitigen) Veröffentlichung von Prüfungsergebnissen entgegenstehen sollten, lässt sich dem im Einzelfall auch hier über § 4 Abs. 2 Nr. 1 PresseG NRW Rechnung tragen. Angesichts des Alters der in Rede stehenden Prüfungsergebnisse ist indes auch hinsichtlich des Themenkomplexes „Landtagsfraktionen“ nichts dafür ersichtlich, dass das Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein könnte. 65 3. In Bezug auf den die Prüfung des WDR betreffenden Teil des Auskunftsbegehrens ergeben sich weder mit Blick auf den vom beklagten Land angeführten Aspekt der Prüfungseffizienz (a) noch aus einer Einschränkung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Landesrechnungshofs (b) dem Auskunftsbegehren nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG entgegenstehende, überwiegende öffentliche Interessen. Allerdings können sich solche überwiegende öffentliche Interessen unter Berücksichtigung der grundrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit des WDR ergeben (c). Weitergehende Einschränkungen des Auskunftsanspruchs ergeben sich nicht mit Blick auf die geltend gemachte Gefahr der Verschlechterung der Wettbewerbssituation des WDR (d). Hieraus folgt die Verpflichtung des beklagten Landes, den Antrag des Klägers auf Auskunftserteilung zum Themenkomplex „WDR“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (e). 66 a) Eine effiziente, den Vorgaben des WDR-Gesetzes entsprechende Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof liegt schon mit Blick auf die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Es fehlt allerdings an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der WDR künftig in Ansehung der Möglichkeit, das
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