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Aktenzeichen
BER OVG 6 S 37.15 2015 LPG
Datum
8. Dezember 2015
Gericht
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Gesetz
Berliner Pressegesetz
Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Dezember 2015

BER OVG 6 S 37.15 2015 LPG

In dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation nimmt die Bundesregierung die Rolle eines Vermittlers wahr, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibt und so eine friedenssichernde Funktion erfüllt. Die damit eingenommene neutrale Position setzt unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, dass bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart wurde, Schaden erleiden müsste. Es kommt daher nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten und deren Inhalt an die Öffentlichkeit gelangen.

Vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen Regierung Geheimhaltungsbedürftigkeit Auswärtiges Amt internationale Beziehungen

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∗ Beschluss Az. OVG 6 S 37.15 OVG Berlin-Brandenburg 8. Dezember 2015 Leitsätze In dem Kon ikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation nimmt die Bundesregierung die Rolle eines Vermittlers wahr, der mit den Kon iktbeteiligten im Gespräch bleibt und so eine friedenssich- ernde Funktion erfüllt. Die damit eingenommene neutrale Position setzt unbe- dingtes Vertrauen sämtlicher Kon iktparteien voraus, dass bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart wurde, Schaden erleiden müsste. Es kommt daher nicht darauf an, ob von anderer Stelle Infor- mationen über Treen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Kon iktbeteiligten und deren Inhalt an die Öentlichkeit gelangen. Tenor 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 2015 wird zurückgewiesen. 2 Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. 3 Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 4 I. 5 Der Antragsteller ist Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH, die eine Web- seite mit journalistischen Inhalten betreibt. Er begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihm folgende Fragen zu beantworten: ∗ http://openjur.de/u/875042.html (= openJur 2016, 2252) 1
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6 1.Trit es zu, dass der Botschafter Dr. Weil am 14. Juli 2014 einen Bericht über das Brie ng am 14. Juli 2014 in Kiew an das Auswärtige Amt geschickt hat?2.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil auf dem Brie ng berichtet wurde, dass die Ukraine über umfangreiche Beweise verfügt, dass die Russische Föderation die Separatisten in der Ostukraine mit Panzern, APCs, Waen und russischen Soldaten unterstützt?3.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil der ukrainische Auÿenminister Klimkin sagte, dass der Abschuss der Antonov am 14. Juli 2014 in 6200 m Höhe ein Beispiel für die militärische Unterstützung der Separatisten durch Russland sei, da dieses Flugzeug in dieser Höhe nur mit russischer Ausrüstung abgeschossen werden konnte, da die Separatisten über diese Art von Flugabwehrwaen nicht verfügten?4.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil durch diese Erklärung des Abschusses der Antonov den Beteiligten des Brie n- gs klargemacht wurde, dass russische Luftabwehreinheiten in der Ostukraine auf Seiten der Separatisten operieren?5.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil auf dem Brie ng Filmmaterial gezeigt wurde, das russis- che Ausrüstung und Personal in der Ostukraine zeigte?6.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil auf dem Brie ng erklärt wurde, dass zu einem früheren Zeitpunkt nur russische Spezialeinheiten in der Ostukraine operierten, dass es sich aber nun um russische Soldaten und ihre Kommandeure handeln würde?7.Trit es zu, dass gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil auf dem Brie ng berichtet wurde, dass zuvor lediglich Dutzende russische Panz- er des Typs T - 72, T - 90 oder APCs in der Ostukraine gesichtet wurden, es sich nun aber um Hunderte handelte?8.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil spätestens am 14. Juli 2014 wusste, dass russische Panzer und Waentechnik mit russischem Personal in der Ostukraine operierten?9.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil wusste, dass russische Panzer nicht ohne Begleitung von mobiler Flugabwehr ins Feld geführt werden?10.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil spätestens am 14. Juli 2014 wusste, dass die Antonov mit einem Waensystem abgeschossen, das aus Rus- sland geliefert und von russischen Soldaten bedient wurde?11.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil spätestens am 14. Juli 2014 wusste, dass russische Luftabwehr in der Ostukraine auf Seit- en der Separatisten operierten?12.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil spätestens am 14. Juli 2014 wusste, dass der Luftraum über der Ostukraine somit Kriegsgebiet ist und durch rus- sische Luftabwehr bedient von russischen Soldaten gefährdet ist?13.Trit es zu, dass das Auswärtige Amt gemäÿ des Berichtes des Botschafters Dr. Weil trotz dieser Erkenntnisse weder die Lufthansa noch andere Fluggesellschaften vor dem 17. Juli 2014 vor den Gefahren des zivilen Luftverkehrs durch russische Luftabwehr über der Ostukraine gewarnt hat? Falls das zutrit, warum wur- den die Fluggesellschaften nicht gewarnt?14.Wann wurde das Auswärtige Amt, das Bundeskanzleramt und das Verteidigungsministerium über die Inhalte des Berichtes des Botschafters Dr. Weil über das Brie ng am 14. Juli 2014 in Kiew informiert?15.Wann wurde der Bundesminister des Auswärtigen der Bundesre- 2
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publik Deutschland, Herr Dr. Frank-Walter Steinmeier, über die Inhalte des Berichts des Botschafters Dr. Weil über das Brie ng am 14. Juli 2014 in Kiew informiert?Zu 2. bis 7. jeweils ergänzt um die Zusatzfrage: Falls das nicht zutrit, schreibt der niederländische Botschaftsrat die Unwahrheit? 7  Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag hinsichtlich der Fragen 1., 14. und 15. entsprochen, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu entsprechen- den Auskünften verp ichtet und den Antrag im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, das Auskunftsbegehren habe auch unter Berücksichtigung des der Pressefreiheit verfassungsrechtlich zukommenden Gewichts keinen Vorrang vor dem Schutz der Vertraulichkeit der internationalen Beziehungen. Bei den in Rede stehenden Gesprächen handele es sich um die prozesshafte Gestaltung internationaler Beziehungen mit dem Ziel der Friedenssicherung. Hierfür sei Ver- traulichkeit von gröÿter Bedeutung. Der in Rede stehende Bericht des deutschen Botschafters in der Ukraine sei im Rahmen eines der zahlreichen diplomatis- chen Treen entstanden, die die noch immer andauernde krisenhafte Situation in der Ukraine zum Gegenstand hätten. Die Erteilung von Auskünften über seine Inhalte bedeute eine Verletzung der hinsichtlich des Treens zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit. Sie würde dazu führen, dass die vermit- telnde Rolle, die die Bundesrepublik Deutschland in diesem auf eine friedliche Lösung des Kon ikts abzielenden Prozess gemäÿ ihren aus dem Grundgesetz vorgegebenen Leitlinien bisher einnehmen konnte, aufgrund des eintretenden Vertrauensverlustes der beteiligten Gesprächspartner erheblich erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht würde. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Antragsteller die Beantwortung der verbliebenen Fragen. 8  II. 9  Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag im dargelegten Umfang zu Recht zurückgewiesen. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch nach Ÿ123 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht dem Antragsteller aus den vom Verwaltungsgericht zutreend genannten Gründen nicht zu. Die im Beschwerdeverfahren angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Ÿ146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des ange- grienen Beschlusses. 10 Der Antragsteller macht geltend, die vom Verwaltungsgericht angenommene ab- solute Vertraulichkeit der Berichte des Botschafters bezogen auf internationale Beratungen sei vorliegend nicht geboten. Hinsichtlich der Fragen 3. bis 13. lägen ein von der niederländischen Regierung nicht autorisierter Bericht der nieder- ländischen Diplomatin Gerrie Willems sowie eine Erklärung der ukrainischen Regierung vor. Hieraus sei zu folgern, dass die ukrainische Regierung bei Preis- gabe der begehrten Informationen durch die Antragsgegnerin einen Bruch der Vertraulichkeit gerade nicht geltend machen würde. Ein generelles Auskunftsver- weigerungsrecht, wonach Botschafterberichte stets geheim zu halten seien, gebe es nicht. 3
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11 21Diese Argumentation verkennt die Bedeutung der Vertraulichkeit für die inter- nationalen Beziehungen und die Rolle, die die Bundesrepublik dabei vorliegend eingenommen hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreend dargelegt hat, ist das fragliche Gespräch in Kiew im Kontext des schon geraume Zeit an- dauernden Ukraine-Kon ikts zu sehen. In diesem Kon ikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation nimmt die Bun- desregierung die Rolle eines Vermittlers wahr, der mit den Kon iktbeteiligten im Gespräch bleibt und so eine friedenssichernde Funktion erfüllt. Die damit eingenommene neutrale Position setzt unbedingtes Vertrauen sämtlicher Kon-  iktparteien voraus, das bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart wurde, Schaden erleiden müsste. Es kommt daher nicht darauf an, ob von anderer Stelle, insbesondere von Seiten der unmittelbar am Kon ikt Beteiligten oder auch von anderen Staaten Informationen über Treen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Kon iktbeteiligten und deren Inhalt an die Öentlichkeit gelangen. Entscheidend ist, dass die für die Annahme der Vermittlerrolle unerlässliche Vertrauensbasis nicht beeinträchtigt wird. In diesem Zusammenhang weist die Antragsgegnerin auch zutreend da- rauf hin, dass sich die ukrainische Regierung darauf verlassen können muss, die volle Kontrolle über die Veröentlichung von Informationen zu behalten. Darüber hinaus ist es auch für die anderen Kon iktbeteiligten von erheblicher Bedeutung, dass die Bundesregierung sich als verlässlicher, die Vertraulichkeit wahrender Vermittler erweist. 12 Aus diesem Grund lässt sich auch die vom Antragsteller gezogene Parallele zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - (NVwZ 2010, S. 321 .) zu den sog. CIA-Flügen nicht ziehen. In jenem Verfahren ging es um auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche gegenüber dem Bundesverkehrsministerium betreend Informationen über die Flugbewegungen bestimmter Flugzeuge. Der Auskunftsanspruch war versagt worden, weil die erbetenen Daten als Verschlusssache eingestuft wurden. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Revision des dortigen Klägers mit der Be- gründung statt, dass es nach einem Abschlussbericht des Ermittlungsbeauf- tragten der Bundesregierung über die sog. CIA-Flüge ein Programm der CIA zur Entführung mutmaÿlicher Terroristen auch nach Aussagen des Präsiden- ten der Vereinigten Staaten gebe und zwei von der CIA veranlasste Trans- porte gefangener Verdächtiger über deutsches Staatsgebiet stattgefunden hät- ten oder ein solcher Sachverhalt jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könne, wobei Flugzeuge zum Einsatz gekommen seien, die in dem Auskunftsersuchen des Klägers genannt seien. Vor diesem Hintergrund dränge sich die Frage auf, wie die Vereinigten Staaten auf die Herausgabe dieses Untersuchungsberichts reagiert hätten und ob die Herausgabe weiterer für sich neutraler Daten über Flugbewegungen durch die Bundesregierung überhaupt noch geeignet sei, Ver- stimmungen der USA auszulösen (a.a.O., Rn. 37 bei juris). Bei der in jenem Verfahren im Hintergrund stehende Frage der diplomatischen Beziehungen zu den USA wäre die Bundesrepublik selbst Beteiligter einer diplomatischen oder 4
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politischen Auseinandersetzung. Hier kam es gerade - anders als im vorliegenden Verfahren - nicht auf die abgesprochene Vertraulichkeit gemeinsamer Unterre- dungen und die Wahrung einer (neutralen) Vermittlerrolle an. 13 Zu Unrecht wendet die Beschwerde weiter ein, der angegriene Beschluss gewichte das Informationsinteresse des Antragstellers insofern fehlerhaft, als er annähme, der Antragsteller habe seine wesentliche These, das Auswärtige Amt habe es schuldhaft versäumt, deutsche und andere Fluggesellschaften vor einem Über-  ug über die Ostukraine zu warnen, bereits auf der Grundlage des Berichts der niederländischen Diplomatin aufstellen und publizieren können, so dass das jet- zige Auskunftsbegehren lediglich auf eine Erhärtung dieser Vermutung ziele. Er meint, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass der Bericht der niederländischen Diplomatin nicht autorisiert sei. Vor diesem Hintergrund stelle das lediglich in der Formulierung des Verwaltungsgerichts eine Fehlgewichtung dar. Diese Argumentation vermag schon aus sich heraus vor dem dargelegten Hintergrund der Wahrung der von der Bundesregierung eingenommenen Ver- mittlerrolle nicht zu überzeugen. 14 Soweit er geltend macht, es könne nicht verlangt werden, sich darauf zu ver- lassen, was die Ukrainer oder die Niederländer der Öentlichkeit zu der Angele- genheit preisgäben, die Öentlichkeit habe einen Anspruch darauf zu erfahren, was die eigene Regierung gewusst habe, um ihrerseits politische Schlussfol- gerungen über den Sachverhalt in der Öentlichkeit ziehen zu können, legt er kein Interesse von einem Gewicht dar, dass das vom Verwaltungsgericht vor- liegend zu Recht angenommene Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwöge. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz der Bundesregierung für die Regelung auswärtiger Beziehungen einen grundsätzlich weiten Ermessensspielraum eigener Gestaltung einräumt, innerhalb dessen die Bundesregierung die auÿenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfol- gte Strategie selbst bestimmt (BVerwG, a.a.O., Rn. 15 bei juris). 15 Ohne Erfolg verweist der Antragsteller schlieÿlich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - (BVerfGE 115, 118 .) zum Luftsicherheitsgesetz, wonach der Abschuss von Passagier- maschinen mit der durch Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde unvereinbar sei. Der Antragsteller meint, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Bundesregierung vor dem 17. Juli 2014, dem Tag des Abschusses des Flugzeugs MH 17 der Malaysia Airlines über der Ukraine, In- formationen vorgelegen hätten, wonach eine signi kant erhöhte Gefährdung des Luftraums einschlieÿlich der Erhöhung eines Risikos des Abschusses von Pas- sagiermaschinen bestanden habe. Im Hinblick auf die nicht disponible Wertung des Grundgesetzes, wonach der Mensch niemals zum Objekt staatlichen Han- delns werden dürfe, dürften Vertraulichkeitsgesichtspunkte nicht dazu führen, die Freigabe von Informationen zu verhindern, bei denen es darum gehe, ob die Bundesregierung hinreichende Anstrengungen unternommen habe, um die Gewährleistungen des Artikels 1 Abs. 1 GG durchzusetzen. 5
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16 Der Antragsteller verkennt, dass es vorliegend nicht wie in der zitierten Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts um eine gesetzliche Ermächtigung zum Ab- schuss eines Passagier ugzeugs im deutschen Luftraum geht, sondern um die Preisgabe von Informationen, die die Bundesregierung aufgrund des ihr im Rahmen der P ege der auswärtigen Beziehungen zustehenden Ermessens aus nachvollziehbaren Gründen für geheimhaltungsbedürftig hält. 17 An dieser Einschätzung ändert auch der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ab- schlussbericht des Dutch Safety Boards über den Absturz des Malaysia Airlines Flug MH 17 nichts. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus Ÿ154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Ÿ47 Abs. 1, Ÿ53 Abs. 2 Nr. 1, Ÿ52 Abs. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Ÿ152 Abs. 1 VwGO, Ÿ68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Ÿ66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 6
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