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Aktenzeichen
4 K 646 17
Datum
14. Mai 2018
Gericht
Verwaltungsgericht Bremen
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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 K 646/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Klägerin, Prozessbevollmächtigte: gegen die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, Beklagte, Prozessbevollmächtigter: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch Richterin Dr. Koch, Richter Horst und Richter Till sowie die ehrenamtlichen Richter Grönvall und Steltenpohl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2018 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welcher Bieter anlässlich des Vergabeverfahrens „WLAN in der Überseestadt“ den -2-
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-2- Zuschlag erhalten hat und welche Merkmale und Vorteile das erfolgreiche Gebot aufweist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht     die    Vollstreckungsgläubigerin        vor    der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin verlangt von der Beklagten Einsicht in die Unterlagen eines abgeschlossenen Vergabeverfahrens betreffend der Installation eines WLAN-Netzes. Die im Jahr 2008 gegründete Klägerin sitzt in Bremen und bietet die Errichtung drahtloser Netzwerke an. Der                                   e.V.“ (im Folgenden: Marketingverein) betrieb namens und im Auftrag der „WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH“ (im Folgenden: WFB) auf der Grundlage des Briefings „Freies WLAN an Hotspots in der Überseestadt“ vom 28.10.2016 die Errichtung eines freien WLANs in der Überseestadt Bremen im Wege eines Vergabeverfahrens. Der Marketingverein wurde Anfang 2010 gegründet und verfolgt das Ziel, durch touristisches Standortmarketing das Image und die Bekanntheit der Überseestadt zu fördern. Die WFB ist im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen für die Entwicklung, Stärkung und Vermarktung des Wirtschafts- und Veranstaltungsstandortes     Bremen     zuständig.   Der    Marketingverein  wählte    als Verfahrensart die freihändige Vergabe. Die Klägerin gab im Rahmen des Vergabeverfahrens mit Schreiben vom 18.11.2016 ein Gebot ab; anschließend fanden Aufklärungsgespräche zwischen der Klägerin und der WFB hinsichtlich des Gebotes statt. Erörtert wurden u.a. die in der Ausschreibung geforderte Geschwindigkeit, der geforderte Haftungsausschluss sowie die Schutzfilter. Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Beklagten teilte mit E-Mail vom 22.12.2016 mit, die Vergabe sei an einen anderen Bieter erfolgt. Das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sei daher abgeschlossen. Der Klägerin sei der Zuschlag nicht erteilt worden, da sie nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot abgegeben habe. -3-
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-3- Die Klägerin beantragte mit E-Mail ihres Geschäftsführers                          an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen vom 22.12.2016 die Beantwortung mehrerer Fragen hinsichtlich des „Projektes WLAN in der Überseestadt“. Dieser teilte mit E-Mail vom 23.02.2017 mit, es handele sich bei der WLAN-Installation um ein Eigengeschäft der WFB, so dass keine amtlichen Informationen zu dieser Thematik vorlägen. Die E-Mail ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung („Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Verwaltungsgericht Bremen“) versehen. Der Kläger bat die WFB mit Schreiben vom 04.04.2017 um Überprüfung, ob die Vergaberichtlinien bei der Vergabe für das WLAN in der Überseestadt eingehalten wurden. Es sei kein Einzelfall, dass die Vergaberichtlinien bei der WFB nicht eingehalten würden. Diesbezüglich    verweist   der    Kläger auf    den   Jahresbericht  2017   des   Bremer Rechnungshofes. Die WFB teilte dem Geschäftsführer der Beklagten mit Schreiben vom 10.05.2017 die Absagegründe mit. In dem Briefing seien v.a. drei Bedingungen kein Haftungsrisiko, Schutzfilter (u.a. Jugendschutz), 100 bis 200 Nutzer sollen gleichzeitig im Internet surfen können – festgelegt worden. Hierbei habe es sich um wesentliche Anforderungen („Bedingungen“) gehandelt. Das Angebot der Klägerin sei von den Anforderungen abgewichen und hätte bereits deshalb ausgeschlossen werden können. Dennoch hätten zur Klärung der technischen Möglichkeiten des angebotenen Systems Gespräche stattgefunden, bei denen sich jedoch herausgestellt habe, dass die ersten beiden Anforderungen nicht umgesetzt werden könnten. Die Klägerin habe zum Haftungsrisiko keine Angaben gemacht; alleine der angebotene Jugendschutzfilter stelle keinen ausreichenden Ausschluss des Haftungsrisikos dar. Dieser habe aufgrund bestehender Umgehungsmöglichkeiten auch technisch nicht überzeugen können. Der Jugendschutzfilter habe auch nicht die Haftung für illegalen Film- oder Musikdownload ausgeschlossen. Auch sei die von der Klägerin angebotene digitale Leitung nicht ausreichend gewesen (mind. 100 Mbit/s). Die Klägerin hat bereits am 16.03.2017 Klage erhoben. Ausschlussgründe seien in Bezug auf den Informationszugang nicht ersichtlich. Die VOL/A sei nicht anwendbar. Die Beklagte habe gegen das Gebot der Bekanntmachung der öffentlichen Vergabe verstoßen sowie gegen das Gebot der Mitteilung der Zuschlagserteilung. Sie – die Klägerin – sei jedem von der Beklagten angegebenen Grund der Zuschlagsverweigerung entgegengetreten, habe mithin den Nachweis erbracht, dass sie die Kriterien zur Auftragsvergabe erfüllen könne. Angaben, welche die Vergabe durch              die  Beklagte  betreffen, wie etwa       das Auftragsvolumen, die technischen Vorgaben, seien nicht von den Vorschriften zum Schutze der Vertraulichkeit geschützt. -4-
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-4- Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr Einsicht in den gesamten Aktenvorgang betr. das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-installation in der Überseestadt ab 2016 zu gewähren; 2. die Beklagte zu verpflichten, die anlässlich dieses Vergabeverfahrens geschlos- senen Verträge zu veröffentlichen oder an die Klägerin herauszugeben; 3. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Fragen zu beantworten: a) Welcher Anbieter hat den Zuschlag bekommen? b) Wie hoch sind die voraussichtlichen einmaligen und regelmäßigen Kosten und welcher Anteil wird aus öffentlichen Mitteln finanziert? c) Wie lange sind Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen? d) Wie schnell ist voraussichtlich der geplante Internetanschluss und welcher Provider stellt diesen bereit? e) Wie wird der Jugendschutzfilter technisch umgesetzt? f) Bleibt die Hardware Eigentum des Anbieters oder wird sie vom Auftraggeber gekauft? Sollte nicht der günstigste Anbieter gewählt worden sein: a) Welche Kriterien mit welcher Gewichtung haben zu dem Zuschlag geführt? b) Welche Mindestanforderungen wurden von möglicherweise günstigeren Anbietern nicht erfüllt? Sofern es technische Gründe sind, wird um technische Details gebeten, 4. ebenfalls hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in den Schriftwechsel zwischen der Überseestadt Marketing, dem Überseestadt Marketingverein und der WFB GmbH sowie anderen beteiligten Behörden zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei einer Einsicht der Klägerin in die Unterlagen des Vergabeverfahrens seien schutzwürdige Interessen Dritter massiv berührt. Die Klägerin habe gem. § 19 Abs. 1 VOL/A nur einen Anspruch darauf, den Namen des erfolgreichen Bieters zu erfahren. Die Weitergabe anderer Informationen sei durch das Vergaberecht gesperrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. -5-
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-5- Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-Installation in der Überseestadt (dazu I.) sowie auf Veröffentlichung bzw. Herausgabe der anlässlich des Vergabeverfahrens geschlossenen Verträge (dazu II.). Sie hat teilweise einen Anspruch auf Beantwortung der an die Beklagte gerichteten Fragen (dazu III.). Sie hat jedoch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Schriftwechsel zwischen dem                    Marketingverein und der WFB GmbH sowie anderen beteiligten Behörden (dazu IV.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz – BremIFG) vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 263) auf Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-Installation in der Überseestadt 1. Die Voraussetzungen für den Informationszugang sind grundsätzlich erfüllt. Die Klägerin ist eine juristische Person des Privatrechts und somit „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen neben natürlichen Personen auch juristische Personen des Privatrechts (so für das insoweit identische IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 54). Die Klägerin richtet ihr Informationsbegehren gegen den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und somit gegen eine Behörde. Eine andere Frage ist, ob die passivlegitimierte Behörde tatsächlich über die verlangten Informationen verfügt. Die Beklagte macht nicht geltend, nicht im Besitz der begehrten Informationen zu sein. Es ist somit davon auszugehen, dass sie diese vom Marketingvereins bzw. der WFB tatsächlich erhalten kann. Bei den begehrten Informationen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne des         § 2 Nr. 1 BremIFG. 2. Die Anwendung des BremIFG ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin Zugang zu Informationen eines Vergabeverfahrens verlangt. Das Vergaberecht enthält keine abschließende Regelung hinsichtlich des Zugangs zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs. 3 BremIFG. Eine solche Sperrwirkung kann nur eine Norm entfalten, die einen mit dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz identischen -6-
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-6- sachlichen Regelungsgegenstand hat. Damit sind die Voraussetzungen für den Nachrang des Informationsfreiheitsgesetzes allerdings nicht abschließend umschrieben. Wenn und soweit die Bestimmung des § 1 Abs. 3 IFG dem Fachrecht Geltung verschaffen will, bedarf es des Weiteren der Prüfung, ob sich die spezialgesetzliche Bestimmung als abschließend versteht (so im Hinblick auf den identischen § 1 Abs. 3 IFG: BVerwG, Urt. v. 15.11.2012 – 7 C 1/12 –, Rn. 46, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Im Bereich des Vergaberechts gibt es keine Vorschriften, die den Anspruch auf Zugang zu Informationen hinsichtlich von Vergabeverfahren,      sei   es   im    Oberschwellen-      oder   im  Unterschwellenbereich, abschließend regeln (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 09.03.2017 – 2 K 111.15 –, Rn. 31, juris; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 340). Weder der zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens gültige § 19 Abs. 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, noch der inzwischen an seine Stelle getretene § 5 der Vergabeverordnung (VgV) regeln aber den Zugang zu Informationen abschließend. Gleiches gilt im Unterschwellenbereich für § 46 der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO). Ansprüche auf Informationszugang enthalten weder § 5 VgV noch § 46 UVgO. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass § 1 Abs. 3 BremIFG als Ausnahmevorschrift zum grundsätzlich unbeschränkt und voraussetzungslos bestehenden Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1            Satz 1 BremIFG eng auszulegen ist. § 1 Abs. 3 BremIFG verfolgt den Zweck, das Verhältnis des BremIFG zu Informationszugangsrechten aus anderen Gesetzen zu regeln. Die Vorrangregel erfasst daher nur solche spezielleren Normen, die den Zugang zu Informationen ausschließlich regeln (so für das insoweit identische IFG: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 290). Der fachgesetzlichen Regelung müsste sich demnach im Wege der Auslegung entnehmen lassen, dass sie eine umfassende und abschließende Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen enthält. Dies ist hier nicht der Fall. Weder § 5 VgV noch § 46 UVgO lässt sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber den Zugang zu Informationen des Vergabeverfahrens abschließend regeln wollte. Die Vorschriften enthalten nur die Verpflichtungen zur Herausgabe einzelner, konkret benannter Informationen. 3. Die Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren bzgl. der WLAN-Installation in der Überseestadt ist jedoch gem. § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange     die    Information     einer     durch    Rechtsvorschrift    oder   durch     die Verschlusssachenanweisung für das Land Bremen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Hier unterliegt die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- bzw. -7-
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-7- Vertraulichkeitspflicht. Die Herausgabe der Information ist gem. § 46 UVgO ausgeschlossen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 BremIFG. Im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 3 BremIFG wird zwar teilweise vertreten, im Unterschwellenbereich mangele es an einer Regelung durch eine Norm mit der Qualität einer Rechtsvorschrift, da § 106 GWB mangels Erreichen des Schwellenwertes des Art. 4 der Richtlinie 2014/24/EU (221.000 EUR) keine Anwendung finde und es sich bei den VOB und der VgV nur um Verwaltungsvorschriften handele, die im Unterschwellenbereich bloß über § 55 BHO Anwendung fänden; hierbei handele es sich als haushaltsrechtliche Regelung um Innenrecht (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 1 Rn. 344 m.w.N.). Im Rahmen des § 3 Nr. 4 BremIFG sollen hingegen unter Rechtsvorschriften        auch     untergesetzliche     Regelungen       fallen     (Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. A. 2016, § 3 Rn. 213 m.w.N.). Ob eine solche unterschiedliche Auslegung desselben Begriffs im selben Gesetz wirklich in Betracht kommt, muss hier nicht entschieden werden. Denn im Lande Bremen gilt § 46 UVgO mit Gesetzeskraft. § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue und Vergabegesetz – BremTtVG) vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 476) ordnet die Anwendung der Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung ausdrücklich an. Diese gilt somit aufgrund gesetzlicher Bezugnahme. Das Tatbestandsmerkmal der Rechtsvorschrift ist erfüllt, wenn eine untergesetzliche Bestimmung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen wurde (vgl. bzgl. der Satzung der BaFin: VG Berlin, Urt. v. 29.11.2012 – 2 K 28.12 –, Rn. 36, juris). Die Herausgabe des Aktenvorgangs ist durch § 46 UVgO gesperrt. Diese Norm regelt die Mitteilungspflicht des Auftraggebers gegenüber nicht berücksichtigten Bietern und Bewerbern. Die in § 46 UVgO statuierte Mitteilungspflicht trägt dem vergaberechtlichen Transparenzgebot Rechnung. Die nicht berücksichtigten Bewerber und Bieter sollen schnellstmöglich erfahren, dass sie für eine Beauftragung nicht mehr in Betracht kommen und ihre Ressourcen anderweitig einsetzen können (Hillmann in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 46 UVgO, Rn. 2). Darüber hinaus hat die Vorschrift den Sinn, den Bewerbern und Bietern die Gründe für ihre Nichtberücksichtigung offen zu legen, so dass sie aus möglichen Fehlern und Mängeln ihrer Teilnahmeanträge oder ihrer Angebote Schlussfolgerungen ziehen und künftige Teilnahmeanträge         und     Angebote       optimieren     können       (Hillmann     in: Heiermann/Zeiss/Summa, jurisPK-Vergaberecht, 5. Aufl. 2016, § 46 UVgO, Rn. 3). Andere als die in § 46 UVgO geregelten Informationen darf der Auftraggeber nicht an Dritte herausgeben. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UVgO darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen        übermittelten  und   von   diesen   als  vertraulich   gekennzeichneten Informationen      weitergeben   sofern   in  dieser   Verfahrensordnung      oder   anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei der gesamten Kommunikation sowie -8-
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-8- beim Austausch und der Speicherung von Informationen muss der Auftraggeber die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen gewährleisten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UVgO). Die Teilnahmeanträge und Angebote einschließlich ihrer Anlagen sowie die Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote sind auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln (§ 3 Abs. 2 Satz 2 UVgO). Der Aktenvorgang betreffend das Vergabeverfahren enthält die Gebote der übrigen Bieter und somit zahlreiche Informationen, welche nach § 46 UVgO i.V.m. § 3 UVgO nicht herausgegeben werden dürfen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe der Akten nach Schwärzung der von § 3 UVgO erfassten Informationen. Abgesehen von dem Umstand, dass die Klägerin eine solche Herausgabe nicht beantragt hat, dürfte dies auch nicht in ihrem Interesse liegen, geht es ihr doch gerade um Informationen hinsichtlich des erfolgreichen Gebotes. Dessen wirtschaftliche und technische Daten sind jedoch von § 3 UVgO geschützt. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Veröffentlichung bzw. Herausgabe der anlässlich des Vergabeverfahrens geschlossenen Verträge. Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG grundsätzlich bestehende Anspruch ist gem. § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen. III. Die Klägerin hat jedoch teilweise einen Anspruch auf Beantwortung der an die Beklagte gerichteten Fragen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen grundsätzlich vor (s.o.). Der Anspruch auf Informationszugang ist auch nicht nach § 3 Nr. 4 BremIFG ausgeschlossen, soweit die Klägerin den Namen des erfolgreichen Bieters und die Merkmale bzw. Vorteile des erfolgreichen Angebots erfahren möchte. § 46 UVgO ordnet ausdrücklich an, dass der Klägerin ein entsprechender Anspruch auf Information zusteht. Hinsichtlich der Beantwortung der übrigen Fragen ist der Anspruch der Klägerin hingegen gem. § 3 Nr. 4 BremIFG i.V.m. § 46 UVgO ausgeschlossen. Die Fragen, wie hoch die voraussichtlichen einmaligen und regelmäßigen Kosten sind und welcher Anteil aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, wie lange Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen sind, wie schnell der geplante Internetanschluss voraussichtlich ist und welcher Provider diesen bereitstellt, wie der Jugendschutzfilter technisch umgesetzt wird und ob die Hardware -9-
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-9- Eigentum des Anbieters wird oder ob sie vom Auftraggeber gekauft wird, sind vom Anspruch auf Unterrichtung gem. § 46 UVgO nicht umfasst. Gleiches gilt für die Fragen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung zu dem Zuschlag geführt haben und welche Mindestanforderungen von möglicherweise günstigeren Anbietern nicht erfüllt wurde – sollte nicht der günstigste Bieter den Zuschlag erhalten haben. Dies sind Informationen, die der Vertraulichkeit gem. § 3 UVgO unterliegen, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. vertrauliche Aspekte des Angebots im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 UVgO handelt. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger des Unternehmens ein berechtigtes Interesse hat, wobei Betriebsgeheimnisse vornehmlich technisches und Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen umfassen (OVG Münster, Urt. v. 19.03.2013 – 8 A 1172/11 –, Rn. 125, juris). Sämtliche Fragen betreffen das Angebot des erfolgreichen Bieters, die technische Ausgestaltung von dessen WLAN-Netz bzw. die Preiskalkulation. Es handelt sich um wesentliche Aspekte von Angeboten eines IT-Dienstleisters mit erheblicher Wettbewerbsrelevanz. Die Umstände sind nicht offenkundig. Der Bieter hat aufgrund der Wettbewerbsrelevanz ein berechtigtes Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen. IV. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Einsichtnahme in den Schriftwechsel zwischen dem Marketingverein und der WFB sowie anderen beteiligten Behörden. Es ist davon auszugehen, dass der Schriftwechsel Einzelheiten hinsichtlich des Vergabeverfahrens enthält, insbesondere Details der einzelnen Gebote. Gerade um diese Informationen geht es der Klägerin. Der Informationsanspruch ist daher gem. § 3 Nr. 4 BremIFG aus den unter Ziffer I. genannten Gründen ausgeschlossen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte, die zwei von der Klägerin gestellte Fragen beantworten muss, ist aufgrund des umfassend auf Einsichtnahme in den gesamten Aktenvorgang gerichteten Antrags der Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung - 10 -
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- 10 - Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. gez. Dr. Koch                              gez. Horst                                  gez. Till
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